Haltung von Ziervögel

Haltung von Ziervögel
Stieglitz, Erlen- und Birkenzeisig

Kriterien für die Ausstellung der Bewilligung für die Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken und für deren eventuellen Widerruf

  1. Aufzuchtfähige Arten
    Die Aufzucht in Gefangenschaft, die Ausstellung, der Tausch und die Vermarktung gemäß Artikel 19-bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung über die Wildhege und die Jagdausübung kann nur für exotische Vögel sowie für einheimische Arten der Familien der Finken, Ammern und Weber bewilligt werden. Davon ausgenommen sind Vögel, die in den Anhängen 1 oder 2 des Washingtoner Abkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder in den Anlagen der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 aufscheinen.
  2. Unterlagen
    Um die Bewilligung für die Tätigkeiten gemäß Punkt 1) zu erhalten, ist bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt auf Stempelpapier ein entsprechendes Gesuch einzureichen; dieses muss enthalten:
    • die anagraphischen Daten des Antragstellers;
    • die Vogelarten, die der Betreffende halten oder züchten will, unter Angabe der wissenschaftlichen Benennung und der jeweiligen Familie;
    • die Angabe, für welche Zwecke die im Gesuch angegebenen Arten gehalten oder gezüchtet werden;
    • die genaue Angabe des Ortes, wo der Betreffende die Vögel halten oder züchten will;
    • Angaben über die Art und Größe der Haltevorrichtungen, welche der Antragsteller verwenden will;
    • die Erklärung, Jungvögel innerhalb von 6 Tagen nach dem Schlüpfen mit nicht abnehmbaren, vom Verband der italienischen Vogelzüchter (FOI) bezogenen Ringen zu beringen und jedenfalls nur Vögel zu halten, die mit einem von obigem Verband bezogenen oder von diesem anerkannten Ring versehen sind;
    • die Erklärung, nach den Anweisungen des für die Jagd zuständigen Landesamtes über die Vögel ein Eingangs- und Ausgangsregister zu führen;
    • die Verpflichtung, jederzeit die Kontrolle durch das damit beauftragte Personal des für die Jagd zuständigen Landesamtes zu gestatten;
    • die Erklärung, ob Mitglied des Verbandes der italienischen Vogelzüchter (FOI) oder nicht, sowie - falls ja - die Angabe der dem Antragsteller zugeteilten Erkennungsnummer
  3. Einreichen des Gesuches
    Das Gesuch kann während des ganzen Jahres hinterlegt werden.
  4. Bearbeitung des Gesuches
    Das Gesuch ist bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen.
    Der Antrag um Haltebewilligung, welcher die im Punkt 2) vorgeschriebenen Angaben und Erklärungen enthält, gilt gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, als angenommen, sofern der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes dem Betroffenen nicht innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab Eingang des Gesuches selbst die Ablehnung schriftlich mitteilt. Im Falle von unvollständigen Gesuchen sind Angaben innerhalb von 15 Tagen ab Datum des Erhaltes der entsprechenden Aufforderung zu ergänzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt bei unterlassenem Nachreichen der Unterlagen der Antrag als abgelehnt.
  5. Kriterien für die Ausstellung und den Widerruf der Bewilligung
    Die Vorrichtungen, welche der Antragsteller für die Haltung, die Zucht oder die Ausstellung der Vögel nutzen möchte, müssen so beschaffen sein, um ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und genügend Tageslicht sowie eine - den gehaltenen Arten entsprechende - Lüftung zu gewährleisten.
    Der Inhaber der Halte- oder Zuchtbewilligung hat jedenfalls - bei sonstigem Widerruf derselben - für eine regelmäßige und angemessene Reinigung der Vorrichtungen zu sorgen. Außerdem können nur die im Gesuch angegebenen Vogelarten gehalten werden.
    Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn das Halten von im Gesuch nicht angegebenen Vögeln, das Fangen von Vögeln in der freien Wildbahn zwecks Zucht oder Ausstellung bzw. zur Blutauffrischung sowie das Halten von allgemein widerrechtlich gefangenen Vögeln festgestellt wird.
  6. Übergangsbestimmungen
    Personen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Maßnahme im Amtsblatt der Region zu welchem Zweck auch immer Vögel der im Punkt 1) genannten Arten halten, haben innerhalb von sechs Monaten dieselben - unter Angabe der in Punkt 2) genannten Daten - auf Stempelpapier bei dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden.
    In Abweichung von Punkt 2) können die in Absatz 1) genannten Personen ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2000 unberingte Vögel zu halten.