FAQ

Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.

La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.

Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.

Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.

[Urbanistica]

Artikel 37, Absatz 4 LGRL - landwirtschaftlicher Unternehmer oder selbstbearbeitender Landwirt

Art. 37 – Abs. 4 sieht für den Fall vor, dass sich der geschlossene Hof im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers oder eines selbstbearbeitenden Landwirts befindet, dieser an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten darf.
Welche von den folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, um als landwirtschaftlicher Unternehmer oder selbstbearbeitender Landwirt eingestuft zu werden: MwSt.-Position, Eintragung Handelskammer, Umsatz aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, LAFIS-Bogen, landwirtschaftliche Rentenversicherung?

Im Artikel 37, Absatz 1 des neuen Landesgesetzes vom 11. Juli 2018, Nr. 9 (Landesgesetz „Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) wird die landwirtschaftliche Tätigkeit definiert und zwar als „die Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers laut Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches und des direktbearbeitenden Landwirts, auch in zusammengeschlossener Form, in zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder in Form von Unternehmernetzwerken im Sinne des Gesetzes vom 9. April 2009, Nr. 33, mit Ausnahme des gewerblichen Tierhandels. […]“

Die Definition des landwirtschaftlichen Unternehmers ist sehr weitläufig und umfasst gemäß Art. 2135 ZGB all jene Personen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und die entsprechende zivil- und steuerrechtliche Verantwortung tragen: „Bewirtschaftung des Bodens, Forstwirtschaft, Tierhaltung und damit verbundene Tätigkeiten“. Diese drei Begriffe werden vom Zivilgesetzbuch so definiert: „Unter Bewirtschaftung des Bodens, unter Forstwirtschaft und unter Tierhaltung versteht man Tätigkeiten, die auf die Pflege und Entwicklung eines biologischen Kreislaufs pflanzlicher oder tierischer Natur oder einer notwendigen Stufe eines solchen Kreislaufs gerichtet sind, und für die der Boden, der Wald oder das Süß-, Salz- oder Meereswasser verwendet wird oder verwendet werden kann.“ Wesentlich ist aufgrund dieser Definition, dass der landwirtschaftliche Unternehmer einen biologischen Kreislauf pflegt und entwickelt, der - auf natürliche Weise - im Boden ablaufen kann. Auch die „damit verbundenen Tätigkeiten“ erhalten im ZGB eine genauere Erklärung, denn hierzu „gelten auf jeden Fall die vom selben landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeübten Tätigkeiten zur Bearbeitung, Konservierung, Verarbeitung, Vermarktung und Aufwertung von Erzeugnissen, die vorwiegend aus der Bewirtschaftung des Bodens oder des Waldes oder aus der Tierhaltung erzielt werden, sowie die Tätigkeiten zur Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen durch vorwiegende Verwendung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, die bei der ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit gewöhnlich eingesetzt werden, einschließlich der Tätigkeiten zur Aufwertung des ländlichen und forstlichen Raumes und Erbes oder im Zusammenhang mit der Beherbergung und Bewirtung in der vom Gesetz bestimmten Art.“ Um einer Person die Bezeichnung „landwirtschaftlicher Unternehmer“ gemäß Art. 2135 ZGB zusprechen zu können, muss diese - aufgrund der Definition des Begriffes „Unternehmertum“ im Art. 2082 ZGB – berufsmäßig mithilfe ihrer organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit für die Vermarktung produzieren und nicht für den ausschließlichen Eigenkonsum. Der landwirtschaftliche Unternehmer kann auch vorwiegend oder hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgehen.

Als direktbearbeitender Landwirt oder „coltivatore diretto“ kann gemäß Artikel 2083 ZGB („Kleinunternehmer sind Selbstbebauer von Grundstücken, Handwerker, Kleinkaufleute und jene, die eine vorwiegend auf eigener Arbeit und der Arbeit ihrer Familienangehörigen aufgebaute berufliche Tätigkeit ausüben.“) und Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1047/1957 („Agli effetti della presente legge, sono considerati coltivatori diretti i proprietari, gli affittuari, gli enfiteuti e gli usufruttuari, i miglioratari, gli assegnatari, i pastori e gli altri comunque denominati che direttamente e abitualmente si dedicano alla manuale coltivazione dei fondi o all'allevamento ed al governo del bestiame,“) eine Person definiert werden, die sich direkt und gewohnheitsmäßig der Bearbeitung des Grundes oder der Aufzucht und Haltung von Tieren widmet zum Zwecke der Vermarktung der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte, vorausgesetzt, dass durch die eigene Arbeitskraft und jene der eigenen Familie zumindest ein Drittel der Gesamtarbeitskraft für die ordentliche Führung des landwirtschaftlichen Betriebs gedeckt wird (Art. 31 des Gesetz Nr. 590/1965: „Ai fini della presente legge sono considerati coltivatori diretti coloro che direttamente ed abitualmente si dedicano alla coltivazione dei fondi ed all'allevamento ed al governo del bestiame, semprechè la complessiva forza lavorativa del nucleo familiare non sia inferiore ad un terzo di quella occorrente per la normale necessita' della coltivazione del fondo e per l'allevamento ed il governo del bestiame.“).


Im Artikel 37, Abs. 4 LGRL wird die Errichtung von Wohnvolumen beim geschlossenen Hof abgehandelt und als subjektive Voraussetzung hierfür angeführt, dass der Hof im Eigentum eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder eines selbstbearbeitenden Landwirts sein muss: „Befindet sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers/der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder eines selbstbearbeitenden Landwirts/einer selbstbearbeitenden Landwirtin so darf dieser/diese an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.“

Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers und des selbstbearbeitenden Landwirts, der Wohnkubatur im geschlossenen Hof errichten kann, wird vom Gesetz nicht weiter eingeschränkt oder näher konkretisiert.
Die folgenden Punkte können als Nachweis für die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten laut Art. 2135 ZGB und damit auch für die subjektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Baurechtes laut Art. 37, Abs. 4 LGRL gelten:

Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer: Der landwirtschaftliche Unternehmer und der selbstbearbeitende Landwirt ist im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer eingetragen.
Mehrwertsteuernummer: Bei der Agentur der Einnahmen ist die landwirtschaftliche Tätigkeit korrekt auf den Namen des Eigentümers des geschlossenen Hofes gemeldet. Der landwirtschaftliche Unternehmer/selbstbearbeitende Landwirt ist im Besitz einer Mehrwertsteuernummer für die landwirtschaftliche Tätigkeit.
Handelskammer: Mit Ausnahme der Kleinunternehmer (Umsatz von weniger als 7.000 Euro laut Art. 2, Abs. 3, Gesetz Nr. 77/1977 und Art. 34 D.P.R. Nr. 633/72) ist der landwirtschaftliche Unternehmer/selbstbearbeitende Landwirt in der Sondersektion der Handelskammer eingetragen.
Vermarktungszweck: Die organisierte landwirtschaftliche Produktionstätigkeit wird im Sinne des Art. 2083 ZGB zum Zwecke der Vermarktung ausgeübt und nicht zum alleinigen Selbstverbrauch. Die Höhe des Umsatzes ist nicht erheblich und überprüfungspflichtig. Mögliche Rechnungen über den Verkauf der landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sind ein entsprechender Hinweis dafür.
Flächenbewirtschaftung: Voraussetzung, damit das landwirtschaftliche Unternehmen landwirtschaftliche Produkte für die Vermarktung produzieren kann, ist die Pflege eines biologischen Kreislaufes (siehe Art. 2135 ZGB). Hierfür werden gemeinhin Wald-, Wiesen- oder Agrarflächen benötigt. Um Produkte für die Vermarkung herstellen zu können, muss der Besitzer des geschlossenen Hofes einen gewissen Umfang der Wald-, Wiesen- oder Agrarflächen, die zum geschlossenen Hof gehören, selbst (oder mithilfe angestellter Arbeitskräfte) bewirtschaften.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Landesregierung mit eigenem Beschluss Nr. 361 vom 27.04.2021 den Vorschlag eingebracht hat, folgenden Passus im Art. 37, Abs. 4 LGRL wie angeführt zu ergänzen: „Unbeschadet der für die Neubildung eines geschlossenen Hofes vorgeschriebenen Mindestausmaße der landwirtschaftlichen Nutzflächen und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan darf der landwirtschaftliche Unternehmer/die landwirtschaftliche Unternehmerin oder ein selbstbearbeitender Landwirt/eine selbstbearbeitende Landwirtin, in dessen/deren Eigentum sich der geschlossene Hof im Sinne des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, befindet, an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichten.“

Data: 11.5.2021
[Generale]

Primäre Erschließungsgebühren außerhalb der Baugebiete gemäß Art. 79 Absatz 10 L.G. 9/2018 / Contributo di urbanizzazione primaria all’esterno dell’area insediabile ai sensi dell’art. 79, co. 10 l.p. 9/2018

Mit Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15 wurde der Art. 79 Absatz 10 wie folgt ergänzt (letzter Satz): „Werden die primären Erschließungsanlagen für Gebäude, die außerhalb der Baugebiete gemäß Artikel 22 Absatz 1 liegen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, von den Interessierten auf eigene Kosten errichtet, gilt die primäre Erschließungsgebühr als vollständig entrichtet.“ Im konkreten Fall wird das Wohngebäude eines geschlossenen Hofes auf 1.500 m³ erweitert (Mehrkubatur ca. 500 m³). Dabei wird auch an die Kanalisierung neu angeschlossen (bis dato erfolgt die Entsorgung mittels Klärgrube), wobei die Leitung im Grundstück des Antragstellers und mit eigenen Mitteln realisiert wird. Die Hofstelle befindet sich ca. 50 m von der Gemeindestraße/ Kanalisierungsleitung entfernt.
 Ist nun die gesamte primäre Erschließungsgebühr befreit oder nur der Anteil von 25 % laut Verordnung über die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr, welche den Anteil des Kanalisationsnetzes betrifft?
 Wenn die Hofstelle z.B. bereits komplett an die Infrastrukturen angeschlossen wäre, ist dann die primäre Erschließungsgebühr komplett zu entrichten?
 Falls der Bauherr einen 200 m langen Zufahrtsweg zum öffentlichen Wegenetz selbst gebaut hat oder bauen muss entfällt hierfür dann die Quote für die Straßen, obwohl das Verkehrsnetz unabhängig beansprucht wird?

Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 79 Absatz 10 des LGRL gilt es zunächst zu klären, was unter „primären Erschließungsanlagen“ zu verstehen ist. Der Art. 18 des LGRL enthält folgende Auflistung der primären Erschließungsanlagen: a) Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für Ansiedlungen, b) Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie entsprechende elektrische Ladestationen, c) Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen- und Abwasser, d) Wasserleitungsnetze, e) Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze, f) öffentliche Beleuchtung, g) öffentliche Grünflächen, h) Telekommunikationsnetze, i) Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, j) Lärmschutzmaßnahmen, k) Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung. Gemäß Art. 52 Absatz 3 LGRL weist die Gemeinde im Gemeindeplan für Raum und Landschaft die „Flächen und Trassen aus, welche für die wesentlichen Erschließungsanlagen laut Artikel 18 erforderlich sind, und regelt ihre Nutzung“. Die Genehmigung von Bautätigkeiten setzt voraus, dass die primären Erschließungsanlagen vorhanden sind. Alternativ ist es ausreichend, wenn die Gemeinde deren Errichtung innerhalb der darauffolgenden drei Jahre vorsieht oder wenn die Betroffenen sich verpflichten, diese Anlagen zugleich mit der Ausführung der Maßnahme, die Gegenstand der Genehmigung ist, zu errichten (Art. 74 Absatz 4). Die Errichtung der Erschließungsanlagen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinde, da es sich um Anlagen handelt, die im öffentlichen Interesse für die Allgemeinheit errichtet werden. Folglich stehen die primären Erschließungsanlagen im öffentlichen Eigentum und Privatpersonen, die Bautätigkeiten verwirklichen möchten, müssen die notwendigen Flächen unentgeltlich abtreten – siehe Art. 74 Absatz 2 LGRL: „Bei der Durchführung von genehmigungspflichtigen Bautätigkeiten müssen grundsätzlich jene Flächen unentgeltlich abgetreten werden, welche für die primären Erschließungsanlagen erforderlich sind.“ Wenn die primären Erschließungsanlagen von Privaten errichtet werden, sind diese Anlagen nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Im Lichte der genannten Voraussetzungen kann Art. 79 Absatz 10 des LGRL beispielsweise dann zur Anwendung gebracht werden, wenn es sich um eine ausgewiesenen Gemeindestraße handelt, die von der Privatperson auf eigene Kosten errichtet und anschließend unentgeltlich ins Eigentum der Gemeinde übertragen wird. In diesem Fall kann jener Teil der primären Erschießungsgebühren verrechnet werden, der in der einschlägigen Gemeindeverordnung für das Straßennetz vorgesehen ist. Für die Ausführung der Arbeiten sind die Bestimmungen von Art. 12 der Musterverordnung für die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr (genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 436 vom 16. Juni 2020) zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um eine Straße, die nicht die Eigenschaften einer Gemeindestraße erfüllt (siehe Art. 4 des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24: Eine Gemeindestraße hat die Funktion, den Hauptort der Gemeinde mit den Fraktionen sowie mit Orten zu verbinden, in denen sich wesentliche Einrichtungen befinden, d.h. Bahnhöfe, Handels- und Sportzentren u.s.w.), sondern um eine ländliche Straße allgemeiner Benützung im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. November 1988, Nr. 50, können die primären Erschließungsgebühren nicht als erstattet angesehen werden. Als ländliche Straßen gelten die Verbindungen zwischen den dauernd bewohnten und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben und dem übergeordneten Straßennetz, welche den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden. Diese Straßen verbleiben im Privateigentum und die zuständige Gemeinde kommt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung auf.
Im Falle der Errichtung des eigenen Anschlusses an das Kanalisationsnetz ist kein Mehrwert für die Allgemeinheit erkennbar, der eine Reduzierung der primären Erschließungsgebühren rechtfertigen würde, zumal der Anschluss im ausschließlichen Privatinteresse erfolgt und damit eine zusätzliche Belastung des öffentlichen Kanalisationsnetz verbunden ist. Mit anderen Worten wird keine primäre Erschließungsanlage errichtet und die Kosten für die Anschlussleitung sind daher nicht mit den Erschließungsgebühren verrechenbar. Zusammenfassend kann Art. 79 Absatz 10 LGRL nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Notwendigkeit der Errichtung primärer Erschließungsanlagen besteht und diese von der antragstellenden Person errichtet werden. Sind hingegen die primären Erschließungsanlagen bereits vorhanden, sind die primären Erschließungsgebühren nicht verrechenbar.
Es wird ergänzt, dass nach der im Dezember 2020 erfolgten Gesetzesänderung der zweite Satz von Art. 6 Absatz 3 der Musterverordnung nicht mehr zur Anwendung gebracht werden kann. Im Einzelnen lautet der genannte Art. 6 Absatz 3, wie folgt: „ Bezieht sich die Baugenehmigung oder ZeMet auf Eingriffe außerhalb des Siedlungsgebiets laut Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes, gehen die primären Erschließungsanlagen zu Lasten der interessierten Person, außer es besteht eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine davon abweichende Regelung enthält. Die entsprechenden Kosten sind nicht mit den im Sinne dieser Verordnung geschuldeten primären und sekundären Erschließungsgebühren verrechenbar.“

Data: 11.5.2021
[Generale]

Ist die Gemeinde verpflichtet den Planungsmehrwert auch dann einzuheben, wenn ein Wohngebiet mit Mischnutzung nicht neu ausgewiesen wird, sondern die Baudichte einer bereits bestehende Wohnbauzone (Wohngebiet mit Mischnutzung) erhöht wird, womit zwar nicht eine neue Bebauung, aber jedenfalls eine zusätzliche Bebauung erlaubt wird?

Gemäß Art. 19 Absatz 1 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) verpflichtet der Bodenverbrauch, der durch die Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung, oder durch die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 LGRL außerhalb des Siedlungsgebietes erlaubt wird, die Gemeinde den Planungsmehrwert einzuheben. Der Planungsmehrwert wird dabei als die Erhöhung des Marktwertes der betroffenen Liegenschaften definiert, die durch die Planungsmaßnahme entsteht.  Aus der genannten Bestimmung lässt sich ableiten, dass der Planungsmehrwert nur dann einzuheben ist, wenn mit der Planungsmaßnahme der Verbrauch von Boden verbunden ist. Dies entspricht der Zielsetzung des LGRL, den Verbrauch von Boden einzuschränken - Art. 2 Absatz 1 Buchstabe m). Bereits im Begleitbericht zum Landesgesetzentwurf Nr. 151/18 wurde festgehalten, dass die Einhebung des Planungsmehrwerts darauf abzielt, den Bodenverbrauch durch Planungsmaßnahmen einzuschränken: „Der Bodenverbrauch durch Planungsmaßnahmen soll durch den verpflichtenden Einbehalt eines Anteils der damit verbundenen Erhöhung des Marktwertes zu Gunsten der Gemeinde eingeschränkt werden.“ Der sparsame Umgang mit Grund und Boden, insbesondere durch bessere Nutzung der bestehenden Siedlungen und Bausubstanz, wurde im genannten Begleitbericht als wichtige Neuausrichtung der „Raum- und Landschaftspolitiken in Südtirol“ erwähnt. Unter Bodenverbrauch sind gemäß Art. 17 Absatz 1 LGRL „die Maßnahmen zur Versiegelung, Erschließung und Bebauung“ zu verstehen. Als Alternativen zum Bodenverbrauch nennt das LGRL die „Wiederverwendung, Wiedergewinnung, Anpassung oder Verdichtung bestehender Siedlungen“ – Art. 17 Absatz 2 LGRL. Im Falle der Erhöhung der Baudichte einer bestehenden Wohnbauzone (nunmehr Mischgebiet gemäß Art. 103 Absatz 14 des LGRL) wird durch die Verdichtung der Zone der Verbrauch von zusätzlichen Flächen vermieden, sodass die Einhebung des Planungsmehrwertes nicht vorgesehen ist, obschon sich der Marktwert der Liegenschaften durch die zusätzlichen Baurechte erhöht.

 

Data: 20.4.2021
[Strumenti di pianificazione]

Der Art. 57 Absatz 1 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ sieht vor, dass Durchführungspläne auch „für andere Flächen“ erstellt werden können. Gilt dies explizit auch für das Landwirtschaftsgebiet? Auf der anderen Seite wird im Art. 17 Absatz 4, ja angegeben, dass in den Natur- und Agrargebieten keine Neubaumaßnahmen (Mauer, welche Abstand bildet), sofern von dem Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, zulässig sind.

Die Natur und Agrarflächen gemäß Art. 13 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9, (LGRL), d.h. die Widmungskategorien a) Landwirtschaftsgebiet, b) Wald, c) bestockte Wiese und Weide, d) Weidegebiet und alpines Grünland, e) Felsregion und Gletscher, f) Gewässer werden durch die Landschaftsplanung „festgelegt, abgegrenzt und geregelt“. Auf den Natur- und Agrarflächen gilt  zwar grundsätzlich ein Bauverbot gemäß Art. 17 Absatz 4 LGRL, wobei aber Ausnahmebestimmungen für die Errichtung von Baulichkeiten v.a. im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen vorgesehen sind (siehe Art. 37 des LGRL). Auch die Errichtung der im Rahmen der zulässigen Bautätigkeiten bzw. der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen notwendigen Stützbauwerke (Mauern usw.) ist auf den Natur- und Agrarflächen selbstverständlich zulässig. Die Erstellung eines Durchführungsplans zur Gewährleistung der effizienten und hochwertigen Nutzung und Gestaltung des Raumes (Art. 57 Absatz 2 LGRL) kann daher auch für das Landwirtschaftsgebiet in Betracht gezogen werden. Im Besonderen kann eine spezifische Regelung der Grenz- und Gebäudeabstände sinnvoll sein, um eine kompakte Siedlungsstruktur zu fördern und Zersiedelungseffekte zu vermeiden. Im Lichte von Art. 13 LGRL sowie von Art. 47 LGRL wonach der Landschaftsplan die spezifischen Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften für die geschützten Liegenschaften laut Art. 11 und 12 LGRL enthält, muss der Landschaftsplan die Möglichkeit der Erstellung von Durchführungsplänen vorsehen, mit welchen eine Abweichung von den im Landschaftsplan vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabständen festgelegt werden kann. In diesem Fall sind die Durchführungspläne bei ihrer Genehmigung in den Landschaftsplan einzutragen.

Data: 20.4.2021
[Urbanistica]

Laut Art. 17 Absatz 4 des L.G. Nr. 9/2018 sind in den Natur- und Agrargebieten keine urbanistisch relevanten Nutzungsänderungen zulässig. Der Art. 36 Abs. 1 sieht aber die Möglichkeit vor, innerhalb des Siedlungsgebietes Änderungen der Zweckbestimmungen durchzuführen. Kann ein bestehendes landwirtschaftliches Gebäude oder ein Beherbergungsbetrieb, der sich im Landwirtschaftsgebiet und innerhalb des Siedlungsgebietes befindet, in Wohnungen umgewidmet werden? Kann ein Büro im Landwirtschaftsgebiet/Wald innerhalb des Siedlungsgebietes in eine Wohnung umgewidmet werden?

Gemäß Art. 13 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) ist natürlicher Boden „aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion geschützt.“ Zu diesem Zweck werden die Natur- und Agrarflächen (Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion und Gletscher, Gewässer) durch die Landschaftsplanung festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Für die Natur- und Agrarflächen gilt ein Verbot für die Durchführung von Neubaumaßnahmen sowie für urbanistisch relevante Nutzungsänderungen von Gebäuden, sofern vom Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt – siehe Art. 17 Absatz 4 des LGRL. Nach dem Grundsatz wonach eine spezifische Bestimmung der allgemeinen Bestimmung vorgeht (lex specialis derogat legi generali) greift für die Natur- und Agrarflächen, auch wenn diese innerhalb des Siedlungsgebietes liegen, die Sonderregelung gemäß Art. 17 Absatz 4 LGRL. Dies bedeutet, dass Art. 36 Absatz 1 LGRL für die Natur- und Agrarflächen nicht zur Anwendung gebracht werden kann und Umwidmungen auf diesen Flächen demnach nicht zulässig sind. Lediglich in den von Art. 36 Absatz 4 LGRL eigens geregelten Ausnahmefällen, d.h. für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Siedlungsgebietes, die zum Stichtag 7. August  2013 höchstens 25 Betten hatten, ist eine Umwidmung auch auf  Natur- und Agrarflächen gestattet. Es ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Siedlungsgebietes – in der Übergangsphase bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms im verbauten Ortskern gemäß Art. 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung (siehe Art. 103 Absatz 5 LGRL) – die Umwidmung von Gebäuden im Zuge einer Änderung der Flächenwidmung durch die zuständige Gemeinde erfolgen kann. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass diese raumplanerischen Entscheidungen der Gemeinden, die im öffentlichen Interesse und bei entsprechendem Bedarf getroffen werden können, durch Einzelentscheidungen von GebäudeeigentümerInnen vorweggenommen werden. 

Data: 20.4.2021
[Urbanistica]

Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Gebäuden - Überschreitung der Gebäudehöhe / Demolizione e ricostruzione dei fabbricati esistenti - Superamento dell’altezza dell’edificio

Laut Art. 21, Absatz 3 des L.G. Nr. 9/2018 können volumetrische Anreize (Energiebonus) auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden. Muss dabei der Gebäudeabstand (Sichtwinkel) laut M.D. Nr. 1444/1968 eingehalten werden oder kann man auch von diesem abweichen?

Die wesentlichen Normen bezüglich der einzuhaltenden Mindestabstände zwischen Gebäuden und anderen Bauten sind bekanntlich in der staatlichen Gesetzgebung enthalten: Der Art. 873 des italienischen Zivilgesetzbuchs schreibt diesbezüglich vor, dass zwischen Bauten auf angrenzenden Baugrundstücken ein Abstand von nicht weniger als 3 m eingehalten werden muss. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Bestimmung sieht der Art. 9 Absatz 1 des Ministerialdekrets vom 2.04.1968, Nr. 1444 größere Mindestabstände für gleichartige Zonen vor. Im Falle der Neuerrichtung von Gebäuden bzw. der Erweiterung von bereits bestehenden Gebäuden außerhalb der A-Zonen (historischer Ortskern) ist insbesondere ein Mindestabstand von 10 m zwischen befensterten Wänden („pareti finestrate“) und den Wänden gegenüberliegender Bauten einzuhalten, wobei der letzte Absatz des zitierten Art. 9 beim Vorhandensein höherer Gebäude eine entsprechende Erhöhung des Mindestabstandes - und somit die Einhaltung eines Sichtwinkels von 1:1 - zwischen den betroffenen Bauten vorschreibt. Die vorherrschende Rechtsprechung hat hierzu mehrmals geklärt, dass die im Art. 9 des M.D. Nr. 1444/1968 enthaltene Regelung die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bezüglich Gebäudeabstände vervollständigt und aufgrund ihrer zivilrechtlichen Natur im Interesse der Hygiene und der öffentlichen Sicherheit als allgemeine, zwingende und unabdingbare Bestimmungen eingehalten werden müssen (in diesem Sinne siehe auch Verf.GH, Urteil Nr. 114/2012). Eine begrenzte Möglichkeit, von der genannten Regelung abzuweichen, ergibt sich aus dem letzten Satz des zitierten Art. 9 des M.D. Nr. 1444/1968, demgemäß die Festlegung geringerer Abstände nur im Rahmen der Erstellung von Durchführungs- und Wiedergewinnungsplänen („piani particolareggiati") für die betroffenen Zone zulässig ist. In Ermangelung einer derartigen Planung auf Gemeindeebene ist hingegen in der Regel jegliche Abweichung auf der alleinigen Grundlage des Baurechtstitels für den einzelnen Baueingriff als unrechtmäßig zu erachten (Staatsrat, Nr. 7731/2010).

Unter abstandspflichtigen (Neu)bauten im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Regelung zu den Gebäudeabständen versteht man laut gefestigter Rechtsprechung jedes, nicht vollständig unterirdische Bauwerk, das aufgrund seiner Struktur und Zweckbestimmung die Kriterien der Stabilität und Beständigkeit erfüllt, unabhängig von den bei dessen Errichtung verwendeten Materialien sowie vom Vorhandensein eines Bauvolumens im urbanistischen und baurechtlichen Sinne (vgl. hierzu - ex pluribus - die Urteile des Staatsrats Nr. 1309/2018 und Nr. 2847/2012). Dazu zählen in der Folge nicht nur jene Bauwerke, die durch Neuerrichtung verwirklicht werden, sondern auch Erweiterungen oder Änderungen von bereits bestehenden Bauten, falls die entsprechenden Bauarbeiten aufgrund ihres erheblichen Ausmaßes zur Entstehung eines (vollständig oder teilweise) neuen Bauwerkes führen (in diesem Sinne siehe z.B. KassGH., Urteil Nr. 9637/2006 und VwG. Mailand, Urteil Nr. 157/2013). Auf dieser Grundlage unterscheidet man traditionell beim Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten zwischen Baueingriffen, die als „originalgetreue“ bauliche Umgestaltung (sog. „ricostruzione fedele“) die bestehenden geringeren Gebäudeabstände beibehalten dürfen, und jene, die hingegen als Neubauten im oben angeführten Sinne einzustufen sind und demzufolge an die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Bauantrages vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gebunden sind (siehe z.B. Staatsrat, Urteil Nr. 4728/2017: „Si individuano due tipologie di ristrutturazione edilizia, […] distinte dalla presenza (o meno) della demolizione (anche parziale) del fabbricato preesistente. Quest’ultima, per poter rientrare nel campo della ristrutturazione edilizia (e non della nuova costruzione) deve concludersi con la fedele ricostruzione di un fabbricato identico al precedente“).

Was unter „originalgetreuem“ Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes zu verstehen ist, ergibt sich aus der allgemeinen Klassifizierung der Baueingriffe laut Art. 62 Absatz 1 des LG. vom 10.07.2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“ - LGRL). Gemäß Buchstabe d) der zitierten Bestimmung umfassen die Maßnahmen zur „baulichen Umgestaltung“ des Baubestandes nicht nur „die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptelemente des Gebäudes, deren Beseitigung oder Änderung“, sondern auch „den Abbruch und den Wiederaufbau [des bestehenden Gebäudes] mit derselben Baumasse, außer es handelt sich nur um Neuerungen zur Anpassung an die Rechtsvorschriften über erdbebensicheres Bauen“. Als „Neubaumaßnahmen“ laut Buchst. e) desselben Artikels werden hingegen alle Baueingriffe eingestuft, die „zur baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets“ führen und „nicht unter die Kategorien laut den vorhergehenden Buchstaben“ fallen, wobei auf die gesetzliche Typologie „Neubau“ u.a. sowohl „die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten“ als auch „die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz“ zurückgeführt werden (Art. 62 Abs. 1, Buchst. e), Ziffer 1). Genannte Regelung wird durch die Bestimmung im Art. 21, Abs. 3 LGRL vervollständigt, wonach der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Gebäuden „ jedenfalls unter Beachtung der vorher rechtmäßig bestehenden Abstände“ zulässig ist, „sofern die überbaute Fläche und das Volumen des wiederaufgebauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen übereinstimmen und die maximale Höhe des abgebrochenen Gebäudes nicht überschritten wird“. Bei der Wiederrichtung von abgebrochenen Bauten ist daher die Einstufung des Eingriffs als bauliche Umgestaltung - und somit die Möglichkeit der Beibehaltung der bestehenden (eventuell geringeren) Abstände - nur dann gegeben, wenn die wiederaufgebaute Struktur die gleiche Kubatur, überbaute Flache und Gebäudehöhe des vorher bestehenden Bauwerkes aufweist (die oben angeführte Rechtsprechung bezieht sich in dieser Hinsicht auf die Beibehaltung des bestehenden Umfangs und Ausmaßes (sog. „sagoma“) des abgebrochenen Gebäudes, welche als die ursprüngliche Form seiner Außenhülle - in horizontaler und vertikaler Messung - definiert wird: siehe z.B. VerfGH, Urteil Nr. 209/2011 und KassGH., Urteil Nr. 17176/2008).

Der letzte Satz des zitierten Art. 21 Absatz 3 des LGRL, wonach volumetrische Anreize „auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden“ können, wurde in die betroffene Norm durch das LG. Nr. 15/2020 eingefügt, um die vom Staatsgesetz Nr. 120/2020 vorgesehene Ergänzung des Art. 2/bis des staatlichen Einheitstexts zum Bauwesen in die Landesgesetzgebung zu übernehmen. Genannte Novelle auf Staatsebene hatte eigentlich nicht nur den zitierten Art. 2/bis in den Einheitstext zum Bauwesen eingefügt, sondern auch die Definition von „baulicher Umgestaltung“ laut Art. 3, Absatz 1, Buchstabe d) desselben Einheitstextes abgeändert, sodass diese in ihrer heute geltenden Fassung in bestimmten Fällen auch Baumaßnahmen umfasst, welche zur Verwirklichung neuer Volumina außerhalb der bestehenden Bausubstanz führen („Nell’ambito degli interventi di ristrutturazione edilizia sono ricompresi altresì gli interventi di demolizione e ricostruzione di edifici esistenti con diversi sagoma, prospetti, sedime e caratteristiche planivolumetriche e tipologiche, con le innovazioni necessarie per l’adeguamento alla normativa antisismica, per l’applicazione della normativa sull’accessibilità, per l’istallazione di impianti tecnologici e per l’efficientamento energetico. L’intervento può prevedere altresì, nei soli casi espressamente previsti dalla legislazione vigente o dagli strumenti urbanistici comunali, incrementi di volumetria anche per promuovere interventi di rigenerazione urbana“). Der Landesgesetzgeber hat jedoch die entsprechende Definition der Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung im Art. 62 Absatz 1 LGRL nicht angepasst und nur, wie bereits erläutert, Art. 21 Absatz 3 LGRL abgeändert, sodass die Verwirklichung neuer Kubatur beim Abbruch und Wiederaufbau des Baubestandes auf Landesebene weiterhin als Neubau einzustufen ist und die Beibehaltung der rechtmäßig bestehenden Abstände lediglich bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von städtebaulichen Anreizen zulässig ist. Zweck der Bestimmung ist offensichtlich, die energetische Sanierung und die Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden Gebäuden in jenen Fällen zu fördern, in denen die urbanistische Situation der betroffen Zone oder die konkreten Eigenschaften der einzelnen Baulose die Verwirklichung der dafür notwendigen Zusatzvolumina unter Einhaltung der nunmehr geltenden Bauvorschriften verhindern würde. Laut der neu eingeführten Regelung kann nämlich der beantragte urbanistische Anreiz (typischerweise der „Energiebonus“ im Sinne des D.LH. n. 131/2020) „auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe“ des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, ohne dabei die inzwischen in Kraft getretenen (und eventuell restriktiveren) Abstandsvorschriften einhalten zu müssen, da die Wiedererrichtung mit gleichzeitiger Erweiterung auf jeden Fall unter Beibehaltung „der rechtmäßig bestehenden Abstände“ erfolgen kann.

Da genannte Bestimmung jener laut Art. 2/bis Absatz 1/ter des staatlichen Einheitstextes zum Bauwesen entspricht, kann daher der Schluss gezogen werden, dass sie sowohl eine Abweichung von der allgemeinen Abstandsregelung laut Art. 9 Abs. 1 des M.D. Nr. 1444/1968 (10 Meter zwischen befensterten Wänden gegenüberliegender Gebäude) als auch von den erhöhten Abständen laut letztem Satz desselben Artikels bei höheren Gebäuden ermöglicht. Bezüglich der letztgenannten Bestimmung sei weiters angemerkt, dass im Sinne der geltenden Fassung des Art. 9 Absatz 3 des zitierten M.D. Nr. 1444/1968, abgeändert mit G.D. Nr. 32/2019, die dort vorgeschriebenen Erhöhung der Mindestabstände lediglich in Rahmen der sog. Erweiterungszonen Anwendung finden, wobei in den anderen Bauzonen nur die allgemeinen Abstandsvorschriften - unabhängig von den Gebäudehöhen - verpflichtend sind (hierzu siehe auch VwG. Bozen, Urteil Nr. 280/2016: „Il Collegio privilegia sul punto l’interpretazione che sostiene che si debba considerare esattamente il tenore testuale della disposizione normativa che si assume violata, in quanto il citato art. 9, infatti, riferisce letteralmente il limite corrispondente all’altezza dell’edificio più alto ai soli edifici ricadenti nelle zone C“). Eine indirekte Einschränkung der eben angeführten Abweichungsmöglichkeiten bei der energetischen Sanierung von bestehenden Gebäuden ergibt sich jedoch aus dem Art. 3 Abs. 6 des B.L.R. vom 5.08.2014, Nr. 964 („Richtlinien für die Anwendung des Energiebonus“, wie im Art. 15 des D.LH. Nr. 230/2020 zitiert), der in Bezug auf die mögliche Erweiterung des Baubestandes unter Inanspruchnahme des Energiebonus u.a. Folgendes vorsieht: „im Rahmen der energetischen Sanierung darf die laut geltendem Planungsinstrument zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1 Meter überschritten werden“. Bei bestehenden Gebäuden, welche die laut geltendem Gemeindeplanung höchstzulässige Gebäudehöhe bereits überschreiten, ist  daher davon auszugehen, dass die mögliche Abweichung von den Abstandsvorschriften durch Überschreiten der Höhe des abgerissenen Gebäudes im Sinne von Art. 21 Abs 3 LGRL nur unter Einhaltung derselben Voraussetzungen erfolgen kann (Überschreitung der maximalen Gebäude für die betroffene Zone um höchstens 1 Meter). Von der neuen Regelung zur energetischen Sanierung von bestehenden Gebäuden unberührt bleiben [weiters] auf jeden Fall auch die Abstandsvorschriften laut Art. 873 des Zivilgesetzbuchs (3 Meter zwischen Gebäuden auf angrenzenden Grundstücken) und jene für die Verwirklichung neuer Fensteröffnungen gemäß Artikel 905 ff., welche als allgemeine Vorschriften im Privatinteresse nur mit Vereinbarung der betroffenen Eigentümer und Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch reduziert werden können.

Data: 20.4.2021
[Strumenti di pianificazione]

Änderung der Dichtevorgaben, Verfahren, SUP/modifica della densità edilizia, procedura, VAS

Die Gemeinde beabsichtigt, mittels Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan die Baudichte in einigen Wohnbauzonen (B- und C-Zonen) zu erhöhen. Das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft ist noch nicht genehmigt und daher ist das Siedlungsgebiet im Sinne des Art. 17 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) noch nicht abgegrenzt. Welches Verfahren ist anzuwenden, sofern von der geplanten Dichteerhöhung Zonen betroffen sind, die im verbauten Ortskern liegen und wie verhält es sich bei einer ausgewiesenen, jedoch noch nicht verbauten Zone, die außerhalb des verbauten Ortskern liegt.
Die Genehmigung des Bauleitplanes ist vor längerer Zeit erfolgt, weshalb weder eine strategische Umweltprüfung (SUP) noch eine Feststellung der SUP-Pflicht erfolgt ist. Welche Verpflichtung in Bezug auf die SUP besteht, wenn nur die Baudichte für bestehende Zonen erhöht werden soll (SUP oder Feststellung der SUP-Pflicht)?

 

1) Erhöhung der Baudichte/Verfahren:
Laut Art. 103 Abs. 5 des LGRL gilt: „Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter Siedlungsgebiet die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Die Landesregierung kann in diesem Zeitraum Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, und von Infrastrukturen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen nach dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 2 genehmigen. […] Im selben Zeitraum kann die Gemeinde im verbauten Ortskern Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen. […] Das Gemeindeentwicklungsprogramm muss innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden vorgelegt werden.“
Betrifft die geplante Dichteerhöhung bereits ausgewiesene, bereits verbaute oder noch nicht verbaute Wohnbauzonen, die sich außerhalb des verbauten Ortskerns befinden, so ist der Art. 54 Abs. 2 des LGRL anzuwenden, dieser besagt: „Auf alle Änderungen zum GPlanRL, welche nicht unter die in Absatz 1 vorgesehenen fallen, wird das Verfahren laut Artikel 53 angewandt, der Entwurf wird jedoch vom Gemeindeausschuss beschlossen.“ Der Art. 53 des LGRL regelt das Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft.
Sind von der geplanten Dichteerhöhung Wohnbauzonen betroffen, die sich im verbauten Ortskern befinden, so ist der Art. 54 Abs. 1 des LGRL anzuwenden, welcher bezüglich des Verfahrens auf Art. 60 des LGRL, also auf das Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne verweist.

2) SUP bzw. Feststellung der SUP-Pflicht:
Der Art. 6 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 („Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“) regelt den Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung (SUP) und sieht unter anderem vor, dass der SUP die Pläne im Bereich Raumordnung unterzogen werden, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten bilden können. Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Liste der UVP-pflichtigen Projekte nicht mehr im Landesgesetz Nr. 17/2017 enthalten ist; das Landesgesetz verweist hierzu auf staatliche Bestimmungen (Anhänge II, II-bis, III und IV, 2. Teil, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152/2006). Für geringfügige Änderungen von Plänen (im Bereich Raumordnung) ist eine Umweltprüfung dann notwendig, wenn die zuständige Behörde nach Feststellung der SUP-Pflicht und unter Berücksichtigung der Umweltsensibilität des jeweiligen Planungsraumes feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.  Zuständiges Organ für die SUP für Gemeindepläne ist die Gemeinde. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt aufgrund der von den Landesraumordnungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren und unter Einhaltung der Fristen und Veröffentlichungspflichten des Landesgesetzes Nr. 17/2017, welches eine Veröffentlichungsfrist von 60 Tagen für SUP-pflichtige Pläne vorsieht.  Im konkreten Fall unterliegt die geplante Änderung der Feststellung der SUP-Pflicht. Das Verwaltungsgericht Bozen hat im Urteil Nr. 201/2019 vom 9.9.2019 festgestellt: “Alla luce della normativa citata il Collegio ritiene che anche nel caso, come quello in esame, di una modifica minore del PUC era comunque necessario effettuare la verifica di assoggettabilità della stessa alla VAS, ancorché limitata ai soli effetti significativi sull’ambiente non precedentemente considerati dagli strumenti normativamente sovraordinati. Gli esiti della valutazione di assoggettabilità o di non assoggettabilità a VAS della variante avrebbero poi dovuto essere riportati in un provvedimento motivato, adottato dall’autorità comunale competente. Nel caso di specie, invece, nonostante fosse stato elaborato ed allegato alla proposta di variante il rapporto ambientale preliminare (previsto dall’art. 12, comma 1, del D.Lgs. 3 aprile 2006, n. 152 e dall’art. 17, comma 1, lett. g), della legge provinciale 11 agosto 1997, n. 13), la variante del PUC è stata approvata senza che sia stata previamente effettuata la prescritta verifica di assoggettabilità a VAS. Invero, non solo non esiste agli atti dei giudizi alcun provvedimento motivato sugli esiti di tale verifica, ma negli atti impugnati non vi è alcun riferimento alla verifica di assoggettabilità a VAS, né alcuna valutazione in merito ad essa, in palese violazione della norma citata.” Es gilt daher, dass auch bei geringfügigen Änderungen am Bauleitplan ein Umwelt-Vorbericht vorgelegt werden muss, welcher als Bestandteil derselben beschlossen und veröffentlicht werden muss, dass die SUP-Pflicht geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung in einer begründeten Verwaltungsmaßnahme der Gemeinde (vorzugsweise im Einleitungsbeschluss selbst) festgehalten werden muss.

 

Data: 20.4.2021
[Strumenti di pianificazione]

Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne, Information und Beteiligung, SUP /Procedimento di approvazione dei piani di attuazione, partecipazione e informazione, VAS

1) Der Art. 60 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) regelt das Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne.
Der Art. 60 Abs. 2 des LGRL lautet: „(2) Der genehmigte Planentwurf wird zusammen mit den entsprechenden Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz 30 Tage lang veröffentlicht. Innerhalb dieser Frist können die Betroffenen bei der Gemeinde ihre Anmerkungen zum Planentwurf einbringen. Die Gemeinden sehen weitere Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung vor.“
In welcher Form kann/soll diese Information und Beteiligung der Bevölkerung erfolgen?
2) Der Art. 60 Abs. 6 des LGRL bestimmt: „(6) Die Durchführungspläne unterliegen weder der strategischen Umweltprüfung (SUP) noch der Feststellung der SUP-Pflicht, wenn der Gemeindeplan der SUP unterzogen wurde und darin die Standortbestimmung der neuen Vorhaben und der Erschließungsanlagen, die jeweilige Baudichte, die zugelassenen Nutzungen und die Vorgaben hinsichtlich der Baumassenverteilung, der Charakteristik und der baulichen Gestaltung festgelegt sowie die Grenzen und Bedingungen für die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Veränderungen aufgezeigt sind.“
Im konkreten Fall ist dem Durchführungsplan eine Änderung des Bauleitplans vorausgegangen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Änderung des Bauleitplans nicht der SUP im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 („Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“) zu unterziehen ist, da die Änderung nicht den Rahmen für zukünftige Genehmigungen für UVP-pflichtige Projekte bildet, noch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Unterliegt demnach in diesem Falle der Durchführungsplan weder der strategischen Umweltprüfung (SUP) noch der Feststellung der SUP-Pflicht? Oder anders ausgedrückt: Unterliegen die Durchführungspläne für im geltenden Bauleitplan bereits ausgewiesene Zonen der SUP oder der Feststellung der SUP-Pflicht, wenn der Bauleitplan nicht der SUP unterzogen wurde?
3) Der Art. 60 Abs. 7 des LGRL lautet: „(7) Für Änderungen zum Durchführungsplan wird dasselbe Verfahren wie für die Genehmigung angewandt. Der Gemeindeausschuss kann die Änderungen des Durchführungsplans genehmigen, sofern die Gemeindekommission für Raum und Landschaft diesen einstimmig gutgeheißen hat.“ Gilt dies auch in Hinblick auf Information und Beteiligung der Bevölkerung sowie die SUP?


