Ermächtigung und Akkreditierung

Das Land ermächtigt und akkreditiert, im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die sozialen und sozio-sanitären ambulanten, teilstationären und stationären Dienste, welche von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste geführt werden.

Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535:

"Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste"

Widerruf des Beschlusses Nr. 740 vom 28.06.2016, in geltender Fassung. Änderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 1190 vom 26.08.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1134 vom 17.12.2019)

Die Akkreditierung besteht aus einer systematischen und fachkundigen regelmäßigen Überprüfung der sozialen und sozio-sanitären Dienste, damit die Angemessenheit der Dienste und ihre laufende Verbesserung gewährleistet wird. Die Akkreditierung bildet die Grundvoraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung,einschließlich des Abschlusses von Konventionen und anderen Vertragsvereinbarungen mit den Trägern der Sozialdienste. Die Akkreditierung bringt für die öffentlichen Körperschaften keinerlei Verbindlichkeit betreffend den Abschluss von Konventionen oder Vertragsvereinbarungen mit jenen Körperschaften mit sich, welche akkreditierte Dienste anbieten.

Der Akkreditierungsantrag ist an die Abteilung Soziales zu richten; die dafür vorgesehenen Formulare sind bei den zuständigen Ämtern erhältlich.

  • Sie können auch die Formulare in den jeweiligen Dienstleistungen "Akkreditierung - Ermächtigung" finden: