Frag den Förster!
Frag den Förster
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[Allgemein]
- Darf man an Seen oder an einem Weiher Zelten?
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Für das Zelten an Seen und Weihern gibt es keine allgemeinen, landesweit gültigen Vorschriften. Es ist daher empfehlenswert, sich im Vorfeld über besondere Schutzbestimmungen zu informieren, die für das Gebiet, in welchem man Zelten möchte, gelten.
In einigen Gebieten Südtirols mit besonderer landschaftlicher Unterschutzstellung ist das Lagern mit Zelten und der Aufenthalt mit Wohnwagen und dergleichen, mit Ausnahme des hochalpinen Biwaks, verboten. Beim Biwakieren handelt es sich um eine Sonderform des nächtlichen Aufenthalts im Hochgebirge während eines kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraums (z.B. Notsituation, Witterungsumschwung usw.). Hierbei kann auch ein mitgebrachtes Zelt oder eine vor Ort vorhandene Biwackschachtel verwendet werden).
Zu den Gebieten mit Zelt- und Campierverbot gehören die sieben Naturparke (siehe https://naturparks.provinz.bz.it/naturparks. asp.) und das Schutzgebiet Seiseralm. Verboten ist zudem das Zelten und Campieren im Nationalpark Stilfserjoch außerhalb der eigens ausgewiesenen und ausgestatteten Flächen, in den Biotopen, Naturdenkmälern, Trinkwasserschutzgebieten, auf Demanialgrund, sofern auf letzterem entsprechende Verbotsschilder angebracht sind.
In einigen Fällen finden sich in den Landschaftsplänen (z.B. Landschaftsplan der Gemeinde Ritten, Landschaftspläne der Gemeinden Jenesien, Mölten, Vöran) Zelt- und Campierverbote für bestimmte Gebietsbereiche. Die Bestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen sind unter http://www.provinz.bz.it/natur-umwelt/natur-raum/planung/landschaftsplaene-online-landbrowser.asp einsehbar. Vor Ort sind in der Regel auch entsprechende Beschilderungen angebracht. Einzelne Gemeinde haben weiters eigene Verordnungen über das Zelten und Campieren im Gemeindegebiet erlassen.
Es empfiehlt sich, bei der jeweiligen Gemeinde oder bei der zuständigen Forststation nachzufragen. Nicht zuletzt, ist für das Zelten auch das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.
- Datum: 20.8.2019
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[Allgemein]
- In Rabland verläuft ein Teil des Peter Mitterhofer Kulturwanderweges entlang des Waldes bis zum K&K Museum...dort kommen mir immer öfter ganze Gruppen von Fahrrädern entgegen. Desweiteren verläuft von dort aus ein Weg hoch durch den Wald zum Niederhof, wo mir letzens 3 Männer entgegen kamen die wohl versuchten mit dem Elektrofahrrad zu downhillen. Wir gehen immer öfters dort, da man am Rad-Fuß -Weg Naturns-Töll als Fußgänger schon gar nicht mehr gehen kann. Nun meine Frage: dürfen auf dem genannten Weg überhaupt Fahrräder fahren und an wen wendet man sich bezüglich dessen?
Art. 26 (Radfahrverbot auf Wanderwegen)
(1) Im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung kann der Bürgermeister, nach Anhören des Direktors des
gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates sowie des jeweils zuständigen Wegehalters, des örtlichen Vertreters des auf Landesebene
repräsentativsten Bauernverbandes, der örtlichen Tourismusorganisation und - falls es sich um Naturparke oder den Nationalpark
Stilfserjoch handelt - der Direktoren der zuständigen Landesämter der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung auf
Wanderwegen oder einzelnen Abschnitten derselben das Befahren mit Fahrrädern verbieten, wenn durch das Radfahren Konflikte mit
den Wanderern oder mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auftreten.
(2) Das Fahrverbot wird durch eine einheitliche Beschilderung laut Muster in Anlage A kenntlich gemacht, wobei die Gemeinde das
Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers für das Aufstellen des Verbotsschildes einholt und die Ausgaben trägt.
(3) Wer das Fahrverbot übertritt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr.
21 in geltender Fassung.
(4) Im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr 9, in geltender Fassung, ist mit der Aufsicht über die Einhaltung dieser
Bestimmung das Landesforstkorps betraut. Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen ist das Amt für
Forstverwaltung zuständig. 9)
Art. 26 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 31. Mai 2018, Nr. 14.
- Datum: 7.8.2019
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[Allgemein]
- Hallo! Gibt es in Südtirol Einschränkungen/Verbote für das Sammeln von Zirbenzapfen?
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Grundsätzlich ist das Sammeln von Nebenprodukten des Waldes, wie Samen von Bäumen, durch den Grundeigentümer (Art. 832 ZGB) und das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat (DLH 29/2000, Art. 19) zu ermächtigen, speziell wenn es gewerbsmäßig betrieben wird.
Das Sammeln von Zirbenzapfen für einen beschränkten privaten Eigenbedarf entspricht hingegen einem alten Gewohnheitsrecht, welches frei – vorzugsweise in Wäldern, die öffentlichen Körperschaften gehören - ausgeübt werden kann.
