FAQ

Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.

La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.

Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.

Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.

[Urbanistica]

Änderungen vor der Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms / Modifiche prima dell’approvazione del programma di sviluppo comunale

Gemäß Art. 103 Absatz 5 (Übergangsbestimmungen) LG 9/2018 hat die Gemeinde 24 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, das Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft und in der Folge den Gemeindeplan für Raum und Landschaft zu erarbeiten. Die Gemeinde hat die Notwendigkeit, eine Änderung in den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan durchzuführen. Ist die Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan möglich? Wenn ja, mit welchem Verfahren? Und generell, kann der Bauleitplan im Übergangszeitraum noch geändert werden? 

 

Der Art. 103 Absatz 5 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (kurz LGRL), regelt die in der Übergangsphase bis zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms zulässigen Planungsmaßnahmen und die anzuwendenden Verfahren. Gemäß der genannten Bestimmung, in der zuletzt mit dem Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr. 15, geänderten Fassung, gilt Folgendes: Außerhalb des verbauten Ortskerns (gemäß Art. 12 des Enteignungsgesetzes – Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10) kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und mit dem Verfahren gemäß Art. 54 Absatz 2 LGRL die Ausweisung neuer Baugebiete, von Infrastrukturen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen genehmigen. Die neu auszuweisenden Baugebiete müssen an bestehende Baugebiete angrenzen. Im verbauten Ortskern kann die Gemeinde selbst Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen, d.h. die Änderung erfolgt durch den Gemeinderat gemäß dem von Art. 60 für die Genehmigung der Durchführungspläne vorgesehenen Verfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nur dann zutrifft, wenn sich die Änderungen nicht auf Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e), f), g), h) und i) auswirken. Weiters kommt dem/der Landessachverständigen in der Gemeindekommission nunmehr eine Art „Vetorecht“ zu, wenn von der Änderung Landschaftsgüter betroffen sind und er/sie kein positives Gutachten erteilt: Gemäß Art. 54 Absatz 1 kommt in den zwei genannten Fällen das Genehmigungsverfahren gemäß Art. 54 Absatz 2 zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Landesregierung über die Änderung entscheidet.

Data: 9.2.2021
[Urbanistica]

Verlegung von Gebäuden / Spostamento di edifici

Der Art.17 Absatz 4 des L.G. 9/2018 regelt unter anderem die Verlegung von Gebäuden. Laut der genannten Bestimmung ist der Wiederaufbau an einem anderen Standort innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen und wenn die verbindliche Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft eingeholt wurde. Was versteht man unter „in nächstgelegener, geeigneter Lage“?

Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) sieht in Art. 13 den Schutz des natürlichen Bodens aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion vor. Zu diesem Zweck werden durch die Landschaftsplanung die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt. In den Natur- und Agrarflächen gilt gemäß Art. 17 Absatz 4 des LGRL grundsätzlich ein Bauverbot. Bei der Verlegung von bestehenden Gebäuden handelt es sich um eine der ausnahmsweise zulässigen Baumöglichkeiten in den Natur- und Agrargebieten. Laut konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bozen zur „Vorgängernorm“ – Art. 107 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 – sind ausnahmsweise zulässige Bautätigkeiten auf die taxativ vorgesehenen Fälle beschränkt und die entsprechenden Normen müssen restriktiv ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird z.B. auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 48/2006, Nr. 347/2009, Nr. 97/2012, Nr. 118/2012, Nr. 244/2015 und Nr. 165/2019 verwiesen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist von einer sehr engen Auslegung der Formulierung “in nächstgelegener, geeigneter Lage“ auszugehen – siehe dazu im Besonderen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 375/2011, wo es heißt: „Es sei festgehalten, dass die Verlegung ins landwirtschaftliche Grün eine Ausnahme zum generellen Bauverbot im landwirtschaftlichen Grün darstellt und daher sehr restriktiv auszulegen ist.“ Der Art. 17 Absatz 4 LGRL gibt zwei Kriterien für den neuen Standort des Gebäudes vor, und zwar die Eignung und die räumliche Nähe. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollte, Gebäude die am ursprünglichen Standort einer Gefahr ausgesetzt sind, abzubrechen und in ein sicheres Gebiet zu verlegen. Der neue Standort muss demnach zunächst unter dem Aspekt der Sicherheit (keine Naturgefahren, keine Gefahr durch öffentliche Infrastrukturen) geeignet sein. Darüber hinaus sind die Siedlungsplanung und der Landschaftsschutz von wesentlicher Bedeutung. Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist angehalten, bei der Entscheidung über den Standort die in Art. 2 Absatz 1 des LGRL angeführten Zielsetzungen zu berücksichtigen und im Besonderen den Schutz und die Aufwertung der Landschaft – Art 2. Absatz 1 Buchstabe c) – sowie die Aufwertung der bestehenden Bausubstanz und der Siedlungsqualität, die effiziente Nutzung bereits erschlossener Flächen und die Förderung einer kompakten Siedlungsstruktur zur Vermeidung der Zersiedelung – Art 2. Absatz 1 Buchstaben i). Es gilt, gewachsene Siedlungsstrukturen zu erhalten und wertvolle Freiräume für die Landschaft und für künftige Siedlungsentwicklungen freizuhalten. Was die Nähe zum ursprünglichen Standort betrifft, ist davon auszugehen, dass bei mehreren Standorten, die gleichermaßen geeignet sind – sowohl in Bezug auf die Sicherheit als auch auf die Siedlungsplanung und den Landschaftsschutz – dem am nächsten gelegenen Standort der Vorzug zu geben ist. Die Entscheidung der Gemeindekommission muss jeweils für den Einzelfall ausreichend begründet und nachvollziehbar sein, auch wenn die Verwaltung in der Ausfindigmachung des neuen Standortes einen weitreichenden Ermessensspielraum besitzt, da ihr die territoriale Planungshoheit auch in diesen Ausnahmefällen zusteht (siehe das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 375/2011).

Data: 9.2.2021
[Urbanistica]

Berechnung der Bestandsbaumasse - Wintergärten / Calcolo della volumetria esistente - Verande

Muss ein bestehender Wintergarten, der im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Juli 2013, Nr. 1049, Richtlinien im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz", errichtet worden ist, bei der Berechnung der Bestandskubatur berücksichtigt werden, auch wenn er bei der Errichtung nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen wurde?

