Frag den Förster!

Frag den Förster

[Allgemein]
 Ist es in Südtirols Wäldern erlaubt mit einem Beerenriffel Preiselbeeren und Heidelbeeren zu sammeln (pflücken)?

Man kann ein solches Gerät verwenden, jedoch setzen Sie es so ein, dass die Zwergsträucher nicht beschädigt oder ausgerissen werden.


Weiters ist es ratsam, Beeren vorzugsweise in öffentlichen und nicht in privaten Grundstücken zu sammeln, da der Privateigentümer das Sammeln unterbinden kann. Informationen zum öffentlichen Wald finden Sie im Geobrowser, Thema „Forstwirtschaft“, Unterthema „Wald-Besitzstrukturen“.

Datum: 7.11.2020
[Allgemein]
Darf man in den Südtiroler Wäldern Zelten? Also mit Schlafsack und Zelt? Wenn Ja wo genau?

Es hängt davon ab, in welcher Gemeinde Sie zelten möchten, da in Südtirol mehrere Gemeinden und besonders Schutzgebiete (z.B. Naturpark Texelgruppe) ein Verbot für Zelten erlassen haben. Sie müssen sich also in der jeweiligen Gemeinde informieren.

Eine Alternative zum „Zelten“ wäre es, eine Nacht ohne Zelt (nur mit Schlafsack…) im Freien zu verbringen, da dies nicht verboten ist. Jedoch ist es ratsam, dies nur im öffentlichen Wald zu tun und nicht im Privatwald.

 

Datum: 7.8.2020
[Allgemein]
Auf meinem Hausberg Plose werden seit einigen Jahren breite Forstwege für Fahrradfahrer gesperrt. Teils sogar mit sehr invasiven Zäunen aus Metall. Gleichzeitig treffe ich immer mehr Autos, welche am Berg rumfahren dürfen. Wie werden Fahrverbote für Fahrräder beschlossen und mit welcher Begründung. Beispielsweise ist der Weg Rossalm - Gabler uralt, ausreichend breit, dass sogar autos fahren können und eigentlich sollte doch ein gewohnheitsrecht auf die Wegnutzung enstanden sein und diese schützen? Einen ausschluss der Biker kann ich sowohl sicherheits- und umweldstechnisch, als auch aus Respekt zu Landwirten sowie Tieren nicht verstehen.

Die von Ihnen genannten invasiven Zäune sind inzwischen abgebaut. Grundsätzlich ist der Verkehr von motorbetriebenen Fahrzeugen auf Straßen und im Gelände in geschützten Gebieten (wie es der ganze Ploseberg ist) mit Landesgesetz 10/1990 geregelt. Dieses Gesetz räumt nur den Grundeigentümern und jenen, die einen vom Gesetz vorgesehenen Grund nachweisen können, die Möglichkeit zum Befahren ein.

Das Befahren von Wegen und Steigen mit Fahrrädern kann vom Bürgermeister oder durch Landesbestimmungen (z.B. Gebietsplan Ritten) untersagt werden, wenn auf einem Wegabschnitt der Mischverkehr verschiedener Benutzer (Radler, Fußgänger, Bauern) Probleme ergeben kann oder ergeben hat. Für das Radfahren wird kein Gewohnheitsrecht auf Durchfahrt anerkannt. Auf jeden Fall stellt ein Radfahrverbot die Ausnahme dar, der Regelfall ist, dass Radfahrer über mit LG 10/1990 gesperrte Straßen, Wege und Steige frei fahren können.

Datum: 28.7.2020
[Allgemein]
Vor drei Jahren kaufte ich eine Wohnung mit privatem Garten in Peschiera am Gardasee und im im privaten Garten meines Nachbarn stand bereits bei der Übernahme der Wohnung eine Pinie, die uns sehr nervt. Ihre Nadeln fallen in meinen Garten und beschmutzen auch durch ihr Harz unsere Sitzgelegenheit und Liegestühle. Auch fallen Nadeln auf die angrenzende öffentliche Straße und den allgemeinen Eingangsbereich der Wohnanlage. Gibt es eine Möglichkeit, dass der Baum zurückgeschnitten oder entfernt werden muss? Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Art. 896 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuches lautet: “Quegli sul cui fondo si protendono i rami degli alberi del vicino può in qualunque tempo costringerlo a tagliarli, e può egli stesso tagliare le radici che si addentrano nel suo fondo, salvi però in ambedue i casi i regolamenti e gli usi locali.” Dies heißt, dass Sie den Nachbarn “zwingen” können, die auf Ihr Grundstück herein reichenden Äste bis auf die Grenzlinie abzuschneiden. Falls trotzdem noch Nadeln oder Harz von den verbliebenen Ästen auf Ihr Grundstück gelangen sollten, fällt dies im Sinne des Art. 844 ZGB unter die normale „tollerabilitá“, d.h. Sie können nichts dagegen ausrichten.

 

Datum: 27.7.2020
[Allgemein]
Hallo ich möchte mit meinem Sohn eine Nacht im Wald zelten. Wo ist das in Südtirol möglich? Wir wohnen in der Nähe von Meran. 

Es hängt davon ab, in welcher Gemeinde Sie zelten möchten, da in Südtirol mehrere Gemeinden und besonders Schutzgebiete (z.B. Naturpark Texelgruppe) ein Verbot für Zelten erlassen haben. Sie müssen sich also in der jeweiligen Gemeinde informieren.

Eine Alternative zum „Zelten“ wäre es, eine Nacht ohne Zelt (nur mit Schlafsack…) im Freien zu verbringen, da dies nicht verboten ist. Jedoch ist es ratsam, dies nur im öffentlichen Wald zu tun und nicht im Privatwald.

 


Datum: 19.7.2020
[Allgemein]
Guten Tag, ist es erlaubt für den privaten Gebrauch für die Herstellung von Salben und Tinkturen eine begrenzte Menge von Arnika und Johanniskraut zu sammeln?

Die Regelung zu diesem Thema findet sich im Landesgesetz 6/2010 („Naturschutzgesetz“, siehe Lexbrowser im Internet) und im Zivilgesetzbuch (Privatrecht, Art. 832).

Im Privatrecht gilt der Grundsatz, dass der Eigentümer die Möglichkeit hat, jeden von der Nutzung seiner Grundstücke auszuschließen. Erfahrungsgemäß macht der Eigentümer von dieser Möglichkeit nur Gebrauch, wenn Dritte seine Rechte über Gebühr beanspruchen (z.B. Sammlung von Mengen eindeutig über dem Eigenbedarf, Sammlung in unmittelbarer Nähe der Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Privatsphäre)…) und er duldet in der Regel ohne ausdrückliches Einverständnis das Sammeln für Eigengebrauch. Weiters muss der Sammler beachten, keinerlei Schäden zu verursachen (eine Wiese vor der Mahd betreten, Viehgatter offen lassen, Zäune beschädigen) bzw. Schäden unverzüglich zu melden.

Gemäß Naturschutzgesetz ist zu unterscheiden, welche Pflanzen wo gesammelt werden sollen. Es gibt vollkommen geschützte Pflanzen (z.B. alle einheimischen Orchideenarten), die nicht gesammelt werden dürfen (Art. 7 und Anlage B), teilweise geschützte Pflanzen (Art. 8, sind alle wildwachsenden Pflanzen, die nicht vollkommen geschützt sind – davon können pro Tag insgesamt 10 Blütenstände gesammelt werden) und Pflanzen, die für den Eigenbedarf gesammelt werden können (Anlage C). Teilweise geschützte Pflanzen, die in Schutzgebieten wachsen (Nationalpark, Naturpark, Biotope), sind dort vollkommen geschützt und dürfen daher auch nicht gesammelt werden.

Echtes Johanniskraut (Hypericum perforatum) ist in Anlage C enthalten, somit können seine oberirdischen Pflanzenteile für den Eigenbedarf gesammelt werden. Arnika (Arnica montana) ist eine teilweise geschützte Pflanze, bei der 10 Blütenstände pro Tag gesammelt werden können.

 

 

Datum: 9.7.2020
[Allgemein]
Guten Abend, kann ein Wanderweg, der durch landwirtschaftliches Grün verläuft vom Grundeigentümer bzw. Landwirt einfach so durch einen Zaun abgesperrt werden, obwohl er im offiziellen Wegenetz eingetragen ist?

Falls der angesprochene Wanderweg im Privatgrund seit mindestens 20 Jahren (das entspricht der Ersitzungsperiode nach Art. 1158 ZGB) von der Öffentlichkeit benutzt wurde, so ist ein Recht auf Durchgang der Allgemeinheit entstanden. Der Grundeigentümer muss somit diese öffentliche Nutzung hinnehmen und darf nicht eigenmächtig eine Absperrung mittels eines Zauns errichten. Selbstverständlich hat er das Recht, das restliche Grundstück mittels eines Zauns abzugrenzen.

Wir gehen davon aus, dass Sie als „offizielles Wegenetz“ das Wanderwegenetz gemäß Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung meinen. Bei diesem obliegen Instandhaltung und Haftung dem jeweils zuständigen Wegehalter (z.B. AVS, CAI…) und nicht dem Grundeigentümer.

