Südtirol für Ukraine-Flüchtlinge

Südtirol für Ukraine-Flüchtlinge

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Das Land Südtirol bietet Flüchtlingen, die von den ukrainischen Kriegshandlungen fliehen, Zuflucht und Schutz. Um die Hilfsangebote bestmöglich zu koordinieren, wurde Anfang März eine Task Force eingerichtet. Diese wird von den Bereichen Soziales und Bevölkerungsschutz koordiniert.

Informationen auf dieser Seite werden laufend aktualisiert, telefonische allgemeine Auskünfte erteilt zudem das Bürgertelefon (800 751 751).

Informationen für Menschen aus der Ukraine

Allen Menschen, die derzeit aus der Ukraine flüchten müssen, wird innerhalb des EU-Raumes Schutz geboten und sie können visumfrei nach Italien und damit auch nach Südtirol einreisen.

Derzeit gültige Informationen des Regierungskommissariats der Provinz Bozen für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die auf der Flucht vor dem Krieg in ihrer Heimat sind:

Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die keinen Schengen-Einreisestempel von einer italienischen Grenze haben oder nicht in einem Hotel übernachten, müssen kein Einreisevisum nachweisen. Sie sind nicht verpflichtet, internationalen Schutz für Aufenthalte bis zu 90 Tagen zu beantragen. Sie werden jedoch angehalten, innerhalb von acht Tagen ihre Aufenthaltserklärung selbst auf der Quästur der Staatspolizei oder in den Polizeikommissariaten abzugeben.

Wer ukrainische Staatsbürger bei sich aufnimmt, ist verpflichtet, der örtlichen Behörde für öffentliche Sicherheit innerhalb von 48 Stunden diese Aufenthalte mitzuteilen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 des Einheitstextes zur Einwanderung.

Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen müssen sie beim Polizeipräsidium oder bei den örtlichen Polizeikommissariaten je nach Wohnort oder einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Schutz oder aus anderen Gründen stellen.

Öffnungszeiten des Einwanderungsbüros der Quästur und der Polizeikommissariate:

Im Erstbetreuungszentrum in Bozen Süd werden ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger angehalten, sich an das Einwanderungsbüro des örtlichen Polizeipräsidiums oder die Polizeikommissariate zu wenden, und zwar an folgenden Tagen und Uhrzeiten:

Quästur: von Montag bis Samstag von 08.30 bis 13.30 Uhr zur Abgabe der Anwesenheitserklärung oder zur Beantragung eines Termins zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.

Das Einwanderungsbüro ist unter 0471 947596 von Montag bis Freitag von 11.30 bis 13.30 Uhr erreichbar.

Die Polizeikommissariate in Brenner, Meran, Brixen und Innichen sind von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr zugänglich.

Hinweis: Der Zugang zu den Polizeidienststellen wird nur Personen gestattet, die im Besitz der vorgeschriebenen Gesundheitsdokumente sind, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus.

Der Infopoint des Vereins Volontarius in der Raiffeisenstraße in Bozen ist verpflichtet, ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an das Einwanderungsbüro der Quästur und der Polizeikommissariate zu verweisen.

Seit dem 1. Jänner 2023 sind die Vorschriften, die einen grünen Ausweis (Green Pass) für den Zugang zu Krankenhäusern, Seniorenwohnheimen, soziosanitären und sozialen Einrichtungen verlangen, aufgehoben (für weitere Informationen siehe Artikel 7-ter des Gesetzes 199/2022 "Bestimmungen zum grünen Pass").

Die Verpflichtung zum Tragen von Masken für Angestellte, Nutzerinnen und Nutzer sowie und Besucherinnen und Besucher in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Sozialfürsorge wurde hingegen bis zum 30.04.2023 verlängert.

Jedem und jeder Interessierten stehen dennoch die allgemeinen Impfmöglichkeiten des Südtiroler Sanitätsbetriebes offen.

Nein, die Aufnahme in ein Aufnahmezentrum (CAS) im Rahmen der staatlichen Aufnahmeprogramme erfolgt immer auf Antrag der betroffenen Person, z.B. wenn sie über keine andere Unterbringungsmöglichkeit verfügt. Der Antrag kann beim Infopoint des Vereins Volontarius (Raiffeisenstraße 5, Bozen, gegenüber vom Busbahnhof) gestellt werden.

