Grundzusammenlegungen
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Die gesamte Fläche des Landes ist in Flurstücken – Parzellen aufgeteilt, die in Grundparzellen (nicht verbaute Flächen) und Bauparzellen (verbaute Flächen) unterteilt sind.
Die Identifizierung und Sicherstellung des Eigentums an Grundstücken und Bauten ist unerlässlich um eine rechtlich geordnete und wirtschaftlich sichere Tätigkeit zu gewährleisten. Die öffentliche Verwaltung sorgt mittels den Erlass von Bestimmungen und ihre Verwaltungstätigkeit, dass im Gebiet ihrer Zuständigkeit sei es das Eigentum wie auch die anderen Realrechte sicheren Bestand haben. Grundbuch und Kataster bestehen auf dass die Grundstücke stets genau vermessen sind, Grenzen, Rechte und Lasten genau geregelt sind. Auf Grund der historischen Entwicklung ist das Land in Katastralgemeinden eingeteilt. In jeder Katastralgemeinde fängt die Nummerierung der Grundparzellen und der Bauparzellen jeweils mit eins an. Eine politische Gemeinde kann in ihrem Gebiet eine oder auch mehrere Katastralgemeinden aufweisen.
Veräußerungen und Teilungen, nicht zuletzt Realteilungen als Folge von Erbschaften haben gebietsweise zu einer solchen Zersplitterung und somit Verkleinerung der Grundstücke geführt, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darunter gelitten hat. Somit sind Maßnahmen der Grundzusammenlegung seit jeher ein Bestreben der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung der für die Landwirtschaft zweckbestimmten Strukturen und der diesbezüglichen erforderlichen Infrastrukturen.
- Glossar in der Homepage der Abteilung Grundbuch und Kataster (Externer Link)
Diesbezüglich ein wichtiger Hinweis sind die rund 1.400 Parzellen, die derzeit Bestand des Verzeichnisses der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes d.h. der Bonifizierungsgräben und Kanäle sind:
PEC: bonifizierung.bonifica@pec.prov.bz.it
Der Gesetzgeber hat die Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit als öffentliches Interesse erkannt. Es werden somit Bestimmungen erlassen, die eine Grundzusammenlegung im Interesse der Landwirtschaft vorsehen. Eine Grundzusammenlegung besteht aus einer Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Topografie, Schätzungswesen und Kataster unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und der im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Eine Grundzusammenlegung besteht aus einer Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Topografie, Schätzungswesen und Kataster die eine Zusammenlegung von Grundstücken unter Berücksichtigung sei es der Eigentumsverhältnisse als auch der im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Bestandteil einer Grundzusammenlegung können auch weitere Verbesserungsmaßnahmen sein. Mit einem von der Grundzusammenlegung getrennten Verfahren können auch Maßnahmen betreffend Bodenverbesserungen, Entwässerung, Bewässerung und Ausbau des Wegenetzes. Ein allfälliger Plan für einschlägige Verbesserungen kann parallel mit dem Grundzusammenlegungsplan durchgeführt werden.
Es muss diesbezüglich aber klargestellt werden, dass eine Grundzusammenlegung in einer Reihe von Richtigstellungen auf der Ebene von Lageplan, Kataster und Grundbuch besteht und keinesfalls mit Erdbewegungsarbeiten oder sonstigen Bodenverbesserungsarbeiten verwechselt werden darf.
Bis zum In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5 in geltender Fassung, das nun eine umfassende organische Gesetzesbestimmung ist, fanden auch in Südtirol die heute noch gültigen staatlichen Bestimmungen Anwendung, ergänzt durch Landesgesetze, und zwar:
- der IV. Abschnitt des Königlichen Dekretes vom 13. Februar 1933, Nr. 215 und die diesbezügliche Durchführungsverordnung,
- das Gesetz vom 12. Februar 1942, Nr. 18,
- das Gesetz vom 03. Juni 1940, Nr. 1078.
Ziel einer Grundzusammenlegung ist in erster Linie eine Optimierung der Zusammensetzung der Grundstücke, um die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zu zu verbessern und somit auch um die Verwirklichung von Infrastrukturen zu ermöglichen.
Mit einer Grundzusammenlegung soll Folgendes erreicht werden:
- die Verminderung der Anzahl von Grundstücken
- eine verbesserte und ausgeglichenere Einteilung der Grundstücke
- die Zuteilung der zusammengelegten Grundstücke zum Zwecke einer rationellen Bearbeitung
- Schaffung eines direkten Zugangs zu den Grundstücken durch das Wegenetz
- Rationelle Verlegung eines Leitungsnetzes für die Bewässerung
- Schaffung und Verbesserung von Strukturen zur Schonung des Bodens und zur Unterbringung der Errichtung zur Regelung des Grundwassers
Das "wie" einer Grundzusammenlegung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Wenn in den 70er Jahren eine möglichst rationell und einheitlich planierte Fläche mit einem möglichst geraden und regelmäßigen Wegenetz und folglich rechteckigen Flurstücken und ohne Restflächen das Ziel war, so hat sich in den 90er Jahren eine neue Sensibilität für Natur und Landschaft eingestellt, nicht zuletzt durch die Einführung der EU-Landschaftsprämien. Es wurden Grundzusammenlegungspläne genehmigt, die die Landschaft der Trockenmauern berücksichtigen sowie Heckenstreifen und kleinere Feuchtgebiete vorsehen.
An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass das Land Südtirol bereits im Jahr 2007 Bestimmungen im Sachbereich der Umweltprüfung für Pläne und Projekte erlassen hat, so dass im Zuge einer Grundzusammenlegung davon entsprechend Rechnung getragen werden muss.
Für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb werden zudem folgende Verbesserungen angestrebt:
- Abschaffung von Durchgangs- und Durchfahrtsrechten mit entsprechenden grundbücherlicher Löschung
- Verminderung der Anfahrtszeiten mit landwirtschaftlichen Maschinen und entsprechender Kosteneinsparung
- Einsparung von Saatgut und Düngemittel
- Verminderung der Randflächen
- Schaffung der Voraussetzungen für die Mechanisierung und einen gemeinschaftlichen Maschineneinsatz
- Generelle Aufwertung des Betriebes
Die Durchführung einer Grundzusammenlegung braucht sehr viel Vorarbeit vor Ort, sei es vor Beginn der Grundzusammenlegung, sei es während aller Phasen des Verfahrens. Es ist jederzeit wichtig eine möglichst genaue und umfassende Information aller Beteiligten zu erreichen: dies erspart viele Missverständnisse und falsche Vorstellungen.
Um die Kräfte auch organisatorisch zu bündeln ist es gute Praxis die Struktur eines Konsortiums für die Durchführung einer Grundzusammenlegung in Anspruch zu nehmen.
In Südtirol bestehen
- fünf Bonifizierungskonsortien
- rund ca. 286 Bodenverbesserungskonsortien
- ein Konsortium zweiten Grades: der Landesverband der Konsortien
Der Bonifizierungsgraben erfüllt Aufgaben als Vorfluter, Entwässerungs- und Bewässerungsgraben.
Sei es das bis 2009 angewandte und auf Staatsebene noch gültige Königliche Dekret des Jahres 1933 als auch das heute für Südtirol geltende Landesgesetz Nr. 5/2009 regeln das Verfahren einer Grundzusammenlegung sehr genau. Die Schritte von der Eröffnung des Verfahrens bis hin zur Genehmigung der Grundzusammenlegung sind zahlreich und komplex und müssen an den einzelnen Fall angepasst werden. Wer sich über die Schritte des Verfahrens informieren will kann sich jederzeit an das Amt für ländliches Bauwesen wenden.
Die Grundzusammenlegung ist ein sehr aufwendiges Verfahren, das seinen Niederschlag in einer breitgefächerten technischen und karthographischen Arbeit mündet. Die so ausgearbeitete Grundzusammenlegung wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt und dem zuständigen Grundbuch zur Durchführung vorgelegt. Der Beschluss der Landesregierung bildet somit Titel für die Eintragung im Grundbuch. Die Finanzierung erfolgt fast zur Gänze mit öffentlichen Mitteln.
Auflage der Grundzusammenlegung ist die Bindung der neu gebildeten Grundparzellen mit einer 20-jährigen Unteilbarkeit, die die Nachhaltigkeit der durchgeführten Arbeit sichern soll.