Der Landschaftsplan

Der Landschaftsplan
Unterkirch, Gemeinde Deutschnofen

Im Landschaftsplan werden alle geschützten Gebiete und Objekte für eine Gemeinde erfasst. Während sich der Gemeindeplan für Raum und Landschaft schwerpunktmäßig mit der Siedlungsentwicklung beschäftigt, bezieht sich der Landschaftsplan überwiegend auf die freien Landschaftsbereiche.

Der natürliche Boden ist aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion geschützt. Durch die Landschaftsplanung werden die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt, um die oben genannten Ziele zu erreichen. Die grundlegenden Widmungskategorien im Sinne des Artikels 13, L.G. 9/2018 sind:

  1. Landwirtschaftsgebiet;
  2. Wald;
  3. bestockte Wiese und Weide;
  4. Weidegebiet und alpines Grünland;
  5. Felsregion und Gletscher;
  6. Gewässer.

Inhalte des Landschaftsplans

Im Landesgesetz Raum und Landschaft 9/2018 werden unterschiedliche Schutzkategorien definiert (siehe hier: einheitliche Legende des Landschaftsplans). Während großräumige Schutzgebiete wie der Nationalpark und die Naturpark Stilfserjoch mit eigenen Dekreten ausgewiesen sind, werden die landschaftlichen Unterschutzstellungen in den restlichen Gebieten über die Landschaftspläne definiert. Auf Landesebene wird der Landschaftsschutz durch das Landesgesetz Raum und Landschaft 9/2018 geregelt. Das Gesetz definiert in Artikel 11, L.G. 9/2018 die Schutzkategorien für Gebiete und Objekte von heraussagender landschaftlicher Bedeutung welche in den Landschaftsplan eingetragen werden können. Das sind Naturdenkmäler, Ensembles, geschützte Landschaftsteile, geschützte Biotope, Ansitze, Gärten und Parkanlagen, Landschaftsschutzgebiete und landschaftliche Bannzonen sowie Panoramalandschaften und öffentlich zugängliche Aussichtspunkte oder Ausblicke. Weiters werden im Landschaftsplan allgemeine Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften sowie gemeindespezifische Regelungen festgelegt. Die Ausweisung erfolgt in der Südtiroler Verwaltungspraxis nicht durch einzelne Beschlüsse, sondern durch Zusammenfassung der schützenswerten Gebiete und Objekte im Landschaftsplan für jeweils ein Gemeindegebiet.

Daneben unterliegen bestimmte Gebiete kraft Gesetz, also ohne spezifischen Unterschutzstellungsakt, einer landschaftlichen Bindung. Diese sind in Artikel 12, L.G. 9/2018, aufgelistet:

  • die an Seen angrenzenden Gebiete in einer Breite von 300 Meter ab den Seeufern, dies gilt auch für Gebiete, die höher als der See liegen;
  • die Flüsse, die Bäche und Wasserläufe, die in den Verzeichnissen laut vereinheitlichtem Text der Rechtsvorschriften über die Gewässer und elektrischen Anlagen, genehmigt mit königlichem Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, eingetragen sind, einschließlich ihrer Ufer und Dämme bis zu einer Breite von jeweils 150 Metern;
  • Berggebiete über 1600 Meter über dem Meeresspiegel;
  • die Gletscher und Gletschermulden;
  • der Nationalpark und die Landesnaturparks, sowie die Naturschutzgebiete;
  • die Forst- und Waldgebiete, auch wenn sie vom Feuer zerstört oder beschädigt sind, und jene Gebiete, die der Aufforstung unterliegen;
  • die Feuchtgebiete, die im Verzeichnis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. März 1976, Nr. 448, in geltender Fassung, aufscheinen;
  • die Gebiete von archäologischem Interesse.

Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind einzelne natürliche Objekte, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, ihres landschaftsprägenden Charakters oder ihrer ökologischen, hydrologischen oder geologischen Einmaligkeit im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswürdig sind, einschließlich der Baumdenkmäler.

Ensembles

Es handelt sich um Liegenschaftskomplexe, die ein charakteristisches Bild von ästhetischem und traditionellem Wert ergeben, einschließlich der historischen Ortskerne und Gebäudeansammlungen.

Naturparks

Naturparks werden von einem eigenen Amt betreut. Die Flächen der Naturparks und des Stilfserjoch Nationalparks bleiben von den Landschaftsplänen ausgeklammert.

Geschützte Landschaftsteile

Geschützte Landschaftsteile

Das sind Teilbereiche der Landschaft, die zur Biodiversität und zur landschaftlichen Vielfalt sowie zur ökologischen Stabilität oder Durchlässigkeit im Biotopverbund beitragen. Dazu gehören Auwälder, Feuchtgebiete, geschützte Trockenstandorte, Kastanien- und Eichenhaine, sowie die geschützten Grünanlagen der Siedlungen und Alleen. Es finden sich hier auch Regelungen für kulturhistorische Objekte und landschaftliche Strukturelemente wie Pflasterwege, Trockenmauern, Lesesteinwälle, Hecken und Baumgruppen, Flurgehölze, Wasserläufe, Holzzäune, Harpfen, Wasserwaale und Waalwege.

Geschützte Biotope

Geschützte Biotope sind natürliche und naturnahe Lebensräume, die teilweise auch vom Menschen geschaffen oder geprägt wurden und eine besondere ökologische Funktion auf den umliegenden Landschaftsraum ausüben. Sie dienen dem Schutz seltener oder gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen und tragen so zur Vielfalt in geologischer oder landschaftlicher Hinsicht bzw. zur ökologischen Stabilität bei.

Ansitze, Gärten und Parkanlagen

sind vor allem kulturhistorisch aber auch ökologisch, botanisch wertvolle Grünbereiche, vor allem im städtischen Bereich oder in der Nähe von Schlössern und Ansitzen. Hier sind in der Regel alle Maßnahmen und Tätigkeiten verboten, die den Park gefährden könnten.

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete

sind Gebiete von hoher landschaftlicher Schönheit, die meist aus einer traditionellen Kulturlandschaft hervorgegangen sind. Neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung besitzen die Gebiete eine touristische Bedeutung oder sie bieten als Naherholungsgebiete Entspannung und Erholung für die Bevölkerung der angrenzenden Talräume. Ziel ist, das vorhandene hohe Landschafts-, Natur- und Erholungspotenzial zu erhalten und die bestehenden sowie die neu vorgesehenen Nutzungen - in der Regel landwirtschaftlicher und touristischer Natur - bestmöglich mit den Schutzzielen in Einklang zu bringen.

 

Landschaftliche Bannzonen

Landschaftliche Bannzonen

Bei den Bannzonen handelt es sich in der Regel um offene Flächen in Siedlungsnähe, die von Bebauung freigehalten werden sollen. Durch die Bannzonen soll ein ungestörter Blick auf bestimmte Siedlungsbereiche bzw. auf natur- oder kulturhistorisch wertvolle Objekte sichergestellt werden. Landschaftliche Bannzonen bewahren unverbaute Landschaftsbereiche vor Zersiedelung, dienen der Siedlungsgliederung und erhalten die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung.

Gebiete von archäologischem Interesse

sind vorgeschichtliche Siedlungsstätten, die die Geschichte unseres Landes dokumentieren. Die fachliche Zuständigkeit ist beim Landesdenkmalamt angesiedelt.

Weitere Schutzbestimmungen

Die Landschaftspläne können bei Bedarf auch Regelungen für den Motorfahrzeugverkehr sowie für Sport- und Freizeitaktivitäten enthalten.

Bestandteile des Landschaftsplans

Ein Landschaftsplan hat folgende Bestandteile:

  • die graphische Anlage im Maßstab 1:10000 bzw. 1:5000, auf der das gesamte vom Landschaftsplan abgedeckte Gemeindegebiet erfasst wird; dargestellt werden die Natur- und Agrarflächen (Wald, Landwirtschaftsgebiet, Gewässer usw.) sowie die geschützten Gebiete und Einzelobjekte; Siedlungsbereiche, Straßen und Anlagen sind in der Kategorie Baugebiete und Infrastrukturen zusammengefasst und werden vom Bauleitplan bzw. Gemeindeplan für Raum und Landschaft geregelt;
  • den erläuternden Bericht, der eine naturkundliche Beschreibung der Gemeinde sowie die Schutz- und Entwicklungsziele beinhaltet;
  • die Schutzbestimmungen und Nutzungsfortschriften, in denen die Vorschriften, die Ge- und Verbote für die einzelnen Schutzkategorien rechtswirksam aufgelistet sind.

Genehmigungsverfahren

Genehmigungsverfahren

Das Verfahren zur Unterschutzstellung kann auf Initiative der Landesverwaltung oder der Gemeinde (Änderungen) in die Wege geleitet werden. Die Initiative hierzu kann auch von den Bezirksgemeinschaften sowie von Körperschaften, Vereinen und Verbänden, deren Hauptziel der Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ist, auf der Grundlage einer ausreichenden Begründung ergriffen werden. Das Verfahren ist in Art. 48 und 53 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 (Raum und Landschaft)  geregelt und sieht folgende Schritte vor:

Initiative durch die Landesverwaltung

Das Amt für Landschaftsplanung arbeitet den Entwurf für die Überarbeitung des Landschaftsplanes oder der entsprechenden Unterschutzstellung in Absprache mit der zuständigen Gemeindeverwaltung aus und veröffentlicht diesen für 30 Tage im Bürgernetz und an der Anschlagtafel der Gemeinde. Während der Veröffentlichungsfrist können Einwände und Anmerkungen von Seiten der Bevölkerung eingebracht werden. Diese werden in der Gemeinde gesammelt.

Für Verfahren im Bereich der Naturparke liegt die Zuständigkeit im Amt für Natur; für den Nationalpark ist das Amt für den Nationalpark Stilfserjoch zuständig.

Initiative durch die Gemeinde

Mit Beschluss des Gemeindeausschusses kann die Gemeinde einen Antrag um Änderung des Landschaftsplanes bzw. der landschaftlichen Unterschutzstellung an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung stellen. Der Vorschlag wird für 30 Tage im Bürgernetz und an der Anschlagtafel der Gemeinde veröffentlicht. Während der Veröffentlichungsfrist können Einwände und Anmerkungen von Seiten der Bevölkerung eingebracht werden. Diese werden in der Gemeinde gesammelt.

Der Antrag ist mit ausreichenden technischen Unterlagen zu ergänzen, aus denen die Änderungen klar hervorgehen und beschrieben werden (technischer Bericht, graphische Darstellung Bestand-Änderung, Auszug Katastermappe, Überlagerung Luftbild, Fotodokumentation).

Die technischen Unterlagen sind von einem befugten Techniker (eingetragen in der Kammer der Agronomen und Forstwirte, Architekten oder Ingenieure) vorzulegen.

Die Identifizierung, die Erstellung der Dokumentation und die Genehmigung des Schutzes der Ensembles liegen in der Verantwortung der Gemeinde, ebenso wie eventuelle Änderungen.

Für Verfahren im Bereich der Naturparke liegt die Zuständigkeit im Amt für Natur; für den Nationalpark ist das Amt für den Nationalpark Stilfserjoch zuständig.

Landeskommission für Raum und Landschaft

Nach erfolgter Veröffentlichung (wie oben beschrieben) wird die Änderung mit eventuell eingegangenen Stellungnahmen an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übermittelt und der Landeskommission für Raum und Landschaft vorgelegt, die den Antrag überprüft und begutachtet. Das Gutachten wird der betroffenen Gemeinde übermittelt.

Änderung "grün-grün"

Im Falle einer Nutzungsänderung von Wald, Weidegebiet und alpines Grünland, Landwirtschaftsgebiet oder bestockter Wiese oder Weide in eine andere der genannten Nutzungen werden die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft von einer Kommission wahrgenommen, welche aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der betroffenen Gemeinde besteht.


Information gemäß Art. 13 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (General Data Protection Regulation – GDPR) und gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003 und nachfolgende Änderungen)
Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung: Rechtsinhaber für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen,Silvius-Magnago-Platz Nr. 4, Landhaus 3a, 39100, Bozen, E-Mail:generaldirektion@provinz.bz.itPEC:generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it.
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Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor/die Direktorin der Abteilung 28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung an seinem/ihrem Dienstsitz.
Art. 13 - Besonderer Teil (direkt vom Interessierten übermittelte personenbezogene Daten) - Zwecke der Verarbeitung: Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne des GvD Nr. 42/2004, des LG Nr. 6/2010, des LG Nr. 9/2018 und des LG Nr. 17/1993 angegeben wurden. Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Art. 14 - Besonderer Teil (personenbezogene Daten, welche nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) -Ursprung: Die Daten werden im Sinne des GvD Nr. 42/2004, des LG Nr. 6/2010, des LG Nr. 9/2018 und des LG Nr. 17/1993 bei den meldeamtlichen Datenbänken der Gemeindeverwaltungen, Ministerien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Arbeitsinspektorate und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei denen die Daten zum Teil öffentlich zugänglich sind, erhoben. Kategorien der Daten: Es handelt sich um Identifizierungsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Gerichtsdaten). Zwecke der Verarbeitung: Die erhobenen Daten werden vom dazu beauftragten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne des GvD Nr. 42/2004, des LG Nr. 6/2010, des LG Nr. 9/2018 und des LG Nr. 17/1993 erhoben wurden.
Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogenen Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln.
Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Rechtsinhaber.
Datenübermittlungen: Die Verbreitung der Daten ist unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.
Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite: https://aov.provinz.bz.it/transparente-verwaltung/zusaetzliche-informationen.asp

Gemeinderat und Landesregierung (oder Landesrat/rätin)

Anschließend wird der Vorschlag innerhalb von 90 Tagen vom Gemeinderat behandelt und begutachtet. Schlussendlich wird der Entwurf, bzw. die Änderung  von der Landesregierung genehmigt oder abgelehnt. Falls der Gemeinderat das Gutachten der Landeskommission für Raum und Landschaft übernimmt oder keine Stellungnahme dazu abgibt, wird der Plan durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin per Dekret genehmigt. Der Beschluss der Landesregierung bzw. das Dekret des Landesrates/ der Landesrätin wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am darauffolgenen Tag in Kraft.

Anpassung des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft/Bauleitplans

Änderungen am Landschaftsplan gemäß oben stehender Verfahren werden nach deren Abschluss von Amts wegen in den Gemeindeplan für Raum und Landschaft übertragen um eine Übereinstimmung beider Planungsinstrumente zu gewährleisten.

Öffentlicher Zugang

Die Elemente des Landschaftsplans - grafischer Teil, erläuternder Bericht, Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften - können von allen Interessierten im Internet über den Browser Newplan der Landesverwaltung eingesehen werden.