Frag den Förster!
Frag den Förster
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[Allgemein]
- guten Nachmittag wir haben im herbst 2018 beim Sturm Vaia und auch noch im letzten November 2019 durch Schneebruch großteils unseren altern Baumbestand ums Hotel herum verloren. Die Bäume säumten immer das Gelände und gehörten sozusagen einfach zum Ganzen, spendeten Schatten und dienten auch als Lärmschutz Nun wirkt es leer und die Bäume fehlen uns einfach, Gibt es die Möglichkeit wieder Fichten und Föhren nachzupflanzen? An wen kann ich mich da am besten wenden?
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Erster Ansprechpartner in allen forstlichen Fragen ist immer die gebietsmäßig zuständige Forststation. Falls Sie nicht wissen, welche das ist, finden Sie dazu eine Exceldatei auf unserer Webseite (http://www.provinz.bz.it/land-forstwirtschaft/forstdienst-foerster/landesforstdienst/organisation.asp).
- Datum: 4.5.2020
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[Allgemein]
- Buongiorno sono a chiedervi se è possibile raccogliere rami tagliati e lasciati abbandonati nei boschi ad uso puramente privato con una quantità massima di circa 2/3 metri cubi. Quali siano eventuali limitazioni di comune, bosco privato, intrressanza e a chi fare eventuale domanda di autorizzazione.
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solitamente il diritto di fruire della raccolta gratuita di legna da ardere su terreni altrui è legata al cosidetto “uso civico” che in Provincia di Bolzano è disciplinato dalla LP 16/1980. Chi dimostra di essere stabilmente residente per un periodo di almeno 4 anni in un comune della Provincia acquisisce automaticamente tale diritto su terreni gravati di uso civico.
In tutti gli altri casi occorre chiedere il consenso del proprietario del terreno. Da parte dell’autorità forestale non è richiesta autorizzazione.
- Datum: 3.5.2020
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[Allgemein]
- Dürfen in einem Holzlager auch Futtermittel (Heu und Stroh) gelagert werden?
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Gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1526/2009 über die Kriterien für die Holzlagerplätze „dürfen unter dem Flugdach keine Maschinen, Fahrzeuge und Geräte oder andere Materialien als Holz gelagert werden. Ebenso ist die Unterbringung von Tieren nicht gestattet“.
- Datum: 28.4.2020
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[Allgemein]
- Ich hätte eine Frage zum fällen von Bäumen für Brennholz. Ab welcher größe braucht man eine Genehmigung zum fällen? Gibt es Ausnahmen bei umgestürzten Bäumen bzw. Sturmschäden? Eine weitere Frage habe ich zum Bau von einem kleinen Weg (kleiner Weg als Verbindung von Wiesen, nicht für die Öffentlichkeit gedacht). Gibt es hierbei etwas zu beachten (evt. Genehmigung, usw.) ?
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Genehmigung zum Fällen: außerhalb des verbauten Ortskernes braucht es grundsätzlich für die Fällung von Bäumen – unabhängig von Größe und Durchmesser des Baumes – immer eine vorherige Genehmigung durch die Forstbehörde, also die örtliche Forststation. Die forstliche Genehmigung ist notwendig, falls ein Ermessen besteht, ob ein Baum gefällt werden soll oder nicht. Bei umgestürzten Bäumen (Wind-, Schneedruck) ist dies nicht der Fall, so dass hier eine mündliche Meldung an die Forststation ausreicht.
Bau eines kleines Weges: hier dürfte es sich um einen so genannten „Bagatelleeingriff“ nach DLH 33/1998 handeln. Sie brauchen sich nur an die Gemeinde wenden und dort den entsprechenden Vordruck ausfüllen. Weil Sie ohnedies mit der Forststation in Kontakt treten, sollten Sie auch dieses Thema ansprechen, um eine Beratung zu erhalten.
- Datum: 20.4.2020
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[Allgemein]
- In der Naturparkordnung mehrerer Naturparks steht, dass "das Lagern mit Zelten, Wohnwagen u. dgl. untersagt ist, mit Ausnahme des hochalpinen Biwaks." Ich gehe also davon aus, dass geplantes Übernachten mit beispielsweise einem Schlafsack auf freiem Gelände und über der Waldgrenze legal ist. Ist das korrekt? Falls nicht, ist ein geplantes Übernachten bei mehrtägigen Bergtouren erlaubt?
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In den sieben Südtiroler Naturparks und in einigen anderen Gebieten Südtirols mit besonderer landschaftlicher Unterschutzstellung sind das Zelten und Campieren, mit Ausnahme des hochalpinen Biwaks, verboten. Beim Biwakieren handelt es sich um eine Sonderform des nächtlichen Aufenthalts im Hochgebirge während eines kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraums, z.B. bei einer Notsituation, einem Witterungsumschwung oder bei Müdigkeit bzw. Erschöpfung. Hierbei kann auch ein mitgebrachtes Zelt oder eine vor Ort vorhandene Biwakschachtel verwendet werden. Die Ausnahme vom allgemeinen Verbot beruht darauf, dass nur unter besonderen Umständen – die nicht geplant bzw. nicht planbar sind – das Übernachten im freien Gelände (in einer Biwakschachtel, in einem Schlafsack usw.) erlaubt ist. Wenn hingegen eine mehrtägige Bergtour geplant wird, müssen vorab geeignete Übernachtungsmöglichkeiten in den rechtmäßig bestehenden Beherbergungsbetrieben bzw. Schutzhütten im Naturpark ausfindig gemacht werden.
- Datum: 31.1.2020
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[Allgemein]
- Wertes Frag den Förster Team, mit meiner Frau und den 2 Kindern spazieren wir gerne entlang von Wiesen und Wäldern, an öffentlichen, gekennzeichneten Wanderwegen. Öfters ist sind mir folgende 2 Situation bei alten Hofruien entlang dieser Wege aufgefallen: - Der Wanderweg verläuft direkt entlang der Hausmauer einer alten Stadelruine. Gefahr: Herunterfallende Dachziegel oder Bretter. Wer haftet Falls etwas Runterfällt. Müsste hier der Eigentümer nicht eine Gefahrenprävention (sprich zumindest "Einpacken" der Fassade entlang des Wanderweges unternehmen) - Da diese oben genannten Gebäude/Stadelruinen manchmal vermutlich (meine Vermutung - ich bin aus der Baubranche) mit gefährlichen Aspest-Schindeln bedeckt sind, habe ich manchmal die Sorge meine Kinder könnte diese (falls heruntergefallen) in die Hände nehmen und damit Spielen. Wie kann man hier vorgehen, falls der Eigentümer nach freundlichem Hinweis keine Maßnahmen ergreift? Ich bitte um eine Antwort zur Rechtslage, und eine Empfehlung wie sich ein Bürger hierzu verhalten soll/kann.
Die aufgeworfene Thematik ist im Artikel 2051 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt: der Eigentümer haftet für Schäden, die Sachen (auch Immobilien) verursachen, welche er in Gewahrsam hat. Falls sich ein Gebäude mit schadhaftem Dach im Ortszentrum befindet, kann der Bürgermeister anordnen, dass Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, da die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Bei derselben Sachlage längs eines Wanderweges – auch wenn er „markiert“, d.h. öffentlich begehbar ist – werden solche Maßnahmen hingegen nicht ergriffen.
Bei Wanderungen ist in ersten Linie immer die Selbstverantwortung erforderlich und die „Akzeptanz des Risikos“ vorrangig: wenn man sich ins freie Gelände begibt, muss man zuerst selbst schauen, alle Maßnahmen zu treffen, um das Risiko für Schaden zu minimieren, beispielsweise geeignetes Schuhwerk und entsprechende Kleidung tragen, das Gelände und die Umgebung aufmerksam mustern oder Hindernisse umgehen.
- Datum: 12.11.2019
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[Allgemein]
- Guten Tag, ich wollte mich erkundigen wie es mit der Wiederaufforstung der gefallenen Bäume vom letzten Jahr aussieht? Nachdem die gefallenen Bäume beseitigt wurden werden neue eingepflatzt? Kann man dabei behilflich sein? Wenn ich mit freiwillig Helfern zum einpflanzen meldet würde bekommen wir die Bäume gestellt? Ich mochte gern im Frühjahr neue Baume pflazen würde mich auf die unterstützeung der Forstbehörde freuen, vielen Dank!
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Es werden nicht alle Flächen, die vom Windwurf Ende Oktober 2018 verwüstet wurden, aufgeforstet, sondern nur die Flächen, wo in möglichst kurzer Zeit wieder ein hochstämmiger Wald steht muss (Objektschutzwald). Andere Flächen versuchen wir, mit Naturverjüngung wieder in Bestand zu bekommen. Im Detail kennen die Aufforstungsflächen die gebietsmäßig zuständigen Forststationen und Forstinspektorate. Auf Fremdgrund beim Aufforsten freiwillig helfen ist aus Sicht der Arbeitssicherheit problematisch und daher über den Landesforstdienst nicht möglich. Falls Sie jedoch betroffener Grundeigentümer sind, können Sie selbstverständlich selber aufforsten und die Bäumchen werden von der Forststation zur Verfügung gestellt.
Eine Möglichkeit, sich an einer Aufforstung zu beteiligen, bestünde auch bei den jährlichen Aktionen des Südtiroler Alpenvereins. Details erfahren Sie dort.
- Datum: 31.10.2019
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- Sehr geehrte Damen und Herren. Der Karersee ist umzäunt und es ist verboten, über den Zaun zu steigen. Gibt es Sanktionen und falls ja, welche? Danke.
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Bereits mit Dekret des Landeshauptmanns 248-V-81 vom 07.11.1990 wurde ein Betretungsverbot für den Karersee erlassen. Dieses Verbot wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 16.07.2007, Nr. 2434 übernommen. Die veraltete Beschilderung wird demnächst ersetzt. Die Verwaltungsstrafe bei Nichtbeachtung des Verbots beträgt derzeit 50 Euro.
- Datum: 9.10.2019
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- Darf ich in meinem eigenen Wald eine Hütte bauen (Partyhütte, evt. zum Übernachten), wenn ja wie groß darf sie max. sein?
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Gemäß geltendem Landesraumordnungsgesetz (LG 13/1997, Art. 107) gilt im Wald ein absolutes Bauverbot. Davon ausgenommen sind lediglich Hütten für die Waldbewirtschaftung, falls der jeweilige Eigentümer über einen zusammenhängenden Wald von mehr als 50 ha verfügt. Eine weitere Ausnahme gilt für die Errichtung von Holzlagern gemäß Art. 107, Abs. 28.
- Datum: 8.9.2019
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[Allgemein]
- Ich wollte mich über den Beruf Jagdaufseher informieren. Der direkte Weg über Jäger plus Kurs würde ich machen da ich in meinem Alter nicht mehr Förster (Ausbildung) machen kann. Ich hab keine Informationen darüber gefunden was die Arbeitsbedingungen, Gehalt, Anstellung sind. Könnten sie mir bitte hierzu Infos geben?
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Die Jagdaufseher sind in Südtirol nicht Bedienstete der Landesverwaltung, sondern des Südtiroler Jagdverbandes bzw. eines Jagdreviers. Daher wenden Sie sich bitte für weitere Fragen an den Südtiroler Jagdverband.
- Datum: 2.9.2019