Auf der Grundlage von Art. 127 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes - Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, und der Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1049 vom 8. Juli 2013 wurden Wintergärten als Maßnahme zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit gleichzeitiger Einschränkung des Energieverbrauchs gefördert, sofern sie die in den Richtlinien vorgesehenen technischen Merkmale aufwiesen. Diese Wintergärten waren von der Baukostenabgabe befreit und wurden nicht als Baumasse berechnet, wenn sie an Gebäuden ausgeführt wurden, die am 12. Jänner 2005 bereits bestanden haben. Mit der Aufhebung des Landesraumordnungsgesetzes am 1. Juli 2020 ist die bis dahin geltende Förderung von Wintergärten ausgelaufen. Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 – Verordnung zum Bauwesen – wurden in Südtirol landesweit gültige einheitliche Vorschriften zur Berechnung der Baumasse erlassen. Die vorgesehenen Berechnungsmethoden kommen seit dem 1. Juli zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um bereits bestehende oder um neu zu errichtende Baumassen handelt. Dies wurde im Rundschreiben der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung vom 27.10.2020, Prot. Nr. 728771, festgehalten. In diesem Sinne unterliegen auch Wintergärten, für die in der Vergangenheit aufgrund der damals geltenden Regelung ein „Baumassenbonus“ in Anspruch genommen wurde, der nunmehr geltenden Baumassenberechnung laut D.LH. Nr. 24/2020.

Data: 9.2.2021
[Urbanistica]

Abbruch und Wiederaufbau an einem anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet / Demolizione e ricostruzione in altra posizione nel verde agricolo

Der Art. 17 Absatz 4 des L.G. 9/2018 regelt unter anderem die Verlegung von Gebäuden. Laut der genannten Bestimmung ist der Wiederaufbau an einem anderen Standort innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen und wenn die verbindliche Stellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft eingeholt wurde. Was versteht man unter „in nächstgelegener, geeigneter Lage“?

Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) sieht in Art. 13 den Schutz des natürlichen Bodens aus landschaftlichen Gründen, zum Schutz der Gesundheit, zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, zum Schutz der natürlichen Ökosysteme sowie für die landwirtschaftliche Produktion vor. Zu diesem Zweck werden durch die Landschaftsplanung die Widmungskategorien der Natur- und Agrarflächen festgelegt, abgegrenzt und geregelt. In den Natur- und Agrarflächen gilt gemäß Art. 17 Absatz 4 des LGRL grundsätzlich ein Bauverbot. Bei der Verlegung von bestehenden Gebäuden handelt es sich um eine der ausnahmsweise zulässigen Baumöglichkeiten in den Natur- und Agrargebieten. Laut konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bozen zur „Vorgängernorm“ – Art. 107 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 – sind ausnahmsweise zulässige Bautätigkeiten auf die taxativ vorgesehenen Fälle beschränkt und die entsprechenden Normen müssen restriktiv ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird z.B. auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 48/2006, Nr. 347/2009, Nr. 97/2012, Nr. 118/2012, Nr. 244/2015 und Nr. 165/2019 verwiesen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist von einer sehr engen Auslegung der Formulierung “in nächstgelegener, geeigneter Lage“ auszugehen – siehe dazu im Besonderen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 375/2011, wo es heißt: „Es sei festgehalten, dass die Verlegung ins landwirtschaftliche Grün eine Ausnahme zum generellen Bauverbot im landwirtschaftlichen Grün darstellt und daher sehr restriktiv auszulegen ist.“ Der Art. 17 Absatz 4 LGRL gibt zwei Kriterien für den neuen Standort des Gebäudes vor, und zwar die Eignung und die räumliche Nähe. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollte, Gebäude, die am ursprünglichen Standort einer Gefahr ausgesetzt sind, abzubrechen und in ein sicheres Gebiet zu verlegen. Der neue Standort muss demnach zunächst unter dem Aspekt der Sicherheit (Naturgefahren, öffentliche Infrastrukturen) geeignet sein. Darüber hinaus sind die Siedlungsplanung und der Landschaftsschutz von wesentlicher Bedeutung. Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist angehalten, bei der Entscheidung über den Standort die in Art. 2 Absatz 1 des LGRL angeführten Zielsetzungen zu berücksichtigen und im Besonderen den Schutz und die Aufwertung der Landschaft – Art 2. Absatz 1 Buchstabe c) – sowie die Aufwertung der bestehenden Bausubstanz und der Siedlungsqualität, die effiziente Nutzung bereits erschlossener Flächen und die Förderung einer kompakten Siedlungsstruktur zur Vermeidung der Zersiedelung – Art 2. Absatz 1 Buchstaben i). Es gilt, gewachsene Siedlungsstrukturen zu erhalten und wertvolle Freiräume für die Landschaft und für künftige Siedlungsentwicklungen freizuhalten. Was die Nähe zum ursprünglichen Standort betrifft, ist davon auszugehen, dass bei mehreren Standorten, die gleichermaßen geeignet sind – sowohl in Bezug auf die Sicherheit als auch auf die Siedlungsplanung und den Landschaftsschutz – dem am nächsten gelegenen Standort der Vorzug zu geben ist. Die Entscheidung der Gemeindekommission muss jeweils für den Einzelfall ausreichend begründet und nachvollziehbar sein, auch wenn die Verwaltung in der Ausfindigmachung des neuen Standortes einen weitreichenden Ermessensspielraum besitzt, da ihr die territoriale Planungshoheit auch in diesen Ausnahmefällen zusteht (Siehe: Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 375/2011).
Data: 9.2.2021
[Urbanistica]

Planungsmehrwert – Art. 19 Abs. 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“) / Plusvalore di pianificazione - Art. 19, comma 7 della legge provinciale 10 luglio 2018, n 9 („Territorio e Paesaggio“)


1) Kann die Bestimmung des Art. 19 Abs. 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft“, in der Folge: LGRL) als Nachfolgenorm zu Art. 36-bis Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 angesehen werden? Können mit dieser Bestimmung Flächen bis zu max. 1.000 m² als Wohngebiet mit Mischnutzung ausgewiesen werden, für welche zwar die Bindung laut Art. 39 für Wohnungen für Ansässige gilt, für welche jedoch keine Flächen für den geförderten Wohnbau abgetreten werden müssen? Sind die Wohnungen, die auf diesen Flächen entstehen, im Ausmaß von 100 Prozent für Ansässige zu binden?
2) Eine bestehende Wohnbauauffüllzone soll geringfügig erweitert werden. Die von der Erweiterung betroffene Liegenschaft befindet sich im verbauten Ortskern laut Art. 12 des L.G. Nr. 10/1991. Die Fläche hat derzeit die Zweckbestimmung Landwirtschaftsgebiet und ein Ausmaß von weniger als 1.000 m². Der Art. 19 Abs. 3 des LGRL sieht im Falle von Ausweisung bzw. Erweiterung von Mischgebieten, die Verpflichtung zur Abtretung von 60% der Fläche zur Hälfte des Marktwertes vor, welche für die Errichtung von Wohnungen für den Geförderten Wohnbau bzw. Wohnungen mit Preisbindung zweckgebunden ist. Gemäß Art. 19 Abs. 7 des LGRL kann bei Flächen bis maximal 1.000 m² die Verpflichtung zur Abtretung von Flächen durch die Einhebung eines Geldbetrages ersetzt werden. Dafür ist eine Raumordnungsvereinbarung abzuschließen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des LGRL haben die Raumordnungsvereinbarungen den Zweck, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse zu erleichtern. Die vorgeschlagene Änderung des Gemeindeplans hätte lediglich den Zweck, ein nicht verbautes Grundstück im verbauten Ortskern zur Deckung des Wohnungsbedarfes zu nutzen und nicht auch ein konkretes öffentliches Bauvorhaben zu erleichtern. Lediglich der einzuhebende Geldbetrag könnte für ein bestimmtes Bauvorhaben (z.B. Neubau Altersheim) reserviert werden. Ist die Zweckbestimmung des einzuhebenden Betrages für ein bestimmtes öffentliches Bauvorhaben ausreichend als Begründung im Sinne des Art. 20 Absatz 1 oder kann von dieser Bestimmung im Falle von Raumordnungsvereinbarungen im Sinne des Art. 19 Abs. 7 des LGRL ganz abgesehen werden?
3) Kann eine neue Mischzone im Ausmaß von max. 1000 m2, mit dem Art. 19 Abs. 7 des LGRL auch angrenzend an andere Baugebiete beispielsweise Tourismusentwicklungsgebiete, Gebiete für öffentliche Einrichtungen usw. ausgewiesen werden?
4) Muss die Mischzone laut Art. 19 Abs. 7 des LGRL dieselben Bauvorschriften aufweisen, wie die Zone, der sie angegliedert wird?

Mit dem Landesgesetz Nr. 10/2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, bestehende Wohnbauauffüllzonen „mit kleineren Zusatzbaugebieten zu ergänzen und abzurunden“. Auf Seite 6 des Begleitberichts zum entsprechenden Landesgesetzentwurf Nr. 167/2013 liest man zudem: „Die seit 1972 geltende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Flächenanteils für den geförderten Wohnbau ist in derartigen kleinen Ergänzungsflächen schwierig umzusetzen und widerspricht Vorstellungen sowohl der Eigentümer als auch häufig der Gemeinden. Als Neuerung wird daher eingefügt, dass bestehende Auffüllzonen auch auf angrenzende Flächen vergrößert werden können, aber beschränkt für konventionierte Wohnungen“. Die entsprechende Bestimmung wurde als Art. 36/bis in das Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13 eingefügt. Die Absätze 2 und 3 lauteten: „2) Bestehende Auffüllzonen können in Abweichung von Absatz 1 durch Einbezug angrenzender nicht oder teilweise bebauter Flächen vergrößert werden, wenn der Grundeigentümer anstelle der Abtretung zugunsten des geförderten Wohnbaus gemäß Artikel 37 Absatz 1 eine Leistung zu Gunsten der Gemeinde in der Höhe von 30 Prozent des Schätzpreises für Baugrundstücke, auch als Realleistung in Form von Ersatzflächen in entsprechendem Wert, übernimmt. (3) Die Baumasse auf den Flächen laut Absatz 2 ist dem Bau von konventionierten Wohnungen im Sinne von Artikel 79 vorbehalten. Als Bedingung für die Ausweisung der Flächen im Bauleitplan ist eine vorherige einseitige Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 vorzulegen, welche die Einhaltung der Konventionierungspflicht sicherstellen muss, auch wenn die gesamte zulässige Baumasse nicht zur Gänze gleichzeitig verwirklicht wird.“
Der Art. 19 des LGRL regelt den Planungsmehrwert. Auf Seite 15 des Begleitberichts zum Landesgesetzentwurf Nr. 151/2018 liest man hierzu: „Der Bodenverbrauch durch Planungsmaßnahmen soll durch den verpflichtenden Einbehalt eines Anteils der damit verbundenen Erhöhung des Marktwertes zu Gunsten der Gemeinde eingeschränkt werden. So wie bisher sind die Eigentümer der Flächen, welche durch Planungsmaßnahmen als Baugebiet gewidmet werden, verpflichtet, einen Flächenanteil zu Gunsten der Allgemeinheit für Wohnbau sowie öffentliche Infrastrukturen abzutreten. Die Abtretung der Flächen kann mittels Vereinbarung auch durch monetäre oder andere, gleichwertige Leistungen ersetzt werden.“ Der Art. 19 Abs. 1 des LGRL sieht zwei Fälle vor, in denen der Planungsmehrwert einzuheben ist und zwar im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung sowie von Sondernutzungsgebieten für die Entwicklung des Tourismus auf Natur- und Agrarflächen außerhalb des Siedlungsgebiets. Im Falle der Ausweisung von Wohngebieten mit Mischnutzung erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht zur Einhebung des Planungsmehrwerts durch den Erwerb von 60 Prozent der Fläche zur Hälfte des Marktwerts, wobei die so erworbenen Flächen dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten sind und je nach Fall für Ansässige gemäß Artikel 39 oder gemäß Artikel 40 gebunden werden müssen (Art. 19 Abs. 3 des LGRL). Der Art. 19 Abs. 7 des LGRL ergänzt: „(7) Die Gemeinde kann, unbeschadet der Verpflichtung zur Auferlegung der Bindung gemäß Artikel 39 im Falle der Verwirklichung von Wohnungen, im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Planungsmaßnahmen durch Raumordnungsvereinbarungen festlegen, dass der Einbehalt des Planungsmehrwertes auch in einer anderen als der im vorhergehenden Absatz 3 Sätze 1 und 2 vorgesehenen Form erfolgen kann, sofern der dadurch erzielte Gegenwert des einzubehaltenden Teils des Planungsmehrwertes nicht geringer ist als dieser. In der Vereinbarung kann die Gemeinde vorsehen, dass der Einbehalt des Planungsmehrwertes durch Erwerb von Flächen, durch Einhebung eines Geldbetrags beschränkt auf Flächen von maximal 1.000 m², durch Ausführung von Erschließungsarbeiten oder durch Bereitstellung von Wohnungen mit Preisbindung laut Artikel 40 erfolgt.“
Der einzubehaltende Teil des Planungsmehrwerts kann demnach - beschränkt auf Flächen bis zu 1.000 m² - durch Einhebung eines Geldbetrags erfolgen, welcher seitens der Gemeinde für die Maßnahmen laut Art. 19 Abs. 8 verwendet werden muss.  Aufrecht bleibt die Verpflichtung, die Wohnungen, die auf diesen Flächen errichtet werden, zur Gänze für Ansässige laut Art. 39 zu binden. Insofern kann diese Sondernorm für kleine Zusatzmischgebiete als Nachfolgenorm zu den Bestimmungen des Art. 36-bis Absätze 2 und 3 LROG angesehen werden.
N. B. Für alle anderen Raumordnungsvereinbarungen gilt weiterhin der im Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen Nr. 298/2011 zur Vorgängernorm im Art. 40-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, postulierte Grundsatz, wonach die Raumordnungsvereinbarungen kein „Geldbschaffungsinstitut“ für die Gemeinden darstellen. „Den urbanistischen Planungen dürfen keine marktorientierte und auf die Aufstockung der Finanzmittel der Gemeinde ausgelegte Überlegungen zu Grunde liegen; dies auch nicht zur Finanzierung von institutionellen Aufgaben der örtlichen Körperschaft.“ [...] Der Gemeinde sei es demnach nicht gestattet, die raumplanerischen Tätigkeiten dahingehend zu gestalten, dass sie zur Finanzierung der institutionellen Aufgaben Baumassen schaffen und gegen Entgelt zuweisen kann. „Das sogenannte „jus aedificandi“ ist Teil des Eigentums und nicht in der Verfügungsgewalt der Gemeinde, weshalb es demzufolge auch nicht Gegenstand von finanziellen Leistungen zu Gunsten der Gemeinde sein kann.“
Was die Frage betrifft, ob die „Mikromischzonen“ bis zu 1.000 m² auch angrenzend an andere Baugebiete beispielsweise Tourismusentwicklungsgebiete, Gebiete für öffentliche Einrichtungen usw. ausgewiesen werden können, so wird dies verneint; die Zielsetzung bleibt weiterhin jene, Wohnbauzonen durch die Angliederung kleineren Zusatzbaugebiete zu ergänzen, weshalb auch dieselben Bauvorschriften zur Anwendung gebracht werden. Laut Art. 22 Abs. 2 des LGRL sind Baugebiete nämlich homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Angliederung von kleinen Zusatzbaugebieten zu gewährleisten, damit Homogenität, Kompaktheit und Geschlossenheit des Mischgebiets und der angegliederten Fläche gewährleistet werden können.
Was die für die Ausweisung des Baugebiets geltenden Verfahrensvorschriften betrifft so wird auf den Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 des LGRL hingewiesen, der u. a. Besagt: „5) Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter Siedlungsgebiet die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Die Landesregierung kann in diesem Zeitraum Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, und von Infrastrukturen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen nach dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 2 genehmigen. […] Im selben Zeitraum kann die Gemeinde im verbauten Ortskern Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen […].“

Data: 2.2.2021
[Titoli abilitativi]

Primäre Erschließungsgebühren in Gewerbegebieten/ Contributo di urbanizzazione primaria nelle zone produttive

Wie wird der primäre Erschließungsbeitrag für die Errichtung von zusätzlicher Baumasse in einem bereits erschlossenen Gewerbegebiet berechnet? Ist die Gebühr auf die gesamte geplante Baumasse zu berechnen, unabhängig von den Stockwerkshöhen, wie sie z.B. für die Baukostenabgabe vorgesehen ist?  

Gemäß Art. 79 Absatz 3 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) gilt für die primären Erschließungsgebühren in Gewerbegebieten folgende Regelung: Der Eigentümer/die Eigentümerin beteiligt sich im Verhältnis zur Fläche an den primären Erschließungskosten laut Erschließungsprojekt oder, bei stufenweiser Realisierung, laut Erschließungsprojekten, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden. Durch diese Kostenbeteiligung gilt die Gebühr für die primären Erschließungsanlagen als vollständig entrichtet. Die Pflicht zur Entrichtung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der ersten Erschließung der Fläche zulässig war, ist die Gebühr für die primäre Erschließung in dem in der einschlägigen Gemeindeverordnung vorgesehenen Ausmaß zu entrichten. Während für die Baukostenabgabe eine Reduzierung unter Bezugnahme auf die Raumhöhe vorgesehen ist – gemäß Art. 81 Absatz 2 des LGRL sowie Art. 3 Absatz 3 der Musterverordnung über die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr werden für Anlagen, bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, für die Berechnung der Baukostenabgabe für jedes Stockwerk nur drei Meter Höhe berechnet – gilt für die primären Erschließungsgebühren keine entsprechende Regelung. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der primären Erschließungsgebühren die gesamte Baumasse bzw. Raumhöhe berücksichtigt werden muss. 
 
