Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen Nr. 211 und Nr. 214
Die Durchführungsbestimmungen, betreffend die Maßnahmen Nr. 211 und Nr. 214, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007 - 2013 und diesbezüglichen Änderungen werden mittels Beschluss der Landesregierung genehmigt.
Sonderbestimmungen für die Maßnahmen 211 Ausgleichzulage und 214 Agrarumweltprämien
Durch das anhaltend nasse Wetter in diesem Sommer fielen Mahd oder Heutrocknung vielfach aus. Die Landesregierung hat deshalb zwei Sonderbestimmungen erlassen; um diese anwenden zu können, müssen die betroffenen Landwirte bis Mitte Oktober der Landesverwaltung Meldung erstatten.
Prämienberechtigte Wiesen müssen gemäht werden, was jedoch in diesem Sommer vielerorts nicht möglich war. Deshalb hat die Landesregierung den Beschluss gefasst, bezüglich Agrarumweltprämien und Ausgleichszulagen Sonderbestimmungen zu erlassen.
Falls ungünstige Wetterbedingungen von der EU den Status "höhere Gewalt" erhalten, gibt es keine Beitragskürzungen oder Sanktionen wegen nicht erfolgter Mahd oder nicht vorgenommener Räumung des Mähgutes.
Eine weitere Sonderbestimmung gilt auch für die Zusatzverpflichtung, keine Silage zu produzieren oder zu verfüttern: Wenn ein Landwirt trotz seines Ansuchens um Silageverzicht in diesem verregneten Sommer Silage produziert oder verfüttert hat, wird ihm zwar für diesmal die Zusatzprämie gestrichen. Da es sich um eine mehrjährige Verpflichtung handelt, müssten in diesem Fall auch bereits ausbezahlte Prämien zurückgezahlt werden - diese Bestimmung wird aber diesmal nicht angewandt.
Bauern, die diese beiden Sonderbestimmungen hinsichtlich nicht gemähter Wiesen und erzeugter Silage auf ihre Situation anwenden wollen, müssen innerhalb 15. Oktober auf Vordrucken Meldung an das Landesamt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in Bozen erstatten. Die Vordrucke liegen in den Forststationen, den Bezirksämtern und den Büros des Bauernbundes auf.
Vordruck für die Meldung