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GIS: Gemeinden mit Wohnungsnot stehen fest

In 21 Südtiroler Gemeinden herrscht offiziell Wohnungsknappheit. Auf der Grundlage der Immobilienmarktdaten hat die Landesregierung die Gemeinden mit Wohnungsnot aufgelistet.

Fristgerecht vor Monatsende hat die Landesregierung heute (27. September) die Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt, in denen künftig im Sinne des Landesgesetzes zur Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS (LG Nr. 3/2014) der Leerstand (im Sinne von Artikel 5 des LG Nr. 3/2022) höher besteuert wird. 

Die von der Landesregierung genehmigte Liste umfasst die Landeshauptstadt Bozen, die Städte Meran, Brixen, Leifers und Sterzing, die drei Grödner Gemeinden Wolkenstein, St. Ulrich und St. Christina, die Gadertaler Gemeinden Abtei und Corvara sowie Enneberg, Terlan, Eppan, Auer und Kaltern im Überetsch und Unterland, Schenna, Lana, Marling und Tirol im Burggrafenamt sowie Sexten im Pustertal und Vahrn (ohne Fraktion Schalders) im Eisacktal. Im Vorfeld der heutigen Entscheidung der Landesregierung waren sowohl der Rat der Gemeinden als auch die 21 Gemeinden selbst angehört worden. Laut Landesgesetz ist die Liste jährlich bis zum 30. Juni zu beschließen, in der Erstanwendung bis zum 30. September 2022. Die Einstufung wird mit 1. Jänner des Folgejahres beziehungsweise ab 2023 wirksam.

"Um dem Mangel an Wohnraum entgegenzuwirken, haben wir mit den jüngsten Änderungen am GIS-Gesetz eine höhere Besteuerung nicht genutzter Baugrundstücke und Bauten, die nicht abgeschlossen wurden, ebenso wie leerstehender Wohnungen vorgesehen", sagte heute Landeshauptmann und Gemeindenlandesrat Arno Kompatscher. "Mit dem heutigen Beschluss legen wir jene Gemeinden fest, in denen der Leerstand höher besteuert werden muss. Den restlichen Gemeinden stehen solche Maßnahmen frei." 

21 Gemeinden mit Wohnungsnot

Bei der Erstellung der Liste der Gemeinden mit Wohnungsnot hat die Landesregierung die monatlichen Mindestmietpreise für Wohnungen in Euro je Quadratmeter aus der Datenbank der Beobachtungsstelle des Immobilienmarktes (Osservatorio del Mercato Immobiliare - OMI) zugrunde gelegt. Als Gemeinden mit Wohnungsnot wurden jene Gemeinden definiert, deren Mindestmietpreise den durchschnittlichen Mindestmietpreis auf Landesebene laut eben dieser Datenbank um mindestens zwanzig Prozent überschreiten.

Ab 2023 höhere Steuern für Leerstand

In den Gemeinden mit Wohnungsnot wird der Leerstand an Wohnungen künftig somit mit mindestens 2,5 Prozent besteuert, wobei die Gemeinden diesen Steuersatz bis auf 3,5¿Prozent anheben können. Dieselbe Steuerhöhung von 2,5 Prozent mit der Möglichkeit der Erhöhung durch die Gemeinde auf 3,5 Prozent gilt für Baugründe. Hier ist eine Übergangsfrist von 36 Monaten ab Genehmigung eventuell notwendiger urbanistischer Instrumente beziehungsweise in Erstanwendung ab 1. Jänner 2026 vorgesehen, wobei Baugrundflächen mit einem Marktwert von bis zu 100.000 Euro, welcher von der Gemeinde bis 700.000 Euro erhöht werden kann, ausgenommen sind.

Steuerreduzierung für Wohnungen mit registrierten Mietverträgen

Zudem kann in diesen Gemeinden auch eine größere Steuerreduzierung für Wohnungen mit registrierten Mietverträgen vorgesehen werden, und zwar in der Höhe von 0,1 Prozent des ordentlichen Steuersatzes der jeweiligen Gemeinde. Der ordentliche Steuersatz für vermietete Wohnungen, der derzeit in den meisten Gemeinden bei 0,76¿Prozent liegt, wird also um 0,1¿Prozent gesenkt. Die einzelnen Gemeinden können diesen Steuersatz noch weiter reduzieren. Zudem sieht der Beschluss vor, dass in denselben Gemeinden für die Einnahmen aus Mietzinsen im Sinne des Beschlusses des interministeriellen Komitees für Wirtschaftsprogrammierung die Einkommenssteuer verringert werden kann. Daher wird der heutige Landesregierungsbeschluss auch dem CIPE übermittelt.

Ab 2023 werden außerdem die Steuerreduzierungen in Gemeinden ohne Wohnungsnot wirksam, da das Landesgesetz vorsieht, dass auch in diesen Gemeinden die Steuersätze für vermietete Wohnungen in unterschiedlicher Form verringert werden können beziehungsweise der ordentliche Steuersatz der jeweiligen Gemeinde jedenfalls um 0,2 Prozent gesenkt werden muss.


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LPA/jw