Grundsätzlich gilt für Flüchtlinge aus der Ukraine Bewegungsfreiheit, sie können daher auch bei Verwandten, Bekannten oder auf Initiative von Privatpersonen, Körperschaften, Organisationen, Betriebe, usw. privat unterkommen. Bis auf die Pflichten in Hinblick auf Registrierung und Covid-Epidemie (siehe weiter oben) gibt es dafür keine besonderen Formalitäten.

Die Aufnahme in ein Aufnahmezentrum (CAS) erfolgt bei Bedarf, also wenn es keine andere (private) Unterbringungsmöglichkeit gibt und/oder auf Antrag der betroffenen Person. Es ist nicht möglich, das Aufnahmezentrum bzw. den Aufenthaltsort auszuwählen. Der Antrag dafür muss im Volontarius-Infopoint ausgefüllt und abgegeben werden.

Wenn die Aufnahme in eine öffentliche Einrichtung ohne triftigen, schwerwiegenden Grund abgelehnt wird, muss dafür eine Verzichtserklärung unterschrieben und innerhalb von 6 Tagen autonom eine Unterkunft gesucht werden.

Die Aufnahmezentren werden von den Vereinen Volontarius, Rotes Kreuz und Caritas im Auftrag des Landes und aufgrund einer Vereinbarung des Landes mit dem Regierungskommissariat für die Provinz Bozen geführt.

Grundsätzlich können ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger auch eigenständig Wohnungen suchen und anmieten. Für die kurz- und mittelfristige Unterbringung kann man sich an den Infopoint des Vereins Volontarius (in der Raiffeisenstraße 5, Bozen, gegenüber vom Busbahnhof) wenden.

In vielen Südtiroler Gemeinden stellen karitative Vereine bedürftigen Menschen Lebensmittel kostenlos oder kostengünstig zur Verfügung. Die jeweilige Aufenthaltsgemeinde kann den entsprechenden Kontakt weitervermitteln.

In der Quästur in Bozen. Sobald man in der Quästur um eine Aufenthaltsgenehmigung ansucht, wird dort auch eine Steuernummer erstellt. Diese braucht man unter anderem für die Beantragung des Südtirol Pass für die kostengünstige Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.

Die Quästur hat folgende Öffnungszeiten: von Montag bis Samstag von 08.30 bis 13.30 Uhr zur Abgabe der Anwesenheitserklärung oder zur Beantragung eines Termins zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Einwanderungsbüro ist unter 0471 947596 von Montag bis Freitag von 11.30 bis 13.30 Uhr erreichbar.

Ja, laut Art. 7 der Zivilschutzverordnung Nr. 872 vom 4. März 2022 können ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unbefristet oder saisonal beschäftigt werden. Sie können auch selbstständige Tätigkeiten ausüben, sofern sie bei der zuständigen Quästur den Aufenthalt beantragt haben. Zudem gilt ab dem 05.04.2021, dass ukrainische Flüchtlinge, die bereits im Besitz des von der Quästur ausgestellten Formblattes mit Lichtbild sowie der Steuernummer sind, erwerbstätig sein dürfen.

In den territorial zuständigen Arbeitsvermittlungszentren (in Bozen, Meran, Brixen, Bruneck, Schlanders oder Neumarkt) erhalten die Interessierte Informationen über offene Arbeitsstellen. Auch auf der eJobBörse unter ejob.civis.bz.it/de findet man unterschiedliche Arbeitsangebote.

Zudem gibt es von den (privaten) Arbeitsvermittlungsagenturen ein Abkommen mit der UNHCR (die Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen), welches Voraussetzungen schafft, um Flüchtlingen der Eintritt in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Informationen dazu gibt es bei den Netzwerkpartnern der Nationalen Vereinigung der Arbeitsagenturen Assolavoro oder online auf der Webseite https://assolavoro.eu/progetto-accoglienza-e-lavoro/ abrufbar (die Seite ist in italienischer, ukrainischer und englischer Sprache abrufbar).

Alle Flüchtlinge aus der Ukraine, die  das italienische Staatsgebiet erreicht haben und privat untergebracht sind, haben Anrecht auf einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 300,00 Euro. Für Kinder/Minderjährige steht ein Beitrag von 150,00 Euro monatlich zu. Dieser Betrag geht direkt an die ukrainischen Flüchtlinge, und dient für die Befriedigung der Grundbedürfnisse und eventuell auch Aufenthaltsspesen (Kost und Logis). Die Leistung ist auf 3 Monate begrenzt.

Der Beitrag kann ausschließlich online beantragt werden: https://contributo-emergenzaucraina.protezionecivile.gov.it - die Webseite ist in italienischer, englischer und ukrainischer Sprache abrufbar.

Dafür benötigt werden die (provisorische oder definitive) italienische Steuernummer und die temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Weitere Informationen zur Unterkunft (wo ist man untergebracht, seit wann und wie lange ist man dort untergebracht) müssen ebenfalls angegeben werden. Angegeben werden muss auch eine Handynummer und eine E-Mailadresse, an welche die Mitteilung über die Auszahlung des Beitrages zugeschickt wird. Diese Kontaktdaten müssen nicht zwingend vom Antragstellenden persönlich sein, sondern können auch jene von Bekannten bzw. Helfern sein.

Nachdem der Antrag ausgefüllt ist, erhält man eine Mitteilung von der staatlichen Behörde, die es für die Auszahlung des Beitrages braucht. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt über die Postämter: Nachdem man eine SMS von Poste Italiane erhalten hat, erhält der/die Antragstellende bei Vorweisen dieser SMS, der Steuernummer und eines Ausweisdokuments (z.B. Reisepass) den Monatsbeitrag. Achtung: Der Beitrag muss persönlich von dem/der Antragstellenden abgeholt werden!

Sollte die Auszahlung des Beitrages beim Postamt aufgrund einer fehlenden Übersetzung des Ausweisdokuments verweigert werden, bittet der Staatliche Zivilschutz um eine Mitteilung an die Grüne Nummer 800 840840 (von 8.00 bis 20.00 Uhr von Montag bis Samstag besetzt, der Dienst ist in italienischer Sprache verfügbar). Dabei sind das entsprechende Postamt und die Postleitzahl mitzuteilen.

Weitere Informationen auf den Webseiten der staatlichen Zivilschutzbehörde (in italienischer, englischer und ukrainischer Sprache) abrufbar.

Flüchtlinge, die in öffentlichen Unterkünften (bzw. Wohnmöglichkeiten, die von öffentlicher Seite finanziert werden) untergebracht sind, können nicht um diesen Beitrag ansuchen. Flüchtlinge, die in CAS-Strukturen untergebracht sind, erhalten bereits einen Beitrag („Taschengeld“). Flüchtlinge, die in anderen öffentlichen Einrichtungen leben, werden dort mit Kost und Logis versorgt.

Sie haben grundsätzlich Anrecht auf eine Versorgung durch die Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes. Bei Personen, die noch nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind, erfolgt die Versorgung aufgrund des STP-Kodex („stranieri temporaneamente presenti“), der vom Sanitätsbetrieb zugeteilt wird.

Im Krankenhaus Bozen steht ein medizinisches Ambulatorium für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung. Die Praxis befindet sich in den Räumlichkeiten der ehemaligen Notaufnahme, neben den Räumlichkeiten, in denen man den STP-Kodex erhält. Der Eingang befindet sich bei jenem der Kassen der Poliambulatorien, vor dem Eingang zum neuen Flügel des Krankenhauses. Das Ambulatorium befindet sich entlang des Flurs auf der rechten Seite und dann am Ende auf der linken Seite nach den Ambulatorien für Geburtshilfe und Gynäkologie, der Weg dorthin ist beschildert. Das Zimmer hat noch keine Nummer.

Der STP-Kodex wird von den Verwaltungsangestellten des Südtiroler Sanitätsbetriebes vergeben.

Die Öffnungszeiten für beide Dienste (ärztliche Untersuchung und Ausstellung STP-Kodex) sind täglich von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.

Die Teststationen des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind auch für Flüchtlinge zugänglich. Die Tests sind kostenlos und können ohne Voranmeldung gemacht werden. Dafür müssen der Personalausweis/Identitätsnachweis und die (italienische) Steuernummer oder der STP-Kodex mitgebracht werden. An diesen Standorten kann der Test gemacht werden:

  • Bozen (Parkplatz des Krankenhauses, Gebäude W): Antigen-Test von Montag bis Freitag 8.30 bis 9.00 Uhr, PCR-Test von 9.30 bis 11.30 Uhr
  • Meran (Kaserne Julia, Kasernenstraße 4): Antigen-Test und PCR-Test am Montag - Mittwoch - Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr
  • Brixen (Krankenhaus, Dantestraße 51): Antigen-Test von Montag bis Freitag 9.30 bis 11.30 Uhr, PCR-Test 7.30 bis 9.30 Uhr
  • Bruneck (Ex-Gericht, Graben 7): PCR-Test am Montag - Mittwoch -  Freitag 7.30 bis 8.00 Uhr

Ja, die Lebenshilfe Südtirol bietet Unterstützung an. In einem ersten Beratungsgespräch wird die individuelle Situation besprochen. Nach Feststellung des Hilfebedarfs können dann die konkreten Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das Ziel ist es, den geflüchteten Menschen mit Behinderungen den Alltag in ihrer neuen Umgebung erträglicher zu gestalten und konkrete Hilfen für den Alltag bzw. zur Förderung der beeinträchtigten Menschen zur Verfügung zu stellen. Mehr Informationen dazu gibt es online unter www.lebenshilfe.it/142d2078.html

Flüchtlinge, die eine psychologische Begleitung benötigen, können sich an die jeweiligen Anlaufstellen in den Gesundheitsbezirken wenden:

  • Psychologischer Dienst MERAN, Rossinistraße 1, 39012 Meran, Tel.: 0473 251000
  • Psychologischer Dienst BRIXEN, Dantestraße 51, 39042 Brixen, Tel.: 0472 813100
  • Psychologischer Dienst BRUNECK, Andreas-Hofer-Straße 25, 39031 Bruneck, Tel.: 0474 586220
  • Psychologischer Dienst BOZEN, Galileo-Galilei-Straße 2/E, 39100 Bozen, Tel.: 0471 435001

 

Eine Übersicht über alle bestehenden Dienste gibt es auch auf der Internetseite www.dubistnichtallein.it (Webseite verfügbar in deutscher und italienischer Sprache).

Begleitangebote gibt es auch für ehrenamtliche und hauptamtliche Helferinnen und Helfer, die Flüchtlinge derzeit begleiten und unterstützen (Informationen dazu weiter unten).

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche haben das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen, sobald sie sich dauerhaft in Italien aufhalten und über eine stabile Unterkunft verfügen.

Der Besuch des Kindergartens ist nicht verpflichtend. Voraussetzung für die Aufnahme in den Kindergarten ist der Nachweis der verpflichtenden Schutzimpfungen für Kinder sowie die Verfügbarkeit von Plätzen.

Für die Anmeldung in Schulen oder Kindergarten sind die Ausweispapiere und die Steuernummern der Erziehungsverantwortlichen und der anzumeldenden Kinder und Jugendlichen notwendig. Die Steuernummer und zusätzliche andere Unterlagen (z. B. letzte Abschlusszeugnisse, Wohnsitzbescheinigungen) können in einer Notfallsituation auch nachgereicht werden.

Im Kindergarten-, Grund- und Mittelschulbereich müssen Kinder und Jugendliche in der gebietsmäßig zuständigen Bildungseinrichtung angemeldet werden (Informationen dazu gibt es z.B. in der Gemeinde). Im Oberstufenbereich gilt grundsätzlich die freie Wahl der Schule.

Anlaufstellen für die Aufnahme von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in die Bildungsstrukturen sind die Sprachenzentren des Landes:

Bozen: Verena Debiasi, Verena.Debiasi@provinz.bz.it , 0471/417265 und Fabio Casati, Fabio.Casati@provincia.bz.it , 0471 41 72 68

Brixen: Klara Oberhollenzer, Klara.Oberhollenzer@provinz.bz.it , 0472/278221

Bruneck: Sabine Kurz, Sabine.Kurz@provinz.bz.it , 0474/530186

Meran: Irene Windegger, Irene.Windegger@schule.suedtirol.it , 0473/252207

Schlanders: Florian Leimgruber, Florian.Leimgruber2@provinz.bz.it , 0473/746474

Unterland: Emanuela Atz, Emanuela.Atz@provincia.bz.it , 0471/824166

Die Freie Universität Bozen unterstützt für geflüchtete Studierende und Forscherinnen und Forscher aus der Ukraine in besonderer Weise. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der Universität Bozen in deutscher, italienischer und englischer Sprache: www.unibz.it/de/applicants/international/stand-with-ukraine/

Aus der Ukraine stammende Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (sowie Personen, die unmittelbar und infolge der aktuellen Ereignisse aus der Ukraine einreisen) können innerhalb von höchstens 5 Tagen ab Einreise die Züge kostenlos nutzen, um den ersten Bestimmungs- oder Aufnahmeort zu erreichen.

Nach der Anmeldung bei der Quästur erhalten sie eine Bescheinigung (z. B. Erklärung über die Anwesenheit auf Staatsgebiet, Antrag um befristete Aufenthaltsgenehmigung oder ähnliche Bescheinigung). Damit können für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ab der Registrierung die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos genutzt werden. Bei der Fahrkartenkontrolle ist die Bescheinigung der Quästur zusammen mit dem Personalausweis (oder Identitätsnachweis) vorzuweisen.

Um die öffentlichen Verkehrsmittel in Südtirol für einen längeren Zeitraum zu nutzen, kann ein elektronischer Fahrschein beantragt werden: Der SüdtirolPass für Erwachsene sieht eine einmalige Gebühr von 20 Euro vor, für die Nutzung des Fahrscheins wird der entsprechende Tarif von einem Guthaben (das vorher auf die Karte aufgeladen werden muss) abgezogen. Für das abo+ (für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren) muss lediglich eine Jahresgebühr (für das Schuljahr 2022/23) von 20 Euro bezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Web-Formular für die Beantragung des Südtirol Pass und abo+ gibt es hier: https://www.suedtirolmobil.info/de/tickets

Im Jahr 2021 meldete die Ukraine Rabies Bulletin Europe 132 Fälle bei wildlebenden Säugetieren (davon 121 bei Rotfuchs) und 265 Fälle bei Haustieren (davon 109 bei Hunden und 130 bei Katzen). Dies bedeutet, dass die Tollwut, eine Krankheit, die nur vorbeugend behandelt werden kann, ansonsten jedoch tödlich und ohne Heilung ist, im gesamten ukrainischen Staatsgebiet weit verbreitet ist und dort ein ernstes Problem darstellt. Um die Ausbreitung der Krankheit in Ländern zu verhindern, in denen sie seit Jahrzehnten nicht mehr auftritt, hat das Gesundheitsministerium Hinweise zur Einführung von Haustieren von ukrainischen Flüchtlingen herausgegeben.

Alle von ukrainischen Flüchtlinge mitgebrachten Haustiere müssen dem Veterinärdienst des Gesundheitsunternehmens oder telefonisch (0471 435730) oder bevorzugt per E-Mail für Bozen an vet@sabes.it, für Brixen an vetbx@sabes.it gemeldet werden, für Bruneck an vetbk@sabes.it und für Meran an vetme@sabes.it. Anschließend werden die Besitzer kontaktiert, um die Tiere einer eventuellen Identifizierung, Impfung, Antikörperbehandlung und eventuellen Quarantäne zu unterziehen. Bis zu diesen Untersuchungen ist es notwendig, diese Tiere möglichst isoliert von Menschen und anderen Tieren zu halten und mit Leine und Maulkorb zu führen. Wir bitten alle Beteiligten um Zusammenarbeit, um diese Tiere aufnehmen zu können, ohne die Gesundheit von Mensch und Tier zu gefährden.

