Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften)

Die Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften) sind Privatgemeinschaften von öffentlichem Interesse, die sich auf das volle Eigentum oder auf die bloße Nutzung von Grundstücken beziehen. Bei diesen gemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich vorwiegend um Wälder, Weiden und Almen.
Die Agrargemeinschaften sind über das Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, (Externer Link) geregelt.
Soweit das Landesgesetz diesbezüglich nichts verfügt, werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches angewandt.
Laden Sie hier das amtliche Verzeichnis der Agrargemeinschaften im PDF Format (Acrobat) herunter.
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Abtei, Ahrntal, Algund, Altrei, Barbian, Bozen, Brenner, Brixen, Bruneck, Corvara, Enneberg, Eppan, Feldthurns, Freienfeld, Gais, Glurns, Graun im Vinschgau, Gsies, Hafling, Innichen, Jenesien, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kuens, Laas, Lana, Latsch, Laurein, Lüsen, Mals, Martell, Meran, Mölten, Moos in Passeier, Mühlbach, Mühlwald, Naturns, Niederdorf, Olang, Partschins, Percha, Pfalzen, Pfitsch, Plaus, Prad am Stilfserjoch, Prags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Rodeneck, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schenna, Schlanders, Schluderns, Schnals, Sexten, Sterzing, Stilfs, Taufers im Münstertal, Terenten, Terlan, Tirol, Tisens, Toblach, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Völs am Schlern, Vöran, Welsberg-Taisten, Welschnofen, Wengen
Das hier wiedergegebene Verzeichnis gilt nicht als amtliche Bestätigung, sondern hat nur informativen Charakter.
Grafische Darstellung der Flächen der Agrargemeinschaften in Südtirol
Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
- Die Vollversammlung der Teilhaber,
- der Verwaltungsrat, auch Ausschuss genannt (nur bei Agrargemeinschaften mit mehr als 15 Teilhabern),
- der Obmann,
- ein oder mehrere Rechnungsprüfer,
- ein Schiedsgericht, falls es die jeweilige Satzung vorsieht.
Die Organe der Agrargemeinschaft werden alle fünf Jahre von der Vollversammlung der Teilhaber gewählt.
Die innere Ordnung, die Nutzung der Grundstücke und die Verwaltung der Agrargemeinschaft werden von einer Satzung geregelt.
Anleitung zur Ausarbeitung oder Abänderung der Satzung
siehe auch Art. 8 Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2
bei Eigentumsagrargemeinschaften (Eigentumsinteressentschaften):
Eine neue Satzung sowie jegliche Satzungsabänderung sind von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft mit der absoluten Mehrheit aller (nicht nur der anwesenden) Teilhaber zu beschließen.
Dabei wird die absolute Mehrheit nach den Anteilen berechnet, die jeder Teilhaber besitzt und ist dann erreicht, wenn mit mindestens der „Hälfte der Anteile, plus einem", dafür gestimmt wird.
Innerhalb der nächsten 15 Tage ab Vollversammlungsbeschluss ist die mit dem Datum des Beschlusses und mit der Originalunterschrift des Obmannes versehene Satzung mit einem vom Obmann unterzeichneten Genehmigungsantrag und dem Protokoll des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses mit Angabe der anwesenden Mitglieder und des genauen Abstimmungsergebnisses im Amt für bäuerliches Eigentum zur Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle einzureichen.
Die Satzung wird überprüft und vom Landesrat für Landwirtschaft genehmigt; er kann dabei die Satzung auch abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten.
Die neue bzw. abgeänderte Satzung wird erst durch die Genehmigung des Landesrates rechtswirksam.
Bis zur Genehmigung bleibt die ursprüngliche Satzung in Kraft.
- Mustersatzung zum herunterladen
bei Nutzungsagrargemeinschaften (Nutzungsinteressentschaften):
Eine neue Satzung sowie jegliche Satzungsabänderung sind von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft mit absoluter Mehrheit zu beschließen.
Nach dem Vollversammlungsbeschluss ist die so beschlossene Satzung vom Grundeigentümer (Fraktion bzw. Gemeinde) zu begutachten. Zu diesem Zweck ist sie bei der Fraktionsverwaltung bzw. beim Gemeindeausschuss einzureichen.
Innerhalb der nächsten 15 Tage ab Vollversammlungsbeschluss ist die mit dem Datum des Beschlusses und mit der Originalunterschrift des Obmannes versehene Satzung mit einem vom Obmann unterzeichneten Genehmigungsantrag und dem Protokoll des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses mit Angabe der anwesenden Mitglieder und des genauen Abstimmungsergebnisses im Amt für bäuerliches Eigentum zur Rechtmäßigkeits- und Sachkontrolle einzureichen.
Der Landesrat für Landwirtschaft holt anschließend beim Grundeigentümer (Fraktion bzw. Gemeinde) ein Gutachten ein und genehmigt bzw. lehnt die Satzung ab.
Die neue Satzung wird erst durch die Genehmigung des Landesrates rechtswirksam, bis dahin bleibt die ursprüngliche Satzung in Kraft.
- Mustersatzung zum herunterladen
Eigentumsagrargemeinschaft (Eigentumsinteressentschaft):
Voraussetzung: Die Agrargemeinschaft muss bei Grundbuchsanlegung (Anfang des 20. Jahrhunderts) mit mindestens sechs Mitgliedern (Teilhabern) bereits bestanden haben.
Nutzungsagrargemeinschaft (Nutzungsinteressentschaft):
Voraussetzung: Eine Nutzungsagrargemeinschaft (Nutzungsinteressentschaft) kann nur auf Gemeinnutzungsgütern entstehen (die dem Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, unterliegen), falls es zur besseren Nutzung der Güter als zweckmäßig erscheint.
Nutzungsagrargemeinschaften (Nutzungsinteressentschaften) werden zur Nutzung von Almen und Weiden im Eigentum von Fraktionen (Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter) oder Gemeinden gegründet.
Für die Gründung einer Agrargemeinschaft ist das Amt für bäuerliches Eigentum (Externer Link) zuständig.
- Grundbuchsbewegungen betreffend das Liegenschaftsvermögen (Grundstücke) der Agrargemeinschaft:
Ein Verkauf, Tausch oder Ankauf von Grundstücken muss im Rahmen einer Vollversammlung von mindestens Zweidrittel der gesamten Teilhaber befürwortet werden. Der Beschluss wird dem Amt für bäuerliches Eigentum zur gesetzlich vorgesehenen Genehmigung vorgelegt.
Dasselbe Verfahren gilt auch für die Errichtung einer Dienstbarkeit (z.B. ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht) und eines Erbbaurechtes (z.B. Oberflächenrecht).
Hier den Antrag für die Genehmigung stellen. - Grundbuchsbewegungen betreffend die Miteigentumsanteile der Agrargemeinschaft:
Die Aufteilung von Anteilen und ihre Abtrennung von der realrechtlich verbundenen Liegenschaft (Einlagezahl oder Parzelle) muss vom Landesrat für Landwirtschaft ermächtigt werden. Die Anträge werden beim Amt für bäuerliches Eigentum gestellt. Voraussetzung dazu ist eine vorherige Befürwortung seitens der Agrargemeinschaft.
Hier den Antrag für die Ermächtigung stellen.
Die Veräußerung von Anteilen muss auf jeden Fall von der Versammlung der Gemeinschaft ermächtigt werden, sofern diese nicht gemeinsam mit der realrechtlich verbundenen Liegenschaft veräußert werden.
Nach Einholen der oben genannten Genehmigungen bzw. Ermächtigungen können die Verträge beim Notar abgeschlossen werden.