Selbstbeteiligungen an der Gesundheitsausgabe ("Ticket")

Der gesamtstaatliche Gesundheitsdienst und der Landesgesundheitsdienst werden über Steuereinnahmen finanziert. Ziel ist der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit durch die Förderung eines gesunden Lebensstiles, Präventionsmaßnahmen, ärztliche Behandlung und Rehabilitation.

Der Zugang zu den Gesundheitsleistungen erfolgt für alle Betreuten entweder kostenlos oder über eine Kostenbeteiligung ("Ticket").

Für bestimmte Personengruppen ist eine Befreiung von der Kostenbeteiligung vorgesehen ("Ticketbefreiung").

In Folge werden die unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Gesundheitsleistungen beschrieben:

    1. Ambulante fachärztliche Leistungen, Instrumentaldiagnostik und Laboruntersuchungen
    2. Leistungen der öffentlichen Gesundheit auf Anfrage oder im Interesse von Privatpersonen oder öffentlichen Einrichtungen
    3. Leistungen der Notaufnahme ohne anschließende stationäre Aufnahme
    4. Krankenhausaufenthalte und Leistungen vor der stationären Aufnahme
    5. Wohnortnahe Gesundheitsversorgung
    6. Arzneimittel und Heilbehelfe
    7. Krankentransporte

     

       

        Die Kostenbeteiligung für fachärztliche und diagnostische Leistungen für nicht ticketbefreite Patienten ist im Landestarifverzeichnis (Verzeichnis Typ = PSA) festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt € 36,15 pro Verschreibung (Beschluss Nr. 2568 vom 15.06.1998).

        Leistungen, die sich auf verschiedene fachärztliche Branchen beziehen, müssen auf getrennt verschrieben werden. Jede Verschreibung kann bis zu maximal acht Leistungen derselben Branche enthalten. Eine Ausnahme bilden dabei Blutabnahmen und Rehabilitationsleistungen (Dekret des Gesundheitsministers vom 22.07.1996). Blutabnahmen können hinzugefügt werden, auch wenn bereits acht Leistungen auf der Verschreibung eingetragen sind.

        Was dei Rehabilitationsleistungen betrifft, dürfen auf einem Rezept maximal drei Rehabilitationszyklen verschrieben werden. Eine Ausnahme bilden die Krankheiten, die im Dekret des Gesundheitsministers vom 20.10.1998 festgelegt wurden: in diesen Fällen können bis zu  6 Zyklen verschrieben werden.

        Seit dem 1. Januar 2019 wird bei fehlender Absage von vorgemerkten ambulanten Fachleistungen eine Verwaltungsstrafe von 35,00 € verhängt, auch im Falle von ticketbefreiten Patienten. Davon sind gemäß Beschlüsse der Landesregierung Nr. 657 vom 3. Juli 2018,  Nr. 1121 vom 30. Oktober 2018 und Nr. 543 vom 25. Juni 2019 geändert und ergänzt, folgende Fälle ausgenommen:

        • stationärer Aufenthalt in einer Krankenhauseinrichtung,
        • Krankheit,
        • Geburt eines Kindes,
        • Trauerfall,
        • Verkehrsunfall,
        • sonstige zu belegende unvorhersehbare Ursachen.

        Auch Patienten ohne Verschreibung können unter bestimmten Umständen Zugang zu den vom Sanitätsbetrieb angebotenen medizinischen Untersuchungen erhalten (z. B. von öffentlichen Einrichtungen wie Gerichten, INAIL, Führerscheinkommissionen usw. für bestimmte Zwecke geforderte Leistungen). Der dafür vorgesehene Tarif gemäß Landesverzeichnis ("Code 2011 – FACHÄRZTLICHE LEISTUNG FÜR SELBSTBEZAHLENDE PRIVATPATIENTEN") beträgt € 70,00.

        Zusätzlich ermöglicht das Landesgesetz Nr. 10 vom 2. Mai 1995 den ärztlichen Leitern, eine freiberufliche Tätigkeit im Krankenhaus auszuüben. Um Zugang zu den oben genannten Leistungen zu erhalten, ist es notwendig, die Untersuchung per Telefon vorzumerken, die zu einem im entsprechenden Tarifverzeichnis festgelegten Preis erbracht wird, mit Beschluss des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes Nr. 2014-A-000094 vom 10.06.2014 genehmigt.

        In der autonomen Provinz Bozen haben die Patienten auch Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen (Verzeichnis Typ = P-MC), die vom Beschluss der Landesregierung Nr. 1416 vom 30.9.2013 genehmigt und dessen Tarif im entsprechenden Tarifverzeichnis festgelegt wurden. 


        Tabellen

         


        Rechtliche Grundlagen 

         

        Der Sanitätsbetrieb erbringt auch Leistungen im Interesse oder auf Anfrage von Privaten oder öffentlichen Einrichtungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 2573 vom 15. Juni 1998. Die Leistungen betreffen folgende Bereiche:

        • öffentliche Hygiene (Tarifverzeichnis = P-IG)
        • Arbeitsmedizin (Tarifverzeichnis = P-LAV)
        • medizinische Strahlenphysik (Tarifverzeichnis = P-DOS)
        • Rechtsmedizin (Tarifverzeichnis = P-LEG)

        Folgende Regeln gelten für die Kostenbeteiligung bei Zugängen zur Notaufnahme:

        • keine Kostenbeteiligung ("Ticket") bei Zugang mit anschließendem Krankenhausaufenthalt bzw. Tod des Patienten;
        • keine Kostenbeteiligung bei Zugang mit Prioritätscode grün, gelb, orange oder rot;
        • Kostenbeteiligung von 25,00 Euro bzw. von 12,50 Euro für unterhaltsberechtigte Kinder: bei Zugang mit Prioritätscode blau oder weiß und wenn kein (unmittelbarer) Krankenhausaufenthalt folgt; ausgenommen sind die auf gesamtstaatlicher bzw. Landesebene festgesetzten Befreiungen, sowie weitere besondere Gründe (Minderjährige bis zu 14 Jahren, Traumata, akute Vergiftungen, Unfälle in der Schule und am Arbeitsplatz, Weiterleitung durch den Triage - Pfleger an das Ambulatorium für Grundversorgung, Fälle laut DPMR 24.11.2017, Gewaltopfer).

        Der Zugang zur Notaufnahme kann zu einer Überweisung in die Intensiv-Kurzzeitbeobachtung (OBI) führen. Diese Betreuungsform umfasst die Beobachtung und die vorübergehende klinische Behandlung von Notfällen ohne Einweisung und weist folgende Merkmale auf:

        • Standort neben der Notaufnahme
        • spezifisch geregelte Abläufe
        • eigene Betten
        • Dauer von mindestens 6 und höchstens 36 Stunden ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Notaufnahme
        • Zielgruppe: Patienten mit akuten klinischen Problemen in einer höchst kritischen Situation und geringem Risiko einer Verschlimmerung oder weniger kritischen Situation aber hohem Risiko einer Verschlimmerung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verschlimmerung
        • Landestarif: 250,00 € + Tarife für die erbrachten ambulanten Leistungen.

        Für diese Art der Betreuung gelten die gleichen Bestimmungen zur Kostenbeteiligung wie für die Notaufnahme.

        Rechtsvorschriften:
        - Kostenbeteiligung bei Beanspruchung der Notaufnahme    [Beschluss der Landesregierung Nr. 983 vom 19.11.2019]

        Stationäre Aufnahmen für Akutfälle, Reha, postakute Langzeitpatienten  unterliegen keiner Kostenbeteiligung. (Beschluss der Landesregierung Nr. 1862 vom 27.05.2002, Art.26).

        Die Kosten für die Bereitstellung von Sonderbetten (Klassenpatienten) gehen zu Lasten des Antragstellers und betragen € 150,00 pro Tag.

        Der maximale Pauschalbetrag für Begleitpersonen der stationär aufgenommenen Patienten in den Südtiroler Krankenhäusern beträgt € 15,00 pro Tag.

