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Unterhaltsvorschuss: Neue Regeln sind in Kraft

Anpassungen betreffen Beträge, Auszahlungsdauer und Anspruchsberechtigung – Landesrätin Pamer: "Seit über 20 Jahren springt Land ein, um konkrete Hilfestellung zu geben"

BOZEN (LPA). Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Alleinerziehende, wenn das unterhaltspflichtige Elternteil die eigene Pflicht missachtet und den vom Gericht festgelegten Beitrag nicht bezahlt. Im Vorjahr haben 572 Alleinerziehende diese Leistung in Anspruch genommen, unterstützt wurden damit 896 Kinder. Mit 1. September gelten nun mehrere Änderungen, die von der Landesregierung im Frühjahr gutgeheißen und über das Sammelgesetz im Juli rechtlich eingeführt wurden. "Diese finanzielle Unterstützungsleistung trägt dazu bei, eine belastende Situation etwas zu mildern. Bereits seit über 20 Jahren ist das Land hier präventiv tätig und springt ein, um eine konkrete Hilfestellung zu geben", sagt Landesrätin Rosmarie Pamer. Rund 20 Prozent der Zahlungen werden durchschnittlich von der Landesverwaltung von den zahlungssäumigen Elternteilen eingehoben.

Eine Maßnahme betrifft die Ausweitung derjenigen, die Anspruch auf die Unterstützungsleistung haben: Durch die Anhebung der Leistung auf das 21. Lebensjahr des Kindes sind Alleinerziehende nun für 3 Jahre länger anspruchsberechtigt. Bisher lag das Höchstalter des Kindes bei 18 Jahren. Die Alterserhöhung greift dann, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet (Ober- oder Hochschule oder Berufsausbildung). Ab 1. September greift zudem die Anhebung der Maximalbeträge: bei einem Kind liegt der Höchstbetrag nun bei 369 Euro (bisher waren es 328 Euro), bei drei Kindern wurde der Betrag von 669 auf 752 Euro angehoben. Erhöht wurde zudem der Faktor Wirtschaftliche Lage (FWL), der für die Berechnung des Betrages entscheidend ist. Dieser wurde nun von 2,2 auf 2,5 angehoben. Während die finanzielle Anpassung des Beitrages automatisch erfolgt, muss man sich für die Verlängerung des Beitrages bei Kindern über 18 Jahren und die Erhöhung des FWL mit dem zuständigen Sozialsprengel in Verbindung setzen, um die Erfüllung der dafür nötigen Voraussetzungen nachzuweisen.

LPA/ck