FAQ
Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.
La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.
Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.
Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.
- [Urbanistica]
Zone naturali e agricole - parcheggi / Natur- und Agrargebiete - Parkplätze
Kann in den Natur- und Agrargebieten für den Bau von Parkplätzen laut Art. 40/bis LGRL nur von den Planungsinstrumenten und Bauordnungen abgewichen werden oder auch vom LGRL?
Gemäß Art. 13 des neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft" vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) werden die Natur- und Agrarflächen (Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion und Gletscher sowie Gewässer) durch die Landschaftsplanung festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Dies bedeutet, dass der Landschaftsplan die zulässigen Tätigkeiten und Eingriffe auf diesen Flächen festlegt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 4 des D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 „Verordnung zum Bauwesen" gelten für die Natur- und Agrarflächen, bis zur Anpassung der Landschaftspläne an das neue Landesgesetz, soweit mit den geltenden landschaftlichen Unterschutzstellungen vereinbar, die den Widmungskategorien entsprechenden am 30. Juni 2020 geltenden Durchführungsbestimmungen der Bauleitpläne. Für die im konkreten Fall betroffene Gemeinde Schenna wurde mit Unterschutzstellungsvorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Nr. 380285 vom 10.06.2020 das Verfahren für die Anpassung der Bestimmungen an das Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 eingeleitet. In den Durchführungsbestimmungen wird für das Landwirtschaftsgebiet (Art.12), für den Wald (Art. 13) sowie für das alpine Grünland und Weidegebiet (Art. 15) darauf verwiesen, dass in diesen Zonen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten.
Gemäß Art. 17 Absatz 4 des LGRL sind in den Natur- und Agrargebieten keine Neubaumaßnahmen laut Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) des LGRL zulässig, sofern im LGRL nicht ausdrücklichanders vorgesehen. Dieses Verbot schließt insbesondere die „Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz, wobei für die Maßnahmen an Zubehörbauten Ziffer 6) zu beachten ist", ein. Der Art. 40/bis des LGRL sieht, als Nachfolgenorm von Art. 124 Abs. 1 des LG Nr. 13/1997, die Möglichkeit vor, unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoss der Gebäude selbst gelegenen Räumen, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen, Parkplätze zu verwirklichen, die zum Zubehör zu den einzelnen Liegenschaftseinheiten bestimmt werden. Dies Regelung, welche ursprünglich nach dem Vorbild des Art. 9 des staatlichen Gesetzes Nr. 122/1989 (sog. Legge Tognoli) vom Landesgesetzgeber eingeführt wurde, ist auf den Zweck beschränkt, „die am 22. Juli 1992 bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 anzupassen." Es handelt sich um eine Sonderbestimmung mit Ausnahmecharakter, die auf die vom Gesetz vorgesehenen Fälle beschränkt ist. Sofern der Landschaftsplan der betroffenen Gemeinde für Natur- und Agrarflächen auf die Anwendung der Bestimmungen des LGRL verweist, ist auch auf diesen die Errichtung von Parkflächen (unterirdisch oder im Erdgeschoss bestehender Gebäude) im Sinne von Art. 40/bis LGRL als zulässig anzusehen. Besondere und einschränkende Bestimmungen, die der Landschaftsplan enthalten kann, bleiben jedenfalls aufrecht. Dies ergibt sich aus Art. 40/bis, letzter Satz: „Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben aber in jedem Fall aufrecht."
Gemeinde Rasen Antholz
Achtung!
Es wird angezeigt, dass es kürzlich einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 40/bis LGRL gab. Das Verwaltungsgericht Bozen hat mit Urteil vom 23.11.2022 -19.12.2022, Nr. 327/2022 (derzeit noch nicht rechtskräftig) u.a. wie folgt festgestellt:
Attenzione!
Si segnala che recentemente si è riscontrato un cambio di orientamento della giurisprudenza per quanto concerne l’interpretazione dell’art. 40 bis della LPTP. Il Tribunale Amministrativo di Bolzano ha infatti statuito, con la sentenza 23.11.2022-19.12.2022, n. 327/2022 (allo stato attuale non ancora passata in giudicato), tra l’altro, quanto segue:
“[…] 73. Tornando al caso che occupa il Collegio, giova evidenziare che la lettera g) dell’art. 2 del D.P.P. n. 24 del 2020, sostituita da ultimo dall’art. 1, comma 1, del D.P.P. 27 agosto 2021, n. 27, pone una specifica regola per le superfici naturali e agricole, come quella oggetto del progettato intervento, stabilendo che “Salvo diversa disposizione del piano paesaggistico, nelle superfici naturali e agricole di cui all’articolo 13, comma 2, lettere a), b), c) e d), della Legge, è consentita la realizzazione di volume interrato con funzione accessoria all’edificio esistente o da realizzare. Il volume interrato non può eccedere il 20 per cento della volumetria fuori terra dell’edificio esistente - nel calcolo non è compresa la volumetria interrata esistente - e deve essere realizzato sotto l’edificio o in aderenza al medesimo”.
74. Ebbene tale disposizione regolamentare esige che il piano paesaggistico debba, se del caso, porre le specifiche deroghe al limite del 20 per cento stabilito per le superfici naturali e agricole, ponendo unicamente il limite massimo e non distinguendo l’eventuale uso di siffatto volume interrato.
75. Il Collegio osserva che il piano paesaggistico del Comune […] si limita a richiamare per il verde agricolo solamente le disposizioni della legge provinciale n. 9 del 2018, sicché è di palmare evidenza che tale strumento pianificatorio non prevede alcuna espressa eccezione che ammetta la realizzazione di volumi sotterranei nel verde agricolo, ulteriori rispetto al limite prescritto in via generale.
76. Da ciò consegue che in difetto di apposita disposizione derogatoria inserita nel piano paesaggistico, l’art. 40-bis della stessa legge provinciale, che ammette - anch’esso in via di deroga e dunque, a sua volta, con disposizione eccezionale e di stretta interpretazione - la realizzazione dei garage in deroga […], non potrebbe trovare sic et simpliciter applicazione nelle zone paesaggisticamente tutelate, come lo è appunto il verde agricolo.
77. Va inoltre considerato che l’art. 40-bis dispone al primo periodo: ‘Per adeguare gli edifici esistenti alla data del 22 luglio 1992, anche in caso di demolizione e ricostruzione degli stessi, alle disposizioni di cui al programma di mobilità e di accessibilità del Comune o, in assenza del programma, alle disposizioni del regolamento di cui all’articolo 21, comma 1, nel sottosuolo delle aree di pertinenza ovvero nei locali siti al piano terreno degli edifici stessi possono essere realizzati parcheggi da destinare a pertinenza delle singole unità immobiliari, anche in deroga agli strumenti urbanistici e ai regolamenti edilizi vigenti’.
78. Il Collegio ritiene che la formulazione dell’art. 40-bis va interpretata nel senso che una deroga agli strumenti urbanistici e ai regolamenti edilizi vigenti è ammissibile solo se riguarda gli indici di edificazione (densità edilizia massima, altezza massima degli edifici, rapporto massimo di copertura, impermeabilità del suolo, distanze, dimensione dei lotti edificabili) e non le altre norme di pianificazione generale determinate in termini di contenuto dall’art. 47 per il piano paesaggistico e dall’art. 52 per il piano comunale per il territorio e il paesaggio […], nonché dei regolamenti di attuazione alla legge provinciale.
79. In altre parole, il Collegio ravvisa che siffatta disposizione eccezionale non è idonea a derogare alle prescrizioni restrittive per il verde agricolo di cui alle disposizioni della nuova legge provinciale n. 9 del 2018, dinnanzi analizzate.
80. Diversamente si incorrerebbe in un’argomentazione circolare con rimandi incrociati sfociante in una mera petizione di principio. Il rimando della legge provinciale n. 9 del 2018 alla pianificazione paesaggistica per la disciplina delle categorie di destinazione delle superfici naturali e agricole e il rimando, a sua volta, del piano paesaggistico per la disciplina del verde agricolo alla stessa legge provinciale, cui fa eco la disposizione regolamentare (art. 2, comma 1, lett. g) del D.P.P. n. 24 del 2020) che richiama come eccezione l’eventuale ‘diversa disposizione del piano paesaggistico’, costituiscono mere formule circolari e tautologiche prive di un concreto significato pianificatorio.
81. Dalla piana lettura delle norme in esame si deve piuttosto dedurre che dall’assenza di specifiche disposizioni derogatorie contenute nel piano paesaggistico, consegue l’applicazione dell’unica disposizione specificatamente rivolta alla tutela delle superficie agricole, costituita dall’art. 2, comma 1, lett. g), del D.P.P. n. 24 del 2020, senza possibilità di aggiungere al volume interrato massimo ivi previsto ulteriori volumi interrati, eventualmente realizzabili in virtù di altre disposizioni derogatorie non espressamente richiamate dalla nominata norma […]”.
Den vollständigen Wortlaut des angeführten Urteils finden Sie unter folgendem Link:
Per la consultazione del testo integrale della presente pronuncia giurisprudenziale si rinvia al seguente link:
- Data: 4.8.2020
- [Titoli abilitativi]
Muro di confine - approvazione / Grenzmauer - Genehmigung
Unter welchen Baueingriff fällt die Errichtung oder Sanierung einer Grenzmauer?
Eine Mauer muss gemäß Art. 878 des italienischen Zivilgesetzbuches folgende Merkmale aufweisen, um als Grenz- bzw. Einfriedungsmauer im eigentlichen Sinne (italienisch „muro di cinta") zu gelten: 1. Die Mauer darf nicht höher als drei Meter sein. 2. Die Mauer muss isoliert und frei von anderen Bauwerken stehen. 3. Die Mauer muss den Zweck erfüllen, das eigene Eigentum abzugrenzen. Die Zuordnung zur Typologie der Grenz- bzw. Einfriedungsmauern ist für den erforderlichen Baurechtstitel nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist die tatsächliche Auswirkung der Mauer auf das betroffene Umfeld zu berücksichtigen - siehe dazu z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Sizilien, Palermo, vom 18.09.2017, Nr. 2183: "Atteso che il D.P.R. 6 giugno 2001, n. 380 (T.U. Edilizia) non contiene indicazioni dirimenti a chiarire se il muro di cinta necessiti del permesso di costruire (in quanto intervento di nuova costruzione), ovvero se sia sufficiente la denuncia di inizio di attività (in seguito s.c.i.a.), più che all'astratto genus o tipologia di intervento edilizio (sussumibile nella categoria delle opere funzionali a chiudere i confini sui fondi finitimi) occorre far riferimento all'impatto effettivo che le opere a ciò strumentali generano sul territorio." Grundsätzlich unterliegen alle „Neubaumaßnahmen", d.h. alle „Maßnahmen zur baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets" laut Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft" (kurz: LGRL) einer Baugenehmigung. In Bezug auf Grenz- bzw. Einfriedungsmauern wird von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn aufgrund der Beschaffenheit, der verwendeten Materialien sowie des Ausmaßes der Mauern bzw. der Flächen, die abgegrenzt werden, eine bauliche und raumordnerische Änderung des Gebiets erfolgt. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Kampanien, Napoli, am 28.04.2020, Nr. 1542, geurteilt: "In materia edilizia la realizzazione di un muro di recinzione necessita del previo rilascio del permesso a costruire laddove, avuto riguardo alla sua struttura e all'estensione dell'area relativa, sia tale da modificare l'assetto urbanistico del territorio, così rientrando nel novero degli interventi di nuova costruzione disciplinati dalla normativa di cui all'art. 3, comma 1, lett. e) del D.P.R. n. 380/2001." (siehe auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kampanien, Napoli Nr. 1154/2019 und Nr. 6782/2018 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Molise, Campobasso, Nr. 432/2019 oder das Urteil des Verwaltungsgericht Venetien Nr. 67/2020). Grenzmauern mit bescheidenen Ausmaßen unterliegen keiner Baugenehmigung, sondern - laut der Rechtsprechung zu den staatlichen Bestimmungen des D.P.R. Nr. 380/2001 - einer ZeMeT. Aus dem Urteil des Staatsrates, Sektion VI, Nr. 10/2016 geht hervor: "Sulla base di tale approccio attento al rapporto effettivo dell'innovazione con la preesistenza territoriale, e che prescinde dal mero e astratto nomen iuris utilizzato per qualificare l'opus quale muro di recinzione (o altre simili), la realizzazione di muri di cinta di modesti corpo e altezza è generalmente assoggettabile al solo regime della denuncia di inizio di attività di cui all'articolo 22 e, in seguito, al regime della segnalazione certificata di inizio di attività di cui al nuovo articolo 19 della l. n. 241 del 1990 (in tal senso: Cons. Stato, IV, 3 maggio 2011, n. 2621). [...] Ciò detto, deve essere conseguentemente qui puntualmente confermato l'orientamento secondo cui, in linea generale, la realizzazione di recinzioni, muri di cinta e cancellate rimane assoggettata al regime della d.i.a. (in seguito: s.c.i.a.) ove dette opere non superino in concreto la soglia della trasformazione urbanistico-edilizia, occorrendo - invece - il permesso di costruire, ove detti interventi superino tale soglia." Siehe auch das Urteil des Staatsrates, Sektion VI, 09/07/2018, Nr. 4169. In Südtirol ist für Grenzmauern, die keine raumordnerische und bauliche Umwandlung des Gebiets zur Folge haben, von der Notwendigkeit einer Baubeginnmitteilung (BBM) auszugehen. Dasselbe gilt bei einer Sanierung von Grenzmauern mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf die Höhe, Länge, Materialien usw. Dies ergibt sich aus Art. 72 des LGRL, der die BBM als Residualkategorie vorsieht, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die in den Anhängen C, D und E zum Gesetz nicht angegeben sind.
Sofern es sich um landschaftlich geschützte Flächen handelt, ist für die Errichtung von Grenzmauern grundsätzlich eine landschaftsrechtliche Ermächtigung erforderlich (siehe zur Notwendigkeit einer landschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Einzäunung das Urteil des Verwaltungsgerichts Lombardei, Mailand vom 28.07.2017, Nr. 1707: „Tali opere infatti, specie se - come nel caso oggetto del presente giudizio - sono di notevole estensione, presentano di regola un impatto visivo idoneo a incidere sulla percezione del paesaggio tutelato, e non possono perciò considerarsi irrilevanti dal punto di vista della tutela paesaggistica"). Lediglich für die im Anhang A unter Punkt A 13) angeführten Maßnahmen zur Instandhaltung, zum Ersatz oder zur Anpassung von Grenz- oder Stützmauern ist keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich. Es wird ergänzt, dass die Errichtung von Mauern laut den Sonderbestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) des Dekrets des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, weiterhin durch den Bürgermeister als sogenannter „Bagatelleingriff" genehmigt werden kann.
Gemeinden Schluderns, Laas- Data: 29.7.2020
- [Vigilanza, responsabilità e sanzioni]
Reato edilizio - procedura del comune e successiva legalizzazione/ Bauvergehen - Vorgangsweise der Gemeinde und nachträgliche Legalisierung
Die Gemeindeverwaltung hat vor dem 01.07.2020 ein Verfahren in Bezug auf die nicht genehmigte Errichtung eines Grillofens eingeleitet. Der Standort befindet sich in einer Erweiterungszone mit Durchführungsplan. Nun hat der Betroffene nach dem 01.07.2020 ein Ansuchen um Erteilung einer Ermächtigung für die nachträgliche Legalisierung des Vorhabens gestellt. Die Gemeinde kann jedoch aufgrund des Inkrafttretens des neuen LGRL keine einfache Bauermächtigung (wie von der Bauordnung vorgesehen) mehr ausstellen. Es stellt sich deshalb die Frage, welches Verfahren auf diese nachträgliche Genehmigung anzuwenden ist?
Gemäß den Bestimmungen des VI. Titels „Aufsicht, Haftung und Sanktionen" des Landesgesetzes „Raum und Landschaft" (Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 - kurz: LGRL) ordnet die Gemeinde im Falle von Maßnahmen, die ohne entsprechende Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen bzw. ohne ZeMeT, ohne BBM oder davon abweichend durchgeführt wurden, den Abbruch der Bauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an. Diese Verfügungen setzen eine Verfahrenseinleitung gemäß Art. 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung des Verwaltungsverfahrens") voraus (siehe Art. 86 LGRL). Wenn die Gemeinde bereits vor Inkrafttreten des neuen LGRL das Verfahren eingeleitet hat, bleibt diese Verfahrenseinleitung aufrecht. Die darauffolgenden Maßnahmen müssen aber auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bestimmungen ergehen. Für Anträge auf nachträgliche Legalisierung, die nach dem 30.06.2020 eingereicht wurden, kommt Art. 95 des LGRL zur Anwendung. Gemäß Art. 95 ist es Voraussetzung für die nachträgliche Legalisierung von Maßnahmen, die ohne entsprechende Baugenehmigung, davon abweichend oder mit wesentlichen Änderungen bzw. ohne ZeMeT oder davon abweichend durgeführt wurden, dass die Maßnahmen sowohl bei ihrer Durchführung als auch bei Einreichung des Antrages mit der Raumordnungs-, Bau-, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzregelung konform sind und nicht in Widerspruch zu den als Entwurf beschlossenen Raum- und Landschaftsplanungsinstrumenten stehen. Weiters ist die Zahlung eines Abgeltungsbetrags notwendig, dessen Höhe gemäß Art. 95 Absatz 3 (erster, zweiter und dritter Satz) festgelegt wird. Bei fehlender Baubeginnmitteilung (BBM) ist die Zahlung einer Geldbuße im Ausmaß von 1.000,00 € (siehe Art. 91 Absatz 4 LGRL) vorgesehen. Diese Strafe wird um zwei Drittel reduziert, wenn die BBM freiwillig noch während der Durchführung des Eingriffs erfolgt. Erfolgt die Mitteilung nicht freiwillig, muss der/die Betroffene der Aufsichtsbehörde die Kosten für die Feststellung, dass die damit verbundenen Voraussetzungen gegeben sind, erstatten.
Was die Errichtung eines „Grillofens" betrifft, hängt es von dessen Ausmaßen und dessen Beschaffenheit ab, welche Ermächtigung im Einzelfall als erforderlich angesehen werden muss. Ein Grill größeren Ausmaßes, der als eigenständiges Bauwerk mit Mauerwerk und einer Überdachung ausgeführt wurde, wird von der Rechtsprechung als „Neubaumaßnahme" (Definition in Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 1 des LGRL) angesehen, die einer Baugenehmigung unterliegt (vgl. z.B. die Urteile des Verwaltungsgerichts Kalabrien Nr. 900/2015 oder Nr. 701/2019). Ein „Grillofen" mit bescheidenen Ausmaßen, auch wenn er stabil am Boden verankert ist, kann hingegen als Ausstattungselement für Gebäudezubehörflächen im Sinne von Anhang C, Punkt C 8) des LGRL und somit als freie Baumaßnahme (Art. 71 Absatz 1 des LGRL) angesehen werden. Im Glossar "elenco non esaustivo delle principali opere edilizie realizzabili in regime di attività edilizia libera", das im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des staatlichen Legislativdekrets vom 25. November; Nr. 222, mit Ministerialdekret vom 2. März 2018 genehmigt wurde, wird jedenfalls ein gemauerter Grill (barbecue in muratura) als solches Ausstattungselement (elemento di arredo delle aree pertinenziali degli edifici) angeführt, neben anderen Beispielen, wie einem Brunnen, einer Skulptur usw.
Gemeinden Vintl, Tirol
- Data: 29.7.2020
- [Urbanistica]
Verande / Wintergärten
Sind die Richtlinien gemäß Beschluss Nr. 1049 vom 08.07.2013 bezüglich Wintergärten noch aufrecht?
Der Art. 127 des nunmehr aufgehobenen Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13) sah die Förderung von Wintergärten als Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude und für den Einsatz von erneuerbaren Energien vor. Die Förderung bestand zum einen in der Befreiung von der Baukostenabgabe und zum anderen darin, dass die Wintergärten, sofern sie an Gebäuden ausgeführt wurden, die bereits am 12.01.2005 rechtmäßig bestanden haben, nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen wurden. Auf der Grundlage von Art. 127 wurde der Beschluss der Landesregierung Nr. 1049 vom 8. Juli 2013 erlassen, mit welchem die technischen Merkmale der förderungswürdigen Wintergärten festgelegt wurden. Mit der Aufhebung des „alten" Landesraumordnungsgesetzes entbehrt die Förderung der Wintergärten gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1049/2013 nun ihrer gesetzlichen Grundlage und kann daher nicht mehr zur Anwendung gebracht werden. Das neue Landesgesetz „Raum und Landschaft" vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (kurz: LGRL), sieht wiederum die Möglichkeit der Gewährung städtebaulicher Anreize in Form von zusätzlichen Baumöglichkeiten zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor - siehe Art. 21 Absatz 3 Buchstabe c) des LGRL. Die bislang zu Art. 21 Absatz 3 Buchstabe c) ergangene Durchführungsverordnung - D.LH. vom 21. April 2020, Nr. 16 - enthält derzeit aber keine entsprechende Regelung für Wintergärten.
Gemeinden Sterzing, Naturns- Data: 29.7.2020
- [Urbanistica]
Distanze minimi tra gli edifici e distanze minimi dai confini / Mindestgebäude- und Mindestgrenzabstände
In Bezug auf ein bestehendes Wohngebäude in einer Wohnbauzone (B1) ohne Durchführungsplan stellen sich folgende Fragen: a) Kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch auf 3 m reduziert werden?; b) Kann der Grenzabstand durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch auf 1,5 m reduziert werden?
Mindestgebäudeabstände:
Die wesentlichen Normen bezüglich der einzuhaltenden Mindestabstände zwischen Gebäuden und anderen Bauten sind in staatlichen Gesetzesbestimmungen enthalten: Der Artikel 873 des italienischen Zivilgesetzbuchs schreibt vor, dass zwischen Bauten auf angrenzenden Baugundstücken ein Abstand von nicht weniger als 3 Meter eingehalten werden muss. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Bestimmung sieht der Artikel 9 Absatz 1 des Ministerialdekrets vom 2.04.1968, Nr. 1444 größere Mindestabstände für gleichartige Zonen vor. Im Falle der Neuerrichtung von Gebäuden bzw. der Erweiterung von bereits bestehenden Gebäuden außerhalb der A-Zonen (historischer Ortskern) ist insbesondere ein Mindestabstand von 10,00 Metern zwischen befensterten Wänden ("pareti finestrate") und den Wänden gegenüberliegender Bauten einzuhalten.
Während die angeführten gesetzlichen Bestimmungen als primäre Rechtsquellen anzusehen sind, weisen die in den örtlichen Plänen und Bauordnungen enthaltenen Abstandsvorschriften ergänzenden Charakter auf und können in der Regel nur größere Gebäudeabstände festlegen (siehe ex multis Kass.GH, Urteil Nr. 213/2006). In dieser Hinsicht hat auch die vorherrschende Rechtsprechung mehrmals geklärt, dass die im Artikel 9 des MD Nr. 1444/1968 enthaltene Regelung die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Gebäudeabstände vervollständigen und aufgrund ihrer zivilrechtlichen Natur im Interesse der Hygiene und der öffentlichen Sicherheit als allgemeine, zwingende und unabdingbare Bestimmungen eingehalten werden müssen (in diesem Sinne siehe auch Verf.GH, Urteil Nr. 114/2012). Auch das Verwaltungsgericht Bozen hat diesbezüglich festgehalten, dass die Regelung laut staatlichem M.D. Nr. 1444/1968 - aufgrund ihres zwingenden Charakters - auch in der Autonomen Provinz Bozen und anderen Regionen mit primärer Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Raumordnung Anwendung findet (siehe Urteil Nr. 215/2014).
Eine begrenzte Möglichkeit, von dieser Regelung zu den Gebäudeabständen abzuweichen, ergibt sich aus dem letzten Absatz des zitierten Artikels 9 des M.D Nr. 1444/1968, demgemäß die Festlegung geringerer Abstände nur im Rahmen der Erstellung eines Durchführungsplans („piano particolareggiato") für die betroffenen Zone des Gemeindegebietes zulässig ist. Mit Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11.01.2018, Nr. 9, welcher Artikel 21 der geltenden Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut im Bereich Raumordnung (D.P.R. Nr. 670/1972) abgeändert hat, wurde für die Autonomen Provinzen Bozen und Trient die Möglichkeit eröffnet, eine eigene Abstandsregelung auch im Rahmen der allgemeinen Planungsinstrumente vorsehen zu können, ohne ausnahmslos an die Parameter des M.D. Nr. 1444/1968 gebunden zu sein und in jedem Falle die Durchführungsplanung bemühen zu müssen.
Der Artikel 52 („Gemeindeplan für Raum und Landschaft") des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft" sieht im Absatz 3, Buchstabe b) u.a. Folgendes vor: „zur Förderung der Neugestaltung der Bau- und der städtischen Substanz bestimmter einzelner Gebiete können abweichend vom grundsätzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 10 Metern zwischen den Mauern mit Fensteröffnungen und den Mauern der davorstehenden Gebäude geringere Gebäudeabstände vorgesehen werden, sofern mit diesen unter Berücksichtigung der besonderen Ortseigenschaften und der Anordnung der bereits bestehenden Liegenschaften je nach Art der erlaubten Eingriffe trotzdem eine ausgeglichene Raum- und Landschaftsordnung gewährleistet werden kann". Der Artikel 57 Absatz 6 („Durchführungsplan") desselben Gesetzes ergänzt sodann, dass mit Durchführungsplan von den allgemeinen Abstandsregelungen abgewichen werden kann, wobei in beiden Fällen „die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches [zu den Mindestgebäudeabständen] und die Bindungen von kulturellem und landschaftlichem Interesse" eingehalten werden müssen (siehe auch Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe q) der Verordnung zum Bauwesen - D.L.H. vom 26.06.2020, Nr. 24).
Eine Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestgebäudeabstandes auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen angrenzenden Privateigentümern ist nicht zulässig.
Im Unterschied zu den Gebäudeabständen sind für die Mindestgrenzabstände im Gesetz keine spezifischen Regelungen oder Einschränkungen vorgesehen. Der einzuhaltende Grenzabstand für die Errichtung bzw. Erweiterung von Gebäuden und anderen urbanistisch relevanten Bauwerken wird vielmehr in den (Bauordnungen und) einzelnen Bauleitplänen für die verschiedenen Zonen festgelegt, sodass er von Zone zu Zone unterschiedlich geregelt und je nach Zone (auch bis auf null) reduziert oder erhöht werden kann. Der zitierte Artikel 873 des italienischen Zivilgesetzbuchs sieht diesbezüglich lediglich vor, dass die auf angrenzenden Grundstücken errichtete Bauten, die keine Einheit bilden oder angebaut sind, einen Abstand von nicht weniger als drei Metern einhalten müssen, wobei „in den örtlichen Verordnungen ein größerer Abstand festgesetzt werden kann. Sind die Grenzabstände in den urbanistischen Planungsinstrumenten definiert, müssen sie jedoch (wie die gesetzlichen Vorschriften zu den Gebäudeabständen) als verbindliche Bestimmungen eingehalten werden, wobei eine Abweichung von denselben nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist.
Der Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe p) („Grenzabstand") der Verordnung zum Bauwesen (D.L.H. vom 26.06.2020, Nr. 24) sieht Folgendes vor: „Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis des Anrainers/der Anrainerin in Form einer grundbücherlichen Dienstbarkeit". Davon unberührt bleibt jedoch die Pflicht zur Einhaltung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu den Mindestabständen zwischen befensterten Wänden gegenüberliegender Gebäude. Im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p) ist in diesem Sinne präzisiert, dass „die Gebäudeabstände in jedem Fall [d.h. auch bei rechtmäßiger Reduzierung des Mindestabstandes zur Eigentumsgrenze] eingehalten werden müssen".
Gemeinde Mals
- Data: 29.7.2020
- [Titoli abilitativi]
Contributo d'interveno - determinazione del contributo di urbanizzazione in considerazione del programma triennale / Eingriffsgebühren - Festlegung der Erschließungsgebühr unter Berücksichtigung des Dreijahresprogramms
Die Musterverordnung über die „Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr" lautet unter Artikel 5 Abs. 1 wie folgt: „Die Gebühr für die primäre und die sekundäre Erschließung wird unter Berücksichtigung des Dreijahresprogramms der öffentlichen Arbeiten und der voraussichtlichen Kosten der Arbeiten zur primären und sekundären Erschließung laut Art. 18 Absätze 2 und 3 des Gesetzes, erhöht um die durch allgemeine Ausgaben bedingten Kosten, auf ... [zwischen 5 und 10] % der Baukosten je Kubikmeter laut Art. 80 des Gesetzes festgelegt." Sind nur jene Arbeiten zu berücksichtigen, die im Dreijahresprogramm (Arbeiten über Euro 100.000,00) angeführt sind, oder auch alle übrigen Arbeiten bis zu 100.000,00 Euro? Gemäß welcher Modalität erfolgt die effektive Festlegung des Prozentsatzes? Muss eine Anpassung der Prozentsätze in bestimmten Zeitabständen erfolgen und in welchen? Muss die Zusammensetzung der Erschließungsgebühr (primärer und sekundärer Anteil) ebenfalls aufgrund des Dreijahresprogrammes erfolgen?
Die Festlegung der Erschließungsgebühren ist in Art. 79 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 10 Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft" (kurz: LGRL) sowie, in dessen Umsetzung, im Art. 5, Abs. 1 der Musterverordnung über die „Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr" geregelt. Laut diesen Bestimmungen sind dabei nicht nur das Dreijahresprogramm (Arbeiten über Euro 100.000,00) sondern, allgemein, die voraussichtlichen Kosten der Arbeiten zur primären und sekundären Erschließung laut Art. 18 Absätze 2 und 3 des LGRL, erhöht um die durch allgemeine Ausgaben bedingten Kosten zu berücksichtigen; dazu gehören jedenfalls auch die Arbeiten bis 100.000,00 Euro. Die voraussichtlichen Kosten für Erschließungsarbeiten, welche im Sinne der einschlägigen Vorschriften von den Eigentümern übernommen werden müssen, dürfen dabei jedoch nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft etwa die Erschließungskosten, welche im Sinne von Art. 57 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 4 des LGRL die Grundeigentümer und Zuweisungsempfänger übernehmen müssen. Diese Ausnahme ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ergibt sich jedoch aufgrund einer logisch-systematischen Auslegung der Regelung. So sieht Artikel 79 Abs. 4 des LGRL im Falle der Gewerbegebiete ausdrücklich vor, dass durch die Kostenübernahme durch die Eigentümer die primäre Erschließungsgebühr als entrichtet gilt. Da keine Einnahme aus der Erschließungsgebühr generiert wird, dürfen die entsprechenden Kosten bei der Festlegung der Erschließungsgebühr nicht eingerechnet werden. Was die Verwendung der Einnahmen der Gemeinden aus der Eingriffsgebühr anlangt, bestimmt Art. 78, Abs. 2 des LGRL, dass diese „...vorwiegend für die Errichtung und Instandhaltung von primären und sekundären Erschließungsanlagen, einschließlich der Tilgung der hierfür aufgenommenen Darlehen, sowie für den Erwerb jener Flächen zweckgebunden sind, welche für die sekundären Erschließungsanlagen erforderlich sind." Dies bedeutet, dass die Einnahmen auch zur Tilgung von aufgenommenen Darlehen, für Instandhaltungsarbeiten und einen (nicht vorwiegenden) Teil der Einnahmen sogar für andere Ausgaben verwendet werden können. Aus diesen beiden Bestimmungen (Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 1 LGRL) geht hervor, dass im Zuge der Festlegung der Erschließungsgebühr die voraussichtlichen Kosten für alle primären und sekundären Erschließungsanlagen zwar zu berücksichtigen sind, aber eine genaue Kalkulation im Sinne einer exakten Umlegung aller Kosten auf die Bauwerber weder vorgesehen, noch erforderlich ist. Eine solche Kalkulation für die exakte Umlegung aller Kosten auf die Bauwerber ist auch aufgrund der verschiedenen bereits im Gesetz enthaltenen Befreiungs- und Reduzierungsgründe gar nicht möglich. Es kann nämlich nicht zuverlässig vorhergesagt werden, wieviel von der noch verbaubaren Baumasse tatsächlich verbaut und wieviel davon aufgrund der Befreiungen bzw. Reduzierungen keine oder geringe Einnahmen aus Erschließungsgebühren generieren wird. Auch für die Festlegung des Anteils der primären und sekundären Erschließungsgebühr sind die soeben beschriebenen Kosten zu berücksichtigen. Eine Anpassung des von der Gemeinde festgelegten Prozentsatzes der Erschließungsgebühr ist weder vom LGRL, noch von der Musterverordnung ausdrücklich vorgesehen, auch nicht für den Fall der jährlichen Festlegung/Anpassung der Baukosten durch die Landesregierung.
Gemeinde Klausen
- Data: 22.7.2020
- [Titoli abilitativi]
Permesso di costruire ed autorizzazione paesaggistica - domanda / Bau- und landschaftsrechtliche Genehmigung - Ansuchen
Beinhaltet das Ansuchen um Baugenehmigung laut Art. 76 automatisch auch das Ansuchen um landschaftsrechtliche Genehmigung oder braucht es 2 getrennte Ansuchen?
Mit Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 404 wurden die Inhalte und einheitliche Vordrucke für die Anträge auf landschaftsrechtliche Genehmigung und Baugenehmigung für die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, für die beeidigte Baubeginnmitteilung und die Meldung der Bezugsfertigkeit genehmigt. Der Vordruck für den Antrag um landschaftsrechtliche Genehmigung ist nur dann zu verwenden, wenn für den geplanten Eingriff weder eine Baugenehmigung, noch eine ZeMeT oder eine BBM vorgeschrieben ist, und es sich um keine freien Eingriffe laut Anhang A des LGRL handelt. Die Anzahl der Fälle, in denen ein Antrag um landschaftsrechtiche Genehmigung gestellt werden muss, dürfte daher verschwindend gering sein (z.B. Errichtung eines Wasserauffangbeckens, Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen laut Art. 70 des LGRL).
Gemeinde St. Martin in Thurn- Data: 22.7.2020
- [Urbanistica]
Superfici naturali e agricole - volume interrato / Bautätigkeit auf Natur- und AgrarflächenIm Landwirtschaftsgebiet außerhalb des verbauten Ortskerns befindet sich ein Wohn- und Geschäftsgebäude. Dieses soll mittels Errichtung einer offenen Überdachung erweitert werden. Derzeit befinden sich in den Untergeschossen Geschäfts-, Verarbeitungs- und Lagerräumlichkeiten, die Wohnräume befinden sich im Dachgeschoss. Ein Interessent, der heute Ersatzteile und Landmaschinen verkauft, möchte seine Verkaufsstelle in das beschriebene Wohn- und Geschäftsgebäude verlegen und zusätzlich Hackgut verkaufen, wofür er die neue offene Überdachung braucht. Ist dieses Vorhaben laut dem neuen Gesetz für Raum und Landschaft möglich?
Es muss vorausgeschickt werden, dass der Einzelhandel laut Art. 33 des LGRL
a) im Mischgebiet,
b) im Gewerbegebiet, jedoch beschränkt auf die im Art. 33 Absätze 3, 4, 5 und 7 festgelegten Waren,
c) im Gewerbegebiet auf den im Gemeindeplan für Raum und Landschaft eigens ausgewiesenen Flächen und
c) auf öffentlichen Flächen im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeplanung
zulässig ist.
Im Landwirtschaftsgebiet kann keine neue Einzelhandelstätigkeit angesiedelt werden. Eine entsprechende Verbotsnorm enthielt bereits das Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, das zudem festschrieb, dass die vor Einführung der Verbotsnorm bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebe ihre Tätigkeit auf der Verkaufsfläche, wofür die Erlaubnis erteilt wurde, weiterführen durften.
Im Lichte der Bestimmungen des LGRL und jener des LROG muss demnach schlussgefolgert werden, dass weder eine neue Einzelhandelstätigkeit im Landwirtschaftsgebiet angesiedelt, noch ein bestehenden Einzelhandelsbetrieb im Landwirtschaftsgebiet erweitert werden kann; dies auch in Kohärenz zu Artikel 17 Abs. 4 LGRL.
Schluderns- Data: 22.7.2020
- [Titoli abilitativi]
Denuncia inizio lavori / Baubeginnmeldung/denuncia inizio lavori
Ein Techniker hat der Gemeindeverwaltung eine Baubeginnmeldung vorgelegt und dies damit begründet, dass diese im Art. 4 der Gemeindebauordnung noch vorgesehen und die geltenden Gemeindebauordnungen noch bis zum 6. November 2020 aufrecht seien. Sind die Baubeginnmeldungen in dieser Form noch zulässig? Wie soll sich die Gemeinde verhalten?
Der Art. 72 des LGRL sieht folgende urbanistische Baurechtstitel vor:
a) die Baugenehmigung für Maßnahmen, die im Anhang D angeführt sind,
b) die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) für alle Maßnahmen, die im Anhang E aufgelistet sind,
c) die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM): Sie ist für alle Maßnahmen verpflichtend, die nicht in den Anhängen C (freie Baumaßnahmen), D (Baugenehmigung) und E (ZeMeT) angegeben sind. Es handelt sich hierbei also um eine Residualkategorie.
Die in einigen Bauordnungen der Gemeinden (noch) vorgesehene Baubeginnmeldung für dort jeweils festgelegte Eingriffstypologien steht nun im Widerspruch zur höherrangigen Rechtsquelle, d. h. zum Landesgesetz Raum und Landschaft, mit dessen Inkrafttreten eine Neuordnung im Bereich der Baurechtstitel vollzogen wurde. Laut Artikel 5 des D.L:H vom 26. Juni 2020, Nr. 24 („Verordnung zum Bauwesen") bleiben die Gemeindebauordnungen nämlich nur aufrecht, soweit sie mit den Bestimmungen des Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen. Dem Techniker obliegt es zu prüfen, ob die ursprünglich mit Baubeginnmeldung durchführbaren Maßnahmen in die Kategorie der freien Baumaßnahmen laut Anhang C fallen oder ob hierfür eine Eingriffsgenehmigung (Baugenehmigung oder ZeMeT) oder eine BBM erforderlich ist.
Die Vorlage einer Baubeginnmeldung laut Gemeindebauordnung ist damit nicht mehr zulässig. Der Art. 4 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 sieht vor, dass die Verwaltung im Falle von Anträgen, die offensichtlich nicht entgegennehmbar, unzulässig, unverfolgbar oder unbegründet sind, das Verfahren mit ausdrücklicher Maßnahme in vereinfachter Form abschließt, ohne dass vorab eine Mitteilung der Hinderungsgründe zu erfolgen hat. Dazu wurde vom Gemeindenverband ein entsprechender Vordruck zu Verfügung gestellt (siehe die Mitteilung Nr. 106/2020 vom 30. Juni 2020). Die entsprechende Begründung besteht in einem knappen und verständlich formulierten Hinweis auf den Sachverhalt oder Rechtsgrund, der dafür entscheidend ist.
Mühlbach- Data: 22.7.2020
- [Titoli abilitativi]
Interventi liberi - allegato A e C della LPTP / Freie Baumaßnahme - Anhang A und C des LGRL
Welche Eingriffe fallen unter die freie Baumaßnahme laut Anhang C und im Besonderen unter C9 in Verbindung mit Anhang A und im Besonderen A19 i)? Fällt eine Planierung ohne Flächenbegrenzung im Landwirtschaftsgebiet außerhalb der landschaftlichen Bannzone und innerhalb der landschaftlichen Bannzone nun unter C9 und A19 i) und kann daher ohne Mitteilung an die Gemeinde erfolgen? Braucht es die Mitteilung an die Gemeinde nur dann, falls das betroffene Gebiet einer forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung unterliegt oder dort, wo der „Landschaftsplan" die Kennzeichnung „mit Ermächtigung durch die Landesverwaltung" vorsieht und können diese Eingriffe eventuell auch mittels „Bagatellermächtigung" (siehe Art. 103 Abs. 11 des LGRL) genehmigt werden? Fallen Auffüllungen und Materialentnahmen (ex Bagatelle) auch in die Kategorien C9 und A 19 i)?
Freie Baumaßnahmen: Laut Art. 71 in Verbindung mit Art. 72 des LGRL können die Maßnahmen laut Anhang C ohne Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM ausgeführt werden. Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall im Einklang mit den urbanistischen und landschaftlichen Planungsinstrumenten stehen. Davon unberührt bleiben alle übrigen in den Fachgesetzen enthaltenen Vorschriften.
Freie landschaftliche Eingriffe: Laut Art. 66 Abs. 1 des LGRL bedarf es für Maßnahmen und Tätigkeiten, die im Anhang A zum LGRL aufgelistet sind, keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung, sofern der geplante Eingriff nicht gleichzeitig in die Eingriffstypologien laut Anhang B des Gesetzes fällt, der für gewisse Standorte jedenfalls eine landschaftsrechtliche Genehmigung durch die Landesverwaltung vorschreibt, so z.B. in dem von der Gemeinde Laas zitierten Fall, in welchem für den Standort laut Landschaftsplan eine Behandlung des Projektes durch die Landesverwaltung vorgesehen ist (Anhang B17); nachdem mit Inkrafttreten des LGRL das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 abgeschafft wurde und damit auch der Art. 8 Abs. 2 desselben, sind auch die laut Art. 103 Abs. 11 des LGRL noch „verbliebenen" Bagatelleingriffe auf diesen Flächen an die Landesbehörde weiterzuleiten (der entsprechende Antrag ist über das SUAP-SUE Portal zu stellen).
Fällt nun ein Eingriff unter die Kategorien laut Anhang A und nicht in die Kategorien laut Anhang B so braucht es zwar keine landschaftsrechtliche Genehmigung, es ist jedoch sodann zu prüfen, ob es hierfür einen urbanistischen Baurechtstitel (Baugenehmigung, ZeMeT) oder eine BBM braucht. Erfordert der geplante Eingriff weder eine landschaftsrechtliche Genehmigung und handelt es sich zudem um eine freie Baumaßnahme laut Anhang C, so gilt es zu prüfen, ob hierfür eine Genehmigung in den Bereichen Forstwesen, Umweltschutz oder Denkmalschutz erforderlich ist oder ob geschützte Lebensräume und Arten laut Naturschutzgesetz (L.G. Nr. 6/2020) betroffen sind. Erst wenn festgestellt wurde, dass keinerlei Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich um einen gänzlich freien Eingriff.
Was Auffüllungen und Materialentnahmen betrifft, so sind diese nur dann von der landschaftsrechtlichen Genehmigungpflicht befreit, falls diese in die Kategorien A19 l) oder m) und nicht in die Eingriffstypologien laut Anhang B fallen: l) Materialablagerungen im landwirtschaftlichen Grün zum Zwecke der landwirtschaftlichen Meliorierung im Verhältnis von bis zu 1 m³/m² mit einem Maximalvolumen von 2.000 m³, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von Landschaftselementen und ohne Änderungen des hydrogeologischen Haushaltes; m) Entnahme und Verlagerung von Gestein und Erdmaterial für Eigenbedarf zur Umsetzung von zulässigen Vorhaben, ohne Veränderungen des hydrogeologischen Haushaltes, Änderung der Flächennutzung oder Änderungen von Landschaftselementen;"
Unter die freie Baumaßnahme C 9) fallen direkt mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit verbundene Erdbewegungsarbeiten, einschließlich der Maßnahmen an landwirtschaftlichen Wasseranlagen, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Zivilbauten verändert wird und bei denen es sich um Tätigkeiten und Bauarbeiten handelt, die den Wasserhaushalt des Gebietes nicht verändern. Als Beispiel seien hier Planierungen, Aufschüttungen, und Materialentnahmen genannt. Sind damit aber z.B. Entwässerungsarbeiten, neue Wasserableitungen etc. verbunden, so fällt der Eingriff nicht mehr unter die Kategorie C9.
Unter A 19 fallen all jene Eingriffe, die unter den Buchstabe a) bis m) aufgelistet sind. Es ist jeweils eine Kreuzkontrolle mit den Typologien laut C9) durchzuführen, sowie zu prüfen, ob Einschränkungen durch den Landschaftsplan oder anderweitige Genehmigungen für den Eingriff erforderlich sind.
Gemeinde Laas- Data: 22.7.2020