        Für alle diesbezüglichen Maßnahmen auf Landesebene siehe link: https://www.provinz.bz.it/gesundheit-leben/gesundheit/gesundheitspersonal/tarifverzeichnis-der-krankenhausaufenthalte.asp

        Wenn die Leistungen der wohnortnahen Betreuung im Rahmen der Patientenübernahme erbracht werden, kommen die gesamtstaatlichen und lokalen Bestimmungen zu Verschreibung und Kostenbeteiligung für die ambulante fachärztliche Betreuung nicht zur Anwendung.

        Für stationäre und teilstationäre Leistungen ist in Südtirol bei folgenden Behandlungen keine Kostenbeteiligung vorgesehen:

        • Abhängigkeitserkrankungen
        • psychischen Erkrankungen
        • Palliativbetreuung
        • HIV-Patienten

        Die Kostenbeteiligung für die pharmazeutische Versorgung beträgt jeweils 2,00 € für die Verschreibung eines Arzneimittels und 4,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Arzneimitteln.

        Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Ticket in Höhe von 1,00 € für die Verschreibung eines Medikaments und 4,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Medikamenten vorgesehen.

        Von den oben genannten Beträgen ausgenommen sind Medikamente zur Behandlung der in Anhang 8 und 8-bis des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017 genannten Krankheiten und folgende Kategorien, mit einer Kostenbeteiligung von 1,00 €:

        • Invaliden, die nicht gänzlich vom Ticket befreit sind;
        • Empfänger von Sozialrenten und ihre Angehörigen;
        • Personen über 65 mit einem Familieneinkommen von weniger als 36.151,98 € pro Jahr;
        • Personen über 60 mit einer Mindestrente sowie Arbeitslose und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, sofern sie einer Familie mit einem Gesamteinkommen von weniger als 8.263,31 Euro pro Jahr angehören, erhöht auf 11.362,05 Euro jährlich falls ein Ehepartner vorhanden ist und 516,46 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind;
        • Arbeitsunfallpatienten, oder die an Berufskrankheiten leiden;
        • Patienten mit einer Verschreibung eines Cannabispräparats

        Die im Beschluss der Landesregierung Nr. 1862 vom 27.05.2002 vorgesehene Kostenbeteiligung für den Krankentransport hängt vom beteiligten Fahrzeug und den Umständen ab, in denen der Eingriff beantragt wird.

        Rettungseinsätze im Krankenwagen

        • gerechtfertigt durch medizinische Notwendigkeit (dringend oder nicht aufschiebbar), dazu gehören: Patienten, deren Zustand nicht eine andere Art von Transport als ein Rettungsfahrzeug ermöglicht, bei Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse, Transporte zwischen Krankenhauseinrichtungen, die von Krankenhausärzten verfügt wurden, Frauen in der Schwangerschaft für Leistungen welche mit der Schwangerschaft zusammenhängen: keine Kostenbeteiligung (Ticket);
        • nicht durch medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt (aufschiebbar und nicht dringend): Kostenbeteiligung bis zu € 100,00 pro Einsatz;
        • zugunsten von Menschen, die deutlich betrunken sind, d.h. mit einem Blutalkoholspiegel über 1,5 Milligramm pro Liter: Kostenbeteiligung von 200,00 €.

        Geplante Transporte im Krankenwagen

        • Auf Anfrage des Arztes im Falle von bestimmten Krankheiten: 25,00 € pro Transport, bis zu 250,00 € pro Jahr.

        Rettung mittels Hubschrauber

        • gerechtfertigt durch medizinische Notwendigkeit: die Kostenbeteiligung beträgt 100,00 €;
        • nicht durch medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt: gesamte Kosten des Einsatzes bis zu 1.000,00 €.

        Für die oben genannten Kategorien sind folgend die jeweiligen Ticketbefreiungen für verschiedene Gesundheitsleistungen dargestellt:

         



         

        BESCHLÜSSE:

         

        RUNDSCHREIBEN: