Beschäftigung und niederschwellige Dienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften/der Betrieb für Sozialdienste Bozen bieten erwachsenen Personen sowohl spezialisierte Dienste zur Arbeitsbeschäftigung als auch Leistungen zur Arbeitseingliederung, die auf die unterschiedlichen individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind, an.
Zugang zu diesen Diensten haben Personen, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen des zuständigen Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder vertragsgebundenen und zugelassenen Einrichtungen haben.
Typologien der teilstationären Dienste:
a) Dienste zur Arbeitsbeschäftigung: bieten in einem geschützten und sinnstiftenden Kontext Tätigkeiten an, mit dem Ziel der Entwicklung und Aufrechterhaltung von Fähigkeiten und sozialen- und Arbeitskompetenzen, sowie des Anlernens oder der beruflichen Orientierung und Neuorientierung der Personen für eine zukünftige Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Tätigkeiten haben produktiven Charakter und setzen den Verkauf von Produkten und/oder Erbringung von Dienstleistungen voraus. Der Besuch der Dienste stellt eine Form von dauerhafter oder vorübergehender Beschäftigung in Richtung Arbeitswelt dar.
b) Niederschwellige Dienste: vorrangige Ziele sind die Schadensminimierung und die Überlebenshilfe. Durch niederschwellige Maßnahmen sollen Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und sozial ausgegrenzte Menschen unterstützt werden, damit möglichst wenig zusätzliche Schädigungen in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht entstehen.
Die Dienste bieten insbesonders Information und Beratung, konkrete alltags- und lebenspraktische Hilfen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z.B. Spritzentauschprogramme) an.
Niederschwelligkeit bedeutet, dass der Zugang zum Dienst sehr einfach gemacht wird, indem die Anforderungen an die abhängigen Personen minimal gehalten werden oder Auflagen, die einen Zugang erschweren würden, aufgehoben werden: der Abstinenzanspruch, die genaue Termineinhaltung, bürokratische Auflagen, die Preisgabe der eigenen Identität usw. Dies bedeutet nicht, dass in niederschwelligen Diensten grundlegende Regeln, wie das Verbot von Gewalt, der Dealerei und des Konsums von Substanzen innerhalb der Räumlichkeiten des Dienstes, nicht eingehalten werden müssen.
Die Sozialdienste bieten zudem folgende Leistungen an:
- Individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung
- Begleitung am Arbeitsplatz nach der Anstellung (Jobcoaching)
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 "Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen"
- Beschluss der Landesregierung vom 4. September 2018, Nr. 883 „Richtlinien für die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung und die Dienste zur sozialpädagogischen Tagesbegleitung der Sozialdienste“
- Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458 "Genehmigung der "Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen" - Widerruf des Beschlusses vom 21.06.2004, Nr. 2169 (abgeändert mit Beschluss Nr. 541 vom 05.06.2018 und Beschluss Nr. 1421 vom 18.12.2018)“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Juli 2018, Nr. 733 “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 8 August 2003, Nr. 3043 “Leitlinien der Suchtpolitik in Südtirol”
- Beschluss Nr. 137 vom 16.02.2021 Änderungen zur 1. und 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz" - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 208 vom 31. Januar 2005
- Beschluss Nr. 5532 vom 26.09.1994 Festlegung einer Richtlinie für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste: "Regelung zur Aufnahme und Entlassung von behinderten und psychisch kranken Personen in die Einrichtungen der Sozialdienste" - Widerruf des Beschlusses Nr. 3933/1994
- Dekret Nr. 10447 vom 12.06.2023, Bestimmung der überörtlichen Sozialdienste und Einrichtungen - Widerruf des Dekrets 30. August 2019, Nr. 15870
Informationen:
Wenden Sie sich bitte an die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften bzw. an den Betrieb für Sozialdienste Bozen.
Für Maßnahmen zur Arbeitseingliederung wenden Sie sich bitte an die Arbeitsvermittlungszentren.