Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen - EU-Ebene
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), kurz FFH-Richtlinie, und die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (ehemals 79/409/EWG).
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Externer Link) zur Erhaltung der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verpflichtet alle Mitgliedstaaten zum Schutz seltener Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten. Diese sind in den Anhängen der Richtlinie angeführt; auf ihrer Grundlage werden die Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausgewiesen.
Die Vogelschutzrichtlinie (Externer Link) für die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten listet im Anhang I stark gefährdete Vogelarten auf. Um diese zu erhalten, müssen so genannte Besondere (Vogel)Schutzgebiete (BSG) ausgewiesen werden.
Rechtliche Grundlagen - Staats-Ebene
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, in geltender Fassung Durchführungsbestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Externer Link)
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 12. März 2003, Nr. 120 Änderungen und Ergänzungen zum DPR vom 8. September 1997, Nr. 357, in geltender Fassung "Durchführungsbestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Externer Link)
- Dekret des Umweltministers vom 17. Oktober 2007, Nr. 184 Netzwerk Natura 2000 - Einheitliche Mindestkriterien für die Festlegung der Maßnahmen zur Erhaltung der Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und der Besonderen Schutzgebiete (BSG) (Externer Link)
Rechtliche Grundlagen - Landes-Ebene
Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung (Art. 20, 21 und 22) Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen (Externer Link)
Beschluss der Landesregierung vom 28. Jänner 2008, Nr. 229 Erhaltungsmaßnahmen für die Vogelschutzgebiete (BSG) gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Vogelschutzrichtlinie) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) (Externer Link)
- Beschluss der Landesregierung vom 14. Juni 2016 Nr. 651 - Natura 2000: Umwandlung der „Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung“ (GGB) in „Besondere Schutzgebiete“ (BSG) Endgültige Genehmigung
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Jänner 2017 Nr. 69 - Natura 2000: Umwandlung der „Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung“ (GGB) in „Besondere Schutzgebiete“ (BSG) im Nationalpark Stilfser Joch. Endgültige Genehmigung
Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153 - Anpassung der Dokumentation laut staatlichen Richtlinien für die Verträglichkeitsprüfung in den Natura-2000-Gebieten (Externer Link)
- Beschluss der Landesregierung vom 28. Juni 2022, Nr. 467 - Natura 2000 - Anwendung der staatlichen Leitlinien zur Verträglichkeitsprüfung (VIncA)
Verfahrensschritte zur Errichtung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000
Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sehen jeweils ein unterschiedliches Verfahren zur definitiven Ausweisung der dem Schutzgebietsnetz NATURA 2000 zugehörigen Gebiete vor . Was die Erfüllung der Verfahrensvorgaben für die Ausweisung von Gebieten zum Schutz bedrohter Vogelarten anbelangt, genügte bereits eine Meldung (Übermittlung der das Schutzgebiet betreffenden Formulare und Kartenunterlagen) seitens eines Mitgliedstaates an die Europäische Kommission (vgl. Art. 3, Abs. 3 des Dekrets des Umweltministers vom 17.10.2007). Die Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten im Sinne der FFH-Richtlinie wies hingegen zusätzliche Verfahrensphasen auf, darunter die Bewertung der Vorschläge der Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission. (Quelle: Dachverband für Natur- und Umweltschutz - www.umwelt.bz.it (Externer Link), Umwelt & Recht in Südtirol Sondernummer 2017)