Selbstbeteiligungen an der Gesundheitsausgabe ("Ticket")
Der Nationale Gesundheitsdienst und der Landesgesundheitsdienst werden über Steuereinnahmen finanziert. Ziel ist der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit durch die Förderung eines gesunden Lebensstiles, Präventionsmaßnahmen, ärztliche Behandlung und Rehabilitation.
Der Zugang zu den Gesundheitsleistungen erfolgt für alle Betreuten entweder kostenlos oder über eine Kostenbeteiligung (Ticket), wobei für bestimmte Personengruppen eine Befreiung von der Kostenbeteiligung ("Ticketbefreiung") vorgesehen ist.
Die Kostenbeteiligung für fachärztliche und diagnostische Leistungen für nicht ticketbefreite Patienten ist im Landestarifverzeichnis (Verzeichnis Typ = PSA) festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt € 36,15 pro Verschreibung. Die Kosten, die über den Höchstbetrag hinaus gehen, übernimmt der Landesgesundheitsdienst.
Leistungen, die sich auf verschiedene Branchen beziehen, müssen auf getrennten Verschreibungen verordnet werden, mit Ausnahme der Leistungen der "anderen" Branche, die in den Blättern verschiedener Branchen enthalten sein können, immer unter Einhaltung der allgemeinen Regel, dass maximal acht Leistungen in jedem Blatt verschrieben werden können.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Regel sind die Leistungen der Probenentnahmen sowie die Leistungen der physischen Medizin und der Rehabilitation.
Für die Anwendung der Höchstgrenze der verschreibbaren Leistungen pro einzelner Verschreibung wird in Bezug auf die "Entnahmeleistungen" (venöse, arterielle, zytologische, mikrobiologische usw.) festgelegt, dass die Entnahme nicht in die Berechnung der Höchstgrenze der Leistungen einbezogen werden darf, obwohl sie in der Verschreibung ausdrücklich angegeben werden muss.
Für die Berechnung der Gesamtvergütung des Leistungserbringers und der Kostenbeteiligung des Nutzers ist der Wert des Tarifs für die Entnahmeleistung immer zum Wert der anderen verschriebenen und erbrachten Leistungen hinzuzurechnen.
Was die Verschreibbarkeit von Zyklusleistungen der physiotherapeutischen Medizin und der Rehabilitation betrifft, so können maximal drei Zyklen auf einer Verschreibung verschrieben werden, vorbehaltlich der festgelegten Bedingungen, wonach bis zu sechs Zyklen pro Verschreibung verschrieben werden können.
Seit dem 1. Januar 2019 wird bei fehlender Absage von vorgemerkten ambulanten Fachleistungen eine Verwaltungsstrafe von 35,00 € verhängt, auch im Falle von ticketbefreiten Patienten. Davon sind folgende Fälle ausgenommen:
- stationärer Aufenthalt in einer Krankenhauseinrichtung,
- Krankheit,
- Geburt eines Kindes,
- Trauerfall,
- Verkehrsunfall,
- sonstige zu belegende unvorhersehbare Ursachen.
Zusätzlich inst es für ärztliche Leiter möglich, eine freiberufliche Tätigkeit im Krankenhaus auszuüben. Um Zugang zu den oben genannten Leistungen zu erhalten, ist es notwendig, die Untersuchung per Telefon vorzumerken, die zu einem im entsprechenden Tarifverzeichnis festgelegten Preis erbracht wird.
In Südtirol haben die Patienten auch Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen (Verzeichnis Typ = P-MC) dessen Tarife im entsprechenden Tarifverzeichnis festgelegt wurden.
Tabellen
- Landestarifverzeichnis der Facharztleistungen (gültig ab 01.10.23)
- Landeskatalog der verschreibbaren Leistungen (gültig ab 01.10.23)
Rechtliche Grundlagen
- Dekret des Gesundheitsministers vom 22.07.1996 (Ambulant erbrachte Leistungen des "SSN" und entsprechende Tarife)
- Dekret des Gesundheitsministers vom 20.10.1998 (Verschreibungsmodalitäten von Leistungen der physikalischen Medizin und Rehabilitation)
- DPMR vom 29. November 2001 “Festlegung der wesentlichen Betreuungsstandards ("LEA")”
- Landesgesetz Nr. 10 vom 02.05.1995 “Maßnahmen in Bezug auf das Personal der Sanitätseinheiten“ (Intramoenia)
- Landesgesetz Nr. 7 vom 05.03.2001 – Art. 36 bis (Unterlassene Absage)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 2573 vom 15.06.1998 (Tarife für Leistungen, die im Interesse oder auf Anfrage öffentlicher oder privater Nutzer erbracht werden)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1416 vom 30.09.2013 (Komplementärmedizin)
- Beschluss des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes Nr. 2014-A-000094 vom 10.06.2014 (Intramoenia)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 657 vom 03.07.2018 (Unterlassene Absage)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1121 vom 30.10.2018 (Unterlassene Absage)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 543 vom 25.06.2019 (Unterlassene Absage)
- Dekret der Dir. der Abt. Gesundheit Nr. 19506 vom 15.10.2020 [Gynäkologie/Geburtshilfe: direkte Zugänge]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 840 vom 27.10.2020 ["PAC" + "DRG"]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1052 vom 22.12.2020 [Telemedizin]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 762 vom 31.08.2021 [Genomtests]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 875 vom 12.10.2021 [Testzentren für Green Pass]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1122 vom 21.12.2021 [Aktualisierung Verzeichnis der ambul. erbrachten fachärztl. Leist. + einige "Ticket"-Befreiungen]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 98 vom 08.02.2022 [Endoskopie + Mammographie/Ultraschall]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 215 vom 29.03.2022 [HPV- und Herpes-Zoster-Impfung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 532 vom 02.08.2022 [Geburtsvorbereitungskurse] (23.4)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 629 vom 06.09.2022 [Freiwilliger Schwangerschaftsabbruch]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 930 vom 13.12.2022 [Früherkennung – Screening]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 300 vom 04.04.2023 [NGS-Tests - Tumoren]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 715 vom 29.08.2023 [NGS-Tests - Cholangiokarzinomen]
Der Sanitätsbetrieb erbringt auch Leistungen im Interesse oder auf Anfrage von Privaten oder öffentlichen Einrichtungen. Die Leistungen betreffen folgende Bereiche:
- öffentliche Hygiene (Tarifverzeichnis = P-IG)
- Arbeitsmedizin (Tarifverzeichnis = P-LAV)
- medizinische Strahlenphysik (Tarifverzeichnis = P-DOS)
- Rechtsmedizin (Tarifverzeichnis = P-LEG)
Folgende Regeln gelten für die Kostenbeteiligung bei Zugängen zur Notaufnahme:
- keine Kostenbeteiligung ("Ticket") bei Zugang mit anschließendem Krankenhausaufenthalt bzw. Tod des Patienten;
- keine Kostenbeteiligung bei Zugang mit Prioritätscode grün, gelb, orange oder rot;
- Kostenbeteiligung von 25,00 Euro bzw. von 12,50 Euro für unterhaltsberechtigte Kinder: bei Zugang mit Prioritätscode blau oder weiß und wenn kein (unmittelbarer) Krankenhausaufenthalt folgt; ausgenommen sind die auf gesamtstaatlicher bzw. Landesebene festgesetzten Befreiungen, sowie weitere besondere Gründe (Minderjährige bis zu 14 Jahren, Traumata, akute Vergiftungen, Unfälle in der Schule und am Arbeitsplatz, Weiterleitung durch den Triage - Pfleger an das Ambulatorium für Grundversorgung, Fälle laut DPMR 24.11.2017, Gewaltopfer).
Der Zugang zur Notaufnahme kann zu einer Überweisung in die Intensiv-Kurzzeitbeobachtung (OBI) führen. Diese Betreuungsform umfasst die Beobachtung und die vorübergehende klinische Behandlung von Notfällen ohne Einweisung und weist folgende Merkmale auf:
- Standort neben der Notaufnahme
- spezifisch geregelte Abläufe
- eigene Betten
- Dauer von mindestens 6 und höchstens 36 Stunden ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Notaufnahme
- Zielgruppe: Patienten mit akuten klinischen Problemen in einer höchst kritischen Situation und geringem Risiko einer Verschlimmerung oder weniger kritischen Situation aber hohem Risiko einer Verschlimmerung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verschlimmerung
- Landestarif: 250,00 € + Tarife für die erbrachten ambulanten Leistungen.
Für diese Art der Betreuung gelten die gleichen Bestimmungen zur Kostenbeteiligung wie für die Notaufnahme.
Rechtliche Grundlagen:
- Kostenbeteiligung bei Beanspruchung der Notaufnahme [Beschluss der Landesregierung Nr. 983 vom 19.11.2019]
Stationäre Aufnahmen für Akutfälle, Reha, postakute Langzeitpatienten unterliegen keiner Kostenbeteiligung.
Die Kosten für die Bereitstellung von Sonderbetten (Klassenpatienten) gehen zu Lasten des Antragstellers und betragen € 150,00 pro Tag.
Der maximale Pauschalbetrag für Begleitpersonen der stationär aufgenommenen Patienten in den Südtiroler Krankenhäusern beträgt € 22,00 pro Tag (außer bei Ausnahmen).
Für alle diesbezüglichen Maßnahmen auf Landesebene siehe link: https://www.provinz.bz.it/gesundheit-leben/gesundheit/gesundheitspersonal/tarifverzeichnis-der-krankenhausaufenthalte.asp
Wenn die Leistungen der wohnortnahen Betreuung im Rahmen der Patientenübernahme erbracht werden, kommen die gesamtstaatlichen und lokalen Bestimmungen zu Verschreibung und Kostenbeteiligung für die ambulante fachärztliche Betreuung nicht zur Anwendung.
Für stationäre und teilstationäre Leistungen ist in Südtirol bei folgenden Behandlungen keine Kostenbeteiligung vorgesehen:
- Abhängigkeitserkrankungen
- psychischen Erkrankungen
- Palliativbetreuung
- HIV-Patienten
Die Kostenbeteiligung für die pharmazeutische Versorgung beträgt jeweils 2,00 € für die Verschreibung eines Arzneimittels und 4,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Arzneimitteln.
Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Ticket in Höhe von 1,00 € für die Verschreibung eines Medikaments und 4,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Medikamenten vorgesehen.
Von den oben genannten Beträgen ausgenommen sind Medikamente zur Behandlung der in Anhang 8 und 8-bis des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017 genannten Krankheiten und folgende Kategorien, mit einer Kostenbeteiligung von 1,00 €:
- Invaliden, die nicht gänzlich vom Ticket befreit sind;
- Empfänger von Sozialrenten und ihre Angehörigen;
- Personen über 65 mit einem Familieneinkommen von weniger als 36.151,98 € pro Jahr;
- Personen über 60 mit einer Mindestrente sowie Arbeitslose und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, sofern sie einer Familie mit einem Gesamteinkommen von weniger als 8.263,31 Euro pro Jahr angehören, erhöht auf 11.362,05 Euro jährlich falls ein Ehepartner vorhanden ist und 516,46 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind;
- Arbeitsunfallpatienten, oder die an Berufskrankheiten leiden;
- Patienten mit einer Verschreibung eines Cannabispräparats
Die Kostenbeteiligung für den Krankentransport hängt vom beteiligten Fahrzeug und den Umständen ab, in denen der Eingriff beantragt wird.
Rettungseinsätze im Krankenwagen
- gerechtfertigt durch medizinische Notwendigkeit (dringend oder nicht aufschiebbar), dazu gehören: Patienten, deren Zustand nicht eine andere Art von Transport als ein Rettungsfahrzeug ermöglicht, bei Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse, Transporte zwischen Krankenhauseinrichtungen, die von Krankenhausärzten verfügt wurden, Frauen in der Schwangerschaft für Leistungen welche mit der Schwangerschaft zusammenhängen: keine Kostenbeteiligung (Ticket);
- nicht durch medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt (aufschiebbar und nicht dringend): Kostenbeteiligung bis zu € 100,00 pro Einsatz;
- zugunsten von Menschen, die deutlich betrunken sind, d.h. mit einem Blutalkoholspiegel über 1,5 Milligramm pro Liter: Kostenbeteiligung von 200,00 €.
Geplante Transporte im Krankenwagen
- Auf Anfrage des Arztes im Falle von bestimmten Krankheiten: 25,00 € pro Transport, bis zu 250,00 € pro Jahr.
Rettung mittels Hubschrauber
- gerechtfertigt durch medizinische Notwendigkeit: die Kostenbeteiligung beträgt 100,00 €;
- nicht durch medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt: gesamte Kosten des Einsatzes bis zu 1.000,00 €.
Für die oben genannten Kategorien sind folgend die jeweiligen Ticketbefreiungen für verschiedene Gesundheitsleistungen dargestellt:
- Zusammenfassende Tabelle der Kostenbeteiligungen und Freistellungen
- Aufgrund des Krankheitsbildes freigestellte Leistungen
- Freigestellte chronische Krankheiten
- Leistungen, die in präkonzeptioneller Phase mit dem Befreiungscode M00 verschrieben werden können
- Leistung, die bei freiwilligem Schwangerschaftsabbruch mit dem Befreiungscode M00 verschrieben werden kann
- Leistungen, die bei physiologischer Schwangerschaft mit dem Befreiungscode M + Schwangerschaftswoche verschrieben werden können
- Leistungen, die bei unbestimmter Schwangerschaftswoche mit dem Befreiungscode M99 verschrieben werden können
- Leistungen, die zur Überwachung ehemaliger COVID-Patienten mit dem Befreiungscode CV2123 verschrieben werden können
BESCHLÜSSE:
- Beschluss der Landesregierung Nr. 628 vom 10.07.2018 [Anpassung der Befreiungscodes an die gesamtstaatlichen Bestimmungen]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1413 vom 18.12.2018 [Freistellung von der Kostenbeteiligung für Schwangere und zum Mutterschutz]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 433 vom 16.06.2020 [Telemedizin: Leistungen im Fernmodus]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 481 vom 30.06.2020 [Aktualisierung LTV/"NTP" + Auslagerung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 530 vom 14.07.2020 [Aktualisierung LTV/"NTP" + Auslagerung 2 + Befreiung von Selbstbeteiligung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 277 vom 23.03.2021 [COVID-19-Ausnahmeregelung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 828 vom 28.09.2021 [Befreiungscode CV2123]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1122 vom 21.12.2021 [Aktualisierung LTV/"NTP" + Befreiung von Selbstbeteiligung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 439 vom 21.06.2022 [Hidradenitis suppurativa: Befreiung von Selbstbeteiligung]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 629 vom 06.09.2022 ["IVG"/freiwilliger Schwangerschaftsabbruch]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 856 vom 22.11.2022 [Mutation der Gene BRCA1 und BRCA2]
- Beschluss der Landesregierung Nr. 930 vom 13.12.2022 [Früherkennung - Screening]
RUNDSCHREIBEN: