Datenbank für ökologisch/biologisch erzeugtes Pflanzmaterial für den Obst- und Weinbau
In einem ökologischen/biologischen wirtschaftenden Betrieb darf ausschließlich ökologisches/biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet werden.
Nur wenn ökologisches/biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht, kann nichtökologisches/nichtbiologisches verwendet werden.
Die Überprüfung der Verfügbarkeit an Pflanzmaterial in ökologischer/biologischer Qualität der Kulturarten Apfel, Birne, Weinrebe, Marille und Süßkirsche erfolgt auf der Internetseite des Südtiroler Beratungsringes www.beratungsring.org.
Für alles weitere vegetative Vermehrungsmaterial sowie für das Saatgut muss der Öko-Unternehmer in den Link www.sian.it/conSpeBio/index.xhtml Einsicht nehmen, ob das gewünschte Pflanzgut in Bioqualität erhältlich ist.
Wie erhalte ich eine Genehmigung zur Verwendung von konventionellem Pflanzmaterial für die Kulturarten Apfel, Birne, Weinrebe, Marille und Süßkirsche?
Für die Kulturarten Apfel, Birne, Weinrebe, Marille und Süßkirsche überprüft der Ökounternehmer die Verfügbarkeit an Pflanzmaterial in ökologischer/biologischer Qualität in der Bio-Datenbank auf der Internetseite des Südtiroler Beratungsringes www.beratungsring.org. Die betreffende Bio-Datenbank ist auf der genannten Seite unter „Dienste“ mit der Bezeichnung „Bio-Pflanzmaterial“ zu finden.
Wenn bei der Überprüfung festgestellt wird, dass kein ökologisches/biologisches Pflanzmaterial der gewünschten Sorte und des Klones verfügbar ist, kann der Ökounternehmer nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Pflanzmaterial verwenden. Die Suche nach ökologischem/biologischem Pflanzmaterial muss durch einen Ausdruck aus der Internetseite, aus der die Nichtverfügbarkeit des gewünschten Pflanzmaterials hervorgeht, dokumentiert werden. Die auszudruckende Seite kann erstellt werden, indem man das gewünschte Pflanzmaterial auswählt und den für den Ausdruck vorgesehenen Link „Druck Ausnahmegenehmigung“ anklickt.
Dieses Dokument gilt als Ausnahmegenehmigung und muss der Kontrollstelle im Rahmen der jährlichen Kontrolle vorgelegt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist nicht an Dritte übertragbar.
In welchem Zeitraum kann die Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nicht ökologischem/nicht biologischem Vermehrungsmaterial ausgedruckt werden?
Der Druck der Ausnahmegenehmigung ist vom 01. April bis zum 30. November des Jahres vor dem Pflanzjahr möglich.
Was passiert, wenn der Termin vom 30. November nicht eingehalten wird?
Nach dem 30. November ist die Verwendung von konventionellem Pflanzmaterial nur vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung durch die Abteilung Landwirtschaft möglich. Diese Genehmigung muss vor der Pflanzung des Vermehrungsmaterials, unter Verwendung des anschließend angeführten Formblattes, beantragt werden.
Die Abteilung Landwirtschaft kann eine Ausnahmegenehmigung jedoch nur in begründeten Sonderfällen ausstellen.
Weitere Hinweise zum Bio-Pflanzmaterial der Kulturart Apfel
Welche Qualitätsanforderungen müssen die Bio-Apfelbäume aufweisen?
Das Bio-Pflanzmaterial der Kulturart Apfel muss folgende Qualitätsanforderungen aufweisen:
- Mindestanforderungen:
- gesundes Wurzelwerk, frei von Wurzelkropf;
- frei von Schädlingen und Schaderregern;
- amtlich zertifiziertes Material;
- die Bäume dürfen keine schwerwiegenden Schäden aufweisen;
- der Stammdurchmesser, 10 cm über der Veredlungsstelle gemessen, muss mindestens 10 mm betragen;
- der Radius der Krümmung zwischen Veredelungsstelle und unterster Verzweigung darf maximal 4 cm sein;
- Zusätzliche Anforderungen:
- im Falle einer Zwischenveredelung muss diese eine Länge von mindestens 40 cm haben;
- es müssen mindestens 5 vorzeitige Triebe mit einer Mindestlänge von 30 cm in einer Höhe von 65-105 cm über dem Boden vorhanden sein. Konkurrenztriebe (stärker als die Hälfte des Stammdurchmessers) zählen nicht zu den vorzeitigen Trieben.