Datum: 28.6.2020
[Allgemein]
Hallo, wir wohnen an einem Waldrand, der Wald ist nicht in unserem Eigentum. Es gab im Winter einige Schneeschäden in diesem Wald, und möchten nun den Besitzer auffordern, einige nahestehenden Bäume (ca. Höhe 12-15 m), direkt am Gebäude (Abstand ca. 5-8 m), zu fällen. Ist das aus Sicherheitsgründen möglich? Einige wenige kleinere Bäume in diesem Bereich sind bereits abgestorben und teilweise schon von alleine im Wald umgefallen. Wir möchten nicht dass es in Zukunft zu Schäden am Gebäude kommt. Könne wir hier was ausrichten?

Die aufgeworfene Thematik ist im Artikel 2051 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt: der Eigentümer haftet für Schäden, die Sachen (auch Immobilien) verursachen, welche er in Gewahrsam hat. Falls die Gefahr besteht, dass Bäume ein angrenzendes Gebäude beschädigen, kann der Gebäudeeigentümer mittels eines Einschreibens mit Rückantwort den Baumeigentümer auffordern, die Gefahrenquelle zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, haftet der Baumeigentümer für den entstandenen Schaden, außer der Vorfall ist auf „höhere Gewalt“ (außergewöhnlicher Sturm…) zurückzuführen.


Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Gefahrensituation beim Bürgermeister zu melden; dieser kann, sofern er die Gefahr anerkennt, eine Verordnung im Dringlichkeitswege erlassen, mit er die Entfernung oder das Zurückschneiden der Bäume vorschreiben kann.


Die dritte Möglichkeit darin, beim Landesgericht eine Dringlichkeitsmaßnahme nach Art. 700 Zivilprozessordnung zu erwirken. Allerdings erfordert diese Möglichkeit einen Anwaltsbeistand, was mit Ausgaben verbunden ist.

Datum: 15.6.2020
[Allgemein]
Ich habe die Information dass bei uns in Südtirol Weidezelte (für Pferde) ohne Genehmigung stehen dürfen. Unter der Bedingung dass das Weidezelt nach einem gewissen Zeitraum umgestellt werden muss. Ist meine Information richtig? Gäbe es auch eine andere Lösung Pferde auf eine Wiese zu stellen, und dafür eine Überdachungsmöglichkeit zu haben, ohne um Genehmigung beantragen zu müssen? Wie ist es mit überdachten Futterraufen? 

In Südtirol gelten auf land- und almwirtschaftlichen Flächen strenge baurechtliche Vorschriften:  Das Errichten von Baulichkeiten (jeglicher Art) ist hier grundsätzlich verboten. Nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, dürfen – mit einer entsprechenden Genehmigung – die für die rationelle Bewirtschaftung notwendigen Baulichkeiten von den dazu berechtigten Personen errichtet werden. Das Baurecht ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die von den urbanistischen Vorschriften (gesetzliche Bestimmungen, Planungsinstrumente) vorgesehen sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob eine fixe Struktur (z.B. ein Stall) oder ein mobiles Weidezelt errichtet wird. Vielmehr müssen immer die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Eingriffstätigkeit gegeben sein. Eine Genehmigung ist immer dann erforderlich, wenn die Baulichkeiten – auch mobile oder leicht entfernbare Strukturen – auf einen dauerhaften Zweck ausgerichtet sind.  

Datum: 8.6.2020
[Allgemein]

Hallo, wir haben als Verein eine Hütte, welche bei verschiedenen Veranstaltunegn als Aufschank verwendet wurde. Die Hütte kann mit einem Anhänger weiter transportiert werden. Weil heuer keine Veranstantungen statt finden, wollen wir die Hütte mit dem dazugehörigem Anhänger in einen offenen Maschinenunterstand auf eine Wiese stellen. Könnten wir da Probleme bekommen, weil plötzlich eine Hütte in der Wiese steht? Obwohl sie auf einem Anhänger steht? Oder wäre es auch möglich den Anhänger neben den Maschinenunterstand zu stellen?



Sollte es sich bei den „Maschinenunterstand“ um einen überdachten Holzlagerplatz gemäß Art. 107 Abs. 28 des LG 13/1997 handelt, darf dort nur unbehandeltes Holz gelagert werden. Sollte es sich hingegen um einen landwirtschaftlichen Lagerraum gemäß Abs. 1 desselben LG handeln, könnte dort die Hütte auf dem Anhänger abgestellt werden. Im Freien kann die Hütte auf dem Anhänger nicht dauerhaft geparkt bleiben.


 



Datum: 2.6.2020