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Corona-Verordnung: Maskenpflicht in sozio-sanitären Einrichtungen

In sozio-sanitären Einrichtungen ist weiterhin eine Maske zu tragen, in öffentlichen Verkehrsmitteln dagegen nicht mehr. Dies bestätigt die von LH Kompatscher unterzeichnete Verordnung Nr. 20.

Ab dem morgigen Samstag, 1. Oktober 2022, gelten neue Anti-Corona-Regelungen: Während die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel entfällt, bleibt sie in den sozio-sanitäre Einrichtungen bis 31. Oktober aufrecht. Die entsprechenden staatlichen Bestimmungen werden auch in Südtirol mit der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 des Jahres 2022 übernommen. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat die Verordnung am heutigen Freitagabend (30. September) unterzeichnet.

Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitsbereich: Maske bleibt

Einen Schutz der Atemwege tragen müssen damit weiterhin die Beschäftigten, die Benutzenden und Besuchenden in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der sozialen Pflege und der Sozialfürsorge, der Aufnahmeeinrichtungen und der Langzeitpflege, der betreuten Pflegeheime (RSA), der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Wohneinrichtungen für ältere Menschen und der Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen. 

Ausnahmen

Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, ausgenommen. Ebenfalls keine Maske tragen müssen Personen mit Krankheiten oder Behinderungen, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie Personen, die mit Menschen mit Beeinträchtigung kommunizieren. 

Die Verordnung Nr. 20/2022 und weitere Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/gst