Indirekte Krankenhaus- und ambulante Betreuung

Alle haben Anrecht auf Leistungen in Einrichtungen, die nicht mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind und somit in die Kategorie „indirekte Krankenhausbetreuung" fallen; diese Leistungen müssen jedoch direkt bei der betreffenden Einrichtung bezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen sind notwendig, um das Anrecht auf Rückerstattung von schon an die behandelnde Struktur bezahlten Kosten geltend zu machen (s. Beschluss vom 02.04.2002, Nr. 1039): Ansässigkeit in der Provinz Bozen; beim Landesgesundheitsdienst eingeschrieben sein; präventive Verschreibung des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, aus der die Notwendigkeit des Aufenthaltes hervorgeht.

Handelt es sich um einen Notfall, ist keine vorherige Verschreibung erforderlich. Wird eine Kostenrückvergütung gewünscht, muss der Krankenhausarzt oder die Krankenhausärztin jedoch bei der Aufnahme in die behandelnde Struktur die Dringlichkeit des Aufenthaltes bestätigen.

Die EU-Richtlinie 2011/24/EU sieht vor, dass sich Bürger und Bürgerinnen in einem anderen EU-Land behandeln lassen können und dann die Kosten zurückerstattet bekommen. Die vorgesehene Rückerstattung entspricht den Kosten, die diese Leistung im Herkunftsland gehabt hätte.

Mehr Informationen

Direkte Krankenhausbetreuung

Die "direkte" Krankenhausbetreuung umfasst sämtliche stationären Leistungen, die in den Krankenhäusern des staatlichen Gesundheitsdienstes und in den vertragsgebundenen Einrichtungen erbracht werden. Alle in den Gesundheitsdienst eingeschriebenen Personen können den stationären Aufenthalt unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Leistungserbringer:

  • Öffentliche Krankenhäuser
  • Private "vertragsgebundene" Gesundheitseinrichtungen
  • "Vertragsgebundene" österreichische Gesundheitseinrichtungen

Leistung:

Unentgeltlicher Zugang für alle Eingeschriebenen in den Landesgesundheitsdienst (falls kein Ticket vorgesehen ist)

Indirekte Krankenhausbetreuung

Kostenpflichtiger Zugang mit Möglichkeit der Rückerstattung für in den Landesgesundheitsdienst eingeschriebene in Südtirol ansässige Personen.

Leistungserbringer:

  • Private "nicht vertragsgebundene" Krankenhauseinrichtungen auf Landesebene und außerhalb des Landes
  • Ausländische "nicht vertragsgebundene" Gesundheitseinrichtungen

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt den BürgerInnen für jene Leistungsbereiche, in denen die Vormerkzeiten für nicht-dringende Visiten 60 Tage überschreiten, eine Vergütung in der Höhe von 50 €. Die Visiten müssen bei einem freiberuflich tätigen Facharzt in Anspruch genommen werden.

Vergütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unterversorgt gelten jene spezifischen Leistungen, für die im zuständigen Gesundheitsbezirk und in den benachbarten Gesundheitsbezirken KEINE Vormerkung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 60 Tage garantiert werden kann.

Benachbarte Gesundheitsbezirke
  • Für den Gesundheitsbezirk Bozen gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Meran und Brixen;
  • Für den Gesundheitsbezirk Meran gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Bozen und Brixen;
  • Für den Gesundheitsbezirk Brixen gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke:Bozen und Bruneck;
  • Für den Gesundheitsbezirk Bruneck gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Bozen und Brixen.

In jedem Gesundheitsbezirk wird eine Liste der unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten 3 Monate (Monat der Veröffentlichung plus weitere 2 Monate). Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser 3 Monate die Leistung als unterversorgt gilt.

Wird eine vom zuständigen Arzt verschriebene Gesundheitsdienstleistung, die Teil der Wesentlichen Betreuungsstandards ist, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen, so erfolgt die Rückvergütung gemäß der Kriterien zur grenzüberschreitenden Gesundheits-versorgung laut Richtlinie 2011/24/EU und der staatlichen Regelung für deren Umsetzung.”
Weitere Informationen über die Patientenmobilität auf der Webseite des Sanitätsbetriebes.

Seit 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der indirekten fachärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

Zugangsvoraussetzungen
  • Wohnsitz in Südtirol;
  • Eintragung in den Landesgesundheitsdienst.
Beitrag

Jeder Beitrag beträgt 50 €. pro Rechnung bzw. Honorarnote. Die Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum bei den Gesundheitssprengeln eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen, (Externer Link) das bei einem Gesundheitssprengel (Externer Link) vorgelegt werden muss, ist folgende Dokumentation beizulegen:

  • Originalrechnung bzw. Honorarnote;
  • Zahlungsbestätigungen;
  • Bewilligung des Arztes für Allgemeinmedizin oder eines bediensteten Arztes des Landesgesundheitsdienstes, sofern vorgesehen. Die Bewilligung ist für die Fachbereiche, Frauenheilkunde und Psychiatrie, bei denen direkter Zutritt erfolgt, nicht notwendig;
  • eventuelle Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Rechnung bzw. Honorarnote in einer der beiden Landessprachen. Die Übersetzung ist nicht notwendig, wenn diese in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst worden ist. Diese Übersetzung kann entweder vom Betroffenen selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer bzw. professionellen Übersetzungsbüro vorgenommen werden.

Wichtig: Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt.

Termine

Die Dokumentation bezüglich der ambulanten fachärztlichen Leistungen (Originalrechnungen, Zahlungsbestätigungen, Verschreibung des Arztes für Allgemeinmedizin sofern vorgesehen) muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der Rechnung vorgelegt werden.

Rekurs

Der Rekurs gegen den Entscheid des zuständigen Gesundheitsbezirkes muss beim zuständigen Landesamt für Gesundheitssprengel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ablehnung des Gesundheitsbezirkes eingereicht werden.

Gesetzesbestimmungen

(Letzte Aktualisierung: 12.12.2016)

Folgend wird das mit Beschluss Nr. 1039 vom 02.04.2002 eingeführte neue Rückvergütungssystem beschrieben.

Gewöhnliche Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte im day hospital/day surgery

Rückerstattung für jeden einzelnen Aufenthalt, nach der DRG- Klassifizierung
  • Chirurgische Aufenthalte: -10% des Landestarifs Kat. D (Privatkliniken), Beschluss der LR Nr. 2797/2001
  • Medizinische Aufenthalte: -20% des Landestarifs Kat. D (Privatkliniken), Beschluss der LR Nr. 2797/2001
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag, bzw. dem Grenzwert des spezifischen DRG, wenn dieser höher als 30 Tage ist: Euro 88,00 pro Tag

Gewöhnliche Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte im day hospital/day surgery

(Krankenhauseinrichtungen außerhalb der Provinz und jene im Ausland, die die Aufenthalte nach dem DRG-System nicht klassifizieren)

Rückerstattungstarif pro Aufenthaltstag
  • Chirurgische Aufenthalte: Euro 165,00 (mit Ausnahmen der Prothesen)
  • Medizinische Aufenthalte: Euro 116,00
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag: Euro 88,00

Aufenthalte für postakute Rehabilitation und postakute Langzeitpflege

Rückerstattungstarif pro Aufenthaltstag
  • Aufenthalte für post-akute Rehabilitation und post-akute Langzeitkranke: Euro 116,00
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag: Euro 88,00

Das neue Rückvergütungssystem basiert hauptsächlich auf der Klassifizierung der Leistungen nach DRG-Modus (Diagnosis Related Groups). Diese auf internationaler Ebene angewandte Methodologie wurde im Jahr 1992 auch hierzulande eingeführt.

Das DRG-System besteht aus einheitlichen Diagnosegruppen, die dazu dienen, die Komplexität der Versorgung aus der Sicht des Ressourcenverbrauchs und zu wirtschaftlich-finanziellen Zwecken zu beschreiben.

In diesem System werden den einzelnen Diagnosegruppen bestimmte Tarife und eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer zugeordnet. Die auf die Komplexität bezogene Standardisierung der verschiedenen Leistungen ermöglicht eine bessere Kontrolle über die Kosten im Gesundheitswesen sowie eine genauere und realitätsbezogenere Rückvergütung der beanspruchten Leistungen.

Die Rückvergütung von Kosten bei gewöhnlichen Krankenhausaufenthalten und Aufenthalten im Day Hospital/Day Surgery besteht aus den jedem Aufenthalt zugeordneten prozentuellen Anteilen des DRG Tarifs. Diese prozentuellen Anteile ändern sich je nachdem, ob es sich um chirurgische oder medizinische Aufenthalte handelt.

Chirurgische Aufenthalte sehen eine 90%ige Rückerstattung des DRG-Tarifs vor, medizinische eine 80%ige Rückerstattung. Ab dem 31. Aufenthaltstag bzw. dem Grenzwert des spezifischen DRG (falls höher als 30 Tage) wird ein fixer Betrag von 88,00 Euro pro Tag rückerstattet.

Beispiel

DRG Nr. 209 "Eingriffe an größeren Gelenken und Replantation der unteren Extremitäten"
Krankenhauseinrichtung: nicht vertragsgebundene Privatklinik.

  • Aufenthalt: Chirurgisch
  • Landestarif für Privatkliniken: 7.063,58 Euro pro Aufenthalt
  • Grenzwert (mittlere Aufenthaltsdauer): 42 Tage
  • Rückvergütung (90% des Landestarifs): 6.357,22 Euro (bis 42 Tage)
  • Fixer Rückerstattungsbetrag für jeden den Grenzwert überschreitenden Aufenthaltstag
    (ab dem 43. Aufenthaltstag): 88 ,00 Euro pro Tag

Beispiel: 44-tägiger Aufenthalt - Berechnung der Rückerstattungskosten

6.357,22 Euro + (88,00 Euro * 2 Tage) = 6.533,22 Euro
Das Tarifsystem, das einen fixen Tagessatz vorsieht wird hingegen in jenen Fällen angewandt, in denen die behandelnde Einrichtung die Klassifizierung ihrer Krankenaufenthalte nicht nach dem DRG-System berechnet (Einrichtungen außerhalb der Provinz oder im Ausland); dasselbe gilt auch im Fall von Aufenthalten für postakute Rehabilitation und postakute Langzeitpflege.

An wem kann ich mich wenden?

Für weitere Informationen in Bezug auf indirekte Krankenhausbetreuung kann man sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Gesundheitsbezirke wenden, die unter folgenden Telefonnummern erreichbar sind:

  • Gesundheitsbezirk Bozen, Tel. 0471 439122
  • Gesundheitsbezirk Meran, Tel. 0473 251258
  • Gesundheitsbezirk Brixen, Tel. 0472 802703
  • Gesundheitsbezirk Bruneck, Tel. 0474 586508

Rekurs gegenüber der Landeskommission

Wird das Gesuch um Rückerstattung der Kosten vom zuständigen Gesundheitsbezirk nicht angenommen, kann - bei sonstigem Verfall- innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Landeskommission für die Entscheidung über die Rekurse in Bezug auf die gesundheitliche Versorgung, Rekurs eingelegt werden; die Kommission wurde bei der Landesabteilung Gesundheitswesen errichtet und entscheidet endgültig über den Ausgang der Rekurse.
Der Rekurs kann beim Amt für Krankenhäuser, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße Nr. 1, 39100 Bozen - Tel. 0471 418050 (Sekretariat), eingereicht werden.

Achtung: Beachten Sie unbedingt die Einreichfrist für das Gesuch um Rückerstattung der Kosten (6 Monate ab dem Datum der Entlassung aus der behandelnden Einrichtung) und jene für den Rekurs gegenüber der Landeskommission (30 Tage ab Erhalt des Schreibens) ! Nach diesen Fristen eingereichte Gesuche können NICHT berücksichtigt werden.