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Für bereits genehmigte Beihilfeansuchen: eventuelle Anfrage für Tätigkeitsverschiebung innerhalb 31.12.2018

Achtung: die eventuelle Anfrage für eine Tätigkeitsverschiebung von 2018 auf 2019 ist innerhalb 31.12.2018 dem Amt für Innovation und Technologie zu übermitteln

Vorliegendes Erinnerungsschreiben betrifft alle Beihilfeansuchen, welche beim Amt für Innovation  und Technologie im Jahr 2017 oder 2018 übermittelt wurden und für welche die Rechnungslegung nicht bereits übermittelt wurde.

Ausgehend von den geltenden Bestimmungen zur Harmonisierung der Haushalte (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 118/2011 sowie Landesgesetz Nr. 1/2002) erfolgen die Auszahlungen der Beiträge gemäß des vom Amt genehmigten Zeitplanes.

Sofern es aus gerechtfertigten Gründen für die begünstigten Unternehmen nicht möglich ist, im Jahre 2018 die im genehmigten Zeitplan für dieses Jahr vorgesehenen Tätigkeiten umzusetzen, muss innerhalb der Frist vom 31.12.2018 um die Verschiebung der Tätigkeiten auf das Jahr 2019 beim Amt angefragt werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.

Als Beispiel kann die Anfrage von Tätigkeitsverschiebung auf 2019 auf Briefpapier wie folgt verfasst werden:

Mit Bezug auf folgendem/n Akt/en ersucht der/die Unterfertigte … um Verschiebung auf das Jahr 2019 der unten angeführten Tätigkeit/en in folgender Höhe und mit folgender Begründung.

- Akt Nr.: …

- Angabe der zu verschiebenden Tätigkeit/en: …

- Quantifizierung des zu verschiebenden Betrages : … Euro

- Begründung der Anfrage für die Tätigkeitsverschiebung: …

Besagte Anfrage ist innerhalb 31.12.2018 ausschließlich auf elektronischem Wege von der PEC-Adresse des Unternehmens (oder von jeweiligen Ermächtigten) an folgende PEC-Adresse des Amtes für Innovation und Technologie zu übermitteln: innovation.innovazione@pec.prov.bz.it.

Sollte die Anfrage der Tätigkeitsverschiebung nicht innerhalb der angegebenen Frist (31.12.2018) erfolgen oder sollte diese ohne Angabe der ersuchten Daten (Tätigkeit, Betrag, Begründung) verfasst werden, können die im Jahre 2018 nicht umgesetzten Tätigkeiten nächstes Jahr nicht mehr abgerechnet werden und folglich wird der jeweilige Beitrag anteilsmäßig gekürzt.

Achtung: wenn die Tätigkeiten ordnungsgemäß wie nach Zeitplan im vorgesehenen Jahr durchgeführt wurden, ist keine Mitteilung erforderlich.

INN