Radwege und Radrouten

Radwege und Radrouten

HINWEIS

Infolge des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr.9 „Raum und Landschaft“ ist die Annahme von Anfragen im Sinne des Planes der Raststätten ausgesetzt.

Plan der Raststätten entlang des übergemeindlichen Radwegenetzes

Bezirkskarten 1:50.000

Radwegeordnung

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Landesraumordnungsgesetz (LG 13/97) sieht in Artikel 107, Absatz 25 vor, dass entlang des Rad­wegenetzes an den von der Landesregierung festgesetzten Punkten bauliche Ergänzungs­einrichtungen mit Dienstleistungsangeboten für Radfahrer geschaffen werden dürfen.

Der Dekret des Landeshautmannes Nr. 50 vom 20. September 2007 „Radwege- und Radrouten­ordnung“ regelt außer Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Benutzung der über­gemeindlichen Radwege und Radrouten, auch die Errichtung von Einrichtungen und Plätzen zum Anhalten, zur Verpflegung und für das sichere Abstallen der Fahrräder.

Mit dem Raststättenplan werden die Standorte der genannten Einrichtungen, entlang des überörtlichen Radwegenetzes Südtirol, bestimmt.

Es sind 3 Typologien von Raststätten vorgesehen:

a) Rastplatz

b) Radimbiss

c) Radstation

Grundsätzlich werden alle fünf Kilometer eine Raststätte vorgesehen. Vorrangig werden bestehende Einrichtungen genutzt, wobei auch jene berücksichtigt werden, die sich im Umkreis von 500 Metern befinden.

a) Rastplatz (Art. 11)

Der Rastplatz muss zumindest mit Bänken, Tischen, Infotafeln und eventuell mit Regenschutz ausgestattet sein.

b) Radimbiss (Art. 12)

Der Radimbiss muss mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Trinkwasser, das sich auch in unmittelbarer Nähe befinden kann, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen. Die frei zugänglichen Anlagen müssen überwacht und gepflegt werden. Es kann ein Imbiss- oder ein Verkaufskiosk für Erfrischungen und eigene landwirtschaftliche Produkte errichtet werden. Die überbaute Fläche des Imbisses bzw. Verkaufskiosks darf maximal 20 Quadratmeter betragen. Sitzplätze dürfen nur im Freien sein.

c) Radstation (Art. 13)

Die Radstation muss zumindest mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Wasser, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen. Innerhalb der Radstation kann ein Gebäude für die Verabreichung von Speisen und Getränken mit Sitzplätzen im Lokal und im Freien im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, oder im Sinne der Landesgesetze vom 12. August 1978, Nr. 39, und vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, errichtet werden, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten Urlaub auf dem Bauernhof oder Buschenschank gegeben sind. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes einschließlich der Nebenräume darf maximal 120 Quadratmeter betragen. Ferner kann im Sinne von Artikel 107 Absatz 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eine Fläche für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf vorgesehen werden, die 50 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Außerdem kann eine überbaute Fläche für eine Radwerkstatt und den Radverleih vorgesehen werden, die maximal 100 Quadratmeter betragen darf.

Gemäß Art. 10 (DLH 50/2007) werden im Raststättenplan ausschließlich die Standorte von Radimbissen und Radstationen bestimmt.

Wer (natürliche oder juristische Person) einen geeigneten freien Grund, oder eine bestehende Einrichtung entlang des Rad­wegenetzes besitzt oder zur Verfügung hat, kann die Realisierung einer neuen Raststätte beantragen.

Neue Anträge werden zuerst technisch bewertet. Es muss festgestellt werden das in unmittelbarer Nähe keine bestehenden Raststätten bereits existieren oder vorgesehen sind. Grundsätzlich ist alle fünf Kilometer eine Raststätte vorzusehen. Vorrangig werden bestehende Einrichtungen genutzt, wobei auch jene berücksichtigt werden, die sich im Umkreis von 500 Metern befinden.

Nach erster Bewertung von seitens des Amtes für Landesplanung – 28.1, wird der Antrag an die gebietsmäßige Bezirksgemeinschaft und Ge­mein­de­verwaltung weitergeleitet. Schließlich wird ein Gutachten von seitens des Amtes für Landschaftsökologie - 28.4 abgeholt. Wenn alle diese Gutachten positiv sind, werden die neuen Radstättenvorschläge der Landesregierung vorgelegt, welche einmal im Jahr, in der Regel zwischen Dezember und Januar, den Raststätten­plan überarbeitet.

Ja, es gibt ein vorgefertigtes Formular, welches auf dieser Webseite abrufbar ist. Das Formular muss ausgefüllt und an die E-mail Adresse landesplanung@provinz.bz.it, oder an folgende Adresse übermittelt werden:

Autonome Provinz Bozen – Südtirol
28.1 – Amt für Landesplanung
Rittnerstraße, 4
39100 – Bozen

Der Antrag sollte eine klare Angabe der angeforderten Typologie von Raststätte aufweisen: Radimbiss (Art. 12 - DLH 50/2007) oder Radstation (Art. 13 - DLH 50/2007), einen kurzen technischer Bericht beinhalten, und alle möglichen Informationen welche notwendig sind um den vorgeschlagenen Standort genau zu lokalisieren, (Grund- oder Bauparzelle, Pläne, Photos, usw.) und um die Bewertung des Standortes von seitens der Ämter, zu erleichtern.

Die Anträge an das Amt für Landesplanung um Aufnahme in den Fachplan müssen innerhalb 31. August des laufenden Jahres erfolgen. Die Anträge, die nach diesem Datum eingereicht werden, können erst im Rahmen der Überarbeitung des darauffolgenden Jahres berücksichtigt werden.

Nach erfolgter Genehmigung des Raststättenplanes können die Interessierten bei der Gemeinde­verwaltung Ansuchen um Baukonzession für die Errichtung der Raststätte einreichen.

Die Gemeinden bzw. die Baukommissionen, werden überprüfen ob bei den Projekten der neuen Raststätten, die Mindesteinrichtungen gemäß DLH 50/2007 eingehalten werden.

Die neuen eingetragenen Raststätten müssen innerhalb 3 Jahren nach der erfolgten Eintragung realisiert werden. Andernfalls würde die gesamte Zweckmäßigkeit des Radwege­netzes in Frage gestellt. Deswegen werden die Raststätten, welche drei Jahre nach der erfolgten Eintragung noch nicht realisiert wurden, vom Raststättenplan gestrichen.