- Datum: 6.8.2019
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[Allgemein]
- Ich habe in Nordtirol bereits öfters gesehen, dass alter Asphalt-Splitt auf Forstwegen als Schotter eingesetzt wird. Ist diese – nicht gerade umweltfreundliche – Methode in Südtirol erlaubt?
Die Methode der Einschotterung von Forstwegen mit Asphaltfräsgut ist in Südtirol nicht erlaubt. Die Verwendung von Asphaltfräsgut (gilt als Abfall) ist in der „Bauschuttrichtlinie“ (Beschluss der Landesregierung vom 27.09.2016 Nr. 1030) geregelt. Meist wird es im Heißverfahren verwendet als Beigabe bei der Herstellung von Asphalt oder lose bei der Errichtung von Straßenunterbauten.
- Datum: 30.7.2019
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[Allgemein]
- Buongiorno. Vorrei chiedere un informazione. Come posso sapere se un o più alberi sono stati marchiati per tagliarli .
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Il cosiddetto „assegno forestale“ consiste nell’applicare con un “martello forestale” sia sul tronco che su una radice un’impronta. Attraverso quest’impronta si riesce a verificare la regolarità del taglio.
- Datum: 22.7.2019
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[Allgemein]
- Liebes Frag-den-Förster-Team, dürfen in Südtirol E-Bikes, Segways und Elektro-Motorräder auf Forstwegen fahren? Und welche Bestimmungen gelten auf den Wanderwegen?
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Auf nach LG 10/1990 gesperrten Straßen („Forstwegen“) dürfen motorbetriebene Fahrzeuge ohne Genehmigung nicht fahren. Zu solchen Fahrzeugen gehören auch Segways, E-Bikes und Elektro-Motorräder (fahren ohne, dass in die Pedale getreten werden muss). So genannte „Pedelecs“ hingegen sind einem Fahrrad gleichgestellt, da sie lediglich eine Tretunterstützung bieten. Diese können auf solch gesperrten Straßen frei fahren.
Wanderwege können auch von Fahrrädern oder Pedelecs befahren werden, wenn am Beginn der Wegstrecke kein Radfahrverbotsschild mit dem Schriftzug „Landesgesetz 21/1996“ oder eine entsprechende Verordnung der Gemeinde angebracht ist.
- Datum: 22.7.2019
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[Allgemein]
- Guten Tag, ist das pflücken von Zirbenzapfen im Wald erlaubt? (Für mich und Verwandte zum Ansetzen von Zirbenlikör). Vielen Dank!
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Grundsätzlich ist das Sammeln von Nebenprodukten des Waldes, wie Samen von Bäumen, durch den Grundeigentümer (Art. 832 ZGB) und das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat (DLH 29/2000, Art. 19) zu ermächtigen. Das Sammeln von Zirbenzapfen für einen beschränkten privaten Eigenbedarf entspricht hingegen einem alten Gewohnheitsrecht, welches frei – vorzugsweise in Wäldern, die öffentlichen Körperschaften gehören, ausgeübt werden kann.
- Datum: 14.7.2019
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[Allgemein]
- Gibt es eine Möglichkeit in den Forstdienst mit dem Abschluss einer Wirtschaftsfachoberschule quereinzusteigen? Eventuell auch im Verwaltungsbereich?
Für diese Fragen ist das Amt für Personalaufnahme zuständig (Tel. 0471-412100), welches diese E-Mail zur Kenntnis erhält und sich mit Ihren Fragen befassen wird.
- Datum: 2.7.2019
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[Allgemein]
- Guten Tag, Ich wohne in einem Kondominium und bin NICHT in der Landwirtschaft tätig. Zwischen unserer Häuserreihe und der Häuserreihe Richtung Süden liegt ein Streifen landwirtschaftliches Grün. Dieser Streifen hat die Breite von ca. 10 Metern und verläuft parallel zwischen unserer Häuserreihe (mit dazu gehördenden Gärten) und der Zufahrtsstraße der nächsten Häuserreihe. Meines Wissens sind diese Felder im Privatbesitz und werden bewirtschaftet. Meine Fragen nun: Wenn ich einen Teil dieses Ackers/Wiese käuflich erwerben würde, dürfte ich daraus einen "normalen" Garten machen, sprich einen Garten für die Freizeit: Umzäunen, Rasen sähen, Sträucher und einzelne Laubbäume pflanzen, eine offene Grillstelle installieren, und eventuell einen für diese Zweck den Normen entsprechenden Pavillon errichten? Vielen Dank im Voraus für Ihre klärende Antwort mit freundlichen Grüßen OH
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Grundsätzlich kann man landwirtschaftliches Grün einzäunen, einen intensiven Rasen pflegen, einen Garten anlegen oder darauf Bäume und Sträucher pflanzen, wobei die Grenzabstände von 3 m für hochstämmige Bäume einzuhalten sind. Hingegen müssen Sie sich mit dem Bauamt der Gemeinde für die Errichtung von Gebäuden (Pavillon oder ähnliche) und Grillstellen in Verbindung setzen.
- Datum: 27.6.2019
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[Allgemein]
- Guten Nachmittag! Ab und bis welchem Monat ist das Befahren von gesperrten Straßen mit Invalidenparkschein erlaubt?
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Im Sinne von LG 10/1990 und DLH 29/1992 berechtigt der Invalidenparkschein zum Befahren gesperrter Straßen in Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres.
- Datum: 3.4.2019