Informationen für Lebensmittelunternehmen

Verwendung von Hanf als Lebensmittel

Cannabis sativa L. als Lebensmittel und Höchstgehalte an Tetrahydrocannabinol (THC)

Meldung des Tätigkeitsbeginns von Lebensmittelunternehmen

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tätigkeitsbeginn aller vom Unternehmen kontrollierten Betriebsstätten zu melden. Lebensmittelunternehmen sind Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, transportieren, lagern, verabreichen oder verkaufen. Auch Änderungen oder die Schließung von Betriebsstätten unterliegen der Meldepflicht.

Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns kann online über den Einheitsschalter für wirtschaftliche Aktivitäten (SUAP) durchgeführt werden. Der Antrag wird an die zuständigen Stellen des Südtiroler Sanitätsbetriebes weitergeleitet.

Gesetzliche Grundlage:
Die Meldung ist in Absatz 2, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 geregelt. Erklärende Hinweise für die Lebensmittelunternehmer, wie die Meldung in der Praxis durchzuführen ist und standardisierte Vordrucke finden sich im Beschluss der Landesregierung vom 10.März 2020, Nr. 170 .

Achtung: Mit 1. Januar 2022 wurde der Tarif für die Meldung der Lebensmittelunternehmen auf 20,00 € herabgesetzt:

 

Weitere Erläuterungen zur Registrierung von Lebensmittelbetrieben entnehmen Sie dem Rundschreiben vom 30. April 2020:

 

Hier geht es weiter zum Einheitsschalter für wirtschaftliche Aktivitäten (SUAP) der Autonomen Provinz Bozen.

EU-Zulassung

Folgende Lebensmittelunternehmen müssen ihre Betriebsstätten von der zuständigen Gesundheitsbehörde (Autonome Provinz Bozen) anerkennen lassen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen (Absatz 3, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004):

  1. Betriebsstätten, die Zusatzstoffe, Aromen und/oder Enzyme für Lebensmittel herstellen, vertreiben oder lagern
  2. Betriebsstätten, die Nahrungsergänzungsmittel, mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel und Lebensmittel für besondere Bevölkerungsgruppen (Food for Specific Groups) herstellen oder verpacken
  3. Betriebsstätten, die Sprossen für den menschlichen Verzehr herstellen

Der Beschluss der Landesregierung vom 18. Februar 2013, Nr. 254 legt das Verfahren zur Genehmigung der genannten Betriebsstätten fest.

Die Anerkennung von Betrieben, die Lebensmittel nicht tierischer Herkunft herstellen oder verpacken, fällt in die Zuständigkeit des Amtes für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit. Mit einem Klick auf die entsprechenden Boxen gelangen Sie direkt zu den Anerkennungsverfahren.

Für die Anerkennung als Sprossen produzierender Betrieb bitten wir Sie, die entsprechenden Formulare direkt im Amt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit anzufordern, Telefon 0471 418177, E-mail mattia.loesche@provinz.bz.it oder 0471 418175, E-mail felice.sansonetti@provinz.bz.it.

Die Anerkennung von Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen oder verpacken (Verordnung (EG) Nr.8 53/2004 i.g.F.), fällt in die Zuständigkeit des Landestierärztlichen Dienstes und wird vom Dekret Nr. 26324 vom 18. Dezember 2018 geregelt. Diesbezüglich verweisen wir auf das Rundschreiben des Landestierärztlichen Dienstes Nr. 13/2018.

Anerkennung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen.

 

Labore für die Eigenkontrolle von Lebensmittelunternehmen

Externe Labore, die Analysen für Lebensmittelhersteller durchführen, müssen in den entsprechenden Verzeichnissen der Regionen oder autonomen Provinzen eingetragen sein.

Hier können Sie in das Landesverzeichnis der Labore Einsicht nehmen, die Analysen für Lebensmittelhersteller durchführen:

 

Um sich in das Landesverzeichnis der externen Labore eintragen zu lassen, die Analysen für Lebensmittelhersteller durchführen, klicken Sie auf die untenstehende Box:

Gesetzliche Bestimmungen

Seit 2002 hat die Europäische Union die Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit vereinheitlicht.  

Überblick über die einschlägigen EU-Verordnungen einschließlich dem sogenannten Hygiene-Paket: