Allgemeine Informationen

Informationen für Produzenten

Die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird mit gemeinschaftlichen Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 geregelt. Sie geben die Mindestanforderungen bei der ökologischen/biologischen Erzeugung, der Aufbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Verpackung, der Vermarktung und dem Import aus Drittländern vor. Zudem werden die Kennzeichnung und das Kontrollverfahren beschrieben, welche die Einhaltung der biologischen Produktionsweise garantieren.

In Südtirol ist die Landesabteilung Landwirtschaft die zuständige Behörde für die Überwachung der Regelungen zur biologischen/ökologischen Produktion. Aufgrund der autonomen Bestimmungen wurde das Landesgesetz vom 20. Januar 2003, Nr. 3 verabschiedet, welches folgende Aufgaben für die Landesverwaltung vorsieht:

a)   sie erteilt die Zulassung der Bio-Kontrollstellen und überwacht deren Tätigkeit;

b)   sie nimmt von den Unternehmern die Meldung der biologischen Tätigkeit entgegen;

c)   sie erstellt und ajouriert das Landesverzeichnis der Ökounternehmer;

d)   sie verhängt die Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen das Bio-Landesgesetz vom 20. Januar 2003, Nr. 3.

 

Merkblatt - Ökologische/biologische Produktion

Merkblatt - Ökologische/biologische Produktion

Merkblatt - Tätigkeiten im biologischen Bereich für Aufbereiter und Importeure

Merkblatt - Tätigkeiten im biologischen Bereich für Aufbereiter und Importeure

Die europäischen Bestimmungen definieren die biologische Landwirtschaft als ein „globales System“, das auf dem Zusammenwirken fortschrittlicher Umweltschutzverfahren, einer hohen Biodiversität, dem Schutz natürlicher Ressourcen und der Anwendung strenger Kriterien für das Wohlbefinden beruht und so in der Lage ist, Produkte zu erzeugen, die die Nachfrage der Verbraucher nach hoher Qualität und langfristiger Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen zufrieden stellen.

Das Hauptziel der biologischen Landwirtschaft ist nach Auffassung der Europäischen Union die Festlegung eines umweltschonenden Anbauverfahrens für die Landwirtschaft, das:

  • die natürlichen Systeme und Zyklen respektiert und die Gesundheit der Böden, Gewässer, Pflanzen und Tiere sowie deren Gleichgewicht erhält und verbessert;
  • einen verantwortungsbewussten Einsatz der Energie und der natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, Biomasse und Luft garantiert;
  • strengen Anforderungen im Hinblick auf die artgerechte Haltung der Tiere gerecht wird.

Die biologische Landwirtschaft muss dabei nach Vorgabe der europäischen Bestimmungen darauf abzielen, eine große Vielfalt an Lebensmitteln hoher Qualität mit Verfahren zu erzeugen, die weder der Umwelt, noch der Gesundheit von Mensch, Pflanzen und Tieren sowie deren Wohlbefinden schaden.

In den Betrieben, die biologische Landwirtschaft betreiben, ist der Einsatz von Produkten, die selbst GVO (Gentechnisch veränderte Organismen) sind, GVO enthalten oder aus GVO hergestellt sind, nicht zulässig.

Es werden keine chemischen Dünger verwendet, sondern die natürliche Bodenfruchtbarkeit wird durch geeignete Anbauverfahren erhalten und erhöht, wie zum Beispiel Fruchtwechsel, Gründüngung und organische Düngung.

Der Einsatz chemisch-synthetisch hergestellter Produkte wie Herbizide, Pflanzenschutzmittel, Insektizide, usw. ist nicht zulässig.

In der biologischen Landwirtschaft sind industrielle Tierhaltungen nicht zulässig, bei denen die Tiere ausschließlich in Ställen gehalten werden. Jeder landwirtschaftliche Betrieb kann nur eine genau festgelegte Anzahl an Tieren halten, die anhand der verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ermittelt wird. Zum Schutze der Gesundheit der Tiere werden deren natürliche Abwehrkräfte gestärkt, ohne dass dabei vorbeugende Pharmaka eingesetzt werden, abgesehen natürlich von Impfungen. Die Tiere werden nicht in Käfigen oder Legebatterien gehalten, sie haben einen Auslauf und werden mit biologischen Produkten gefüttert.

Die gleichen umweltfreundlichen Verfahren, die auf ein allgemeines Wohlbefinden abzielen, werden auch bei der Verarbeitung der Produkte eingesetzt. Die Verwendung von Farbstoffen, künstlichen Süßungsmitteln, Geschmacksverstärkern und anderen Zusatzstoffen und Hilfsstoffen, die zur Herstellung nicht erforderlich sind, ist streng verboten.