Gemeinnutzungsgüter (Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter, Nutzungsrechte, Fraktionen)

Die Gemeinnutzungsgüter (Güter mit bürgerlichen Nutzungsrechten, oft auch bürgerliche Nutzungsgüter genannt) im Eigentum der Fraktionen oder Gemeinden bestehen zum Großteil aus Wäldern, Weiden und Almen.
Die Gemeinnutzungsgüter sind laut geltender Rechtsordnung unveräußerlich, unteilbar und können nicht ersessen werden.
Grundsätzlich wird bei den Gemeinnutzungsgütern zwischen zwei Kategorien unterschieden (laut Artikel 11 des Staatsgesetzes Nr. 1766/1927):
a) Wald und Weide
b) landwirtschaftlich intensiv nutzbare Flächen
Die Besonderheit der Gemeinnutzungsgüter liegt darin, dass diese Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten sind. Nutzungsberechtigt sind die zumindest seit vier Jahren in der jeweiligen Fraktion oder Gemeinde ansässigen Bürger, die bestimmte Rechte auf den Gemeinnutzungsgütern ausüben können. Es sind dies vorwiegend die Nutzung der Weide und der Bezug von Holz.
Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter sind öffentliche Körperschaften, welche die Gemeinnutzungsgüter im Eigentum der Fraktionen oder Gemeinden verwalten. Die Entstehung vieler dieser Körperschaften reicht weit bis in das Mittelalter zurück und ist eng mit der geschichtlichen Entwicklung Südtirols verbunden.
Das Amt für bäuerliches Eigentum der Abteilung Landwirtschaft und das Amt für Aufsicht und Beratung der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport sind die Ansprechpartner für die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter.
Grafische Darstellung der Gemeinnutzungsgüter in Südtirol
Die Verwaltung der Gemeinnutzungsgütern kann entweder durch ein gewähltes Komitee oder durch den Gemeindeausschuss erfolgen.
Mit der Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern, die Ortschaften oder Gemeinden gehören, wird grundsätzlich ein Komitee betraut, das aus fünf Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Komitees übernimmt die Präsidentschaft und ist der gesetzliche Vertreter der Verwaltung. Diesem Komitee wird auch ein Sekretär zur Seite gestellt. Für die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter mit eigenem Komitee ist eine Selbstverwaltung mit eigener Rechnungs- und Finanzgebarung vorgesehen. Die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter erfolgt mit einer eigenen, vom Verwaltungskomitee verfassten Satzung.
In Südtirol gibt es 114 Verwaltungen der Gemeinnutzungsgüter, die von einem Komitee verwaltet werden.
Die zweite Möglichkeit der Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern ist die Verwaltung dieser Güter durch den Gemeindeausschuss, welche auf einer eigenen Satzung basiert.
• Sind die Güter grundbücherlich im Eigentum der Gemeinde, kann die Verwaltung über den Haushaltsplan der Gemeinde abgewickelt werden, oder aber mit getrennter Gebarung erfolgen.
• Sind die Güter grundbücherlich nicht im Eigentum der Gemeinde, muss die Verwaltung immer mit getrennter Gebarung erfolgen.
Wenn der Gemeindeausschuss als Verwaltungsorgan fungiert, so übernimmt der Bürgermeister die Funktion des Präsidenten und der Gemeindesekretär die Funktion des Sekretärs.
In Südtirol gibt es 69 Verwaltungen der Gemeinnutzungsgüter, die über dem Gemeindeausschuss verwaltet werden.
Das Amt für bäuerliches Eigentum der Abteilung Landwirtschaft und das Amt für Aufsicht und Beratung der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport sind die Ansprechpartner für die Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter.
Die Festsetzung des Viehbesatzes, der auf die Weide aufgetrieben werden darf, erfolgt mit Beschluss des Komitees oder im Ersatzwege durch den Gemeindeausschuss. In jedem Fall sind dabei auch die forstwirtschaftlichen Bestimmungen einzuhalten.
Die Weiderechte können von allen in der Fraktion bzw. in der Gemeinde ansässigen Viehhaltern mit jener Anzahl von GVE (Großvieheinheiten) ausgeübt werden, die sie mit ihren in der Fraktion bzw. in der Gemeinde produzierten Futtermitteln überwintern können; liegt ein anders geartetes örtliches Weidegewohnheitsrecht vor, so gilt dieses. Sollten die Weiden zur Deckung des oben genannten Bedarfes nicht ausreichen, so werden alle Weiderechte im Verhältnis gekürzt.
Das Landesforstpersonal kontrolliert die vorschriftsmäßige Ausübung der Weide und kann gegebenenfalls auch Strafen verhängen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie das Amt für bäuerliches Eigentum.
Die Zuteilung der Holzmenge erfolgt mit Beschluss des Komitees bzw. des Gemeindeausschusses nach Maßgabe des Haus- und Betriebsbedarfes.

Grundbuchsbewegungen bei Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten
Grundbuchsbewegungen, für die ein Gutachten erforderlich ist:
Gemeinnutzungsgüter sind gesetzlich unveräußerlich. In bestimmten Fällen (z.B. Grenzregelungen, Zufahrts- oder Zubehörsflächen) kann bei geringem Flächenausmaß und sofern die Rechte der Nutzungsberechtigten nicht wesentlich geschmälert werden, mit positivem Gutachten des Landesrates für Landwirtschaft eine Veräußerung, ein Erwerb oder Tausch von Grundstücken durchgeführt werden.
Dies gilt ebenfalls für die Errichtung eines Oberflächenrechts oder einer Dienstbarkeit sowie für die Aufhebung oder Herabsetzung des vom Gesetz vorgesehenen Grenzabstandes.
Die entsprechenden Anträge sind beim Amt für bäuerliches Eigentum einzureichen.
Hinweis: Das erforderliche Gutachten wird vor Beschlussfassung seitens des Verwaltungskomitees bzw. des Gemeindeausschusses beantragt. Nach Erhalt des Gutachtens wird der Beschluss gefasst und anschließend zur Rechtmäßigkeitskontrolle an das Amt für Aufsicht und Beratung übermittelt.
Das positive Gutachten verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.
Antragsformulare zum Herunterladen:
- Veräußerung, Erwerb oder Tausch von Gemeinnutzungsgütern
- Dienstbarkeiten auf Gemeinnutzungsgüter (z.B. Durchgang, Durchfahrt, Überleitung)
- Erbbaurecht (z.B. Oberflächenrecht) zu Lasten von Gemeinnutzungsgütern
- Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstandes zur Grenze bei Bauten zu Lasten von Gemeinnutzungsgütern
In den folgenden Fällen von Grundveräußerungen ist kein Gutachten vorgeschrieben:
- Veräußerung von Grundstücken, die im Bauleitplan für andere Zwecke bestimmt sind (z.B. Wohnbauzone oder Gewerbegebiet);
- Veräußerung landwirtschaftlich intensiv nutzbarer Grundstücke;
- Veräußerung von Grundstücken zur Errichtung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- oder weidewirtschaftlicher Erzeugnisse;
- bei Enteignung im öffentlichen Interesse.
Für die genannten Fälle ist lediglich ein Antrag zur Freischreibung der Gemeinnutzungsrechte einzureichen.
Antragsformular zum Herunterladen:
Die fünf Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird von der jeweiligen Gemeinde auf Kosten der betreffenden Fraktion organisiert. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle in der Fraktion ansässigen Bürger, die in der jeweiligen Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eingetragen sind. Jeder Wähler kann bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.
Das Wahlergebnis wird dem Amt für bäuerliches Eigentum mitgeteilt, welches innerhalb von 30 Tagen mit Dekret des Landeshauptmanns die fünf in das Komitee gewählten Personen bekannt gibt.
Ehepartner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Verschwägerte 1. Grades, Adoptiveltern und -kinder sowie Zieheltern und -kinder können nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Komitees sein.
Das Komitee bleibt fünf Jahre lang im Amt.
Das Komitee wählt mit absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Präsidenten; wenn nach zwei Abstimmungen kein Mitglied die absolute Mehrheit erreicht hat, so wird in der gleichen Sitzung eine Stichwahl zwischen den Wahlwerbenden vorgenommen, die in der zweiten Abstimmung die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt die ältere Person als gewählt.
Alles was nicht in den Landesbestimmungen und in den Staatsbestimmungen enthalten ist, wird, sofern vereinbar, aufgrund der geltenden Wahl- und Gemeindeordnung geregelt.
Formulare zum Herunterladen:
- Mitteilung des Ergebnisses der Wahl des Verwaltungskomitees
- Mitteilung über das Nachrücken eines Mitglieds des Verwaltungskomitees
Siehe auch:
- Rundschreiben zu den Fraktionswahlen
- Rundschreiben über die Richtlinien für die Erneuerung der Verwaltungskomitees
Datenerhebungsblatt
Auch das Aufsichtsamt ist im Zuge seiner Tätigkeit bezüglich der Rechtmäßigkeitskontrolle auf eine aktualisierte Datenbank angewiesen. Bei jeder Änderung (Ernennung eines neuen Präsidenten, Ernennung eines neuen Sekretärs, neue Zustellungsadresse usw.) sind deshalb die neuen Daten auch dem Amt für Aufsicht und Beratung der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport mitzuteilen. Hier finden Sie das Datenerhebungsblatt, welches vollständig auszufüllen und an die E-Mail-Adresse oertliche.koerperschaften@provinz.bz.it zu übermitteln ist
Im Falle von Enthaltungspflichten bzw. Interessenskonflikten der Verwalter der Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter, sowie bei Unterlassungen und Unregelmäßigkeiten der Verwaltung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (siehe Artikel 6, 7 und 8 des Landesgesetzes Nr. 16/1980), kann die Landesregierung (Ersatzgewalt) für bestimmte Rechtsgeschäfte mit Beschluss einen Kommissar ad acta ernennen.
Weiters sieht das Landesgesetz Nr. 16/1980 im Artikel 2 Absatz 1bis die Einsetzung eines Kommissars, für den Fall, dass durch die Nichtannahme der Gewählten die gesetzlich vorgesehene Mitgliederzahl des Komitees nicht erreicht wird und deshalb der Landeshauptmann die Bekanntgabe der Komiteemitglieder nicht vornehmen kann, bis zu den Neuwahlen, vor.
Hier finden Sie ein Formular für das Ansuchen zur Ernennung eines Kommissars ad acta. Hier finden Sie die Ersatzerklärung zur Bestätigung von Nichtvorhandensein von Gründen für die Unvereinbarkeit des Auftrages. Für weitere Informationen kontaktieren Sie das Amt für Aufsicht und Beratung.
Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche und buchhalterische Beratung in Form von telefonischen und schriftlichen Auskünften.
Das Amt für Aufsicht und Beratung ist außerdem verwaltungsmäßig zuständig für die Rechtmäßigkeitskontrolle und buchhalterischen Kontrolle der Landesregierung gemäß Art. 8 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 12. Juni 1980, folgender Verwaltungsmaßnahmen:
• Beschlüsse über die Satzung und deren Änderung;
• Haushaltsvoranschlag und dessen Änderungen sowie die Abschlussrechnung;
• Beschlüsse über den Erwerb und die Veräußerung von Gütern, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, sowie die Errichtung, Änderung und Löschung von dringlichen Rechten auf den genannten Gütern;
• Beschlüsse über die aktive und passive Streiteinlassung.
Für diese Gesetzmäßigkeitskontrolle werden zusätzlich zu den einsendepflichtigen Beschlüssen weitere Unterlagen benötigt. Diese finden Sie unter den Menüpunkt: Arbeitsunterlagen für Eigenverwaltungen
Sollten Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzngsgüter Personal beschäftigen, so muss ein Stellenplan erstellt werden. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Landesregierung. Bei der Stellenzuweisung muss der Proporz eingehalten werden.
Sechzig Tage nach der Genehmigung der Rechnungslegung hat die Eigenverwaltung die Pflicht, die Rechnungslegung des Schatzmeisters an den Rechnungshof mit Sitz in Bozen zur Überprüfung zu übermitteln.
Sechzig Tage nach der Genehmigung der Rechnungslegung hat die Eigenverwaltung die Pflicht, die Rechnungslegung des Schatzmeisters an den Rechnungshof mit Sitz in Bozen zur Überprüfung zu übermitteln (Siehe Mitteilung Nr. 4/Abt. 7).
Die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:
- Ausgaben für die Verwaltung und Investitionen für die Erhaltung und Verbesserung der Gemeinnutzungsgüter sowie Gewährung von Beiträgen an Vereine, die im Ortsteil oder in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde tätig sind. Die Höhe des Beitrages darf 10% des gesamten Einkommens nicht überschreiten;
- Ausübung der Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder durch andere Beweismittel festgestellt werden können;
- 30% des restlichen Ertrages für die Erhaltung von Güterwegen oder für gemeinschaftliche Unternehmungen im Interesse der Landwirtschaft. Für die Verwendung dieser Mittel holt das Verwaltungskomitee von der auf Landesebene am stärksten verbreiteten bäuerlichen Standesorganisation Vorschläge ein;
- Deckung des Holzbedarfes der landwirtschaftlichen Betriebe, sofern der - von der zuständigen Forstbehörde aufgrund der Waldkartei festzustellende - Zehnjahreshiebsatz in den Wäldern der erwähnten Betriebe nicht mehr als 10 m³ im Jahr beträgt;
- Hilfeleistung in besonderen Bedarfsfällen;
- Deckung des Holzbedarfes der nicht unter Buchstabe d) fallenden Personen, wobei den weniger wohlhabenden der Vorzug zu geben ist,
- Finanzierung von Unternehmungen allgemeinen Interesses.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie das Amt für Aufsicht und Beratung.
Hier finden Sie alle Rundschreiben und Mitteilungen der Abteilung 7, Örtliche Körperschaften und Sport.
Um die Suche zu erleichtern, benutzen Sie den Begriff Eigenverwaltungen oder Nutzungsgüter.
Chronologie der Rundschreiben der Abteilung 31 Landwirtschaft
- Rundschreiben vom 08.09.1980 /4750: Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16 „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“
- Rundschreiben Nr. 2/80 vom 18.11.1980: Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“
- Rundschreiben Nr. 1/81 vom 23.03.1981: Durchführung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“
- Rundschreiben Nr. 2/81: Durchführung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“
- Rundschreiben vom 11.12.1985: Ass/gs, "Klarstellungen zum L.G. 16/1980 über die Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern"
- Rundschreiben Nr. 1/1988 vom 20.01.1988: Landesgesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 34 – „Ergänzungsbestimmungen auf dem Sachgebiet bürgerlicher Nutzungsrechte und Agrargemeinschaften“
- Rundschreiben Nr. 1/1989 vom 24.01.1989: "Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern"
- Rundschreiben vom 22.09.1995: "Verwendung der Einnahmen aus den Gemeinnutzungsgütern laut Art. 3 des L.G. Nr. 16/1980"
- Rundschreiben vom 26.10.2000: "Einhaltung der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, über die Verwendung der Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern"
- Rundschreiben vom 12.10.2005: "Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter"
- Rundschreiben vom 28.03.2006: "Richtlinien für die Erneuerung der Verwaltungskomitees der Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte"
- Rundschreiben vom 21.12.2015: "Rundschreiben zu den Fraktionswahlen"
- Rundschreiben vom 12.09.2017: "Verwendung von Einnahmen aus der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie von Prämien für die Förderung der ländlichen Entwicklung"
Die primäre Rechtsquelle im Bereich der Verwaltung der Gemeinnutzungsüter in Südtirol stellt das Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16 dar.
Für alles was nicht durch dieses Landesgesetz geregelt wird, verweist dasselbe Gesetz im Artikel 9quater auf die staatlichen Bestimmungen (Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, und das Königlichen Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332) sowie auf die geltende Gemeinde- und Wahlordnung (Regionalgesetz vom 3. Mai 2018, Nr. 2, Kodex der Örtlichen Körperschaften der Autonomen Region Trentino-Südtirol).
Bezüglich der Buchhaltungsordnung wird auf das Dekret des Landesrates Nr. 13109/2018 (Regelung im Bereich Buchhaltung und Finanzordnung für die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter im Sinne des Artikels 9 quater des Landesgesetzes Nr. 16/1980) verwiesen.
Das Amt für Aufsicht und Bertung hat mehrere Arbeitsunterlagen für die Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter auf der Grundlage von Rechtsnormen, Urteilen, Entscheidungen der Landesregierung und jahrelanger Amtspraxis erstellt:
Hier finden Sie unter anderem einen Leitfaden samt Anlagen, ein zusammenfassendes Schema und eine Auflistung der Unterlagen, die den Beschlüssen zur Rechtmäßigkeitskontrolle beigelegt werden müssen.
Unterlagen zum Vortrag für die Verwalter der Eigenverwaltungen vom 10. und 22. Mai 2018
• Allgemeines zum Thema Eigenverwaltungen
• Teil Rechtsberatung
• Teil Buchhaltung