Einheitliches Kindergeld (Assegno unico e universale per i figli a carico)

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Das einheitliche Kindergeld ist eine monatliche finanzielle Leistung des Staates, die allen Familien für jedes zu Lasten lebende Kind ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bis zum 21. Lebensjahr zusteht. Für Kinder mit Behinderung zu steht steht die Leistung unabhängig vom Alter zu.

Diese Maßnahme ist mit den Familiengeldern des Landes kumulierbar.

 

>> Ohne ISEE-Erklärung: mindestens 50 Euro pro Kind/)

>> mit ISEE-Erklärung: ISEE-Wert bis 15.000 Euro: monatlich maximal 175 Euro pro minderjähriges Kind,

>> ISEE-Wert ab 40.000 Euro: monatlicher Mindestbetrag 50 Euro pro minderjähriges Kind, das Kindergeld kann in bestimmten Fällen höher ausfallen (kinderreiche Familie, Mutter unter 21 Jahren, Kinder mit Beeinträchtigung)

 

Voraussetzungen

Das einheitliche Kindergeld wird Familien gewährt:

  • für jedes minderjährige, zu Lasten lebende Kind ab dem 7. Schwangerschaftsmonat
  • · für jedes volljährige, zu Lasten lebende Kind, bis zum Alter von 21 Jahren, wenn es
    • eine Ausbildung (Lehre/Studium) absolviert
    • ein Praktikum absolviert
    • als arbeitslos registriert und auf Arbeitssuche ist
    • den Zivildienst leistet
  • für Kinder mit Behinderung, unabhängig vom Alter.

Das einheitliche Kindergeld für zu Lasten lebende Kinder gilt für alle Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor), Selbstständigen, Rentnerinnen und Rentern, Arbeitslosen usw.

 

Voraussetzungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt:

  • italienischer/italienische Staatsbürger/in oder Bürger/in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Familienangehöriger/eine Familienangehörige hat das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt oder Staatsbürger/in eines Nicht-EU-Mitgliedstaats im Besitz einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis der EU oder Inhaber/in einer einmaligen Arbeitserlaubnis, die zu einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten berechtigt oder Inhaber/in einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken, die zu einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Italien berechtigt;
  • in Italien der Einkommenssteuerpflicht unterliegt;
  • in Italien wohnhaft ist und ihren/seinen Wohnsitz hat;
  • seit mindestens zwei Jahren in Italien wohnhaft ist oder wohnhaft war, auch mit Unterbrechungen, oder einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag von mindestens sechs Monaten hat.

 

Wirtschaftliche Situation und Betrag

Familien, welche die finanzielle Sozialhilfe des Staates „Reddito di cittadinanza“ erhalten, erhalten das einheitliche Kindergeld von Amts wegen vom NISF/INPS. Es muss dafür kein eigener Antrag gestellt werden.

Die Höhe des Beitrages des einheitlichen Kindergeldes wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation der Familie ermittelt, die anhand der gültigen ISEE-Erklärung überprüft wird. Dabei werden das Alter und die Anzahl der zu Lasten lebenden Kinder sowie eine eventuelle Behinderung der Kinder berücksichtigt. Eine Simulation des theoretisch zustehenden Betrags ist online auf der NISF/INPS-Website durch Eingabe einiger Informationen möglich.

 

>> zur Online-Berechnung des einheitlichen Kindergeldes

 

Das einheitliche Kindergeld kann auch dann beantragt werden, wenn keine ISEE-Erklärung vorliegt oder die ISEE-Bescheinigung den Schwellenwert von 40.000 € überschreitet. In diesem Fall werden die in der Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge der Zulage gezahlt, derzeit mindestens 50 Euro pro Kind.

Dieser staatliche Beitrag wird monatlich vom NISF/INPS gezahlt und der Antragstellerin/dem Antragsteller oder den Erziehungsberechtigten durch Gutschrift auf das im Antrag angegebene Bank- oder Postkonto oder über die Überweisungsmethode „Bonifico domiciliato“ ausgezahlt.

 

Fristen

Der Antrag um das einheitliche Kindergeld kann jederzeit von einem der beiden Elternteile (mit Erziehungsverantwortung), unabhängig vom Zusammenleben mit dem Kind, eingereicht werden. Der Antrag kann auch vom Vormund des Kindes oder der Eltern im Interesse des Kindes gestellt werden. Wer bereits das einheitliche Kindergeld bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen – wenn sich die wirtschaftliche Situation (ISEE-Berechnung) ändert, erfolgt eine höhere Einstufung automatisch.

Die Zahlung des staatlichen Kindergeldes beginnt mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, und der Betrag wird auf der Grundlage der ISEE-Erklärung zum Zeitpunkt des Antrages festgelegt.

Mit Erreichen der Volljährigkeit kann das Kind einen Antrag stellen, der an die Stelle eines bereits von den Eltern gestellten Antrags tritt, und die direkte Auszahlung des zustehenden Kindergeldes beantragen.

 

Antrag

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:

  • online über die Webseite NISF/INPS (www.inps.it) im Bereich "Assegno unico e universale per i figli a carico" (Zugang mit SPID, Carta di Identità Elettronica (CIE) oder Carta Nazionale dei Servizi (CNS);
  • über die gebührenfreie Rufnummer 803.164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder Rufnummer 06 164164 (aus dem Mobilfunknetz, zum Tarif der jeweiligen Telefongesellschaft)
  • über die Patronate.

 

Informationen

>> Nationales Fürsorgeinstitut NISF/INPS

 


 

Quelle:INPS 2023