FAQ
Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.
La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.
Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.
Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.
- [Titoli abilitativi]
Anbringung einer Wärmedämmung/coibentazione (cappotto)
1) Welche Eingriffsgenehmigungen sind für die Anbringung einer Außendämmung in bau- und landschaftsrechtlicher Hinsicht erforderlich?
2) Muss die Wärmedämmung, die an bestehenden Gebäuden angebracht wird, für die Berechnung der Baumasse herangezogen werden?
3) Bei einem bestehenden Wohnhaus an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes wurde im Jahre 2010 eine Wärmedämmung an der Außenfassade angebracht. Hierzu wurde ein Antrag um Bauermächtigung gestellt und die entsprechende Bauermächtigung von der Gemeinde ausgestellt. Nun beabsichtigt der Eigentümer die Erweiterung dieses Wohnvolumens auf die zulässigen 1500 m³. Ist für die Ermittlung der Bestandskubatur nun diese Wärmedämmung, welche im Jahr 2010 angebracht wurde, mit einzurechnen oder nicht?
4) Ist es zulässig, bei Anbringung der Wärmedämmung an einem Gebäude die Grenz- und Gebäudeabstände zu unterschreiten? 1) Eingriffsgenehmigungen für die Anbringung der Wärmedämmung
Laut Artikel 66 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, kurz: LGRL) bedarf es keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung „für Maßnahmen und Tätigkeiten, durch die der Zustand der Orte und das äußere Erscheinungsbild der Gebäude nicht verändert werden, sowie für die Maßnahmen und Tätigkeiten, die im Anhang A zu diesem Gesetz aufgelistet sind.“
A2) sieht insbesondere vor, dass „Isolierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, ohne Realisierung von Elementen oder Bauteilen, die aus der Gebäudehülle hervorstehen, einschließlich jene am Dach“ keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung unterliegen. Außendämmungen wirken sich notgedrungen auf die Gebäudehülle aus. Die technische Begriffsbestimmung von „sagoma“ (Gebäudehülle) ergibt sich in Ermangelung einer Festlegung im Art. 2 des DLH vom 26. Juni 2020, Nr. 24 derzeit aus dem von der Gemeinsamen Konferenz vom 20. Oktober 2020, erzielten Einvernehmen zum Konzept einer Musterbauordnung: Unter Gebäudehülle oder äußere Form des Gebäudes versteht man die planivolumetrische Beschaffenheit einer Gebäudes über Erde in seinem Umfang, vertikal und horizontal betrachtet, d.h. das Gebäude innerhalb seiner Konturen bzw. Außenabmessungen einschließlich der Vorsprünge und Auskragungen größer als 1,50 m („la sagoma è la ”conformazione planivolumetrica della costruzione fuori terra nel suo perimetro considerato in senso verticale ed orizzontale, ovvero il contorno che viene ad assumere l’edificio, ivi comprese le strutture perimetrali, nonché gli aggetti e gli sporti superiori a 1,50 m”.
Daher kann schlussgefolgert werden, dass für die Anbringung einer Außendämmung eine landschaftsrechtliche Genehmigung seitens der hierfür zuständigen Behörde eingeholt werden muss.
Aus baurechtlicher Sicht ist die Anbringung einer Außendämmung, sofern den Vorgaben laut Art. 14 Abs. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 102/2014 entsprechend, als grundsätzlich zulässig zu erachten und der Typologie der „außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen“ zuzuordnen. Was den Baurechtstitel betrifft, so wird auf Art. 72 Abs. 3 des LGRL verwiesen, wonach für die Maßnahmen, die nicht in den Anhängen C, D und E angegeben sind, eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) ausreicht, da die Anbringung einer Wärmeisolierung allein – in der Regel – keine Auswirkungen auf die strukturellen Teile des Gebäudes hat.2) Der Art. 2 Abs. 1 Buchstabe u) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, sieht in Bezug auf die Wärmedämmung Folgendes vor: „Im Falle der Anbringung von Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden kommen die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Juli 2014, Nr. 102, in geltender Fassung, zur Anwendung.“ Die genannte staatliche Bestimmung sieht im Falle von außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen, Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung vor, dass die größere Stärke der Außenwände und der oberen und unteren Abschlusselemente, welche erforderlich ist, um eine Reduzierung von mindestens 10 % der Transmissionsgrenzwerte zu erreichen, die durch das gesetzesvertretende Dekret vom 19.08.2005, Nr. 192 und nachfolgenden Änderungen geregelt werden und mit den dort vorgesehenen Modalitäten zertifiziert wird, nicht für die Berechnung der Baumasse, Höhe, überbauten Fläche und Überbauungsindex (non e' considerato nei computi per la determinazione dei volumi, delle altezze, delle superfici e dei rapporti di copertura) herangezogen wird.
3) Im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2020 stellte die „Anbringung der Wärmeisolierungsschicht an Gebäuden und deren Änderung oder Ersetzung“ einen sog. Bagatelleingriff dar und konnte damit direkt vom Bürgermeister mit dem vereinfachten Verfahren laut Art. 8 Abs. 1/bis des mittlerweile abgeschafften Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 genehmigt werden. Im konkreten Fall wurde im Jahre 2010 am Wohnhaus des geschlossenen Hofes eine Wärmeisolierungsschicht mit einer entsprechenden Genehmigung seitens des Bürgermeisters angebracht. Zu diesem Zeitpunkt sah der Art. 127 Abs. 1 des mittlerweile abgeschafften Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 vor, dass die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs – wenn sie an bei In-Kraft-Treten des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34, bestehenden Gebäuden ausgeführt werden - nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen werden. Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 – Verordnung zum Bauwesen – wurden in Südtirol landesweit gültige einheitliche Vorschriften zur Berechnung der Baumasse erlassen. Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen seit dem 1. Juli zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder um neu zu errichtende Baumassen handelt. In diesem Sinne ist die Bestandsbaumasse unter Einbeziehung der im Jahre 2010 angebrachte Wärmeisolierungsschicht zu berechnen.
4) Bei Erfüllung der Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 des GvD Nr. 102/2014 und innerhalb der Grenzen der erforderlichen größeren Stärke der Außenwände und Abschlusselemente zwecks Reduzierung von mindestens 10 % der Transmissionsgrenzwerte, kann von folgenden Parametern abgewichen werden:
- Mindestabstände zwischen Gebäuden,
- Mindestabstände von Grundstücksgrenzen,
- Mindestabstände von Straßen und Eisenbahnen sowie
- maximale Gebäudehöhen.
Die Vorgaben des Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Mindestabstände müssen in jedem Fall eingehalten werden.- Data: 30.3.2021
- [Generale]
Art. 103 Abs. 2 des LG. Nr. 9/2018 - Übergangsregelung - Aufhebung wegen Verfahrensmängeln / Art. 103, co. 2 della L.P. n. 9/2018 - Disposizioni transitorie - Annullamento per vizi procedurali
Was versteht man unter „Verfahrensmängel“ im Sinne von Art. 103 Absatz 2 des Landesgesetzes Raum und Landschaft i.g.F.? Sind dabei auch jene Fälle gemeint, in denen der Antragssteller/die Antragstellerin nicht alle angeforderten Unterlagen nachgereicht hat und demzufolge nach einem Jahr das Gutachten der Baukommission verfallen ist? Wenn ja, kann das entsprechende Ansuchen nochmals laut den vorher geltenden Bestimmungen behandelt werden?
Die Übergangsbestimmung laut Art. 103 Absatz 2 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 i.g.F. (LGRL) ermöglicht es, Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Bau-vorhaben, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, „gemäß den bis dahin geltenden Best-immungen und Verfahrensvorschriften“ abzuschließen. Dies hat u.a. zur Folge, dass die innerhalb des genannten Zeitraumes beantragten Baurechtstitel weiterhin laut dem im Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren erteilt und die entsprechenden Bauarbeiten im Sinne der materiell-rechtlichen Bestimmungen desselben Gesetzes durchgeführt werden können, selbst wenn diese Bestimmungen infolge des Inkrafttretens des nun geltenden Landesgesetzes Nr. 9/2018 aufgehoben und durch anderweitige Rechtsvorschriften ersetzt worden sind. Bauvorhaben, die erst nach dem gesetzlichen Stichdatum des 30.06.2020 eingereicht wurden bzw. verfallen sind und er-neut vorgelegt werden mussten, sind hingegen vom Anwendungsbereich der oben angeführten Über-gangsregelung ausgeschlossen und unterliegen in der Folge ohne Weiteres der inzwischen eingeführ-ten - und eventuell restriktiveren - Bestimmungen des neuen Gesetzes. Dies gilt auch, wenn wesentli-che Varianteprojekte zum ursprünglich von der Gemeindeverwaltung genehmigten Bauvorhaben einge-reicht werden, welche im Gegensatz zu den sog. einfachen Varianten („varianti in senso proprio“) die Ausstellung eines neuen Baurechtstitels und die entsprechende Einleitung eines eigenständigen Ver-waltungsverfahrens voraussetzen (laut gefestigter Rechtsprechung ist eine Variante immer dann als „wesentlich“ einzustufen, wenn die grundsätzlichen urbanistischen Voraussetzungen des Bauvorha-bens wie Kubatur, Abstände, Gebäudehöhen usw. abgeändert werden; vgl. hierzu z.B. KassGH, Urteil Nr. 34099/2014). Obwohl dies aus dem Wortlaut des zitierten Art. 103 Absatz 2 des LGRL nicht aus-drücklich hervorgeht, ist weiters davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der gegenständlichen Übergangsregelung nur dann gegeben sind, wenn zum festgelegten Stichdatum der Bauantrag und sämtliche laut Gemeindebauordnung notwendigen Projektunterlagen vollständig einge-reicht worden sind. Ist zur Behandlung des (unvollständig) eingereichten Projektes die nachträgliche Ergänzung der genannten Akten und Unterlagen notwendig, kann dies zur Behandlung des Bauaktes im Sinne des nun geltenden LGRL führen. Auch die nicht fristgemäße Nacheinreichung der von der Gemeindeverwaltung beantragten Unterlagen - außer es handelt sich lediglich um formelle oder unwe-sentliche Anpassungen - könnte die weitere Anwendbarkeit der oben angeführten Übergangsregelung im Rahmen des anhängigen Verfahrens zur Ausstellung des Baurechtstitels in Frage stellen.
Mit Art. 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2020, Nr. 15 wurde im letzten Satz des zitierten Art. 103 Absatz 2 LGRL folgende Bestimmung eingefügt: „Werden Pläne, Projekte und Ge-nehmigungen für Baumaßnahmen, die wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurden, wieder einge-reicht, so finden die zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens geltenden Bestimmun-gen und Verfahrensvorschriften Anwendung“. Zweck dieser Gesetzesänderung ist offensichtlich, die besondere Situation jener Bauvorhaben zu berücksichtigen, in denen das Bauprojekt zeitgerecht (und vollständig) eingereicht und dementsprechend laut der zuvor geltenden Regelung genehmigt wurde aber jedoch zu einem späteren Zeitpunkt von derselben Gemeindeverwaltung wegen der Nichteinhal-tung von Verfahrensvorschriften (von Amts wegen) aufgehoben wurde. In diesen Fällen hätte dassel-be Projekt bei einer Neueinreichung - ohne die genannte Übergangsbestimmung - im Sinne der inzwi-schen eingetretenen neuen Bestimmungen überprüft und genehmigt werden müssen. Diese Konse-quenz erscheint aber bei einfachen Verfahrensmängeln ohne unmittelbare Auswirkungen auf den meri-torischen Inhalt des Aktes übermäßig und unnötig streng gegenüber dem für diese Mängel nicht ver-antwortlichen Antragsteller. Laut der neu eingeführten Bestimmung im Art. 103 Absatz 2 LGRL wird daher dem Inhaber des aufgehobenen Aktes die Möglichkeit eingeräumt, das ursprüngliche Projekt im Sinne der seinerzeit geltenden Vorschriften wieder einzureichen und die Genehmigung desselben durch einen neuen Baurechtstitel ohne die im vorherigen Verfahren aufgetretenen Verfahrensmängel zu erhalten.
Bei der zuletzt angeführten Bestimmung zur Neueinreichung von aufgehobenen Plänen und Bauprojek-ten handelt es sich um eine Sonderregelung mit Ausnahmecharakter, die von der allgemeinen An-wendbarkeit des L.G. Nr. 9/2018 nach dem 30.06.2020 abweicht und den Anwendungsbereich der bis-herigen Durchführungsbestimmung im Art.103 Absatz 2 des LGRL ausdehnt. Als solche unterliegt sie auf jeden Fall einer restriktiven Auslegung und kann nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen Fällen Anwendung finden, d.h. - nach dem Wortlaut des zitierten Art. 103 Absatz 2 des LGRL - aus-schließlich bei der Genehmigung von Projekten und Baumaßnahmen, „die wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurden“. Gemäß Art. 21/nonies Absatz 1 des staatlichen Gesetzes vom 7. August 1991, Nr. 241 („Regelung des Verwaltungsverfahrens“) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur dann von der zuständigen Behörde im Selbstschutzwege aufgehoben werden, wenn folgende objektive Voraus-setzungen gleichzeitig gegeben sind: 1) Die Aufhebbarkeit der erlassenen Verwaltungsmaßnahme im Sinne von Art. 21/octies desselben Gesetzes (wegen Gesetzwidrigkeit, Befugnisüberschreitung oder Unzuständigkeit); 2) Das (begründete) Vorhandensein eins öffentlichen Interesses an der Abschaffung des betroffenen Aktes; 3) Die Berücksichtigung der Gegeninteressen der direkten Adressaten und der Drittbetroffenen und 4) Die Einhaltung einer „vernünftigen Frist“, die höchstens 18 Monate ab Erlass der aufzuhebenden Maßnahmen betragen darf und wovon nur bei Verwaltungsmaßnahmen abgesehen werden kann, die durch eine, mit rechtskräftigem Urteil festgestellte, falsche Darstellung des Sachver-halts oder durch falsche oder unwahre Erklärungen erlangt wurden (Art. 29/nonies, Abs. 2/bis). Dar-über hinaus können Verwaltungsmaßnahmen laut Absatz 2 des zitierten Art. 21/octies desselben Ge-setzes nicht aufgehoben werden, wenn sie zwar unter Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen oder Aktenform erlassen wurde, es wegen ihrer bindenden Natur aber eindeutig ist, dass ihr verfügen-der Inhalt nicht anders als der festgelegte hätte sein können. Die fehlende Mitteilung der Verfahren-seinleitung darf auf keinen Fall der Grund für die Annullierung des Aktes sein („Non è annullabile il provvedimento adottato in violazione di norme sul procedimento o sulla forma degli atti qualora, per la natura vincolata del provvedimento, sia palese che il suo contenuto dispositivo non avrebbe potuto es-sere diverso da quello in concreto adottato. Il provvedimento amministrativo non è comunque annullabile per mancata comunicazione dell'avvio del procedimento […]“). In diesem Sinne wird daher die Aufhe-bungsbefugnis der öffentlichen Verwaltung wegen Verfahrensmängeln auf jene Fälle eingeschränkt, in denen der festgestellte Verfahrensmangel eine direkte und tatsächliche Auswirkung auf die von der zuständigen Behörde bei der Ausstellung der Maßnahme getroffene Entscheidung entfaltet hat.
Aufgrund der oben angeführten Darstellungen ist davon auszugehen, dass die Wiedereinreichung ei-nes Projektes bei der Gemeindeverwaltung im Sinne von Art. 103 Absatz 2 des LGRL nur bei erfolgter Aufhebung der ursprünglich erlassenen Verwaltungsmaßnahme im Sinne der oben angeführten gesetz-lichen Voraussetzungen möglich ist. Eine extensive Anwendung der zitierten Übergangsregelung, um die Fristen von bereits abgeschlossenen Verfahren wieder zu eröffnen oder um andere gesetzliche Bestimmungen oder Verfahrensvorschriften umzugehen, erschient in dieser Hinsicht - unter Berück-sichtigung des Ausnahmecharakters derselben Regelung - nicht zulässig. Solange ein entsprechender Baurechtstitel von der Gemeindeverwaltung noch nicht ausgestellt wurde und somit auch nicht von Amts wegen aufgehoben werden konnte, ist es nicht möglich, den Verfall des von der Baukommissi-on erlassenen Gutachtens einem Verfahrensmangel gleichzusetzen, der den Antragsteller zu einer Ge-nehmigung des Projektes laut der zum Zeitpunkt der ersten Einreichung geltenden Regelung berech-tigt. In diesen Fällen können daher bei der neuen Behandlung des Bauantrages ausschließlich die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9/2018 zur Anwendung kommen.
- Data: 30.3.2021
- [Generale]
Art. 103, comma 5 L.P. n. 9/2018 - Individuazione dell’area insediabile - Agglomerati di edifici / Art. 103 Absatz 5 des LG. Nr. 9/2018 - Siedlungsgebiet - Zusammenhängende Siedlungsbereiche
Con riferimento all’art. 103, comma 5 della L.P. n. 9/2018, in base al quale per area insediabile fino all'approvazione del programma di sviluppo comunale si intendono i centri edificati "ovvero quegli agglomerati connessi con più di 10 edifici", si fa notare che la congiunzione “ovvero” co-sì utilizzata può avere un significato disgiuntivo (“o”) oppure esplicativo (“per meglio dire”) ma in nessun caso aggiuntivo (“e”), con la conseguenza che i due requisiti devono necessariamente intendersi come alternativi tra loro. A tal proposito si pongono pertanto le seguenti questioni: 1) Quale requisito deve considerarsi prevalente tra il centro edificato e gli agglomerati di edifici ai fini dell’individuazione provvisoria dell’area insediabile?; 2) Che cosa si intende con l’aggettivo “connessi” riferito in particolare agli agglomerati di edifici: connessione tra gli agglomerati stes-si o al cento edificato o rispetto di una distanza massima nella distribuzione degli edifici?
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Ai sensi dell’articolo 17, comma 3 della L.P. n. 9 del 10.07.2018 (“Territorio e Paesaggio” - LPTP), l’“area insediabile” perimetrata nel programma di sviluppo comunale di cui all’articolo 51 della medesima legge deve ricomprendere “le aree già urbanizzate e le aree previste dal piano comunale per il territorio e il paesaggio da destinare allo sviluppo degli insediamenti [all’interno del territorio del singolo Comune]” per la durata “del periodo di validità del programma”. I criteri per la perimetrazione di tale area e per la quantificazione e il monitoraggio del consumo di suolo all’interno della stessa si trovano poi definiti - ai sensi del comma 6, lett. a) del medesimo articolo - nel regolamento di esecuzione di cui al decreto del Presidente della Provincia n. 31 del 23.11.2018, il quale stabilisce che l’area insediabile così definita “comprende le zone con le destinazioni urbanistiche di cui all'art. 22, comma 1 della legge [inclusi gli spazi verdi urbani ad esse connessi e le aree adatte allo sviluppo urbano o” (articolo 2) ed è delimitata con l’obiettivo specifico della “separazione strutturale delle aree abitate e del paesaggio non insediato ai fini del contenimento e del costante monitoraggio del consumo di suolo […]” (articolo 3), fermo restando che la delimitazione concreta delle relative superfici deve avvenire secondo i parametri a tal fine stabiliti dall’articolo 4 del citato decreto (tra cui, in particolare, il collegamento delle stesse con “l’area urbanizzata” e la loro “struttura insediativa compatta e continua”). Sempre con riguardo alla pianificazione comunale dei nuovi insediamenti, si ricordi inoltre che l’articolo 22 della LPTP dispone che le zone edificabili sono da perimetrarsi in ogni caso “in forma omogenea, compatta e chiusa […]” e che “devono essere contigue alle zone edificabili esistenti” in quanto già individuate nello stesso comune.
Rispetto alla disciplina generale in tal modo descritta, il richiamato articolo 103, comma 5 della LPTP individua una disposizione transitoria destinata ad applicarsi in attesa che i Comuni procedano all’approvazione del suddetto programma di sviluppo comunale, stabilendo a tal fine che - in mancanza di quest’ultimo - per area insediabile nell’accezione suddetta debbano intendersi “i centri edificati ai sensi dell’articolo 12 della legge provinciale 15 aprile 1991, n. 10, e successive modifiche, ovvero quegli agglomerati connessi con più di dieci edifici ad uso abitazione con una densità edificabile di almeno 1,0 mc/mq”. Coerentemente con la finalità transitoria di tale previsione, la quale sostituisce - per il periodo interessato - la delimitazione che dovrà essere adottata dai singoli comuni nei rispettivi programmi, i criteri nella stessa stabiliti per la delimitazione provvisoria dell’area insediabile devono quindi essere intesi alla luce dei medesimi obiettivi di limitazione dei nuovi insediamenti e di contenimento del consumo di suolo di cui al D.P.P. n. 31/2018 sopra richiamato, mirando a loro volta ad assicurare - fino all’approvazione definitiva del programma di sviluppo comunale - un’opportuna separazione nel territorio del Comune tra aree a destinazione naturale ed aree destinate allo sviluppo edilizio. Nel caso del primo requisito stabilito dalla legge, per cui l’area insediabile coincide con i “centri edificati” di cui all’articolo 12 della L.P. n. 10/1991 (“Espropriazioni per pubblica utilità”), tale finalità è a ben vedere implicita nella stessa definizione di centro edificato, il quale comprende “tutte le aree edificate ed i lotti interclusi” entro un perimetro continuo, ad esclusione “degli insediamenti sparsi e delle case singole”. Il requisito aggiuntivo degli “agglomerati connessi con più di dieci edifici ad uso abitazione” è stato invece introdotto - quanto meno in origine - per tener conto di quelle aree insediative del territorio comunale che, pur non essendo formalmente ricomprese nel perimetro chiuso del centro edificato, risultassero nondimeno già significativamente destinate a fini residenziali e apparissero di conseguenza a loro volta suscettibili di successivi ed ulteriori sviluppi urbanistici; tanto più che la stessa disposizione precisa espressamente che le aree interessate devono essere caratterizzate da una densità edificatoria minima pari ad 1,0 m3/m2 e dalla presenza - al loro interno - di un numero di edifici non inferiore a dieci.
Quanto al requisito degli “agglomerati di edifici connessi” in tal modo definito, tuttavia, deve osservarsi come la sua applicazione nella prassi operativa risulti oggi necessariamente circoscritta dalle limitazioni imposte - dal medesimo art. 103, comma 5 della LPTP - all’attività pianificatoria di competenza dei comuni nella fase transitoria di applicazione della legge. Ai sensi della formulazione attuale della citata previsione, modificata da ultimo con l’art. 30, comma 2 della L.P. 17 dicembre 2020, n. 15, “nello stesso periodo” [ossia fino all’approvazione definitiva del programma di sviluppo comunale] i Comuni possono infatti procedere - con le modalità dell’art. 54, comma 1 della LPTP - “a modifiche delle destinazioni delle aree e degli indici” urbanistici esclusivamente nell’ambito “del centro edificato” come sopra qualificato ai sensi della L.P. n. 10/1991; dal che si ricava - quanto meno indirettamente - che anche l’inclusione nell’area insediabile di superfici e agglomerati urbani non ricompresi nel perimetro esterno del centro edificato potrebbe in concreto considerarsi ammissibile soltanto a condizione che non richieda una contestuale modifica delle destinazioni urbanistiche delle aree interessate o degli indici edilizi per le stesse stabiliti (ossia laddove le relative superfici presentino già delle caratteristiche uniformi rispetto a quelle collocate all’interno del centro edificato). Ciò premesso, deve quindi concludersi che - per effetto delle limitazioni successivamente introdotte all’attività pianificatoria dei comuni nella fase transitoria antecedente all’approvazione del programma di sviluppo comunale - il requisito aggiuntivo degli agglomerati di edifici connessi di cui all’art. 103, comma 5 LPTP risulti ormai privo di una rilevanza pratica ai fini della individuazione dell’area insediabile, coincidendo quest’ultima - necessariamente ed esclusivamente - con l’oggettiva individuazione del centro edificato ai sensi dell’art. 12 della L.P. n. 10/1991.
- Data: 30.3.2021
- [Urbanistica]
Löschung einer Pflichtkonventionierung/ Cancellazione di un vincolo di convenzionamento obbligatorio
Die Gemeinde hat nach dem 30.06.2020 zwei Anfragen um Löschung der Konventionierungsbindung gemäß Art. 79 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhalten. Der Gemeinderat hat im Jahr 2008 eine entsprechende Verordnung im Sinne des Art. 79/bis Abs. 1 des L.G. Nr. 13/1997 genehmigt. Demzufolge war es bisher möglich, durch die Bezahlung von 90% der Baukosten (bzw. 25% in strukturschwachen Gebieten) die Löschung der Bindung zu beantragen. Kann die Löschung von Konventionierungsbindungen, die 2010 bzw. 2018 eingetragen wurden, noch im Sinne der Verordnung bzw. des alten Art. 79/bis gemacht werden?
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Für die Pflichtkonventionierungen, d.h. für Konventionierungsbindungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen wurden, war gemäß Art. 79/bis des nunmehr aufgehobenen Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, kurz: LROG) eine diesbezügliche von der Gemeinde beschlossene und von der Landesregierung genehmigten Verordnung Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch. Dabei war die Bezahlung eines Betrages vorgesehen, der in strukturschwachen Gebieten 25 Prozent und in den restlichen Gebieten 90 Prozent der Baukosten entsprach. Gemäß Art. 39 Absatz 6 des neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) erlassen die Gemeinden eine Verordnung, in der die Bedingungen für die Löschung der Bindung als Wohnung für Ansässige festgelegt werden. Der Art. 39 Absatz 6 LGRL hat die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen Bindungen zum Gegenstand, während Art. 39 Absatz 6-ter die Löschung der freiwilligen Bindungen regelt. Für Letztere sind eine Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sowie die Entrichtung der Baukostenabgabe ausreichend, wie bisher von Art. 79 Absatz 14 des LROG vorgesehen. Für die Löschung der verpflichtenden Bindungen sieht Art. 39 Absatz 6 hingegen folgende zwingende Voraussetzungen vor, die den Rahmen der zu erlassenden Gemeindeverordnungen vorgeben: „Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist auf jeden Fall die Zahlung der Eingriffsgebühr, sofern diese noch nicht entrichtet wurde, und eines weiteren Betrages in Höhe von höchstens 200 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1. Die Bindung darf auf keinen Fall gelöscht werden, wenn es sich um Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 oder um Wohnungen handelt, welche auf Flächen für den geförderten Wohnbau oder außerhalb des Siedlungsgebietes errichtet worden sind. Die Löschung ist weiters ausgeschlossen für Wohnungen, welche nicht mindestens 10 Jahre rechtmäßig besetzt wurden, es sei denn, der Eigentümer/die Eigentümerin weist nach, dass es tatsächlich und fortwährend unmöglich, beziehungsweise besonders schwer möglich ist, die Wohnung mit einer berechtigten Person zu besetzen.“
Gemäß der Übergangsbestimmung von Art. 103 Absatz 13 LGRL haben die Verordnungen gemäß Art. 39 Absatz 6 LGRL, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch jene Bindungen zum Gegenstand, welche aufgrund früherer Gesetze zum Zweck der Sicherstellung des Wohnbedarfes für die ansässige Bevölkerung auferlegt wurden. Die von den Gemeinden gemäß Art. 79/bis des LROG erlassenen Verordnungen sind aufgrund der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung auf der sie fußen (Art. 79/bis LROG), als obsolet anzusehen. Die Möglichkeit der Löschung einer Pflichtkonventionierung besteht folglich erst dann, wenn die entsprechende Gemeindeverordnung gemäß Art. 39 Absatz 6 LGRL erlassen wird und die nunmehr geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Fragestellung liegen derzeit allerdings noch keine entsprechenden Entscheidungen der Grundbuchsrichter vor. - Data: 30.3.2021
- [Titoli abilitativi]
Genehmigung für die Errichtung eines Geräteschuppens/ Titolo abilitativo per la realizzazione di un ripostiglio per attrezzi
Welche baurechtliche Genehmigung ist für die Errichtung eines Geräteschuppens (Gartenhauses) erforderlich? Gemäß geltender Bauordnung ist für Hütten zwecks Ablage von Werkzeug und Geräten mit den Abmessungen 1,5 m x 1,5 m x 2,30 m keine Baukonzession und keine Baubeginnmeldung erforderlich. Gemäß Anhang A - A 19) zum Landesgesetz „Raum und Landschaft“ ist für einzelne bewegliche Bauwerke in Holz für die Unterbringung landwirtschaftlicher Werkzeuge, mit überdachter Fläche bis zu 5 m² und einfacher Verankerung am Boden ohne Fundamente oder Mauerwerk keine landschaftsrechtliche Genehmigung vorgeschrieben.Genehmigung für die Errichtung eines Geräteschuppens/ Titolo abilitativo per la realizzazione di un ripostiglio per attrezzi
Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung von neuen oberirdischen Bauten um Neubaumaßnahmen im Sinne von Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 1) des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL), die einer Baugenehmigung unterliegen – siehe Anhang D – D 1) zum LGRL. Dies gilt gemäß Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 5) auch dann, wenn es sich um Fertigbauten oder Leichtkonstruktionen handelt, die für einen dauerhaften Bedarf (z.B. als Lager) verwendet werden. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Kampanien (Urteil Nr. 1607/2020) festgehalten: “[…] anche i manufatti leggeri adibiti a depositi o magazzini rientrano, come indicato nell’art. 3 lett. e, n. 5 del d.P.R. 380/2001, tra gli interventi edilizi realizzabili previo rilascio del permesso di costruire, salvo che siano volti a soddisfare esigenze meramente temporanee, ovvero una necessità contingente, realizzata la quale l’intervento viene rimosso (è necessario pertanto il permesso di costruire ex art. 10 d.P.R. 38072001, “allorquando vi sia un'oggettiva idoneità del manufatto a incidere stabilmente sullo stato dei luoghi, essendo l'opera destinata a dare un'utilità prolungata nel tempo, ancorché a termine, in relazione all'obiettiva e intrinseca natura della costruzione” Cons. Stato Sez. VI, 13 novembre 2019, n. 7792).“
Wenn es sich hingegen um Baulichkeiten handelt, die wegen ihrer geringfügigen Ausmaße nicht zu einer „baulichen und raumordnerischen Umwandlung des Gebiets“ (siehe Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) LGRL) führen, gelten diese nicht als Neubaumaßnahmen und es ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dazu zählen u.a. die von Anhang C – C 8) des LGRL vorgesehenen „Ausstattungselemente für Gebäudezubehörflächen“, die als freie Baumaßnahmen (Art. 71 Absatz 1 des LGRL) keinem Baurechtstitel unterliegen. Im Glossar “elenco non esaustivo delle principali opere edilizie realizzabili in regime di attività edilizia libera”, das im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des staatlichen Legislativdekrets vom 25. November; Nr. 222, mit Ministerialdekret vom 2. März 2018 genehmigt wurde, werden auch Geräteschuppen als solche Ausstattungselemente (elemento di arredo delle aree pertinenziali degli edifici) angeführt: “ripostiglio per attrezzi, manufatto accessorio di limitate dimensioni e non stabilmente infisso al suolo”. Es kann daher festgehalten werden, dass Geräteschuppen (Gartenhäuser) mit sehr bescheidenen Ausmaßen, die als Zubehör zu bestehenden Gebäuden errichtet werden, als freie Eingriffe anzusehen sind – siehe z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Kampanien vom 18.01.2021, Nr. 374: „Un deposito agricolo di limitate dimensioni posto in termini accessori rispetto ad un immobile principale, ha natura di pertinenza con conseguente insussistenza dei presupposti per la demolizione non trattandosi di opera soggetta a concessione edilizia e/o permesso di costruire.” Siehe auch die Urteile der Verwaltungsgerichte Emilia-Romagna, Parma vom 15.03.2016, Nr. 91 und Lazio, Roma vom 17.02.2017, Nr. 2591.
Gartenhäuser, die als freie Eingriffe errichtet werden, sind der Lagerung von Werkzeugen und Geräten vorbehalten und dürfen nicht für den Aufenthalt von Personen genutzt werden. Die Vorgaben der geltenden Planungsinstrumente sind zu beachten. Die in den derzeit noch geltenden Bauordnungen vorgesehenen Maße (1,5 m x 1,5 m x 2,3 m) können im Hinblick auf die Geringfügigkeit dieser Baulichkeiten von den Gemeinden weiterhin berücksichtigt werden. Es wird aber betont, dass die Bestimmungen über die Baurechtstitel nunmehr im Landesgesetz Nr. 9/2018 verankert sind und die geltenden Bauordnungen gemäß Art. 103 Absatz 20 des LGRL bis zum 30. Juni 2021 mit dem Vorbehalt verlängert wurden, „soweit sie mit den Bestimmungen des Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen.“ Geräteschuppen, die wegen ihrer bescheidenen Ausmaße als freie Eingriffe kategorisiert werden können, sind auch auf den Natur- und Agrarflächen zulässig, insoweit das von Art. 17 Absatz 4 LGRL vorgesehene Bauverbot ausschließlich Neubaumaßnahmen und Änderungen der urbanistischen Zweckbestimmung zum Gegenstand hat. Besondere Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellungen bleiben aber aufrecht und sind zu berücksichtigen. In den von Anhang A – A 19) Buchstabe c) zum LGRL vorgesehenen Fällen ist keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich.- Data: 23.3.2021
- [Strumenti di pianificazione]
Freizeitanlagen/ Impianti per attività ricreative
Die Gemeinde möchte in Zusammenarbeit mit dem Tourismusverein drei Übungsrouten für Mountainbike für Kinder verschiedenen Schwierigkeitsgrades, sowie ein Pumptrack (speziell geschaffene Mountainbikestrecke) im landwirtschaftlichen Grün, auf Privatgrund, errichten. Laut Art. 17 des neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft" Nr. 9/2018 sind in den Natur- und Agrargebieten keine Neubaumaßnahmen und keine urbanistisch relevanten Nutzungsänderungen zulässig. Aufgrund welcher Bestimmung bzw. Vorgangsweise könnte ein solches Vorhaben zwecks sportlicher Freizeitgestaltung für Kinder genehmigt werden? Ist hierfür die Abänderung des Landschaftsplanes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen notwendig, um darin solche Anlagen vorsehen zu können und welche Baurechtstitel sind dann dafür notwendig? Kann Artikel 70 (Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung) angewandt werden, auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt?
Die Natur und Agrarflächen gemäß Art. 13 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9, (LGRL), d.h. die Widmungskategorien a) Landwirtschaftsgebiet, b) Wald, c) bestockte Wiese und Weide, d) Weidegebiet und alpines Grünland, e) Felsregion und Gletscher, f) Gewässer werden durch die Landschaftsplanung „festgelegt, abgegrenzt und geregelt“. Gemäß Art. 47 LGRL enthält der Landschaftsplan die spezifischen Schutzbestimmungen und Nutzungsvorschriften für die geschützten Liegenschaften laut Art. 11 und 12 LGRL. Die Nutzung von Natur- und Agrarflächen für Freizeitanlagen muss demnach vom Landschaftsplan eigens vorgesehen und geregelt werden. Auf der Grundlage von Art. 107 Absatz 14 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (LROG) war bislang die Anmerkung von Freizeitanlagen im Bauleitplan vorgesehen, wobei es sich um eine Überlagerung auf Flächen handelte, die als Landwirtschaftsgebiet, alpines Grün und Waldgebiet im Bauleitplan ausgewiesen waren und diese urbanistische Widmung beibehielten. Voraussetzung war, dass die Anlagen für Freizeittätigkeiten eine beschränkte Nutzungsdauer hatten und die Bodenoberflächen unverändert belassen wurden. Ein ähnliches Konzept könnte nunmehr mit einer eigenen graphischen Kennzeichnung von Flächen im Landschaftsplan und Bestimmungen zur Ausübung von Freizeittätigkeiten verfolgt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Widmung als Natur- und Agrarflächen sowie die Charakteristik des Geländes beibehalten werden und Erdbewegungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Ausübung der Freizeittätigkeiten erfolgen. Jegliche Bauführung ist untersagt, da Art. 17 Absatz 4 des LGRL grundsätzlich ein Bauverbot für die Natur- und Agrarflächen vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass Forstwege, Almwege und Wanderwege nicht eigens als Freizeitanlagen im Landschaftsplan gekennzeichnet werden müssen, auch wenn diese gleichzeitig als Naturrodelbahnen, Langlaufloipen, Themenwege o.Ä. genutzt werden.
Für die Genehmigung von Maßnahmen der Gemeinden kommen die Bestimmungen von Art. 70 LGRL zur Anwendung.- Data: 23.3.2021
- [Strumenti di pianificazione]
Die Gemeinde hat einen genehmigten Gefahrenzonenplan (GZP). Ein Bürger möchte Arbeiten zum Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes durchführen. Dieses Gebäude liegt außerhalb des vom GZP untersuchten Bereiches. Das betreffende Gebiet müsste nun untersucht und der GZP für diese Zone geändert werden.
Der Art. 56 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) sieht vor, dass für die Genehmigung des GZP die Bestimmungen laut Art. 53 des LGRL angewandt werden. Für Änderungen des GZP nach Errichtung von Schutzbauten durch Land oder Gemeinde sind besondere Bestimmungen vorgesehen.Werden für den Fall, dass Gebiete, welche nicht untersucht worden sind und in den GZP aufgenommen werden sollen, immer die Bestimmungen für die Genehmigung laut Art. 53 des LGRL angewandt oder können für Änderungen am GZP die Bestimmungen laut Art. 54 des LGRL für Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft angewandt werden?
In Bezug auf den von der Gemeinde geschilderten Fall wird zunächst festgehalten, dass das Ergebnis der für den geplanten Baueingriff vorzunehmenden Gefahrenprüfung keine unmittelbare Änderung des GZP bedingt.
Der Art. 3 Abs. 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 23 („Gefahrenzonenpläne“) sieht vor, dass „in den in den Plänen nicht untersuchten Gebieten“ […] „sämtliche Eingriffe der vorherigen Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Art. 10 unterzogen werden sowie, sofern von dieser Verordnung vorgesehen, der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität laut Art. 11“. Was bestehende Gebäude betrifft, so sind laut Art. 3 Abs. 3 lediglich die Eingriffe im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung, sowie die Anpassung der Gebäude an die geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften von diesen Prüfpflichten ausgenommen. Im konkreten Fall ist für den Wiederaufbau des Gebäudes in einem vom genehmigten Gefahrenzonenplan nicht untersuchten Bereich zunächst die Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Art. 10 der Verordnung erforderlich. Die Ergebnisse dieser Gefahrenprüfung werden, wie bereits eingangs dargelegt, nicht unmittelbar, sondern im Zuge einer Überarbeitung oder Änderung des GZP in den Plan aufgenommen (siehe Art. 10 Abs. 3 des LGRL).
Was nun das Verfahren für die Genehmigung bzw. Änderung des GZP betrifft, so wird zunächst Folgendes in Erinnerung gerufen:
Die Gemeinde erstellt den GZP unter Beachtung der Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne, welche mit Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2016, Nr. 989, genehmigt wurden. Auf die Genehmigung des GZP wird laut Art. 56 des LGRL das Verfahren laut Art. 53 (Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft) angewandt. Die Landesregierung entscheidet in diesem Falle jedoch nicht nach Anhören der Landeskommission für Raum und Landschaft, sondern nach Anhören der zuständigen Ämter der Landesabteilungen Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Forstwirtschaft, des für Geologie und Baustoffprüfung zuständigen Landesamts sowie der Landesagentur für Bevölkerungsschutz; diese Begutachtung erfolgt in der Praxis in einer hierfür seitens der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung eigens einberufenen Konferenz der genannten Dienststellen. Änderungen am Gefahrenzonenplan erfolgen nach dem Verfahren laut Art. 54 Abs. 2 des LGRL.
