Frag den Förster!
Frag den Förster
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[Allgemein]
- hallo. ich habe durch den starken schneefall 3 kiefern und eine fichte (ca 5- 6 jahre alt) die nun halb schräg auf dem boden liegen. gibt es eine möglichkeit sie zu retten? funktioniert da ein rückschnitt wie z.b. bei der weide oder dem apfelbaum? also unten abschneiden und oben wieder austreiben lassen? oder sind sie da schon verloren?
- Rückschnitt funktioniert bei Kiefer und Fichte nicht. Sie können einen Stützpfahl neben die Bäume setzen und diese daran aufrichten und befestigen.
- Datum: 20.1.2019
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[Allgemein]
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Guten Tag, ich besitze ein Stueck Almwiese (ca. 2.300m2 Klasse 4) mit einigen Laerchenbaeumen. Koennen mein Sohn und ich dort ein Baumhaus erichten? Wenn ja wie gross darf es werden? Vielen Dank im Voraus fuer den Bescheid. Mit freundlichen Gruessen A V
Gemäß Art. 107 LG 13/1997 i.g.F. herrscht im Wald ein absolutes Bauverbot, d.h. es dürfen nur jene Gebäude errichtet werden, die für die Bewirtschaftung des Waldes unerlässlich sind; dabei herrschen strenge Auflagen, d.h. nur bei einem Eigentum vom mindestens 50 ha Wald dürfen derartige Gebäude errichtet werden. Im alpinen Grün verhält es sich ähnlich;
Hier regeln die Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit; allgemeiner Grundsatz hierbei ist, dass nur bei Bestehen spezifischer Voraussetzungen (gemähte Almflächen oder Weidetage mit Almvieh…) entsprechende Gebäude errichtet werden dürfen. In Ihrem Fall dürfte keine der genannten Voraussetzungen zutreffen. Sollte das „Baumhaus“ jedoch nur für Spielzwecke dienen, klein ausfallen und mehr „gebastelt“ als gebaut werden, wird es wohl nicht als Bautätigkeit angesehen werden. In jedem Fall empfehle ich, vorher bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und Forststation nachzufragen.
- Datum: 16.12.2018
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[Allgemein]
- Hallo. Bin seid kurzem Waldbesitzer. Durch unsere Parzelle verläuft eine Telefonleitung auf der einige umgefallene Bäume aufliegen. Kann ich die selber entfernen?
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> es empfiehlt sich nicht, auf eine Telefonleitung gestürzte Bäume
> selbst aufzuarbeiten, da bei diesen Arbeiten schnell die Leitung
> beschädigt werden kann und Sie dann für allfällige Schäden haftbar
> gemacht werden können. Theoretisch sollte der Betreiber der Leitung
> verständigt werden, damit er die Bäume entfernt. Jedoch hat sich
> erfahrungsgemäß gezeigt, dass die Bäume vom Betreiber erst dann
> entfernt werden, sobald die Leitung unterbrochen ist.
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- Datum: 9.11.2018
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[Allgemein]
- Guten Tag, Auf dem Nachbargrundstück,das vor kurzem an eine Baufirma verkauft worden ist,steht eine riesige Rotbuche ca 30m hoch,die mit der auf meinem Grundstück stehenden ebenso hohen Buche zu den einzig zwei hohen Bäumen in der Gegend zählt.Das Bauprojekt sieht vor dass der Baum gefällt wird,er steht in einem Eck des Grundstücks und es wäre mit der richtigen Planung sicher möglich ihn zu erhalten.Gibt es keinerlei Möglichkeit diesen wunderschönen Baum zu schützen?
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Die betreffende Grundparzelle liegt im verbauten Ortskern gemäß LG 10/1991. Demzufolge ist die Gemeinde zuständig, über die Schlägerung von Bäumen zu entscheiden.
Gemäß Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Art. 5, DLH vom 22.10.2007, Nr. 56, i.g.F.) ist für die Schlägerung von Bäumen mit einer Höhe von über 20 m und einem Stammdurchmesser von mehr als 90 cm verpflichtend eine Landschaftsschutzermächtigung durch den gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister zu erteilen. Dieser wägt vorwiegend den landschaftlichen Aspekt und jenen der öffentlichen Sicherheit ab, wobei jedoch auch andere Notwendigkeiten, die der Antragsteller vorbringt, in die Entscheidung einfließen können.
Es handelt sich auf jeden Fall um eine Ermessensentscheidung des Bürgermeisters, welche angemessen zu begründen ist.
Jedenfalls möglich ist im Falle einer Schlägerung die Vorschrift zur Ersatzpflanzung eines Jungbaumes.
- Datum: 12.10.2018
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[Allgemein]
- Hallo, ich möchte einige Sträucher in den Bergen sammeln (z.B kleine Pinus mugo, Picea abies). Es ist mir klar, dass dies in geschützten Gebieten nicht erlaubt ist. Aber ist das auch außerhalb von Schutzgebieten verboten? Ist eine Genehmigung erforderlich? Gibt es geschützte Arten von Sträuchern / Bäumen? Vielen Dank!
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Grundsätzlich dürfen gemäß Art. 8 LG 6/2010 alle wild wachsenden Pflanzen, und somit auch Bäume und Sträucher nicht ausgerissen bzw. ausgegraben werden. Dies gilt ohne jede Ausnahme für die vollkommen geschützten Pflanzen nach Art. 7 desselben Gesetzes und der dazu gehörigen Anlage B.
Häufig vorkommende Waldbäume, wie etwa Fichten, Latschen oder Lärchen können im Wald ausgegraben werden, wenn dadurch kein Schaden am Boden oder Waldbestand angerichtet wird, sofern folgende Regeln eingehalten werden: es darf sich nur um wenige Exemplare handeln (maximal ca. 10), die Bäumchen müssen möglichst klein sein (maximal ca. 30 cm), es müssen mehrere Exemplare vor Ort verbleiben, die Bäumchen müssen dort entnommen werden, wo sie voraussichtlich keine Entwicklungsmöglichkeit haben (z.B. unter Leitungen, an Straßenböschungen…) und es muss sich um öffentlichen Wald handeln (s. http://gis2.provinz.bz.it/geobrowser/?project=geobrowser_pro&view=geobrowser_pro_atlas-b&locale=de).
- Datum: 17.8.2018
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[Allgemein]
- Guten Tag! Im Garten meines Hofes (1.030m.ü.M.) genieße ich seit über 20 Jahren einen Teich, welchen ich mit Frischwasser meiner privaten Quelle speise -etwa 0,2lt/sek. Der Teich hat die Ausmaße: 7m x 4m x 1m tief. Seit Jahren schwimmen dort etwa 10 Goldfische und 5 Graskapfen - alle zwischen 5 und 20 Zentimeter lang, teilweise stammen diese aus eigener Aufzucht im Teich. Ich beabsichtige jetzt, den Fischbestand um einige Autochtone Arten zu erweitern (z.B.: Pfrille, Mühlkoppe). Der Teich wird im Frühjahr regelmäßig von Fröschen zum Laichen besucht, im Sommer ist eine Ringelnatter unser Stammgast. Welche Fischarten können sie mir zum Einsetzen empfehlen? Wo kann ich diese ggf. kaufen? Vielen Dank für ihre Rückmeldung.
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Die Eignung Ihres Kleingewässers für den Besatz mit heimischen Fischarten hängt neben anderen Faktoren wesentlich vom vorherrschenden Temperaturregime ab. Auf Basis ihrer Angaben erfolgt im Teich durch den Quellzufluss etwa im 2-Tagesryhthmus ein vollständiger Wasseraustausch. Die Temperatur der Quelle auf der genannten Kote dürfte ganzjährig kühltemperiert sein, doch lässt sich daraus nicht direkt das Temperaturprofil des Teiches abschätzen. Dieses hängt neben der Menge und Temperatur der Zuleitung auch wesentlich von anderen Faktoren wie Exposition und Beschattung ab. Ihre Angabe, wonach eine natürliche Vermehrung der Goldfische stattfindet, deutet darauf hin, dass im Sommer zumindest oberflächennahe Werte um/über 20°C überschritten werden. Insgesamt fehlt als wesentliche Grundlage für die ausführliche Beantwortung Ihrer Anfrage zu den Zielarten eine einigermaßen fundierte Angabe des Temperaturverlaufs im Teich bzw. die Angabe der höchsten Sommertemperaturen. Sollten Sommerwerte bis etwa 18-20°C nicht oder kaum überschritten werden, könnte sich die angesprochene Elritze durchaus eignen, während bei noch höheren Werten die Grenze für das Überleben dieser doch kälteliebenden Art rasch erreicht wird. Die Mühlkoppe ist auszuschließen, da diese besonders kühle Temperaturen bevorzugt und zudem in erster Linie an Fließgewässer gebunden ist. Da es sich um eine geschützte Art handelt, ist zudem der Ankauf derselben zumindest hierzulande kaum möglich und die Entnahme von Wildbeständen für private Anliegen auszuschließen. Alternativ würden sich (im Falle einer zumindest gewissen, sommerlichen Erwärmung) beispielsweise Rotfedern und Rotaugen eignen. Sollten ganzjährig kalte Wassertemperaturen vorherrschen, bleibt von den heimischen und nicht geschützten Kleinfischarten als geeignete Besatzart wohl nur die Elritze, welche kaum käuflich erworben werden kann, welche aber gegebenenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angelfischereilich aus Wildbeständen bezogen werden könnte.
Unter nachstehendem Link können die Lebensraum-Ansprüche der Fischarten Südtirols nachgelesen werden (https://issuu.com/landsuedtirol-provinciabolzano/docs/fischen-in-suedtirol?e=5938070/51952455 ). Zudem kann beim Amt für Jagd und Fischerei die Broschüre „Kleinfischarten in Südtirol“ kostenlos bezogen werden.
- Datum: 18.6.2018
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[Allgemein]
- Guten Tag, die Forstbehörde möchte auf dem Waldgrundstück eines privaten Eigentümers einen neuen Wanderweg errichten. Der Betreiber des Wanderweges wird nach der Fertigstellung voraussichtlich der lokale Tourismusverein oder Alpenverein. Für den Bau muss der Eigentümer eine Unterstellungserklärung unterschreiben. In dieser Unterstellungserklärung steht unter anderem folgender Satz: "Die mit diesen Arbeiten errichteten Bauten und Anlagen sind als gemeinnützig und als nützlich zu betrachten. Die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen muss wenigstens 15 Jahre lang beibehalten werden." Welche rechtlichen Auswirkungen bringt die Unterschrift einer solchen Unterstellungserklärung mit sich. Ist der Wanderweg nun künftig privates oder öffentliches Eigentum? Könnte diese Unterstellungserklärung als Begründung einer öffentlichen Servituts im Sinne des Art. 825 ZGB gewertet werden? ("modo di costituzione di una servitù di uso pubblico, consista nel comportamento del proprietario di un bene che denoti in modo univoco la volontà di mettere l’area privata a disposizione di una comunità indeterminata di cittadini, per soddisfare un’esigenza comune ai membri di tale collettività uti cives"). Was passiert, wenn der Eigentümer innerhalb der 15 Jahre den Wanderweg für die Öffentlichkeit wieder sperren möchte? Danke für Ihre Auskunft.
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Gemäß Art. 31 LG 21/1996 i.g.F. holt der Landesforstdienst mit der Unterstellungserklärung beim jeweiligen Grundeigentümer die Zustimmung desselben für Arbeiten auf dessen Grundeigentum ein.
Der neue Wanderweg bleibt weiterhin im privaten Eigentum, zumal die Unterstellungserklärung keinen Rechtstitel für eine öffentliche Nutzung schafft; zudem wird nach Fertigstellung und Kollaudierung der Arbeiten dem Grundeigentümer der Rückgabebescheid zugestellt, mit welchem er wieder die volle Verfügbarkeit über sein Eigentum erhält. Bei den Wanderwegen wird in der Regel in diesem Rückgabebescheid dem Betreiber (Alpenverein, CAI, Tourismusorganisation) und nicht dem Eigentümer die Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung auferlegt.
Es bestünde die theoretische Möglichkeit, dass die zuständige Gemeinde eine „öffentliche Servitut = Dienstbarkeit“ nach Art. 825 ZGB auferlegt. In der Provinz Bozen gibt es keine Präzedenzfälle dafür, in anderen Regionen Italiens sind Einzelfälle bekannt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass in der „Vereinbarung zur Aufwertung, Instandhaltung, Verwaltung und Nutzung der Wanderwege in Südtirol“, abgeschlossen zwischen dem Landeshauptmann, dem AVS, dem CAI, dem Landesverband der Tourismusorganisationen, dem SBB, dem Südtiroler Gemeindenverband sowie die HGV, vom 19.12.2016 im Art. 1 alle Vertragspartner „die Bereitschaft der Grundeigentümer zur Nutzungsüberlassung anerkennen, ohne deren Rechte zu beschränken oder deren Grundstücke mit Dienstbarkeiten zu belasten.“
Die Nutzung als Wanderweg muss aufgrund der Unterstellungserklärung mindestens 15 Jahre lang beibehalten werden. Wenn der Grundeigentümer den Wanderweg vor dieser Frist schließt, mündet dies in ein zivilrechtliches Verfahren mit geringen Erfolgsaussichten für den Grundeigentümer.
- Datum: 15.6.2018
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[Allgemein]
- Hallo, dürfen Förster wenn sie nicht im Dienst sind oder ohne Dienstkleidung strafen verteilen?
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Förster haben aufgrund ihrer besonderen Aufgaben und Befugnisse einen Stundenplan, der rund um die Uhr gehen kann; daher sind Förster mitunter auch außerhalb der üblichen Bürozeiten im Dienst. Förster verrichten ihren Dienst zwar gewöhnlich in Uniform, jedoch kann es vorkommen, dass sie einen Dienst auch in Zivilkleidung absolvieren. Es gibt eine Dienstanweisung, wonach Förster, wenn sie privat unterwegs sind, sich selbst in den Dienst versetzen, wenn dienstliche Erfordernisse es gebieten; darüber ist der Vorgesetzte zu informieren.
- Datum: 14.6.2018
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[Allgemein]
- Sehr geehrter Herr Förster, wir hätten folgende Fragen bzgl. der Bäume in unserem Garten: 1. Es gibt ein paar Thujas (Thuja occidentale smaragd), die wir im Frühjahr 2005 am Zaun zu unseren Nachbarn gepflanzt haben. Gibt es eine Frist, innerhalb die Nachbarn das Recht haben, dass die Bäume entfernt werden, da sie nicht 3m vom Zaun entfernt stehen? 2. Gibt es eine gesetzliche maximale Höhe für die Thujas, die nicht überschritten werden darf? 3. Zur Straßenseite innerhalb unseres Gartens stehen 3 Gardasee-Zypressen. Gibt es eine gesetzliche maximale Höhe? 4. Sind wir verpflichtet, die Zypressen in der Breite zu stutzen? 5. Wie ist die gesetzliche Situation, bzw. Haftung, sollte bei einem Sturm, dichtem Schneefall oder starkem anhaltendem Regen die Spitzen der Zypresse abbrechen und evtl. einen Schaden hervorrufen? 6. In der Mitte des Gartens steht eine kerzengerade gewachsene Birke, die sich selbst gepflanzt hat und mittlerweile an die 10 m hoch ist. Gibt es gesetzliche Höhenbeschränkungen für einen Privatgarten? Besteht irgendein ein Risiko? Mit herzlichem Dank für Ihre Antworten und mit freundlichem Gruß Hannelore und Reinhart Alexander Schettler h.schettler@tiscali.it
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Zu 1.: Innerhalb von 20 Jahren nach der Pflanzung kann der Nachbar verlangen, dass die in Abweichung von Art. 892 des Zivilgesetzbuches gepflanzten Bäume/Sträucher entfernt werden. Dieser Artikel regelt detailliert die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen, nicht hochstämmigen Gehölzen (Sträuchern) und lebenden Zäunen. Dabei ist nicht so sehr die Gattung der Pflanze maßgeblich, sondern ihre Erziehungsform, d.h. ob sie regelmäßig zurückgeschnitten werden oder nicht.
Zu 2 und 3.: Es gibt keine gesetzliche Maximalhöhe für diese Gehölze.
Zu 4.: Die Regelung zu den „überragenden Ästen“ findet sich im Art. 896 des Zivilgesetzbuches. Demnach sind Äste, die über die Grundstücksgrenze ragen, auf Verlangen des benachbarten Grundeigentümers zurückzuschneiden oder es muss geduldet werden, dass der Nachbar dies selbst macht.
Zu 5.: Gemäß Art. 2051 haftet der Grundeigentümer. Von der Haftung befreit ist er nur dann, falls er einen Zufall oder höhere Gewalt geltend machen kann.
Zu 6.: Es gibt keine gesetzliche Maximalhöhe für Birken. Ein Risiko könnte darin bestehen, dass die Birke umstürzt und Schäden verursacht, zumal diese Baumart im Unterschied z.B. zur Eiche nur eine Lebensdauer von wenigen Jahrzehnten aufweist. Konkret müsste kontrolliert werden, ob der Stamm von holzzerstörenden Pilzen befallen ist, was am leichtesten an den Fruchtkörpern erkennbar ist.
- Datum: 5.6.2018
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[Allgemein]
- Im Garten unserers Nachbars stehen 2 Nadelbäume und 1 Laubbaum, deren Höhe beträchtlich ist. Die Bäume stehen nicht weit entfernt von unserem Wohnhaus, wobei auch die Äste nicht in unseren Garten bzw. Grundstück ragen, lediglich das abfallende Laub ist alljährlich im Herbst aus unserem Garten zu entfernen, stellt aber aber kein Problem. Angst bzw. Sorgen machen uns die hohen Bäume: sollten diese aus irgendwelchem Grund in die Richtung unseres Wohnhauses oder Garten fallen, hätten wir bestimmt Schäden zu beklagen. Gibt es laut Forstwirtschaft eine Regelung, die die maximale Höhe von Bäumen in Wohngebieten, festlegt ?
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Fälle wie diese können schrittweise folgendermaßen gelöst werden:
1) Sie klären mit Ihrem Nachbarn, ob einvernehmlich eine Schlägerung der bedrohlichen Bäume möglich ist. Falls ja, muss im verbauten Ortskern der Bürgermeister die Schlägerung ermächtigen.
2) Falls der Nachbar nicht mit der Schlägerung einverstanden ist, sollten Sie Ihn schriftlich (Einschreiben mit Rückantwort) und mit angemessener Terminsetzung (z.B. 30 Tage) auffordern, die Schlägerung vornehmen zu lassen, um die von Ihnen befürchteten Gefahren zu beseitigen.
3) Falls der Nachbar nicht wie gewünscht reagiert, können Sie über einen Rechtsanwalt ein Klagebegehren nach Art. 1172 Zivilgesetzbuch (Klage wegen eines drohenden Schadens) an das Landesgericht stellen.
- Datum: 23.4.2018