Gemeinde Tramin  02.02.2021
Data: 2.2.2021
[Urbanistica]

D.P.P. n. 24/2020 / Metodo di calcolo delle distanze tra edifici / Sopraelevazione – D.L.H. Nr. 24/2020 / Berechnungsmethode der Mindestgebäudeabstände / Aufstockung

Con riferimento alla definizione della distanza tra gli edifici di cui all’art. 2, comma 1, lett. q) del D.P.P. 26 giugno 2020, n. 24 (Regolamento in materia edilizia), si pongono nella prassi le se-guenti questioni: 1) La distanza tra gli edifici dev’essere calcolata in modo radiale, secondo quanto disposto dalla suddetta previsione, o piuttosto come distanza lineare alla stregua dalla recente giurisprudenza della Corte di Cassazione (sent. n. 10580/2019) secondo cui gli strumenti urbanistici possono stabilire distanze maggiori ma non derogare al metodo di calcolo a tal fine stabilito? 2) Considerato che nella L.P. n. 9/2018 non è più contemplata la possibilità di cui all’art. 77, comma 4 della L.P. n. 13/1997 di derogare alle distanze tra gli edifici confinanti nel ri-spetto dell’indice di visuale libera di 1:1, deve quindi che in caso di sopraelevazione degli edifici esistenti siano in ogni caso da rispettare le distanze prescritte dallo strumento urbanistico?

 

Ad 1) Secondo il costante orientamento della giurisprudenza civile, cui si è uniformata nel tempo an-che quella amministrativa, le norme in materia di distanze tra i fabbricati di cui all’art. 873 Cod. Civ. (3 m tra edifici confinanti) e all’art. 9 del D.M. n. 1444/1968 (10 m tra pareti finestrate di costruzioni che si fronteggiano), costituiscono espressione della competenza statale in materia di ordinamento civile e devono considerarsi alla stregua di prescrizioni inderogabili in quanto dirette a prevenire - nell’interesse pubblico all’igiene e salubrità degli edifici - la formazione tra gli stessi di “intercapedini dannose” (in questo senso, cfr. ad esempio Corte Cost. n. 114/2012 e T.A.R. Bolzano, n. 215/2014). Le stesse prescrizioni, di conseguenza, risultano vincolanti tanto nei rapporti tra i proprietari confinan-ti, che non possono costruire a distanze inferiori nemmeno sulla base di un’apposita servitù, quanto ai fini dell’attività di pianificazione urbanistica delle amministrazioni locali, la quale è a sua volta vinco-lata al rispetto degli standard stabiliti a livello legislativo e può derogare agli stessi unicamente nei casi espressamente previsti (vale a dire - ai sensi dell’ultimo comma del citato art. 9 del D.M. n. 1444/1968 - soltanto “nel caso di gruppi di edifici che formino oggetto di piani particolareggiati [o lottiz-zazioni convenzionate] con previsioni planovolumetriche”). Alla luce della natura vincolante e della finali-tà di interesse generale così riconosciuta alle distanze tra edifici, si comprende pertanto anche la ri-chiamata precisazione della citata giurisprudenza secondo cui - nella misurazione della distanza - oltre a doversi adottare una nozione di costruzione tendenzialmente unitaria (intendendosi come tale “qual-siasi manufatto non completamente interrato avente i caratteri della solidità e immobilizzazione al suo-lo”), non trova applicazione il metodo radiale ma piuttosto la misurazione secondo il criterio lineare, posto che quest’ultimo considera “il minimo distacco tra due pareti antistanti” richiesto al fine di evitare la formazione tra di esse di “intercapedini dannose” per la salubrità degli edifici (oltre alla citata sent. della Cass. Civ. n. 10580/2019, si confrontino in tal senso Cass. n. 9649/2016 e - per la giurisprudenza amministrativa - C. Stato, n. 847/2020: “La misurazione con metodo lineare si impiega quando si debba-no considerare le distanze richieste per assicurare aria e luce ai fabbricati, e quindi per evitare le cd in-tercapedini nocive”).

Ciò premesso, deve tuttavia ricordarsi che - per effetto della modifica introdotta nell’art. 21 delle nor-me di attuazione dello Statuto di autonomia in materia di urbanistica e lavori pubblici con il D.Lgs. n. 9 dell’11.01.2018 - alle province autonome di Bolzano e di Trento è stato riconosciuto “in attuazione della loro competenza esclusiva in materia di urbanistica” il potere di disciplinare autonomamente “la materia inerente la definizione degli standard urbanistici per i rispettivi territori”; con la conseguenza che - a livello provinciale - le distanze minime che devono essere osservate tra i singoli fabbricati possono essere stabilite in modo autonomo ed eventualmente difforme rispetto a quanto disposto dalla disci-plina statale.
In attuazione dell’autonoma potestà normativa così riconosciuta, il legislatore provinciale, oltre a pre-vedere (all’art. 52, comma 3 della L.P. n. 9/2018 - “Territorio e Paesaggio”) che “distanze tra fabbricati inferiori alla distanza minima di 10 metri tra pareti finestrate” possano essere prescritte anche nell’ambito dello strumento urbanistico generale di cui al piano comunale territorio e paesaggio, ha stabilito - all’art. 21, comma 3 della medesima legge - che la Giunta provinciale adotti tra l’altro un re-golamento di esecuzione “per regolamentare l’attività edilizia, per il calcolo delle superfici, delle volume-trie, delle altezze e delle distanze relative all’edificazione, nonché per i requisiti e gli standard di qualità delle infrastrutture e gli interventi di edilizia sostenibile”. Tale atto esecutivo è stato in seguito adottato con D.P.P. n. 24 del 26.06.2020 (“Regolamento in materia edilizia”), il quale individua le definizioni e i metodi di misurazione degli elementi geometrici relativi alle costruzioni destinati a trovare uniforme-mente applicazione sull’intero territorio provinciale, anche sostituendosi ad eventuali prescrizioni con essi incompatibili di cui agli strumenti urbanistici e ai regolamenti locali. L’art. 2, comma 1, lettera q) del citato regolamento definisce in particolare il parametro urbanistico della distanza tra edifici come “la distanza orizzontale minima misurata in modo radiale tra gli edifici, partendo dalla parte più sporgente di ciascuno” di essi, fermo restando che ai fini del calcolo di tali distanze (come del resto di quelle dai confini di cui alla lett. p) del medesimo articolo) “non si computano i balconi, i cornicioni, le gronde e le pensiline fino a un aggetto di 1,50 m”. L’allegato A dello stesso regolamento, al quale i comuni sono tenuti ad adeguarsi in sede di modifica o rielaborazione successiva dei propri strumenti urbanistici, stabilisce invece la distanza minima tra gli edifici (10 m) e gli altri parametri urbanistici per le singole zone del territorio comunale, ai quali i comuni potranno eventualmente derogare nei casi consentiti ma pur sempre nel rispetto delle definizioni generali e dei metodi di calcolo uniformemente disciplinati dall’articolo 2 sopra richiamato.

