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Land unterstützt Gemeinden bei der Planung

Zusätzliche Gelder für Durchführungspläne – Kompatscher: „Weniger Boden verbrauchen, am besten gar keinen mehr“

BOZEN (LPA). Die Landesregierung hat am 8. Juli eine Zusatzvereinbarung zur Gemeindenfinanzierung 2025 genehmigt. Damit stellt das Land finanzielle Mittel bereit, um die Gemeinden bei der Ausarbeitung von Durchführungspläne  zu unterstützen. Landeshauptmann Arno Kompatscher wurde beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

Mit Durchführungsplänen wollen die Gemeinden dafür sorgen, dass der vorhandene Raum – sowohl öffentlicher als auch privater – effizient, sinnvoll und hochwertig genutzt und gestaltet wird. Gleichzeitig wird über diese Pläne geregelt, wie die Baurechte gerecht verteilt werden. 

„Das Land kann die Gemeinden bei der Ausarbeitung der Durchführungpläne finanziell unterstützen, vor allem dann, wenn diese dazu beitragen, die Ziele des Klimaplans zu erreichen“, erklärt Landeshauptmann Kompatscher. Laut diesem Plan soll der Nettoverbrauch an neuem Boden bis 2030 halbiert und bis 2040 vollständig gestoppt werden. „Da die Erstellung der Durchführungspläne mit Kosten verbunden ist, wollen wir die Gemeinden durch gezielte Förderungen dazu ermutigen, sich stärker an der konkreten Planung zu beteiligen“, betont Kompatscher.

Das Amt für Landschafts- und Gemeindeplanung hat die Voraussetzungen für eine Förderung festgelegt. Gefördert werden können Durchführungpläne für unbebaute Mischgebiete, wenn die Gemeinde den Plan in Auftrag gibt, dieser nach den Vorgaben des Dekrets Nr. 6/2023 ausgearbeitet und genehmigt wird und zudem ein Grünplan für das betroffene Gebiet erstellt wird. Auch bereits bebaute Gebiete – wie etwa Mischzonen, historische Ortskerne oder städtebauliche Sanierungszonen – können gefördert werden, sofern die Gemeinde entsprechende Pläne in Auftrag gibt und ein Grünplan vorhanden ist.

Nicht gefördert werden hingegen bloße Änderungen bestehender Durchführungspläne, Planungen für Flächen unter 1.000 Quadratmetern sowie Projekte, die auf bereits bestehenden städtebaulichen Verträgen beruhen.

Die Förderhöhe liegt, je nach Art des Gebiets, zwischen 5.000 und 55.000 Euro. Für unbebaute Mischzonen können Beiträge zwischen 5.000 und 22.500 Euro gewährt werden, während bebaute Gebiete mit Beträgen zwischen 7.500 und 55.000 Euro unterstützt werden können.

Das Amt für Gemeindenfinanzierung arbeitete die Rahmenbedingungen für die Antragstellung aus. Für das Jahr 2025 müssen die Anträge bis spätestens 30. September eingereicht werden, in den Folgejahren jeweils bis zum 30. Juni. Den Gemeinden wird die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben im Rahmen einer Selbsterklärung zu machen, wobei stichprobenartige Kontrollen vorgesehen sind. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt über die Abteilung für örtliche Körperschaften. Für das Haushaltsjahr 2025 stehen dafür insgesamt 1,99 Millionen  Euro zur Verfügung, ebenso für die Haushaltsjahre 2026 und 2027.

LPA/mdg/pio