Ukrainische Bürgerinnen und Bürger, die einen kostenlosen Deutsch- oder Italienischkurs besuchen möchten, können sich an die folgenden Sprachanbieter wenden:

Deutsch- und Italienischkurse

alpha beta Piccadilly - Tel. 0471 978600

Azb cooperform - Tel. 0471 970954

Italienischkurse

Centro Studi e Ricerche “A. Palladio” - Tel. 0471 933108

Voltaire European Education Centre - Tel. 0471 288003

Learning Center - Tel. 0471 279744

 

Autonomes Sprachenlernen

Wer hingegen die Sprachen autonom erlernen oder vertiefen möchte, erhält auf der Sprachenwebsite des Landes Informationen.

Informationen für alle, die Flüchtlinge aus der Ukraine unterstützen möchten

Auch in Südtirol ist die Hilfsbereitschaft unter der Bevölkerung sehr groß. Jede und jeder, der helfen möchte, kann dies auf unterschiedliche Weise tun.

Wer ukrainische Flüchtlinge/Familien auf privater und freiwilliger Basis, d.h. in der eigenen Wohnung oder in einer zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit, aufnehmen und versorgen möchte, kann dies seiner Wohnortgemeinde, der Bezirksgemeinschaft oder der Landesabteilung Soziales (per Mail an fluechtlinge.profughi@provinz.bz.it, dabei bitte das ausgefüllte Formular Private Aufnahmemöglichkeit“ mitschicken) mitteilen.

Grundsätzlich gilt für Flüchtlinge aus der Ukraine Bewegungsfreiheit, sie können daher bei Verwandten, Bekannten oder auf Initiative von Privatpersonen unterkommen. Bis auf die Pflichten in Hinblick auf Registrierung und Covid-Epidemie (siehe weiter oben) gibt es dafür keine besonderen Formalitäten. Für diese Form der Aufnahme gibt es keine öffentliche Vergütung, aber der vom Staat an die ukrainischen Flüchtlinge ausbezahlte Beitrag (siehe Punkt „finanzielle Unterstützung), kann auch für eine Beteiligung an den von der aufnehmenden Familie getragene Kosten (Kost und Logis) verwendet werden.

Wenn Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine in Beherbergungsbetrieben untergebracht sind, sind diese laut Verordnung Nr. 8 vom 11.03.2022 von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit

Alle, die privaten Wohnraum unentgeltlich ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung stellen, können im Zeitraum ab 1. März und bis 31. Dezember 2022 von der Gemeindeimmobiliensteuer und eine Verringerung der Abfallgebühr befreit werden. Dies ist in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 14 vom 06.05.2022 geregelt. Das Entleihen der Wohnung muss im Sinne der Notverordnung bis zum 31. Jänner 2023 in der zuständigen Gemeinde mittels Eigenbescheinigung nachgewiesen werden. Eine Mustervorlage dazu ist online abrufbar.

Durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 2 vom 26.01.2023 wurde der Zeitraum der Befreiung von der Gemeindeaufenthaltsabgabe und der Gemeindeimmobiliensteuer zunächst bis zum 28. Februar 2023 verlängert, mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 3 vom 09.03.2023 wurde die Befreiung bis zum 31. Dezemeber 2023 verlängert.

Privatpersonen, Organisationen, Betriebe usw. können der Landesverwaltung und den Gemeinden Immobilien für die Aufnahme von Flüchtlingen melden. Unentgeltliche Angebote werden bevorzugt behandelt. Je nach Eigenschaften der Immobilien können diese entweder für die Errichtung von CAS-Diensten verwendet werden (größere Immobilien, ab ca. 25 Plätze) oder für das SAI (Sistema Accoglienza e Integrazione), welche über Gemeinden und Bezirksgemeinschaften läuft (Wohnungen, kleinere Immobilien), in Betracht gezogen werden.

