Milchproduktion - Meldungen

Neue Bestimmungen bei Meldung der Milchmengen

Die Meldung der Milchmengen von Direktverkäufern, Genossenschaften und anderen milchverarbeitenden Betrieben ist neu geregelt worden

Ab 1. Juli 2022 müssen, laut Gesetzesdekretes Nr. 27 vom 29. März 2019, außer den Kuhmilchmengen auch die Mengen von Schaf- und Ziegenmilch im SIAN (Sistema Informativo Agricolo Nazionale) gemeldet werden.

Jeder Erstankäufer muss, sofern er sie nicht bereits hat, die Anerkennung als milchverarbeitender Betrieb beim Amt für Viehzucht beantragen um in SIAN als solcher eingetragen werden zu können.

Damit die Daten gemeldet werden können, braucht jeder Betrieb einen für seine Tätigkeit eigenen Zugang zu SIAN (Username und Password).

Bisher dauerte das Milchwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. August des Folgejahres. Mit der neuen Regelung wird das Milchwirtschaftsjahr ab Jänner 2023 vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember dauern.

Außerdem ist die Meldepflicht von den Mengen an Kuhmilch und deren Produkten auf die Mengen an Schaf- und Ziegenmilch ausgeweitet worden.

Bei Verstoß gegen diese Bestimmung sind empfindliche Strafen vorgesehen, und zwar zwischen 5.000 € und 20.000 €.

Wen betrifft diese Meldepflicht:

  1. Direktvermarkter (piccoli produttori): sind Betriebe die Kuhmilch und/oder Schaf- oder Ziegenmilch produzieren und verarbeiten und dann die eigene Milch oder die Milchprodukte an Endverbraucher weiterverkaufen.
  2. Erstankäufer (primi acquirenti): sind Betriebe die Kuhmilch und/oder Schaf- oder Ziegenmilch von Produzenten kaufen diese Milch verarbeiten und die Produkte weiterverkaufen. Das sind im Konkreten unsere Käsereien und Milchhöfe aber auch Hofkäsereien, die selbst Milch produzieren und verarbeiten, für die Verarbeitung aber Milch von anderen Betrieben zukaufen.
  3. Milchverarbeitende Betriebe (fabbricanti di prodotti lattiero caseari): sind Betriebe die Kuhmilch und/oder Schaf- oder Ziegenmilch von anderen Betrieben, die nicht selbst Milch produzieren, zukaufen, verarbeiten und die Produkte weiterverkaufen sowie die Erstankäufer.

Wer muss was wann melden?

Direktvermarkter (piccoli produttori) von Kuh- und/oder Schaf- und/oder Ziegenmilch oder von daraus verarbeiteten Produkten.

Diese müssen innerhalb 20. Januar eines jeden Jahres die Meldung machen (die erste Meldung ist am 20. Januar 2023 fällig); diese Meldung betrifft nur die Milchmengen des Semesters Juli/Dezember 2022).

Gemeldet werden muss:

  • die Menge der an den Endverbraucher verkaufte Milch,
  • die Menge eines jeden Produktes, das im Vorjahr verkauft worden ist (die Produkte sind in Anhang 1 der Ministerialdekrete vom 6. und 26. August 2021 aufgelistet),
  • die Menge von Milch, die für die Verarbeitung benutzt worden ist,
  • der am 31. Dezember des Vorjahres bestehende Lagerbestand von jedem verarbeiteten Produkt.

Alle Interessierten sind angehalten sofort mit der Aufzeichnung der Lagebestände zu beginnen.

Die Meldung des Milchwirtschaftsjahres 1. Juli 2021/30. Juni 2022 muss gleich wie bisher innerhalb 31. Juli 2022 gemacht werden.

 

Erstankäufer (primi acquirenti):

Ab 1.Juli 2022 müssen Erstkäufer innerhalb 20. des darauffolgenden Monats eine Erklärung, über die im Vormonat von jedem Produzenten angekaufte Milchmenge, abgeben (die erste Erklärung ist am 20. August für das Monat Juli fällig). Nach diesem Datum ist eine Änderung der gemeldeten Daten nicht mehr möglich.

Erstankäufer die Kuhmilch und Schaf- oder Ziegenmilch ankaufen brauchen zwei Genehmigungen, die im Amt für Viehzucht angefordert werden müssen. Eine für Kuhmilch und eine für Schaf und Ziegenmilch. Für die Meldungen braucht es nur einen SIAN Zugriff.

Alle Erstankäufer die noch keine Genehmigung haben müssen diese ehestens anfordern.

Der Erstankäufer muss alle Betriebe, aus denen er Milch oder Halbfertigerzeugnisse bezieht im SIAN eintragen.

Innerhalb 20. eines jeden Monats muss er die Milchmengen und die Halbfertigerzeugnisse die im Vormonat von den Primärerzeugern angekauft worden sind im SIAN eintragen (erste Meldung bis innerhalb20. August 2022);

Gemeldet werden muss:

I. die Rohmilch und die Biorohmilch müssen separat eingetragen werden; für die Rohmilch und die Biorohmilch von Rindern muss auch der durchschnittliche Preis gemeldet werden (der Preis wird nur für statistische Zwecke gebraucht);

II. die Milchmengen die von Primärerzeugern aus anderen Ländern der EU oder aus Drittstaaten zugekauft wurden;

III. die Milchmengen, die von italienischen Betrieben, die nicht Primärerzeuger sind, zugekauft wurden;

IV. die Milchmengen, die von ausländischen Betrieben, die nicht Primärerzeuger sind, zugekauft wurden;

V. die Halbfertigerzeugnisse die von italienischen Betrieben zugekauft wurden;

VI. die Halbfertigerzeugnisse, die von ausländischen Betrieben, zugekauft wurden;

Die Daten der Punkte IV) und VI) werden automatisch im SIAN von der Datenbank des Gesundheitsministerium übernommen.

Der Fett- und Eiweißgehalt der Milch muss bei jedem Primärproduzenten mindesten einmal pro Monat ermittelt werden. Diese müssen für 3 Jahre aufbewahrt werden.

Alle Meldungen müssen vom gesetzlichen Vertreter digital unterschrieben werden.

 

Milchverarbeitende Betriebe

Unternehmen, die Molkereiprodukte herstellen, sind verpflichtet, bis zum 20. Tag der Monate Januar, April, Juli und Oktober in der SIAN-Datenbank die Mengen jedes im vorangegangenen Quartal hergestellten und verkauften Produktes (die Produkte sind nach den Angaben in Anhang 1 der Ministerialdekrete vom 6. und 26. August 2021 gruppiert) sowie die entsprechenden Lagerbestände bis zum letzten Tag des Monats vor der Meldung zu erfassen.

Die Meldungen werden vom gesetzlichen Vertreter mit seiner digitalen Unterschrift unterzeichnet.

Die Daten können nur während der oben genannten Monate übermittelt werden.

 

Formular - Antrag um Anerkennung als Milchabnehmer (primo acquirente)

 

 

Gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien: