Gesetzliche Regelungen der biologischen/ökologischen Produktion

Neue Biorichtlinien

Die Südtiroler Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 445 vom 25.03.2013 neue Richtlinien auf dem Gebiet ökologische/biologische Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt. Diese neuen Bio-Bestimmungen wurden erlassen, da die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 in einigen Bereichen offen lässt, wer die Zuständigkeit dafür trägt. Im vorliegenden Dekret wird die Zuständigkeit zumeist der Abteilung Landwirtschaft übertragen, z. B. bei der Ausstellung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtbiologischem Pflanzmaterial, bzw. nichtbiologischen Tieren. Die Zuständigkeit für die Ausstellung von Genehmigungen beim Umgang mit Tieren, z.B. bei Enthornungen, wird dem zuständigen Amtstierarzt übertragen. Sämtliche Artikel, welche die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen regeln, sehen vor, dass mit Dekret des Landesrates für Landwirtschaft jeweils noch genauere Bestimmungen zur Vorgehensweise erlassen werden, damit in Zukunft schneller auf veränderte Situationen reagiert werden kann. Ein weiterer Grund für die Erlassung dieses Beschlusses ist, dass Italien bereits ein entsprechendes Ministerialdekret (Nr. 18354 vom 27.11.2009) erlassen hat. Um das nationale Dekret nicht anwenden zu müssen, braucht es eigene Bestimmungen, auch weil durch das Ministerialdekret der bürokratische Aufwand unnötig vergrößert wird und weil v.a. einige Bestimmungen hinsichtlich Kennzeichnung der Bioprodukte in Südtirol nicht umsetzbar sind. Die Südtiroler Landesregierung hat nämlich Biokontrollstellen aus Deutschland und Österreich für die Kontrolltätigkeit in Südtirol zugelassen und ihnen einen eigenen Code zugewiesen. Weiters enthalten die Richtlinien einige Interpretationen zu den EU-Verordnungen, z.B. sind die Begriffe „industrielle Tierhaltung“ und „Kleinbetrieb“ (maximal 30 GVE) definiert worden.

 

EU-Rechtsvorschriften

Im Juni 2007 stimmten die Landwirtschaftsminister der EU einer neuen Verordnung zu, die den Bio-Landbau in der Europäischen Union regulieren soll (Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007). Die Durchführung der Ratsverordnung wird mit zwei zusätzlichen Verordnungen im Detail geregelt:

  • Verordnung (EG) Nr. 889/2008 über detaillierte Produktions-, Etikettierungs- und Kontrollvorschriften und
  • Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 über den Import von biologischen Erzeugnissen.

Gemeinsam ersetzen diese seit 1. Januar 2009 die alten Rechtsvorschriften (bekannt als Verordnung (EWG) Nr. 2092/91).

Der neue Rechtsrahmen soll mehr Transparenz, klarere Strukturen und den betroffenen Institutionen eine eindeutigere Zuteilung ihrer Verantwortungsbereiche verleihen. Er dient als Rechtsfundament für die nachhaltige Entwicklung der biologischen Produktion mit übergreifenden Zielen und Grundsätzen für alle Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs biologischer Waren und ihrer Kontrolle.

Sehr wichtig für die Verbraucher ist, dass ab 1. Juli 2010 auf dem gesamten gemeinsamen Markt die Verwendung des neuen EU Bio-Logos auf allen verpackten heimischen biologischen Erzeugnissen vorgeschrieben ist (mehr siehe: „Etikettierungsvorschriften gemäß EG-Verordnung Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau“)

In Südtirol wird die EU Bio-Gesetzgebung, insbesondere die Festlegung des Kontrollsystems, über das Landesgesetz vom 20. Januar 2003, Nr. 3, „Regelung des ökologischen Landbaus“, umgesetzt.

Behördliche Zuständigkeiten

Die zuständige Behörde für die biologische Landwirtschaft in Italien ist das Ministerium für Agrar-, Lebensmittel- und Forstpolitik (MIPAAF), das eine eigene Stelle für die biologische Landwirtschaft eingerichtet hat.

Die Regionen und Autonomen Provinzen stellen im Rahmen der Kompetenzen, die ihnen von der Verfassung im Bereich der Landwirtschaft eingeräumt werden, die zuständige Behörde auf ihrem Gebiet dar, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Entwicklungspolitik des Gebietes und der Überwachung der vom MIPAAF zugelassenen Kontrollstellen liegt.

Die Kontrollstellen sind private Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden auf ihre Kompetenz, Unparteilichkeit und Dienstleistungen überprüft worden sind und in der Regel vom MIPAAF die Genehmigung zur Kontrolle der Betriebe erhalten haben.

Die Kontrollen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden, müssen sich auf alle Glieder der Produktionskette erstrecken. Im Rahmen der Kontrollen werden eine oder mehrere Ortsbegehungen durch Fachpersonal durchgeführt, das sicherstellt, ob die Vorschriften beachtet und die vorgeschriebenen Register geführt werden. Es können außerdem Proben entnommen werden, die in akkreditierten Labors analysiert werden.

Sollten die Betriebe nicht alle Anforderungen ordnungsmäßig erfüllen, wird die Genehmigung für den Vertrieb der Produkte als Bioprodukte ausgesetzt und dem Betrieb kann die Zertifizierung entzogen werden.

In Südtirol ist die Landesabteilung Landwirtschaft die zuständige Behörde für die Überwachung der Regelungen zur biologischen/ökologischen Produktion. Aufgrund der autonomen Bestimmungen wurde das Landesgesetz vom 20. Januar 2003, Nr. 3 verabschiedet, welches folgende Aufgaben für die Landesverwaltung vorsieht:

  1. sie erteilt die Zulassung der Bio-Kontrollstellen und überwacht deren Tätigkeit;
  2. sie nimmt von den Unternehmern die Meldung der biologischen Tätigkeit entgegen;
  3. sie erstellt und ajouriert das Landesverzeichnis der Ökounternehmer;

sie verhängt die Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen das Bio-Landesgesetz vom 20. Januar 2003, Nr. 3.