Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen des Privatrechts

Die Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen des Privatrechtes verleiht Vereinen und Stiftungen die Rechtspersönlichkeit. Dadurch findet eine Trennung zwischen dem Vermögen der Organisation und dem Privatvermögen der Mitglieder statt.

Vereinen oder Stiftungen, welche ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben, wird die Rechtspersönlichkeit mit Dekret des Landeshauptmannes verliehen. Für die Eintragung und die Führung des Registers der juristischen Personen ist ebenso die Landesverwaltung zuständig. Die Eintragung in das Register erfolgt gleichzeitig mit der Anerkennung.

Zugangsvoraussetzungen

  1. Die Organisation muss ihren Sitz innerhalb der Autonomen Provinz Bozen haben und ihre Tätigkeit ausschließlich auf Landesebene ausüben;
  2. Die Satzung muss gemäß dem Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abgefasst sein;
  3. Die Organisation muss nachweisen können, dass sie über ausreichende Mittel verfügt, um ihre Zielsetzungen umzusetzten. Dies bedeutet, dass Vereine mindestens Euro 5.500 und Stiftungen mindestens Euro 55.000 an Kapital nachweisen müssen.

Notwendige Dokumente

[siehe Checkliste]
  1. Ansuchen an den Landeshauptmann, Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen, welches von dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation, welche die Anerkennung beantragt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke zu 16 Euro versehen sein muss, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, welche von den Stempelgebühren befreit ist (Eintragung im Verzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen, Onlus).
  2. Erklärung über die Anzahl der Mitglieder (kann auch direkt im Ansuchen aufscheinen);
  3. Grund, weshalb um die Anerkennung angesucht wird (kann auch direkt im Ansuchen aufscheinen);
  4. Notariell beglaubigte und registrierte Kopie der Gründungsurkunde und des Statutes – im Falle einer durch Testament angeordneten Stiftung eine beglaubigte Kopie der Veröffentlichung des Testaments;
  5. bei Vereinen: Auszug aus dem Protokoll des Beschlusses der Vollversammlung, aus welchem hervorgeht, dass die Mitglieder beschlossen haben, um die Anerkennung als juristische Person anzusuchen;
  6. Nachweis des Mindestvermögen, welches aus Bargeld, Wertpapieren und Liegenschaften bestehen kann und entsprechend dokumentiert sein muss (Bankbelege). Bei Liegenschaften muss der Wert derselben aus einem beeidigten Gutachten hervorgehen, welches von einem ins Berufsverzeichnis eingetragenen Sachverständigen erstellt wird. Beigelegt werden muss eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass das Mindestkapital erhalten bleibt, solange der Verein bzw. die Stiftung besteht. Das vorgeschriebene Mindestvermögen beträgt:
  7. Vermögensaufstellung (unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
  8. Jahresabschlussrechung (unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
  9. Haushaltsvoranschlag (unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
  10. Tätigkeitsbericht;
  11. Liste der Vorstandsmitglieder mit Angabe der jeweiligen Ämter und Steuernummern sowie  Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass sie das Amt annehmen (unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin und, falls vorhanden, mit Stempel der Organisation versehen) - siehe Vorlage; sofern die Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass sie das Amt annehmen, per E-Mail oder mittels zertifizierter elektronischer Post (ZEP/PEC) übermittelt wird, ist von jedem Vorstandsmitglied eine Kopie der Identitätskarte beizulegen;
  12. Ablichtung des Beschlusses der Vollversammlung, aus welchem die Wahl des Vorstandes hervorgeht (auf jeder Seite von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin unterschrieben und, falls vorhanden, mit Stempel der Organisation versehen);
  13. Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, dass für den gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin keine Gründe für die Nichtwählbarkeit und für den Amtsverlust laut Art. 2382 ZGB vorliegen - siehe Vorlage. Gemäß Art. 47 DPR Nr. 445/2000 kann die Erklärung vom/von der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin selbst geleistet und unterschrieben werden. Der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin kann die Erklärung entweder in Anwesenheit des/der zuständigen Beamten/Beamtin unterschreiben oder mittels Post einreichen. In letzterem Fall ist eine Fotokopie der Identitätskarte beizulegen.

Kosten

Stempelmarke zu 16 Euro, sofern die Organsiation nicht in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen, in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, in das CONI-Register oder dem ONLUS-Verzeichnis eingetragen ist.

Ansprechperson

Christoph Pichler 
Tel.  +39 0471 412137

 

Amt für Ehrenamt und Außenbeziehungen
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
E-Mail: Aussenbeziehungen.Ehrenamt@provinz.bz.it
PEC: ae-rv@pec.prov.bz.it