Sollten nach dem 30. November noch ökologische/biologische Apfeljungbäume der gewünschten Sorte, bzw. des Klons verfügbar sein, können keine zusätzlichen Qualitätsanforderungen beim Anbieter eingefordert werden.
Wie verhalte ich mich, wenn in der Bio-Datenbank bei einer Apfelsorte verschiedene Klone angeboten werden?
Bei einigen Sorten gibt es große Unterschiede zwischen den Klonen. Aus diesem Grund wurden die Klone in Gruppen eingeteilt, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern.
Sollte ein bestimmter Klon nicht in ökologischer/biologischer Qualität verfügbar sein, muss der vergleichbare Klon verwendet werden, wenn dieser biologisch verfügbar ist. Die entsprechende Tabelle finden Sie anschließend.
Beispiel:
Wenn bei der Sorte Gala der Klon „Schniga® SchniCo red©" nicht in Bioqualität verfügbar ist, muss überprüft werden, ob dieser Umstand auch für den vergleichbaren Klon „Galafab-Gala Star®“ zutrifft. Erst wenn beide nicht in Bioqualität angeboten werden, kann auf nichtbiologisches Pflanzmaterial zurückgegriffen werden.
ANBIETER von ökologischem/biologischem Pflanzmaterial der Kulturarten Apfel, Birne, Weinrebe, Marille und Süßkirsche
Die Anbieter von ökologischem/biologischem Pflanzmaterial der Kulturarten Apfel, Birne, Weinrebe, Marille und Süßkirsche teilen ihre Verfügbarkeit dem Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau mit.
Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch mittels E-Mail an die Adresse bio@beratungsring.org.
Vom 1. April bis 30. November müssen die Anbieter die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzmaterial laufend aktualisieren. Verstreicht ein Zeitraum von fünf Wochen ab der letzten Aktualisierung, werden die Angaben des betreffenden Anbieters aus der Verfügbarkeitsliste gestrichen. Bedeutsame Veränderungen der Verfügbarkeit, sowie die Nichtverfügbarkeit einer Art oder Sorte muss vom Anbieter umgehend dem Südtiroler Beratungsring mitgeteilt werden.
Das angebotene Pflanzmaterial muss den im Dekret des Landesrates für Landwirtschaft Nr. 552/2013, Artikel 8, Absatz 1 beschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen, ausschließlich solches wird in der Datenbank aufgenommen. Sollten die Anbieter nachweislich wiederholt Pflanzmaterial liefern, welches nicht den angebotenen Qualitätskriterien entspricht, werden ihre Angaben in der Datenbank gestrichen.
Die Anbieter müssen bei der Mitteilung der Verfügbarkeit folgende Angaben machen:
- Anagrafische Daten und Steuernummer;
- Telefonnummer;
- Art des vegetativen Pflanzmaterials, Sorte, Klon und verwendete Unterlage;
- Qualität des Pflanzmaterials;
- Name der beauftragten Kontrollstelle.
Wie erhalte ich eine Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und weiterem vegetativem Vermehrungsmaterial, welches nicht oben angeführt ist?
Das Ministerialdekret vom 24. Februar 2017, Nr. 15130, sieht die Einrichtung einer informatisierten Datenbank für ökologisches/biologisches Saatgut und ökologisches/biologisches vegetativem Vermehrungsmaterial vor.
Diese Datenbank ist mittels des Links www.sian.it/conSpeBio/index.xhtml einsehbar und darin kann festgestellt werden, ob das gewünschte Pflanzgut in Bioqualität verfügbar ist.
Sollte die gewünschte Sorte der gesuchten Kulturart nicht in Bioqualität verfügbar sein, so ist eine Anfrage um Genehmigung zur Verwendung des nichtökologischen/nichtbiologischen Saatgutes oder vegetativem Vermehrungsmaterials an das zuständige Amt für Landmaschinen und biologische Produktion der Abteilung Landwirtschaft an die E-Mail-Adresse
biomeldung@provinz.bz.it zu richten.
Die Anfrage muss mindestens 10 Tage vor der geplanten Verwendung des Saatguts oder vegetativem Vermehrungsmaterials gestellt werden.
Bei der Anfrage um Ausnahmegenehmigung sind folgende Angaben zu machen:
a) Anagrafische Daten und Steuernummer;
b) Telefonnummer;
c) Art des Saatgutes oder vegetativem Vermehrungsmaterials mit der Bezeichnung der Sorte und, falls gegeben, des Klons und der Unterlage;
d) Menge des Saatgutes oder des vegetativem Vermehrungsmaterials.
Achtung: auch für Saatgutmischungen, welche nichtökologische/nichtbiologische Komponenten beinhalten, bedarf es einer Genehmigung zu dessen Verwendung.