  • Angebot von größeren Immobilien (ab 25 Plätzen): Wer dem Land Südtirol größere Immobilien als künftige CAS-Struktur zur Verfügung stellen möchte, schickt dafür bitte das ausgefüllte Formular „Angebot CAS“ an die E-Mailadresse fluechtlinge.profughi@provinz.bz.it. Falls die Immobilie als CAS geeignet ist, wird das Angebot in eine Liste aufgenommen, die alle eingegangenen Angebote erfasst. Sobald Bedarf besteht, werden Sie direkt unter der von Ihnen angegebenen Handynummer von der Landesabteilung Soziales kontaktiert. Danach erfolgt die Zurverfügungstellung an das Land, das die Einrichtung schließlich an einen privaten Träger zur Führung übergibt.
  • Angebot für Unterkünfte mit weniger als 25 Plätzen: Immobilien mit diesen Eigenschaften können vom Land nicht als CAS verwendet werden, sie werden aber für eine allfällige Verwendung durch Gemeinden und andere Körperschaften erhoben. Die Mitteilung über mögliche Wohnmöglichkeiten kann an die Mailadresse fluechtlinge.profughi@provinz.bz.it übermittelt werden und sollte auch direkt bei der eigenen Wohnortgemeinde und/oder bei der Bezirksgemeinschaft deponiert werden. Um die Angebote optimal einsetzen zu können ersuchen wir Sie das Formular „Private Aufnahmemöglichkeiten“ vollständig auszufüllen. Das Angebot wird in eine Liste aufgenommen, die alle eingegangenen Angebote erfasst. Sobald Bedarf besteht, werden Sie direkt unter der von Ihnen angegebenen Handynummer kontaktiert

Wenn Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine in Beherbergungsbetrieben untergebracht sind, sind diese laut Verordnung Nr. 8 vom 11.03.2022 von der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit. Durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 3 vom 09.03.2023 wurde die Befreiung bis zum 31. Dezemeber 2023 verlängert.

 

Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind derzeit von den Bestimmungen für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger im Hinblick auf Arbeitsgenehmigungen ausgenommen. Der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung berechtigt zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Derzeit ist die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung auf ein Jahr befristet. Es gelten die allgemeinen Anmeldemodalitäten mittels ProNotel2.

Ja. Interessierte können zur Mitteilung der Tätigkeiten, die man ehrenamtlich erbringen möchte, das ausgefüllte Formular „Private Dienstleistungen“ an die Abteilung Soziales (Email: fluechtlinge.profughi@provinz.bz.it) schicken.

Interessierte Freiwillige können sich auch direkt an die Betreiber der Aufnahmezentren (Verein Volontarius, Rotes Kreuz, Caritas) in den jeweiligen Gemeinden wenden.

Die jeweiligen Angebote können direkt an folgende E-Mail- Adresse/n gesendet werden:

Italienisches Rotes Kreuz: altoadige@cri.it

Caritas: info@caritas.bz.it

Volontarius: Info@volontarius.it

In Anbetracht der großen Anzahl der Kriegsflüchtlinge empfehlen die meisten erfahrenen Organisationen als wichtigste und erste Maßnahme eine psychologische Begleitung der professionellen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.

Durch eine kompetente psychosoziale Unterstützung können sie viel zur psychischen Stabilisierung, zur Linderung von Belastungen und damit zur Vermeidung von Folgeproblemen beitragen.

Dieser Empfehlung folgend bieten die Psychologischen Dienste:

  • Mitarbeit in Krisenstäben und kommunalen Netzwerken
  • Telefonische und persönliche Fachberatung für Verantwortliche von Aufnahmestrukturen bzw. Privatpersonen, die Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stellen
  • Kurzweiterbildungen mit Informations- und Methodenvermittlung für professionelle und ehrenamtliche Helfende, Lehrerpersonen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter
  • Punktuelle Supervision und Beratung für professionelle und ehrenamtliche Helfende
  • Stabilisierung, Beratung, psychotherapeutische Interventionen im Rahmen des institutionellen Versorgungsauftrags.

Eine allgemeine Handreichung zur psychischen Ersten Hilfe ist vom Österreichischen Weißen Kreuz erarbeitet worden und ist online abrufbar.

