Prothetische Versorgung und zahnärztliche Betreuung
Zugangsvoraussetzungen
Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt.
Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einkommens- und Vermögenserklärung - EEVE (Externer Link ) - erhoben wird.
Dei Tabelle dient als Orientierungshilfe
Anzahl der Familienmitglieder | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
---|---|---|---|---|---|
Wirtschaftliche Lage der Familie Beträge in Euro (jährlich) |
17.712,00 | 23.173,00 | 30.110,00 | 36.310,00 | 42.066,00 |
Beispiel: eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag für kurative oder prothetische Zahnleistungen erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 30.110,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, weder für kurative noch für prothetische Zahnleistungen, vorgesehen.
Höhe des Beitrages
Je nachdem, ob es sich um eine kurative oder um eine prothetische Zahnleistung handelt (in beiden Fällen muss sie von einem freiberuflich tätigen Zahnarzt erbracht werden), ist die Höhe des Beitrags unterschiedlich.
Beiträge für kurative, zahnärztliche Leistungen
Mit Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608 sind für kurative zahnärztliche Leistungen (wie etwa Zahnfüllungen, Panoramaröntgen Wurzelkanalbehandlungen usw.) folgende Beiträge festgelegt worden:
in Rechnung gestellter Betrag für kurative Leistungen (Der Gesamtbetrag der Rechnung muss mindestens 200,00 € ausmachen) |
Fixer Beitrag (unter der Voraussetzung, dass die wirtschaftlichen Lage der Familie, nicht höher ist wie in Tabelle A angegeben) |
---|---|
200 €< = 400 € |
50 € |
401 € < = 600 € | 75 € |
601 € < = 800 € | 100 € |
801 € < = 1.000 € | 125 € |
1.001 € < = 1.200 € | 150 € |
1.201 € < = 1.400 € | 175 € |
> 1.400 € | 200 € |
Jährlich kann maximal ein Beitrag von 300 € pro Person gewährt werden.
NB: Für Beträge der wirtschaftlichen Lage der Familie, die höher sind, als die in Tabelle A, sind keine Beiträge vorgesehen.
Prothetische Zahnleistungen
Mit Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2013, Nr. 103 sind für prothetische Zahnleistungen folgende Höchstbeiträge festgelegt worden:
Prothetische Zahnleistungen |
Höchstbeitrag | Einschränkungen |
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Herausnehmbare Prothese | 55,00 € (je Element) | Der Beitrag für dasselbe Element kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Rechnung erneut gewährt werden |
Festsitzende Prothese (Krone oder Brücke) | 241,00 € (je Element) | |
Herausnehmbarer Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren) | 1.949,00 € | Der Beitrag für Regulierungsapparate kann nur einmalig gewährt werden. Die Vergütung für Regulierungsapparate kann zweimal gewährt werden, wenn die minderjährige Person die Feststellung der Behinderung und Schweregrades laut Art. 3, Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 besitzt. |
Festsitzender Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren) | 2.635,00 € |
NB: Für prothetische Zahnleistungen vermindert sich der Beitrag in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie.
Der Beitrag wird nur ausbezahlt, wenn er höher ist als 50 €.
Abgabe der EEVE und Einreichen der Betragsgesuche
Der Antrag zur Gewährung eines Beitrages (Externer Link) für kurative und prothetische Zahnleistungen muss beim Gesundheitssprengel (Externer Link) vorgelegt werden. Die EEVE (Externer Link) können auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.
Das Ansuchen um Rückvergütung muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote beim Gesundheitssprengel vorgelegt werden.
Dem Ansuchen müssen bezahlte Originalrechnungen bzw. Honorarnoten beigelegt werden.
Ab 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der zahnärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.
Rekurs
Gegen die Ablehnung eines Beitrages ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen, (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it Rekurs (Externer Link) einzureichen.
Gesetzesbestimmungen
Allgemeine Beschreibung
Menschen mit Behinderung im Mundbereich können um einen Beitrag für die Erstattung der Ausgaben für den Kauf und die Anbringung von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen ansuchen. In einigen Fällen werden die Ausgaben vollständig erstattet.
Der Antrag (Externer Link) zur Gewährung eines Beitrages muss bei einem Gesundheitssprengel des Südtiroler Sanitätsbetriebes (Externer Link) vorgelegt werden.
Einkommensgrenzen
Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt. Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung – EEVE (Externer Link) erhoben wird.
Anzahl der Familienmitglieder | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
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Wirtschaftliche Lage der Familie - Jahresbetrag in Euro | 47.232,00 € | 61.795,00 € | 80.294,00 € | 96.826,00 € | 112.176,00 € |
Beispiel: Eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 80.294,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt.
Der Beitrag vermindert sich in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, vorgesehen.
Ausmaß des Beitrages
Der Beitrag wird, aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie, auf den niedrigsten Kostenvoranschlag, der dem Ansuchen beigelegt wird, berechnet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 200,00 Euro ausmachen.
Zugangsvoraussetzungen
Schwere Pathologien im Mundbereich.
Hier klicken um das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, zu visualisieren;
Man empfiehlt das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, sorgfältig durchzulesen. Die Pathologie muss mit Diagnose der Zahnärzte, die die Kostenvoranschläge erstellen und vom Facharzt des Südtiroler Sanitätsbetriebes bestätigt werden.
Termine
Das Ansuchen muss vor dem Kauf oder der Anbringung der Prothese oder Orthese gestellt werden.
Notwendige Dokumente
Dem Ansuchen (Externer Link) sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Verschreibung eines Facharztes der kieferorthopädischen Chirurgie oder Stomatologie des Südtiroler Sanitätsbetriebs,
- mindestens zwei detaillierte Kostenvoranschläge mit entsprechender Diagnose und Angabe der Behandlungsdauer,
- im Falle von Personen, die ein Trauma erlitten haben oder einem chirurgischen Eingriff unterzogen worden sind: Unterlagen betreffend das im Gesichtsbereich erlittene Trauma oder den Eingriff wegen einer neoplastischen Erkrankung im kieferorthopädischen Bereich.
WICHTIG: Das Datum der Rechnung muss nach dem Datum der Ermächtigung des Sanitätsbetriebes liegen. Die Rechnung bzw. Honorarnote muss original sein.
Abgabe der EEVE
Die EEVE (Externer Link) können auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.
Rekurs
Gegen die Ablehnung eines Beitrages ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it) Rekurs einzureichen.
Gesetzesbestimmungen
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 457 vom 18. April 2017 ist das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12.01.2017 "Definition und Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards gemäß Art. 1, Absatz 7 des Legislativdekretes Nr. 502 vom 30. Dezember 1992" aufgenommen worden. Anlage 5 dieses Dekretes legt die Behelfe (Prothesen, Orthesen und technische Hilfsmittel) fest, die vom Sanitätsbetrieb im Rahmen der prothetischen Versorgung gewährt werden können. Sie besteht aus drei Verzeichnissen: Verzeichnis 1 (Behelfe nach Maß), Verzeichnis 2A (Serienbehelfe, die eine Anpassung seitens eines Technikers benötigen) und Verzeichnis 2B (Serienbehelfe). Die in den Verzeichnissen 2A und 2B enthaltenen Behelfe können vom Arzt bereits verschrieben werden, während jene des Verzeichnisses 1 noch nicht verschrieben werden können, da das Gesundheitsministerium die entsprechenden Tarife noch festlegen muss (Art. 64 des Dekretes vom 12.01.2017). Bis dahin werden jene Behelfe nach Maß, die im Ministerialdekret Nr. 332 vom 27.8.1999 (Verzeichnis 1) enthalten sind, falls vom Arzt verschrieben, weiterhin gewährt. |
Allgemeine Beschreibung
Die prothetische Versorgung ist die Lieferung von notwendigen Prothesen, Orthesen und technischen Hilfsmitteln für Personen mit Behinderungen, um deren Alltagsleben- und Beziehungen zu erleichtern.
Das Ministerialdekret Nr. 332 vom 27.8.1999 (Externer Link) ermittelt in den Verzeichnissen 1, 2 und 3 die Leistungen der Prothesenversorgung.
Prothesen: sind der künstliche Ersatz für fehlende oder nicht funktionierende Körperteile (wie etwa für Gliedmaßen, Hörprothesen).
Orthesen: sind Geräte, die von außen eine Kraft auf den Körper zur Stabilisierung, Ruhigstellung, Entlastung oder Korrektur ausüben (orthopädische Mieder; orthopädische Schuhe, Stützapparate).
Technische Hilfsmittel sind Geräte, die eine Person unterstützen (Rollstühle, Betten, Gehhilfen usw.).
Zielgruppen
Anspruchsberechtigte auf die prothetische Versorgung, die sich auf ihre Invalidität beziehen muss (ausgenommen Minderjährige, die nicht als Invalide anerkannt werden müssen), sind folgende Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung in den Landesgesundheitsdienst:
- Zivil-, Kriegs- und Dienstinvalide, Blinde und Taubstumme, die jeweils in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482 aufgeführt sind, sowie Minderjährige unter 18 Jahren, die einer Vorbeugungs-, Kur- und Rehabilitation für eine permanente Invalidität benötigen;
- Antragsteller in Erwartung der Anerkennung, für die die in Art. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1980. Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen zutreffen;
- Antragsteller in Erwartung der Anerkennung, bei denen anlässlich der von der Ärztekommission des Sanitätsbetriebs durchgeführten Untersuchung eine Behinderung festgestellt wurde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mehr als einem Drittel bewirkt, die aus den Protokollen gemäß Art. 1, Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 1990, Nr. 295 hervorgeht;
- Antragsteller nach Gliederamputation, Frauen nach Mastektomie und Personen nach einer zerstörerischen Augenoperation, unter Vorlage der einschlägigen ärztlichen Atteste;
- Patienten einer akkreditieren öffentlichen oder privaten Krankenanstalt, für die der leitende Arzt der operativen Einheit die sofortige Erfordernis und Dringlichkeit einer Prothese, einer Orthese oder eines Hilfsmittels vor der Entlassung zur rechtzeitigen Einleitung oder Durchführung des Rehabilitationsplans angesichts einer schweren und dauernden Behinderung bescheinigt;
- Personen, die an einer anerkannten seltenen Krankheit leiden.
Ärztliche Verschreibung des Behelfes
Die Erstverschreibung und die Verschreibungen zugunsten von Personen unter 18 Jahren erfolgen durch einen Facharzt, der Angestellter des gesamtstaatlichen bzw. Landesgesundheitsdienstes oder mit diesem vertragsgebunden ist und für das Fachgebiet zuständig ist, in das die Beeinträchtigung oder Behinderung fällt.
Die nachfolgenden Verschreibungen können auch durch den Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen, wenn sich im Krankheitsbild keine Veränderungen ergeben haben.
Für bestimmte Serienbehelfe reicht die Verschreibung des Arztes für Allgemeinmedizin (siehe Liste).
Vorgangsweise für die Gewährung der prothetischen Behelfe
- Verschreibung eines Facharztes (in bestimmten Fällen des Arztes für Allgemeinmedizin);
- Genehmigung: der Sanitätsbetrieb äußert sich rechtzeitig zu dem Genehmigungsantrag und im Falle der Erstlieferung innerhalb von zwanzig Tagen ab Antragstellung;
- Lieferung des Behelfes seitens der vom Betroffenen gewählten Firma;
- Kollaudierung und Bezahlung des Behelfes seitens des Sanitätsbetriebes: die Kollaudierung stellt fest, ob das Hilfsmittel klinisch angemessen ist und den Kriterien der Genehmigung entspricht, und wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Übergabetag vorgenommen.
Der Antrag zur Gewährung eines prothetischen Behelfes (Externer Link) muss beim Amt für Zivilinvaliden des zuständigen Gesundheitsbezirkes vorgelegt werden.
Außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen
In besonderen Fällen kann der Sanitätsbetrieb für schwerbehinderte Personen die Lieferung von Hilfsmitteln genehmigen, die nicht vom Ministerialdekret Nr. 332 vom 27. August 1999 (Externer Link) vorgesehen sind.
Der Sanitätsbetrieb hat eine Kommission ernannt, mit der Aufgabe die Ansuchen für außerordentliche Prothesen, laut Landesgesetz Nr. 30 vom 29. Juli 1992 zu bewerten.
Der Antragssteller muss dem Ansuchen mindestens zwei Kostenvoranschläge beilegen.
WICHTIG: dem Antrag eine gut begründete Verschreibung des Facharztes beilegen.
Kostenbeteiligung
Die Kosten bis zu 100,00 Euro trägt die betreute Person. Bei Beträgen über 100,00 Euro trägt die betreute Person zusätzlich 10 Prozent der bewilligten Kosten (diese Bestimmung gilt nur für außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen laut Landesgesetz Nr. 30 vom 29. Juli 1992).
Rekurs
Gegen die Ablehnung eines prothetischen Behelfes ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen, (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it) Rekurs einzureichen.