Abstandsregelung bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (Leitlinie)

Sowohl der Staat Italien als auch die Autonome Provinz Bozen haben mittlerweile Vorschriften zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen. Damit sollen Schäden an Personen, Tieren oder Sachen bzw. negative Auswirkungen auf das öffentliche und private Eigentum vorgebeugt werden.

In den am 1. Juli 2014 genehmigten „Vorschriften im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ wurden von der Südtiroler Landesregierung unter anderem Anwendungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln definiert.

Die „Vorschriften im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ - umgangssprachlich auch „Leitlinien“ genannt - beinhalten sowohl Auflagen, welche bereits im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP, italienisch PAN) definiert wurden, als auch Regeln und Beschränkungen, die darüber hinausgehen.

Der Nationale Aktionsplan beschränkt die Auswahl der einsetzbaren Pflanzenschutzmittel in der Nähe von „sensiblen Zonen“ und definiert Abstände (in Metern), die bei der Ausbringung eingehalten werden müssen.

Die Südtiroler Landesregierung hat zu den im Nationalen Aktionsplan vorgesehenen Regelungen noch einige weitere ergänzende Vorschriften erlassen. Diese betreffen neben der Definition einiger zusätzlicher „sensibler Zonen“ auch Abstandsregelungen beim Ausbringen aller Pflanzenschutzmittel hin zu allen „sensiblen Zonen“ (auch zu jenen, welche im Nationalen Aktionsplan genannt werden) sowie zum Teil zeitliche Einschränkungen für die Ausbringung.