Alla luce della disciplina in tal modo dettata a livello provinciale, deve quindi ritenersi che la distanza tra gli edifici e le altre costruzioni debba essere computata secondo il metodo radiale con riferimento alle dimensioni esterne dei manufatti interessati, anche laddove l’applicazione di tale metodo possa comportare in concreto un risultato più ristrettivo rispetto al semplice criterio della misurazione lineare (per completezza, si osservi peraltro che - nonostante la prevalente giurisprudenza sia orientata nel senso della misurazione lineare, possono rinvenirsi alcune pronunce in cui si ritiene per converso ap-plicabile il più rigoroso metodo radiale; cfr. ad es. C. Stato, n. 7731/2010: “Con riguardo a tale ultima considerazione, si richiamano i precedenti secondo cui la distanza di dieci metri tra pareti finestrate di edifici antistanti, prevista dall'art. 9 del d.m. 2 aprile 1968, n. 1444, va calcolata con riferimento ad ogni punto dei fabbricati e non alle sole parti che si fronteggiano e a tutte le pareti finestrate e non solo a quella principale, prescindendo anche dal fatto che esse siano o meno in posizione parallela”).

Ad 2) Sulla base della richiamata giurisprudenza circa il carattere inderogabile delle distanze tra edifi-ci, già nella vigenza della precedente disciplina di cui alla L.P. n. 13/1997 era stato chiarito che le di-sposizioni della legislazione provinciale che consentivano una deroga alle distanze tra edifici di cui alla legge statale andavano necessariamente interpretate in senso conforme alla prevalenza di quest’ultima e dovevano pertanto essere disapplicate ove suscettibili di introdurre “deroghe particolari in grado di discostarsi dalle distanze di cui all’art. 9 del d.m. 2 aprile 1968, n. 1444” (sul punto, si veda-no anche la circolare della Ripartizione provinciale Sviluppo del territorio del 13.06.2012 - “Effetti ap-plicativi della sentenza della Corte Costituzionale n. 114/2012” e la successiva comunicazione del Consorzio dei Comuni del 27.10.2012). Con particolare riferimento alla disposizione di cui all’art. 77, comma 4 della legge citata, in base al quale “in caso di sopraelevazione di edifici esistenti” era possibi-le derogare dalle distanze di cui al piano comunale purché si osservasse “l'indice di visuale libera in rapporto di 1:1 verso edifici esistenti”, si era così precisato che la soprelevazione dell’edificio ai sensi della citata disciplina rimaneva ammissibile soltanto in relazione alle distanze dai confini, dovendo per converso essere esclusa qualora comportasse - al tempo stesso - una riduzione delle distanze dai fabbricati adiacenti. Ciò in considerazione del fatto che, ai sensi della consolidata giurisprudenza, la sopraelevazione di un edificio esistente, comportando un incremento (ancorché limitato) della volume-tria dell’edificio, deve di regola qualificarsi come “nuova costruzione” anche ai fini delle distanze (cfr. ad es. Cass. Civ., n. 14273/2019). In mancanza di un’analoga previsione derogatoria nella vigente leg-ge provinciale “Territorio e Paesaggio”, appare pertanto a maggior ragione corretto ritenere che le di-stanze prescritte dallo strumento urbanistico tra i singoli edifici debbano essere rispettate anche in caso di sopraelevazione dei fabbricati esistenti, la quale risulterà di conseguenza ammissibile soltan-to a condizione che l’edificio interessato si trovi già a una distanza maggiore rispetto a quella prescrit-ta al momento dell’intervento (un ampliamento “fuori sagoma” con il superamento dell’altezza dell’edificio e con il solo rispetto “delle distanze legittimamente preesistenti” rimane per converso am-missibile in caso di sfruttamento di “incentivi volumetrici” ai sensi dell’art. 21, comma 3 della L.P. n. 9/2018).

Comune di San Martino in Badia

Data: 2.2.2021
[Strumenti di pianificazione]

Wiedergewinnungszonen / Zulässige Baumaßnahmen ohne Durchführungsplan – Zone di recupero / Interventi ammissibili senza piano di attuazione


Gemäß Art. 103 Abs. 14 LGRL ist u.a. vorgesehen, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LG 9/2018 bestehenden historischen Ortskerne/Wiedergewinnungszonen Art. 57 keine Anwendung findet. Art. 57 regelt die Durchführungspläne. Wiedergewinnungspläne sind in Art. 58 geregelt, es handelt sich bei Wiedergewinnungsplänen aber um Durchführungspläne für historische Ortskerne. Soweit vereinbar, werden auf die Wiedergewinnungspläne die Bestimmungen über die Durchführungspläne angewandt. Besteht also für bestehende historische Ortskerne keine Pflicht zur Erstellung eines Wiedergewinnungsplanes? Können in bestehenden Ortskernen alle Baumaßnahmen auch ohne Wiedergewinnungsplan durchgeführt werden?
 edilizia), si pongono nella prassi le se-guenti questioni: 1) La distanza tra gli edifici dev’essere calcolata in modo radiale, secondo quanto disposto dalla suddetta previsione, o piuttosto come distanza lineare alla stregua dalla recente giurisprudenza della Corte di Cassazione (sent. n. 10580/2019) secondo cui gli strumenti urbanistici possono stabilire distanze maggiori ma non derogare al metodo di calcolo a tal fine stabilito? 2) Considerato che nella L.P. n. 9/2018 non è più contemplata la possibilità di cui all’art. 77, comma 4 della L.P. n. 13/1997 di derogare alle distanze tra gli edifici confinanti nel ri-spetto dell’indice di visuale libera di 1:1, deve quindi che in caso di sopraelevazione degli edifici esistenti siano in ogni caso da rispettare le distanze prescritte dallo strumento urbanistico? 

 

Der Art. 103 Absatz 14 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) sieht als Übergangsbestimmung vor, dass die bereits ausgewiesenen Wohnbauauffüllzonen und Wohnbauerweiterungszonen als Mischgebiet im Sinne des LGRL und die Wiedergewinnungszonen als historischer Ortskern gelten. Dabei bleiben die für die einzelnen Zonen festgesetzten Bauvorschriften aufrecht und Art. 19 sowie Art. 57 finden keine Anwendung, außer es handelt sich um Wohnbauerweiterungszonen, wofür noch kein Durchführungsplan beschlossen wurde. Die Wiedergewinnungspläne und die Pflicht diese für die historischen Ortskerne zu erstellen, sind von Art. 58 des LGRL geregelt. Der Art. 58 wird von der Übergangsregelung des Art. 103 Absatz 14 LGRL nicht angeführt und bleibt daher aufrecht, auch im Hinblick auf den allgemeinen Verweis in Absatz 6, wonach für die Wiedergewinnungspläne, soweit vereinbar, die Bestimmungen über die Durchführungspläne anzuwenden sind. Der Art. 24 Absatz 2 des LGRL sieht vor, dass in den Gebieten, wofür laut diesem Gesetz oder laut Gemeindeplan die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben ist, „bis zur Genehmigung desselben ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig“. Dass bis zur Genehmigung des Wiedergewinnungsplans, die von Art. 58 des LGRL vorgeschrieben ist, ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig sind, bleibt daher unabhängig von der Bestimmung von Art. 103 Absatz 14 LGRL aufrecht.

Gemeinde Marling
02.02.2021

Data: 2.2.2021
[Urbanistica]

Deroga dalle distanze dal confine – regolamento in materia edilizia

In der Verordnung zum Bauwesen Art. 2 Buchstabe p) werden die Grenzabstände geregelt. Zur Anwendung dieser Bestimmung wurden folgende Fragen aufgeworfen:
1.   Finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung zum Bauwesen bereits vor der Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft Anwendung?
2.   Gelten die Bestimmungen zu den Grenzabständen auch für Zonenabstände? Kann auch von den Zonenabständen mit Einverständnis des Anrainers abgewichen werden?
3.   Ist die Eintragung einer Dienstbarkeit auch im Fall von Aufschüttungen oder Stützmauern erforderlich oder nur bei Gebäuden?
4.   Ist auch für die Reduzierung der Abstände öffentlicher Flächen das Einverständnis des Eigentümers ausreichend? 
 

 

Zu 1: Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 – Verordnung zum Bauwesen – wurden in Südtirol landesweit einheitliche Vorschriften zur Berechnung der Flächen, Baumassen, Höhen und Abstände im Bauwesen erlassen.  Die Verordnung zum Bauwesen und die in Art. 2 angeführten „Begriffsbestimmungen und Methoden zum Messen der geometrischen Elemente von Bauten“ sind am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und kommen ab diesem Zeitpunkt für alle Gemeinden zur Anwendung.
Zu 2: Gemäß Art. 2 Absatz 1 Buchstabe p) wird als Grenzabstand  der „kürzeste horizontale radiale Abstand zwischen einem Gebäude, ausgehend vom nächstgelegenen Punkt des Bauwerks, und der Eigentumsgrenze bezeichnet“. Der Abstand zur Zonengrenze ist laut neuer Definition nicht als „Grenzabstand“ anzusehen und daher beziehen sich die Vorschriften über die einzuhaltenden Grenzabstände nicht (mehr) auf die Abstände zur Zonengrenze, sondern ausschließlich auf die Abstände zur Eigentumsgrenze.
Zu 3: Der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p) („Grenzabstand") der Verordnung zum Bauwesen sieht Folgendes vor: „Zulässig ist der Bau mit geringerem Abstand zur Eigentumsgrenze mit schriftlichem Einverständnis des Anrainers/der Anrainerin in Form einer grundbücherlichen Dienstbarkeit". Davon unberührt bleiben die Gebäudeabstände, die auch bei rechtmäßiger Reduzierung des Mindestabstandes zur Eigentumsgrenze jedenfalls eingehalten werden müssen. Die vorherrschende Rechtsprechung sieht nicht nur Gebäude als abstandsrelevant an, sondern grundsätzlich alle Bauten (der Art. 873 des Zivilgesetzbuches verwendet den Begriff „costruzioni“), die aufgrund ihrer Struktur und Zweckbestimmung die Kriterien der Stabilität und Beständigkeit erfüllen und nicht zur Gänze unterirdisch sind. Darunter fallen demnach auch Mauern, mit Ausnahme der Einfriedungsmauern und freistehenden Mauern, die nicht höher als drei Meter sind, die von Artikel 878 des Zivilgesetzbuchs von der Einhaltung der Abstandsbestimmungen ausgenommen werden. Aus dem Urteil des Tribunale Salerno Sektion II, vom 19.04.2016 lassen sich die Voraussetzungen ableiten, die eine Mauer erfüllen muss, um als Einfriedungsmauer gemäß Zivilgesetzbuch zu gelten: "Il muro di cinta che abbia le caratteristiche previste nell'art. 878 c.c., ai fini della esenzione dal rispetto delle distanze legali imposte dall'art. 873 c.c., deve essere essenzialmente destinato a recingere una determinata proprietà onde separarla dalle altre, non superare un'altezza di tre metri ed avere entrambe le facce isolate da altre costruzioni. In presenza delle anzidette condizioni non può ritenersi configurabile una violazione delle distanze legali in virtù della realizzazione del muro di confine.” - Siehe in diesem Sinne u.a. auch folgende Urteile: Kassationsgericht, Zivilsektion II vom 16.02.2015, Nr. 3037 und vom 27.02.2014, Nr.4742, Staatsrat, Sektion VI vom 13.06.2008, Nr. 2954. Demnach müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit die Mauer als Einfriedungsmauer angesehen werden kann: a. Die Mauer darf nicht höher als drei Meter sein, b. Die Mauer muss isoliert und frei von anderen Bauwerken stehen, c. Die Mauer wird zum Zweck errichtet, das eigene Eigentum von fremdem Eigentum abzugrenzen. Erfüllt die Mauer alle oben angeführten Voraussetzungen, so muss der Grenzabstand nicht eingehalten werden. Die Rechtsprechung sieht weiters Stützmauern („muri di contenimento“) als nicht abstandspflichtig an, wenn diese sich darauf beschränken, das natürliche Gefälle abzustützen. Wenn Stützmauern hingegen aufgrund von Geländeunterschieden notwendig sind, die künstlich geschaffen wurden, sind die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten (siehe z.B. Kassationsgerichtshof, Urteil Nr. 15391/2012).Erfüllt eine Einfriedungsmauer gleichzeitig die Funktion, das Eigentum abzugrenzen und ein Gefälle abzustützen, ist in der Regel zumindest eine Mauerseite nicht freistehend. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung dass eine solche Einfriedungsmauer, selbst wenn sie eine Höhe von 3 m überschreitet, nicht abstandspflichtig ist, sofern sie eine natürliche Böschung bzw. Aufschüttung stützt, die diese Höhe überschreitet. Handelt es sich hingegen um ein künstliches Gefälle, sind die Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. (Urteil des Kassationsgerichts, Zivilsektion II vom 15.06.2001, Nr. 8144). Die künstliche Aufschüttung eines Geländes erfüllt - zusätzlich und unabhängig vom Vorhandensein einer Stützmauer - die Voraussetzungen eines Bauwerks gemäß Art. 873 ZGB (vgl. die Urteile des Kassationsgerichts vom 20.07.2011, Nr. 15972 oder vom 16.04.2013, Nr. 9179 sowie vom 29.12.2014, Nr. 27399). Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Sinne von Art. 2 Absatz 1 Buchstabe p) des D.LH. Nr. 24/2020 ist daher auch im Fall von Aufschüttungen oder Stützmauern erforderlich, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung als abstandsrelevant anzusehen sind. Unbeschadet bleiben die besonderen Schutzbestimmungen für geschützte Landschaftsteile und landschaftliche Strukturelemente (z.B. Lesesteinwälle, Hecken und Baumgruppen, Flurgehölze und Ufervegetation), die erhalten bleiben müssen.
Zu 4: Auch an öffentlichen Liegenschaften ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zur Reduzierung des Grenzabstands denkbar, sofern diese mit den Erfordernissen der öffentlichen Nutzung vereinbar ist. Für Flächen, die zum verfügbaren Vermögen der Gemeinde zählen, gelten diesbezüglich die allgemeinen Regeln des Privatrechts (siehe dazu z.B. Kassationsgerichtshof, II. Zivilsektion, Urteil vom 10.03.2006, Nr. 5158). Für die Demanialgüter bzw. die Flächen im unverfügbaren Vermögen der Gemeinde wäre hingegen der Erlass eines hoheitlichen Akts von Seiten der Gemeinde erforderlich.
 
