Pflanzgenehmigungen 2023 für Weinbau-Neuanpflanzungen
Allgemeine Informationen
Die Interessensbekundung für die Erteilung der Genehmigung zur Neuanpflanzung von Rebflächen stellt die Voraussetzung für die entsprechende telematische Beantragung dar.
Die Antragssteller müssen vorab telefonisch einen Termin vereinbaren, um die Interessensbekundung persönlich in den Ämtern einreichen zu können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne vorheriger Terminvereinbarung eine persönliche Abgabe der Interessensbekundung nicht möglich ist. Die Termine können für Bozen, Meran und Neumarkt unter den Nummern 0471-415080/81 und 83 vereinbart werden, während Termine im Bezirksamt Brixen, direkt unter der Nummer 0472/821244 vereinbart werden können.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die für den Antrag erforderliche Interessensbekundung, telematisch mittels PEC ausschließlich in PDF-Format zu schicken. Hierbei ist es wichtig, dass das jeweilige Gesuch mit Kopie des Ausweises von der eigenen PEC-Adresse an die PEC – Adresse des Amtes für Obst – und Weinbau obstweinbau.fruttiviticoltura@pec.prov.bz.it bzw. für die Gesuche des Eisacktales an jene des Bezirksamtes von Brixen lwbrixen.agribressanone@pec.prov.bz.it geschickt werden.
Die Interessensbekundungen können ausschließlich vom 01.02.2023 bis 22.03.2023 eingereicht werden. Die Interessensbekundung muss vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben sein und ein Orthofoto mit dem genau eingezeichneten Standort und dem Ausmaß der Neuanlage muss beigelegt werden. Auf der Interessensbekundung muss eine PEC-Adresse angegeben werden, welche bis zum Abschluss der genehmigten Anpflanzung und dessen Eintragung in die Weinbaukartei aktiv gehalten werden muss.
Ist die Interessensbekundung ordnungsgemäß und termingerecht eingereicht, so überprüfen die Mitarbeiter/innen das vom Amt für Obst- und Weinbau die Zugangsvoraussetzungen und erstellen im Falle einer positiven Bewertung das telematische Ansuchen, welches innerhalb 29. März 2023 vom Antragsteller unterzeichnet werden muss.
Der Antragsteller ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Rebanlage nur auf jenen Katasterparzellen zu errichten, die er im entsprechenden Antrag angegeben hat. In Abweichung dazu kann die Pflanzung auch auf anderen Parzellen erfolgen, welche jedoch zum Zeitpunkt der Pflanzung sowie der Antragstellung um Eintragung der Rebfläche in die Weinbaukartei dieselben Bedingungen erfüllen müssen. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung muss die Pflanzung verpflichtend innerhalb von 3 Jahren verwirklicht und anschließend für mindestens 5 Jahre als Weinbau bewirtschaftet werden. Sollte die zugewiesene Fläche weniger als 50% der beantragten Fläche betragen, hat der Antragssteller die Möglichkeit innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung des Dekretes der Genehmigung eine Verzichtserklärung einzureichen.
Die Genehmigung wird erst im Laufe des Sommers ausgestellt und ist somit erst für Pflanzungen ab 2024 verwendbar.
Zusammenfassung der Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen für die Genehmigung der Anpflanzung von Rebflächen auf Landesebene sind mit Dekret des Abteilungsdirektors vom 19. Dezember 2022, Nr. 24886/2022 festgelegt, und können wie folgt zusammengefasst werden:
- Jeder Antragssteller darf auch im Jahr 2023 um eine Fläche von max. 3.000 m² ansuchen.
- Zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe im Land- und forstwirtschaftlichen Informationssystem (allgemein als LAFIS bezeichnet) eingetragene Brachen oder unproduktive Flächen, Almen sowie Wald gelten nicht als Landwirtschaftsflächen und für diese Flächen darf nicht um die Zuteilung von Genehmigungen angesucht werden.
- Zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe dürfen für die Pflanzung beantragten Flächen im Landschaftsplan nicht als Wald oder „Alpines Grünland und Weidegebiet“ eingetragen sein.
- Die im Betriebsbogen des Antragstellers im LAFIS eingetragene landwirtschaftliche Fläche wird für die staatliche Zuweisung der Genehmigungen für die Anpflanzung von Rebflächen nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller über die für die Zuweisung beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Gesuchabgabe entweder im Eigentum, nacktem Eigentum, Fruchtgenuss oder Miteigentum verfügt. Andernfalls muss die Fläche mit einem schriftlichen Pachtvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren oder einem Konzessionsvertrag bewirtschaftet werden, wobei die beantragte Fläche vom Antragsteller mindestens seit dem 01.01.2022 mit einem für die Eintragung in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) gültigen und im Betriebsbogen innerhalb 10.11.2022 eingetragenen Rechtstitel bewirtschaftet sein. Im Falle der Bewirtschaftung im Miteigentum darf die Betriebsfläche nach dem 11.11.2022 nicht mehr auf verschiedene Betriebe aufgeteilt worden sein.
Die beantragten Flächen müssen die Eignung als Stillwein oder Sektgrundwein aufgrund der agronomischen Bewertung im Sinne des Dekretes des Abteilungsdirektors vom. 17. Jänner 2023, Nr. 730/2023, in geltender Fassung aufweisen. Die Eignung des Standortes kann im Weinbauzonenbrowser überprüft werden, welcher unter folgendem Link erreichbar ist: http://www.provinz.bz.it/land-forstwirtschaft/landwirtschaft/obst-weinbau/wein.asp
Gesetzliche Grundlage
Formulare
- Interessensbekundung für die Erteilung der Genehmigung für Neupflanzungen von Rebflächen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1038/2013
- Anleitung zum Ausfüllen und Versandt der Interessensbekundung für die Erteilung der Genehmigung für Neupflanzungen 2023