 

Jede und jeder, der oder die eine psychologische Begleitung benötigt, kann sich an die jeweiligen Anlaufstellen in den Gesundheitsbezirken wenden:

  • Psychologischer Dienst MERAN, Rossinistraße 1, 39012 Meran, Tel.: 0473 251000
  • Psychologischer Dienst BRIXEN, Dantestraße 51, 39042 Brixen, Tel.: 0472 813100
  • Psychologischer Dienst BRUNECK, Andreas-Hofer-Straße 25, 39031 Bruneck, Tel.: 0474 586220
  • Psychologischer Dienst BOZEN, Galileo-Galilei-Straße 2/E, 39100 Bozen, Tel.: 0471 435001

Eine Übersicht über alle bestehenden Dienste gibt es auch auf der Internetseite www.dubistnichtallein.it

Geldspenden sind an unterschiedliche seriöse Vereinigungen möglich. Der Dachverband für Soziales hat eine Liste von anerkannten Organisationen erstellt, welche gespendete Geldmittel zuverlässig für die Nothilfe und für eine langfristige Unterstützung der Menschen im Kriegsgebiet verwenden. Eine detaillierte Liste ist abrufbar unter https://www.spenden.bz.it/

Sachspenden werden derzeit vor allem über lokale Aktionen gesammelt.

Luftqualität: Grünes Licht für aktualisiertes NO2-Programm

Die Landesregierung hat heute (20. März) auf Vorschlag von Landesrat Vettorato das "Programm zur Reduzierung der NO2-Belastung – Aktualisierung 2023" genehmigt.

Mit der Überarbeitung 2023 des Programms zur Senkung der Stickoxide werden zwei Hauptziele verfolgt: die Anpassung des Programms an die veränderte Lage nach der Pandemie, die die Digitalisierung und die rasche Erneuerung der Fahrzeugflotte durch die Einführung von Elektro-, Hybrid- und Euro-6-Fahrzeugen auf dem Markt gefördert hat, und die Verlängerung der Laufzeit des Programms, damit die im Plan vorgesehenen, aber noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen fortgeführt werden können.

Heute (20. März) hat die Landesregierung auf Vorschlag von Umweltlandesrat Giuliano Vettorato das aktualisierte NO2-Programm 2023 genehmigt, das von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, die täglich die Luftqualität in Südtirol überwacht, ausgearbeitet wurde. "Die jüngsten Daten zeigen, dass die Ziele des NO2-Programms 2018-2023 in Bezug auf die Einhaltung eines Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter erreicht wurden. Wir gehen in die richtige Richtung. Aber es ist wichtig, die Bürgerinnen und Bürger weiter zu sensibilisieren", betonte Landesrat Vettorato.

Die wichtigsten Punkte des aktualisierten Programms

Das NO2-Programm sieht in allen Überschreitungsgebieten des Jahres 2018 die Einhaltung des NO2-Grenzwerts für 2023 vor. "Es ist zu erwarten, dass die Einhaltung des Grenzwerts nicht so eindeutig sein wird. In einigen Situationen werden Werte knapp unter dem Grenzwert erwartet, ohne dass ein Anstieg dieser Werte in Zukunft ausgeschlossen werden kann", erklärt Vettorato. "Aus diesem Grund wurde beschlossen, die Ziele des derzeitigen NO2-Programms bis 2026 beizubehalten."

Das überarbeitete NO2-Programm sieht keine neuen Maßnahmen vor, sondern Maßnahmen aus dem ursprünglichen Programm werden umgestaltet. Das Programm legt auch fest, wann Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen bei Überschreitung der Grenzwerte im eigenen Gemeindegebiet mögliche Fahrverbote aussprechen können: ab 1. Januar 2024 für Euro 4-Dieselfahrzeuge und ab 1. Januar 2026 für Euro 5-Dieselfahrzeuge.

BrennerLEC wird zur Senkung der Emissionen beitragen

Die Maßnahmen des überarbeiteten NO2-Programms umfassen auch ein dynamisches Geschwindigkeitsmanagement auf der Autobahn aus Umweltgründen. "Vor einer Woche haben wir gemeinsam mit der Brennerautobahn AG die neuen Abschnitte des BrennerLEC-After-Life-Projekts festgelegt", berichtet Landesrat Vettorato. "Diese Initiative wird sowohl die Stickoxid- als auch die Kohlendioxid-Emissionen in unserem Land reduzieren."


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/tl/gm/mpi