Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose

Die Maßnahmen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose werden durch das Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46 (Externer Link) in geltender Fassung geregelt.

  1. Beim Dienst für Rechtsmedizin (Externer Link) des Südtiroler Sanitätsbetriebs kann um eine ärztliche Visite zwecks Anerkennung der Ziivilinvalidität, Zivilblindheit oder Gehörlosigkeit angesucht werden (sogenannte Zivilinvalidenkommission).
  2. Die finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose werden von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) ausbezahlt.

Ausweis für Personen mit anerkannter Zivilinvalidität

Im Jahr 2012 hat die Landesregierung den Südtiroler Sanitätsbetrieb beauftragt, für die Ausstellung der Ausweise für Personen mit einer Zivilinvalidität ab 46% zu sorgen. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den oben angeführten Dienst für Rechtsmedizin.

Auf folgender Internetseite des Dachverbands für Soziales und Gesundheit finden Sie Körperschaften und private Betriebe, welche Vergünstigungen/Preisvorteile (Externer Link) bei Vorzeigen des genannten Ausweises anbieten.