Gemeinde Bruneck, Gemeinde St. Martin in Thurn, Gemeinde Natz-Schabs, Gemeinde Tscherms, Gemeinde Mühlbach
Data: 26.1.2021
[Urbanistica]

Energiebonus Hofstelle Bonus energia alla sede del maso

Beim Landesraumordnungsgesetz Nr. 13/1997 war es nicht möglich, die 250 m³ für Urlaub auf dem Bauernhof und den Energiebonus zusammen anzuwenden. Ist das mit heutigem Landesgesetz für Raum und Landschaft nicht mehr so? Kann zu den 1500 m³ gemäß Art. 37  Absatz 4 noch zusätzlich der Energiebonus ergänzt werden?

 

Es wird vorausgeschickt, dass in einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 die Richtlinien über den Energiebonus laut Beschluss der Landesregierung vom 5. August 2014, Nr. 964, weiterhin zur Anwendung kommen. Dies ist von Art. 15 (Übergangsbestimmung) des D.LH. vom 20. April 2020, Nr. 16, vorgesehen.Gemäß den genannten Richtlinien zum Energiebonus kann ein seit dem 12. Jänner 2005 bestehendes Gebäude, mit einer seit dem Stichtag bestehenden und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten oberirdischen Baumasse von mindestens 300 m³, den Energiebonus von 20 % der bestehenden Baumasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Baumaßnahme eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus- Klasse C erreicht wird, oder mit der Zertifizierung Klimahaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbunden ist. Im landwirtschaftlichen Grün darf der Bonus 200 m³ nicht überschreiten. Die Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 964/2014 sehen vor, dass der Bonus mit den Baurechten laut den Artikeln 108 und 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, nicht kumulierbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme der Baurechte. Das L.G. Nr. 13/1997 wurde mit dem neuen Landesgesetz „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9, (kurz: LGRL) aufgehoben. Ein eigenes Baurecht für „Urlaub auf dem Bauernhof“ ist nach der Aufhebung von Art. 108 des L.G. Nr. 13/1997 r nicht mehr vorgesehen. Gemäß Art. 37 Absatz 4 des neuen LGRL darf an der Hofstelle eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichtet werden, sofern die Hofstelle im Eigentum eines landwirtschaftlichen Unternehmers/Unternehmerin oder eines selbstbearbeitenden Landwirts/Landwirtin steht. In der Wohnkubatur an der Hofstelle kann die Beherbergung von Gästen im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, (Urlaub auf dem Bauernhof) erfolgen, sofern der betroffene Betrieb für die Ausübung der Tätigkeit die auf Landesebene vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt und in das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen gemäß D.LH. vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung, eingetragen ist (Art. 37 Absatz 4/bis). Daraus ergibt sich, dass der Energiebonus im Falle einer Erweiterung auf 1.500 m³ in Anspruch genommen werden kann, sofern die von den Richtlinien zum Energiebonus vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Der Energiebonus kann auch dann gewährt werden, wenn bereits eine Erweiterung auf der Grundlage von Art. 108 des L.G. Nr. 13/1997 erfolgt ist, insoweit sich der Antragsteller/die Antragstellerin auf die Baurechte gemäß Art. 37 Absatz 4 des LGRL und die zulässige Baumasse von 1.500 m³ berufen kann, welche die ursprünglich gemäß Art. 108 des LROG zulässige Baumasse von 250 m³ für Urlaub auf dem Bauernhof absorbiert. Laut derzeit geltender Übergangsregelung ist ab dem 1.01.2022 die Inanspruchnahme des Energiebonus nicht mehr möglich; ab demselben Stichtag kann die laut LGRL vorgesehene höchstzulässige Baumasse von 1.500 m³ nicht mehr überschritten werden, auch wenn der Energiebonus beansprucht wurde.

Gemeinde Ritten, Gemeinde Innichen
26.01.2021

Data: 26.1.2021