FAQ

Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.

La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.

Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.

Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.

[Titoli abilitativi]

Regolamento edilizio - moduli / Gemeindebauordnung - Formulare

Laut Beschluss der Landesregierung vom 9. Juni 2020, Nr. 404 werden die Verfahren laut Art. 63 Abs. 6 LGRL über das Portal SUAP / SUE abgewickelt. Laut Übergangsbestimmung bleiben die „alten" Gemeindebauordnungen aber aufrecht. Gilt die alte Bauordnung weiterhin oder gilt sie nicht? Es ergeben sich viele Widersprüche, wenn man die neuen Formulare für die alten Verfahren anwenden muss!

Laut Art. 103 Abs. 2 des LGRL können die Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden. Die Projekte, die nach dem 30. Juni 2020 eingereicht werden, müssen in digitaler Form über das Portal SUAP / SUE eingereicht werden. Laut Artikel 5 der Verordnung zum Bauwesen (D.L.H. Nr. 24/2020) bleiben bis spätestens 6. November 2020 die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht, aber nur insoweit sie mit den Bestimmungen des LGRL Nr. 9/2018 und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen. Dies beinhaltet, dass von den in der Gemeindebauordnung angeführten Baurechtstitel nur jene Anwendung finden können, die vom neuen LGRL vorgesehen sind. Ausgeschlossen sind damit z.B. „Bagatelleingriffe" laut Buchstaben h) - z), Bauermächtigung und Baubeginnmeldung (DIA). Als „freie Eingriffe" können nur mehr jene angesehen werden, die im LGRL Nr. 9/2018 als solche festgelegt sind. Für „alte" Verfahren (Projekte, die bis zum 30. Juni 2020 eingereicht wurden) kann auf die alten Formulare zurückgegriffen werden, die Benutzungsgenehmigung kann allerdings auch durch eine ZeMeT für die Bezugsfertigkeit ersetzt werden.

Gemeinde Rodeneck
Data: 16.7.2020
[Titoli abilitativi]

Autorizzazione di progetti - norma transitoria / Projektgenehmigung - Übergangsregelung:

Welche Verfahrensregeln gelten für Projekte, die vor dem 30.06.2020 vollständig eingereicht wurden bzw. für jene Projekte, die bis zum 30.06.2020 mit einer Baukonzession genehmigt wurden?

Der Art. 72 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (LROG) sah in der Fassung zum 30.06.2020 in den Absätzen 1 und 2 Folgendes vor: „1. Im Konzessionsakt sind die Termine für den Beginn und für die Vollendung der Arbeiten anzugeben. 2. Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr betragen, der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre betragen; [...].

Daraus ergeben sich für den Bauherrn/die Bauherrin folgende Verpflichtungen:

1) Effektiver Baubeginn innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ausstellung der Baukonzession: Der Art. 32 der Bauordnung der Gemeinde Percha definiert die Voraussetzungen, die allesamt gegeben sein müssen, damit von effektivem Baubeginn gesprochen werden kann.

Die Rechtsprechung - siehe z.B. Urteil VwG Bozen Nr. 144/2020 - erachtet es zudem zwecks Einhaltung der Frist für den Baubeginn für notwendig, „dass vom Bauträger direkte und unmittelbar mit den Bauarbeiten verbundene konkrete Bautätigkeiten vor Ort ausgeführt werden müssen. Das VwG Abruzzen, Pescara, I Sektion, hat im Urteil vom 4. Februar 2013, Nr. 61 diesbezüglich hervorgehoben, dass folgende Tätigkeiten nicht unbedingt ein klares Zeichen für einen ernsthaften Beginn der Arbeiten sind: die Errichtung des Baustellenzauns, die Säuberung des Baustellenbereichs, die Anbringung der Baustellenschilder, das Fällen von Bäumen, das Öffnen eines Zugangs zum Bauobjekt, der Abriss eines Teils einer Grenzmauer, die Abtragung des Bodens oder die Ausführung von Grabungsarbeiten. Ebenso VwG Piemont, I Sektion, 3. Jänner 2014, Nr. 2 und letzthin VwG Latium, Rom, II-quater, 24. Jänner 2020, Nr. 1028. Im selben Sinne dieses VwG im Urteil 8. Juni 2006, Nr. 259 mit Bezug auf Schein- oder lediglich symbolische Arbeiten."

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung geklärt, dass die Baukonzession bei Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen Fristen für den Beginn der Arbeiten automatisch ihre Gültigkeit verliert (VwG Bozen, Urteile vom 24.06.2020, Nr. 144, vom 18. April 2018, Nr. 138, vom 8. November 2018, Nr. 318 und vom 21. Dezember 2018, Nr. 364; Staatsrat, Urteile, IV Sektion, vom 24. Jänner 2018, Nr. 467 und vom 10. Juli 2017, Nr. 3371).

2) Abschluss der Bauarbeiten innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn

3) Mögliche Verlängerung des Termins für den Beginn und die Vollendung der Bauarbeiten: Die Fristen können mit begründeter Maßnahme nur aufgrund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers sind und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und sie verzögert haben. Das Ansuchen um Verlängerung muss vor Ablauf der Fristen gestellt werden.

4) Meldung Bauende und Bezugsfertigkeit: Die Meldung des Bauendes und die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung können auf der Grundlage der geltenden Bauordnungen und des LROG erfolgen. Die Bezugsfertigkeit kann ebenso auf der Grundlage von Art. 82 LGRL mittels ZeMet gemeldet werden.

Gemeinde Percha
Data: 16.7.2020
[Titoli abilitativi]

Manutenzione ordinaria rispettivamente straordinaria / Ordentliche bzw. außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen:

Welche konkreten Eingriffe fallen unter die Definitionen laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a) und b) des LGRL? Handelt es sich beim Austausch von Fenstern, Türen, Garagentoren, Jalousien und Balkonbrettern um ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen und somit um freie Eingriffe laut Anhang C.1) oder ist eine BBM für außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich? Gibt es hierfür eine Liste mit beispielhaften Aufzählungen? 

Aktuell gibt es keine Liste mit beispielhaften Aufzählungen. Als Orientierungshilfe kann folgende Überlegung dienen: Verändern sich weder Ausmaß noch Erscheinungsbild der angeführten auszutauschenden Elemente (Fenster, Türen, Garagentore, Jalousien und Balkonbretter), erscheint die Qualifizierung als ordentliche Instandhaltungsmaßnahme vertretbar.
Latsch
Data: 7.7.2020
[Titoli abilitativi]

Licenza d'uso - agibilità / Benutzungsgenehmigung - Bezugsfertigkeit:

Müssen derzeit noch laufende Bauprojekte mittels zertifizierter Meldung der Bezugsfertigkeit gemäß Art. 82 des LGRL abgeschlossen werden? Oder erstreckt sich die Übergangsbestimmung gemäß Art. 103 Abs. 2 des LGRL auch auf die Benutzungsgenehmigung und können derzeit noch laufende Bauprojekte somit noch mit Benutzungsgenehmigung gemäß Art. 131 LROG abgeschlossen werden?

 

Die Übergangsbestimmung von Art. 103 Absatz 2 des LGRL sieht vor, dass die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden können. Daher kann für bis zum 30. Juni 2020 eingereichte Projekte die Meldung des Bauendes und die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen erfolgen oder die Bezugsfertigkeit auf der Grundlage von Art. 82 mittels ZeMet gemeldet werden.

Latsch, Wengen, Sterzing, Tirol, Percha

Data: 7.7.2020
[Titoli abilitativi]

Tecnico comunale / Gemeindetechniker/in:

Die Gemeinde verfügt derzeit über einen externen Gemeindetechniker/externe Gemeindetechniker/in, die Bediensteten des Bauamts hatten bisher die Funktion des Schriftführers/der Schriftführerin in der Baukommission. Welche Funktion hat der externe Gemeindetechniker/die externe Gemeindetechnikerin bis zum 6.11.2020?

Gemäß Art. 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, können die im Sinne von Artikel 115 des LROG bestellten Gemeindebaukommissionen bis spätestens 6. November 2020 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 des LGRL übernehmen. Gemäß Art. 5 des D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 „Verordnung zum Bauwesen" bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes, aber spätestens bis zum 6. November 2020, die Bestimmungen zur Festlegung der Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen aufrecht. Der Gemeindetechniker/die Gemeindetechnikerin fungiert damit bis zum 6. November 2020 als Berichterstatter/in der Gemeindebaukommission. Die Zuständigkeiten des Servicestellenleiters/Servicestellenleiterin sind teilweise im LGRL sowie in der Organisationsverordnung der Gemeinde festgelegt.

Percha
Data: 7.7.2020
[Titoli abilitativi]

Caldaia - sostituzione, titolo abilitativo / Heizkessel - Austausch, Baurechtstitel:

In einem Wohngebäude soll ein Heizkessel ausgetauscht werden. Bisher sah die Bauordnung hierfür eine Ermächtigung vor. Was muss der Eigentümer nun beachten?

Der Austausch eines Heizkessels fällt unter die ordentliche Instandhaltung mit der Folge, dass hierfür kein Baurechtstitel erforderlich ist (Verwaltungsgericht Kalabrien, Sektion II,  Urteil Nr. 432/2015, Verwaltungsgericht Umbrien, Urteil Nr. 391/2002. Siehe Anhang A und Anhang C des LGRL. Handelt es sich laut Techniker/Installateur um Arbeiten, die über den reinen Austausch hinausgehen und demnach als außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Buchst. b) anzusehen sind (z.B. bei zusätzlichen Bauarbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen) ist eine BBM im Sinne von Art. 72 Abs. 3 LGRL erforderlich. Falls diese Maßnahmen strukturelle Teile des Gebäudes betreffen, ist eine ZeMeT einzureichen (vgl. Anhang E, Ziffer E2)

Lana
Data: 7.7.2020
[Strumenti di pianificazione]

Procedura Verde - Verde / Grün-Grün-Verfahren:

Bisher hat die sog. Grün-Grün-Kommission über die Änderung der Flächenwidmung zwischen den Kategorien Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide und alpines Grün entschieden. Wie werden zukünftig diese Verfahren abgewickelt?

Diese Frage klärt der Art. 48 Abs. 7 des LGRL. Dieser sieht vor: „Im Falle einer Nutzungsänderung von Wald, Weidegebiet und alpines Grünland, Landwirtschaftsgebiet oder bestockter Wiese oder Weide in eine andere der genannten Nutzungen werden die Aufgaben der Landeskommission für Raum und Landschaft von einer Kommission wahrgenommen, welche aus je einer Person in Vertretung der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung und der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung und einer Person in Vertretung der betroffenen Gemeinde besteht. Auf Antrag der Grundeigentümer wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei Bedarf kann die verkleinerte Kommission einen Lokalaugenschein durchführen, zu dem der Eigentümer/die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften eingeladen wird." Die Einleitung des Verfahrens erfolgt über den Gemeindeausschuss. Die Unterlagen werden für die Dauer von 30 Tagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht. Während dieses Zeitraums kann jeder/jede Anmerkungen vorbringen. Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist übermittelt die Gemeinde die vorgebrachten Anmerkungen der Landesbehörde. Die sog Grün-Grün-Kommission entscheidet innerhalb von 30 Tagen. Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Stellungnahme der Landeskommission beschließt der Gemeinderat definitiv über den Entwurf unter Erwägung dieser Stellungnahme und der eingegangenen Anmerkungen. Die Landesregierung beschließt die Änderung innerhalb von 30 Tagen.

Data: 4.8.2020
[Titoli abilitativi]

Interventi non sostanziali / Bagatellermächtigungen

Bei der Gemeinde gehen weiterhin Ansuchen um „Bagatellermächtigungen" ein. Gibt es die sog. „Bagatellermächtigung", d. h. die Ermächtigung laut Art. 8 Abs. 1-bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 („Landschaftschutz") noch, oder unter welche Art von Eingriffsgenehmigung fallen die sog. Bagatelleingriffe? Welchem Verfahren unterliegen die Eingriffe laut Art. 1 Abs. 1 Buchstabe h) bis z) des D.L.H. vom 6. November 1998, Nr. 33 („Durchführungsverordnung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes").

Laut Art. 103 Abs. 11 und Art. 105 Abs. 4 des LGRL können - unbeschadet der im LGRL vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen - die Eingriffe laut Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) des D.L.H. Nr. 33/1998 auf Antrag der interessierten Person weiterhin vom Bürgermeister auch gemäß Art. 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz") genehmigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner darüberhinausgehenden Mitteilung, Ermächtigung oder Genehmigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt. Die entsprechenden Ansuchen und Genehmigungen, welche nunmehr lediglich die Typologien laut Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) des D.L.H. Nr. 33/1998 enthalten dürfen, werden außerhalb des Einheitsschalters (SUE) abgewickelt. Im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "geschützte Biotope", "Ansitze, Gärten und Parkanlagen" sowie „Naturparke", im Bereich geschützter Lebensräume laut Art. 4 und 7 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 und auf Flächen, für welche im Unterschutzstellungsdekret die Weiterleitung des Projekts an die Landesverwaltung vorgesehen ist, darf keine Bagatellermächtigung ausgestellt werden, da die entsprechenden Eingriffe der Ermächtigung durch die Landesverwaltung laut Anhang B des LGRL bedürfen. Fallen Eingriffe in die Typologien laut Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) des D.L.H. Nr. 33/1998 und gleichzeitig in die Kategorien der freien Eingriffe, so steht es der interessierten Person frei, die Bagatellermächtigung durch den Bürgermeister und falls das Gebiet forstlich-hydrogeologisch vinkuliert ist, die Ermächtigung durch die Forstbehörde zu beantragen.

Die im Art. 1 Abs. 1 Buchstaben h) bis z) des D.L.H. Nr. 33/1998 vorgesehenen Eingriffe unterliegen hingegen den Bestimmungen laut LGRL und können nicht mehr als Bagatelleingriffe ermächtigt werden. Es gilt zu prüfen, welcher Baurechtstitel für den jeweiligen Eingriff erforderlich ist bzw. ob es sich um einen freien Eingriff handelt. Für einige Eingriffstypologien laut Anhang A sind entsprechende Richtlinienbeschlüsse erforderlich (z.B. Holzhütten, Bienenstände).

Percha, Vintl
Data: 7.7.2020
[Vigilanza, responsabilità e sanzioni]

Abuso edilizio / Widerrechtliche Bauführungen:

Die Gemeindeverwaltung hat vor dem 01.07.2020 ein Verwaltungsverfahren betreffend die widerrechtliche Errichtung eines Bauwerks eingeleitet. Wie muss das Verfahren weitergeführt werden?

Die Verfahrenseinleitung, welche auf der Grundlage von Art. 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung des Verwaltungsverfahrens") erfolgt ist, bleibt aufrecht. Die darauffolgenden Maßnahmen folgen nunmehr den Bestimmungen des Titel VI des LGRL.

 Vintl

Data: 7.7.2020
[Titoli abilitativi]

Certificato di destinazione urbanistica / Flächenwidmungsbescheinigung:

Wie ist die Flächenwidmungsbescheinigung ab dem 1. Juli 2020 auszustellen? Auf welche Flächenwidmungen und Bauvorschriften muss Bezug genommen werden? Müssen die Flächenwidmungsbescheinigungen über den Einheitsschalter (SUE) eingereicht werden. Gibt es Vordrucke für die Flächenwidmungsbescheinigungen?

Der Art. 83 des LGRL regelt die Flächenwidmungsbescheinigung. Die Flächenwidmungsbescheinigung wird auf der Grundlage von Art. 30 des D.P.R. vom 6. Juni 2001, Nr. 380 und von Art. 83 des LGRL ausgestellt und auf diese beiden Artikel muss in der Flächenwidmungsbescheinigung Bezug genommen werden. Die Flächenwidmungsbescheinigungen können nicht über den Einheitsschalter beantragt werden. Ein entsprechender Vordruck wurde vom Südtiroler Gemeindenverband bereits ausgearbeitet. Der Art. 22 des LGRL unterscheidet die wesentlichen urbanistischen Flächenwidmungen, die im Anhang A des D.L.H. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 („Verordnung zum Bauwesen") näher unterteilt werden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen und die einheitliche Legende laut Anhang A sind für die Gemeinden im Zuge der Erarbeitung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft bzw. Abänderung der heute geltenden Planungsinstrumente verbindlich. Bis zur Anpassung der Bauleitpläne bleiben die heutigen Widmungskategorien des Bauleitplans und die entsprechenden Bauvorschriften aufrecht. Es empfiehlt sich bei den im Bauleitplan angeführten Wohnbauzonen zusätzlich zur Festlegung, um welche Wohnbauzone es sich laut Bauleitplan handelt, die im Art. 103 Abs. 14 LGRL enthaltene Präzisierung hinzuzufügen: „Die zum Zeitpunkt des 01.07.2020 in den Bauleitplänen der Gemeinde ausgewiesenen Wohnbauauffüllzonen und Wohnbauerweiterungszonen gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mischgebiet, die Wiedergewinnungszonen gelten als historischer Ortskern. Die in den Planungsinstrumenten festgesetzten urbanistischen Bauvorschriften bleiben aufrecht."

Laut Art. 13 des LGRL werden die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen zukünftig im Landschaftsplan festgelegt. Bis zu Übernahme der entsprechenden Flächenwidmungen (Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion und Gletscher, Gewässer) in den Landschaftsplan gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Bauleitplans. Für die Eingriffstätigkeit im Landwirtschaftsgebiet ist auf Art. 37 des LGRL zu verweisen.

Percha, Mühlbach, Kurtatsch, Ulten, Völs

Data: 7.7.2020