Ein verkürztes Verfahren ist für die Änderungen am GZP infolge von Sicherungsmaßnahmen, die von der Landesverwaltung oder den Gemeinden durchgeführt wurden, vorgesehen; diese Änderungen können laut Art. 56 des LGRL durch die Landesregierung nach Anhören der zuständigen Ämter in einem verkürzten Verfahren genehmigt werden, wobei die vorhergehenden Verfahrensschritte laut Art. 53 entfallen (also die Begutachtung des Entwurfs durch die Gemeindekommission für Raum und Landschaft, die Beschlussfassung durch den Gemeinderat, die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde und im Bürgernetz für 30 aufeinanderfolgende Tage mit der Möglichkeit der Vorbringung von Anmerkungen seitens der Bevölkerung, sowie die Begutachtung der geplanten Änderung seitens des Gemeinderats nach der Begutachtung in der Konferenz der Dienststellen). Wurden die Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt, so übermittelt diese der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung eine Mitteilung, in welcher sie bestätigt, dass die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Unterlagen für die Änderung des GZP (Kurzbericht und Gefahrenzonenkarte in deutscher und italienischer Fassung).
Laut Art. 56 Abs. 3 des LGRL wird der Gefahrenzonenplan nur dann geändert, „wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich die Gefahrensituationen infolge der Errichtung von Schutzbauten oder durch sonstige Ereignisse erheblich ändern“ (Art. 56 Abs. 3 des LGRL).- Data: 23.2.2021
- [Urbanistica]
Die Gemeinde möchte eine neue Wohnbauzone ausweisen. Bis zur Erstellung des Gemeindeentwicklungsplanes ist dies nur angrenzend an eine bereits bestehende Zone möglich. Außerdem kann nur mehr ein Mischgebiet ausgewiesen werden. Für das Mischgebiet ist vorgesehen, dass mindestens 60% für den Wohnbau vorbehalten sind und wiederum 40% für den geförderten Wohnbau vorgesehen sind. Es ergeben sich folgende Fragen:
- Sofern ein Mischgebiet mit 100% Wohnnutzung ausgewiesen werden soll, werden die 40 %, welche dem geförderten Wohnbau zur Verfügung stehen, dann auf die gesamten 100% gerechnet? Ist eine Abweichung von diesen Prozentsätzen möglich (immer unter der Voraussetzung, dass 40% von 60% für den geförderten Wohnbau zur Verfügung stehen)?
- Früher war es möglich, dass der Bauherr die Ausarbeitung des Durchführungsplanes übernommen hat und dann ein Prozentsatz von 55% (gefördert) und 45% (freier Wohnbau) zur Anwendung kam? Ist dies nach wie vor möglich?
- Ist die Einhebung des Planungsmehrwertes bei einem Wohngebiet mit Mischnutzung in Form eines Geldbetrages, welcher 30% des Marktwertes der Fläche ausmacht, überhaupt möglich? In der Übergangsphase - also bis zur Genehmigung des in Art. 51 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms und damit bis zur Abgrenzung des Siedlungsgebiets - kann die Landesregierung Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, nach dem Verfahren laut Art. 54 Abs. 2 des LGRL genehmigen. Laut Art. 19 Abs. 1 des LGRL ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung, einen Teil der so entstehenden Erhöhung des Marktwerts der betroffenen Liegenschaft (Planungsmehrwert) einzuheben. Dies geschieht durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts. Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten. Jedenfalls muss laut Art. 24 Abs. 3 des LGRL sichergestellt werden, dass mindestens 40 % der Fläche des neu auszuweisenden Wohngebiets mit Mischnutzung dem geförderten Wohnbau vorbehalten werden (also 40 % von 100 %). Das LGRL sieht keinen Anreiz ähnlich jenem im Art. 37 des mittlerweile abgeschafften Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 für die Erstellung des Durchführungsplans seitens der privaten Eigentümer mehr vor.
Was die Frage betrifft, ob die Einhebung des Planungsmehrwerts im Falle der Ausweisung eines Wohngebiets mit Mischnutzung auch in Form eines Geldbetrags erfolgen kann, so wird auf die bereits veröffentlichte Antwort zum Art. 19 Abs. 7 des LGRL vom 02.02.2021 verwiesen, in welcher dargelegt wurde, dass der einzubehaltende Teil des Planungsmehrwerts lediglich im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung von maximal 1.000 m² (Zusatzbaugebiete) durch Einhebung eines Geldbetrags erfolgen darf.- Data: 23.2.2021
- [Urbanistica]
Erweiterung von Wohngebäuden im Landwirtschaftsgebiet
Der Art. 17 Abs. 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) regelt die Erweiterung von Wohngebäuden im Landwirtschaftsgebiet und knüpft diese an eine Reihe von Bedingungen, unter anderem auch an den Umstand, dass die zu erweiternden Gebäude seit dem 24. Oktober 1973 eine Bestandsbaumasse von mindestens 300 m aufweisen. Welche Baumasse muss als Bestand betrachtet werden, wenn das Gebäude in der Zwischenzeit unter Inanspruchnahme des Baurechts laut mittlerweile abgeschafftem Art. 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, für die Privatzimmervermietungstätigkeit erweitert wurde? Darf man von der Bestandskubatur die Erweiterungen laut dem obengenannten Sonderbaurecht abziehen und sodann die Erweiterung auf 1.000 m³ vornehmen, auch wenn die Endbaumasse, die sich daraus ergibt, die maximal zulässigen 1.000 m³ überschreitet? Der Art. 17 Abs. 5 des LGRL bestimmt: „Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan dürfen Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden. Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Bei der Ausweisung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) der vom Gebäude besetzten Fläche wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes laut Artikel 19 Absatz 5 der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit laut diesem Absatz herangezogen.“
Im Falle der bereits erfolgten Inanspruchnahme des Sonderbaurechts für die Tätigkeit der Privatzimmervermietung laut Art. 128/ter des mittlerweile abgeschafften Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist keine Kumulierbarkeit mit dem Baurecht laut Art. 17 Abs. 5 des LGRL gegeben. Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 (Verordnung zum Bauwesen) wurden in Südtirol landesweit gültige einheitliche Vorschriften zur Berechnung der Baumasse erlassen. Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen seit dem 1. Juli zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder um neu zu errichtende Baumassen handelt. Im konkreten Fall wird daher die für die Privatzimmervermietung zusätzlich beanspruchte Baumasse zur Bestandsbaumasse gezählt und die höchstzulässige Baumasse darf 1.000 m nicht überschreiten. Diesbezüglich wird nochmals in Erinnerung gerufen, dass die Baumasse, die für die Privatzimmervermietung verwendet wird, der urbanistischen Zweckbestimmung laut Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a) „Wohnen“ zuzuordnen ist und dass in der Folge eine Kumulierbarkeit bedeuten würde, dass ein Wohngebäude mittels Erweiterung der Wohnkubatur die höchstzulässige Baumasse von 1.000 m³ überschreiten würde, was als nicht zulässig angesehen werden muss.- Data: 9.3.2021
- [Titoli abilitativi]
Zulässige Eingriffe im Landwirtschaftsgebiet - Überdachungen - Art. 62 des L.G. Nr. 9/2018 / In-terventi ammissibili in zona di verde agricolo - Tettoie - Art. 62 della L.P. n. 9/2018
In welche urbanistische Kategorie fällt die Errichtung einer zusätzlichen Überdachung bei einem Wohngebäude im Landwirtschaftsgebiet (direkt angrenzend an den bestehenden Bau)? Handelt es sich dabei um eine Neubaumaßnahme gemäß Art. 62 Abs. 1 Buchst. e), Pkt. 1 des LG. Nr. 9/2018 („Erweiterung von bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz“)?
In Bezug auf die Ausübung der (privatrechtlichen) Bautätigkeit in den als Landwirtschaftsgebiet aus-gewiesenen Zonen ist zunächst Folgendes festzuhalten: Gemäß Art. 13 des L.G. vom 10.07.2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“ - LGRL) werden die Natur- und Agrarflächen (Landwirtschaftsgebiet, Wald, bestockte Wiese und Weide, Weidegebiet und alpines Grünland, Felsregion und Gletscher sowie Ge-wässer) durch die geltende Landschaftsplanung festgelegt, abgegrenzt und geregelt. Dies bedeutet, dass der Landschaftsplan auch die zulässigen Tätigkeiten und Eingriffe auf diesen Flächen festlegt. Gemäß Art. 17 Absatz 4 des LGRL sind in den Natur- und Agrargebieten grundsätzlich keine Neubau-maßnahmen laut Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) des LGRL zulässig, sofern im LGRL nicht ausdrücklich anders vorgesehen. Dieses allgemeine Bauverbot schließt insbesondere die „Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz, wobei für die Maßnahmen an Zubehörsbauten Ziffer 6) zu beachten ist“, aus. Laut auf Landesebene geltender urbanistischen Regelung ist die Verwirklichung von Überdachungen oder ähnlichen (vollständig oder teilweise) offenen Vordächern, die nicht für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind, lediglich in zwei Fällen ausdrücklich gestattet:
1) Der Art. 40/bis des LGRL sieht, als Nachfolgenorm von Art. 124 Absatz 1 des L.G. Nr. 13/1997, die Möglichkeit vor, „auf den Zubehörflächen von bestehenden einzelnen und Gebäuden im Miteigentum sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Planungsinstrumenten und Bauordnungen Fahrradabstellplätze“ zu verwirklichen, „die als Zu-behör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden“. Diese Regelung ist auf den Zweck be-schränkt, bereits bestehende Gebäude „an die Vorgaben des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde oder, in Ermangelung desselben, an jene der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1“ im Nachhinein anzupassen. Besondere und einschränkende Bestimmungen, die der Landschaftsplan enthalten kann, bleiben jedenfalls aufrecht (siehe dazu den letzten Satz des zitierten Art. 40/bis LGRL);
2) Gemäß Art. 37 Absatz 2/bis des LGRL ist „die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern“ auch „mit Flugdächern zulässig“, wobei die Landesregierung „die entspre-chenden [derzeit noch zu genehmigenden] Richtlinien“ erlässt und „das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten“ festlegen muss. Diese Möglichkeit ist jedoch nur dann gegeben, „sofern vom Land-schaftsplan ausdrücklich bestimmt“, sodass die Verwirklichung derartiger Bauwerke auf den Natur- und Agrarflächen für bestimmte Zonen des Gemeindegebietes beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
Es handelt sich in beiden Fällen um Sonderbestimmungen mit Ausnahmecharakter, die als solche nur auf die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sachverhalte anwendbar sind (in diesem Sinne siehe z.B. Verwaltungsgericht. Bozen, Urteil Nr. 347/2009: „[…] Grundsätzlich herrscht in diesen Gebieten ein generelles Bauverbot, weshalb jede Bautätigkeit eine Ausnahme bildet mit der Folge, dass die im Ge-setzt taxativ aufgelisteten Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegen sind“). Die Verwirklichung neuer Überdachungen, wenn auch als Zubau von bereits bestehenden Gebäuden, im Landwirtschaftsgebiet außerhalb der oben angeführten Ausnahmefälle muss demzufolge für nicht zulässig erachtet werden.
Als „Neubaumaßnahmen“ laut zitiertem Art. 62 Absatz 1, Buchstabe e) des LGRL sind nicht nur Eingrif-fe zur „Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten oder die Erweiterung der bestehenden Bauten außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz“ im Sinne von Ziffer 1 desselben Buchstabens einzustufen, sondern auch (in residualer Form) alle anderen „Maßnahmen zur baulichen und raumordne-rischen Umwandlung des Gebiets“, die „nicht unter die Kategorien laut den vorhergehenden Buchstaben fallen“. Laut gefestigter Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen laut Art. 3 Absatz 1 des staatlichen Einheitstextes zum Bauwesen (D.P.R. Nr. 380/2001) ist auch die Errichtung von Über-dachungen, welche die Kriterien der Stabilität und Beständigkeit erfüllen, der urbanistischen Kategorie der „Neubaumaßnahme“ zurückzuführen, wobei die Einstufung derartiger Bauwerke als Zubehörbauten zu bereits bestehenden Gebäuden im Sinne des oben angeführten Art. 62 Absatz 1, Ziffer 6) LGRL auf jeden Fall - d.h. auch beim einfachen Zubau - ausgeschlossen werden muss (in diesem Sinne vgl. z.B. Staatsrat, Urteil Nr. 319/2015 und VwG. Kampanien, Nr. 2596/2019: „la realizzazione di una tettoia va configurata sotto il profilo urbanistico come intervento di nuova costruzione e non di natura pertinenziale, essendo assente il requisito della individualità fisica e strutturale propria della pertinenza. Il manufatto costituisce infatti parte integrante dell'edificio e così costruzione“). Auch Überdachungen, die im Sinne der oben angeführten Ausnahmeregelungen - unter den dabei vorgesehenen Voraussetzungen - auf den Natur- und Agrarflächen verwirklicht werden können, sind demzufolge als Neuerrichtungen bzw. als Erweiterung von bestehenden Bauten gemäß Art. 62 Absatz 1, Buchstabe e) LGRL einzustufen und unterliegen als solche der Ausstellung einer Baugenehmigung im Sinne von Art. 72 und Anlage D - Buchstabe D1 desselben Gesetzes („Neubaumaßnahmen“).
- Data: 9.3.2021