Umstellungszeitraum
Als Beginn des Umstellungszeitraums von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf den ökologischen/biologischen Landbau gilt jenes Datum, mit welchem der Unternehmer den Beginn der ökologischen/biologischen Tätigkeit über das SIB (Biologisches Informationssystem) gemeldet hat.
Die Abteilung Landwirtschaft kann einen früheren Zeitraum als Teil des Umstellungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen rückwirkend anerkennen:
a) die betreffenden Parzellen fielen unter Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (ELR) der Autonomen Provinz Bozen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder
b) es wird der Nachweis erbracht, dass die betreffenden Parzellen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Nachweise müssen die Art und Weise der Bewirtschaftung der betreffenden Flächen dokumentieren und von kompetenten öffentlichen Körperschaften oder von Kontrollstellen für die ökologische/biologische Produktion bestätigt werden.
Für das Ansuchen um Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil der Umstellungszeit muss folgender Vordruck verwendet werden: