Hanf als Lebensmittel

In Italien dürfen die Samen von Cannabis sativa L. - auch in Form von Schrot und deren Derivate (Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl) als Lebensmittel hergestellt und verkauft werden, wenn sie aus Hanfpflanzen stammen, die gemäß Gesetz vom 21. Dezember 2016, Nr. 242 angebaut wurden.
Andere Pflanzenteile, zum Beispiel in getrockneter Form als Tee u.ä., dürfen nicht verwendet werden.
Zum gegebenen Zeitpunkt dürfen Extrakte aus Cannabis sativa L. und Folgeprodukte, die Cannabinoide, inklusive Cannabidiol-CBD, enthalten, für den menschlichen Verzehr weder hergestellt noch in Umlauf gebracht werden, es sei denn neue Regelungen treten in Kraft.
Weiterführende Informationen:
- Rundschreiben des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit Prot. 429192 vom 20. Juni 2019
- Brief des Gesundheitsministeriums Prot. 38197 vom 10. Juni 2019 (in italienischer Sprache)
- Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Prot. 15314 vom 22/05/2019 (in italienischer Sprache)
Am 15. Jänner 2020 wurde im Amtsblatt Nr. 11, das Dekret vom 4. November 2019 mit dem Titel „Festlegung der Höchstgehalte an Tetrahydrocannabinol (THC) in Lebensmitteln“ veröffentlicht. Es legt folgende THC-Grenzwerte fest:
- Hanfsamen, aus Hanfsamen gewonnenes Mehl: 2,0 mg/kg;
- aus Hanfsamen gewonnenes Öl: 5,0 mg/kg;
- Nahrungsergänzungsmittel aus Hanf: 2,0 mg/kg.
Weiterführende Informationen:
Dekret des Gesundheitsministeriums vom 4. November 2019 (in italienischer Sprache)
- Rundschreiben des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit Prot. 65267 vom 28. Jänner 2020
- Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Prot. 0001511P vom 17. Jänner 2020 (in italienischer Sprache)