1) Information und Beteiligung der Bevölkerung im Verfahren zur Genehmigung von Durchführungsplänen:

Laut Art. 60 Abs. 2 des LGRL muss der genehmigte Planentwurf „an der Amtstafel der Gemeinde und im Südtiroler Bürgernetz 30 Tage lang veröffentlicht“ werden und innerhalb dieser Frist können die Betroffenen ihre Anmerkungen zum Planentwurf einbringen. Der Abs. 2 verpflichtet zudem die Gemeinden „weitere Maßnahmen zur Information und Beteiligung der Bevölkerung“ vorzusehen.
Hierfür sind keine spezifischen Formvorschriften im Gesetz vorgesehen, sodass es den Gemeinden frei steht, sich entsprechender geeigneter Informationskanäle (z.B. Internetseite der Gemeinde,  Gemeindeblatt, Bürgerversammlung etc.) zu bedienen.
Außerdem lehrt die Rechtsprechung, dass die Gemeindeverwaltung nicht dazu verpflichtet ist, etwaigen Drittbetroffenen die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 14 des L.G. Nr. 17/1993 zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplan mitzuteilen. Siehe hierzu z. B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 65/2020: „Privo di pregio è, invece, il secondo motivo di impugnazione relativo all’eccepito difetto di avvio di procedimento di cui all’art. 14 L.P. 17/1993. La disposizione di legge citata fa parte del Capo III della citata legge provinciale, le cui disposizioni per espressa previsione dell’art. 17 della medesima legge non si applicano all’attività diretta all’emanazione di atti di pianificazione. [...]
La giurisprudenza insegna, inoltre, che il vicino controinteressato non è un soggetto cui deve essere inviata la comunicazione di avvio del procedimento ex art. 14 L.P. 17/1993. Qualora sia richiesto il rilascio di un titolo edilizio, il confinante può intervenire nel procedimento ed eventualmente impugnare il provvedimento finale, ma non ha titolo ad essere avvisato ai sensi della citata disposizione normativa (cfr. Cons. Stato 24.05.2019, n. 3416; Cons. Stato, n. 2616/2018; n. 916/2013; 1718/2014).“
Was hingegen den Ablauf der Frist für die Anfechtung der endgültigen Maßnahmen im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung von Planungsinstrumenten betrifft, so liest man im Urteil des VwG Bozen Nr. 115/2019: „Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren aber auch einen weiteren Grundsatz aufgestellt, nämlich den, dass im Fall von spezifischen urbanistischen Maßnahmen, die bestimmte Liegenschaften betreffen und somit in die Rechtssphäre einzelner Personen eingreifen, diese Maßnahme den direkt betroffenen Personen mittels Zustellung zur Kenntnis gebracht werden muss, und dass somit die bloße Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nicht den Ablauf der Anfechtungsfrist zur Folge haben kann (vgl. ex multis: VwG Bozen Nr. 332/2017) [...].“

2) Strategische Umweltprüfung (SUP) für die Durchführungspläne:
Der Art. 6 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 („Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“) regelt den Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung (SUP) und sieht unter anderem vor, dass der SUP die Pläne im Bereich Raumordnung unterzogen werden, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten bilden können. Es wird in Erinnerung gerufen, dass die Liste der UVP-pflichtigen Projekte nicht mehr im Landesgesetz Nr. 17/2017 enthalten ist; das Landesgesetz verweist hierzu auf staatliche Bestimmungen (Anhänge II, II-bis, III und IV, 2. Teil, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152/2006). Für geringfügige Änderungen von Plänen (im Bereich Raumordnung) ist eine Umweltprüfung dann notwendig, wenn die zuständige Behörde nach Feststellung der SUP-Pflicht und unter Berücksichtigung der Umweltsensibilität des jeweiligen Planungsraumes feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.  Zuständiges Organ für die strategische Umweltprüfung für Gemeindepläne ist die Gemeinde. Die Abwicklung des Verfahrens erfolgt aufgrund der von den Landesraumordnungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren und unter Einhaltung der Fristen und Veröffentlichungspflichten des Landesgesetzes Nr. 17/2017, welches eine Veröffentlichungsfrist von 60 Tagen für SUP-pflichtige Pläne vorsieht. 
Laut Art. 60 Abs. 6 des LGRL gilt: Sofern der Bauleitplan einer SUP unterzogen wurden und in diesem jedenfalls “die Standortbestimmung der neuen Vorhaben und der Erschließungsanlagen, die jeweilige Baudichte, die zugelassenen Nutzungen und die Vorgaben hinsichtlich der Baumassenverteilung, der Charakteristik und der baulichen Gestaltung festgelegt sowie die Grenzen und Bedingungen für die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Veränderungen aufgezeigt sind”, unterliegt der Durchführungsplan weder der SUP noch der Feststellung der SUP-Pflicht. Andernfalls und in Hinblick auf jene Urteile, welche festgestellt haben, dass – auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 des Landesgesetzes Nr. 17/2017 - auch bei geringfügigen Änderungen von Bauleitplänen jedenfalls aufgrund eines Umwelt-Vorberichts seitens der Gemeinde die Frage der SUP-Pflicht geprüft werden muss, empfiehlt sich diese Vorgangsweise auch ganz allgemein bei den Durchführungsplänen. Siehe z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 201/2019: „Alla luce della normativa citata il Collegio ritiene che anche nel caso, come quello in esame, di una modifica minore del PUC era comunque necessario effettuare la verifica di assoggettabilità della stessa alla VAS, ancorché limitata ai soli effetti significativi sull’ambiente non precedentemente considerati dagli strumenti normativamente sovraordinati. Gli esiti della valutazione di assoggettabilità o di non assoggettabilità a VAS della variante avrebbero poi dovuto essere riportati in un provvedimento motivato, adottato dall’autorità comunale competente.”
Für die Feststellung der SUP-Pflicht ist als Bestandteil des Durchführungsplans ein Umwelt-Vorbericht über die durch die Realisierung des Plans oder Projektes hervorgerufenen Umweltauswirkungen vorzulegen, wobei die SUP-Pflicht geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung in einer begründeten Verwaltungsmaßnahme der Gemeinde festgehalten werden muss.
Laut Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte – siehe z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Umbrien Nr. 362/2020 - muss ein Durchführungsplan der strategischen Umweltprüfung unterzogen werden, wenn aufgrund dessen Umsetzung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist (VwG Ligurien, Sektion I, Urteil Nr. 982/2013) und dies vor allem dann, wenn der Bauleitplan als übergeordnetes Planungsinstrument keiner strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde: „Del resto, anche secondo la giurisprudenza amministrativa sussiste l’obbligo della previa sottoposizione a VAS delle scelte urbanistiche contenute in un piano attuativo comportanti elementi di rilevante impatto ambientale (TAR Liguria, sez. I, 2 luglio 2013, n. 982), e ciò deve essere affermato a fortiori laddove, a monte, sia mancata la valutazione ambientale strategica in sede di approvazione del piano regolatore generale, tanto più ove, come nel caso di specie, il piano attuativo comporti significative deviazioni rispetto ai contenuti dello strumento urbanistico generale.“
3) Auch bei Änderungen an Durchführungsplänen sind die Vorgaben bezüglich Information, Beteiligung und SUP zu berücksichtigen.

Data: 9.2.2021
[Urbanistica]

In Bezug auf eine Anfrage der Gemeinde Lana vom 29.09.2020 wurde Folgendes angeführt:
Eine teilweise Umwidmung ist von Art. 36 LGRL nicht vorgesehen. Unter Bezugnahme auf Art. 36 Absatz 2 muss jene Baumasse, die nicht umgewidmet wird, abgebrochen werden. Gilt dies immer oder ist auch eine teilweise Umwidmung ohne Abbruch der nicht umgewidmeten Baumasse möglich, wenn eine (von mehreren) Ferienwohnungen in eine konventionierte Wohnungen umgewandelt werden soll? Wie auch bei der Anfrage der Gemeinde Lana handelt es sich hier wiederum um einen Beherbergungsbetrieb laut Art. 36 Absatz 4 des LGRL.

Die Auslegung in der FAQ für die Gemeinde Lana wird bestätigt. Außerhalb des Siedlungsgebiets ist die Umwidmung bestehender Gastbetriebe grundsätzlich nicht zulässig (siehe Absatz 3 des Art. 36 neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ - Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, LGRL). Der Art. 36, Absatz 4 LGRL sieht zu diesem Grundprinzip eine Ausnahmebestimmung vor. Ausnahmebestimmungen dürfen nur in den von denselben ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewandt werden (Art. 14 der „Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen“ im italienischen Zivilgesetzbuch: „[…] Gesetze, die eine Ausnahme zu allgemeinen Regeln oder zu anderen Gesetzen bilden, sind nur in den von ihnen vorgesehenen Fällen und in der von ihnen vorgesehenen Dauer anzuwenden.“).
Genannte Bestimmung beschränkt die Möglichkeit der Umwidmung auf „Beherbergungsbetriebe außerhalb des Siedlungsgebietes, die zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten“ aufwiesen. Diese können von der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ laut Artikel 23, Absatz 1, Buchstabe d) LGRL in die Zweckbestimmung „Wohnen“ laut Artikel 23, Absatz 1, Buchstabe a) LGRL und zwar in Wohnungen für Ansässige umgewandelt werden und, unbeschadet der entsprechenden Bindung, in Abweichung zu den Vorschriften laut Artikel 39 für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof verwendet. Gebäude oder Gebäudeteile, die für die Privatzimmervermietung oder Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, werden aus urbanistischer Sicht seit jeher der Zweckbestimmung „Wohnung“ zugeordnet. Eine teilweise Umwidmung, mit der Folge, dass ein Teil des Gebäudes Beherbergungsbetrieb mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ bleibt und ein anderer Teil die Zweckbestimmung „Wohnen“ erhält (Wohnung für Ansässige), ist von der Ausnahmebestimmung im Art. 36 LGRL nicht vorgesehen und nicht zulässig.
Innerhalb des Siedlungsgebietes kann der Gemeinderat nach Einholen einer Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft in spezifisch begründeten Ausnahmefällen die vollständige oder teilweise Umwandlung der bestehenden Baumasse, welche der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ gewidmet ist, erlauben.

Data: 23.3.2021
[Urbanistica]

Unterirdische Baumasse im Landwirtschaftsgebiet/volume interrato nel verde agricolo

Laut Art. 17 Abs. 4 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ sind Neubaumaßnahmen in Natur- und Agrargebieten verboten. Kann bei einem geschlossenen Hof zusätzlich zu den 1500m³ Wohnkubatur oder bei einem Wohnhaus zusätzlich zu den 1.000 m³ weitere unterirdische Baumasse errichtet werden, so z.B. für Keller oder Garagen?

Der in der Anfrage zitierte Art. 17 Abs. 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) bestimmt: „(4) Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind in den Natur- und Agrargebieten laut Artikel 13 keine Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) und keine urbanistisch relevanten Nutzungsänderungen von Gebäuden zulässig. […].“ Neubaumaßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e) LGRL umfassen die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten. Laut konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bozen zur „Vorgängernorm“ – Art. 107 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 – gilt auf Natur- und Agrarflächen ein Bauverbot; die ausnahmsweise zulässigen Bautätigkeiten sind auf die taxativ vorgesehenen Fälle beschränkt und die entsprechenden Normen müssen restriktiv ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird z.B. auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 48/2006, Nr. 347/2009, Nr. 97/2012, Nr. 118/2012, Nr. 244/2015 und Nr. 165/2019 verwiesen.
Laut Art. 17 Abs. 5 des LGRL dürfen - vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan - Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden.
Was die Baumöglichkeit am geschlossenen Hof betrifft, so gestattet der Art. 37 Abs. 4 des LGRL dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder selbstbearbeitenden Landwirt, an der Hofstelle eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zu errichten. Im maßgeblichen italienischen Text - siehe Art. 99 des Südtiroler Autonomiestatuts - wird im Art. 37, Abs. 4 LGRL von „volumetria massima complessiva“ gesprochen.
Laut Art. 2, Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 („Verordnung zum Bauwesen“) in geltender Fassung, gilt als Baumasse der von der Außenhülle eines Gebäudes umschlossene Rauminhalt (hohl für voll) in seiner Gesamtheit. Die oberirdische Baumasse wird im Landesgesetz für Raum und Landschaft auch als Baumasse, Volumen, Kubatur bezeichnet. „Die in den Rechtsvorschriften und Planungsinstrumenten angeführte Baumasse ist als oberirdische Baumasse anzusehen, sofern nicht ausdrücklich als unterirdische Baumasse oder Gesamtbaumasse (hohl für voll) benannt.“

Nachdem auf den Natur- und Agrarflächen von einem Bauverbot auszugehen ist, die Ausnahmen vom Bauverbot gemäß einhelliger Rechtsprechung einer restriktiven Interpretation unterworfen sind und das Gesetz selbst keine zusätzliche unterirdische Baumöglichkeit auf Natur- und Agrarflächen vorsieht, ist davon auszugehen, dass die zulässige Baumasse mit der Zweckbestimmung „Wohnen“ im landwirtschaftlichen Grün bei den geschlossenen Höfen unter Berücksichtigung der ober- und unterirdischen Baumasse, sowohl was die Bestandsbaumasse als auch die neu geplante Baumasse betrifft, ermittelt werden muss. Die unterirdische (bestehende und neu geplante) Baumasse für Keller und Garagen muss bei der Berechnung der 1.500 m³ mitberechnet werden. Bei den Wohngebäuden gemäß Art. 17, Abs. 5 LGRL wird die zulässige neue Baumasse mit der Zweckbestimmung „Wohnen“ unter Berücksichtigung der bestehenden oberirdischen Bestandsbaumasse ermittelt, wobei keine neue unterirdische Baumasse für Keller und Garagen errichtet werden darf.

Mit der Aufhebung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 wurde auch der auf ihr fußenden Durchführungsverordnung - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5 -, welche im Art. 23 die Errichtung von unterirdischer Baumasse im landwirtschaftlichen Grün regelte, die Rechtsgrundlage entzogen, sodass diese seit dem 1. Juli 2020 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGRL) nicht mehr zur Anwendung gebracht werden kann. Davon ausgenommen sind jene Projekte, die bis zum 30. Juni 2020 eingereicht wurden und unter die Ausnahmeregelung von Art. 103, Absatz 2 LGRL fallen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf politischer Ebene bereits angedacht wurde, die Zulässigkeit unterirdischer Baumasse im landwirtschaftlichen Grün auf Gesetzgebungsebene nochmals ausdrücklich klären zu wollen.

Data: 30.3.2021