FAQ
Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.
La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.
Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.
Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.
- [Generale]
Eingriffsgebühren / Übergangsregelung - Contributo di intervento / Disciplina transitoria
Gilt die Übergangsbestimmung von Art. 103 Absatz 3 des LGRL auch für die Eingriffsgebühr? Sind für die Verfahren, welche vor dem 1. Juli eingeleitet wurden, auch die Gebühren nach den alten Bestimmungen anzuwenden?
- Die Übergangsbestimmung von Art. 103 Absatz 2 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) ermöglicht es, Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abzuschließen. Daraus ergibt sich, dass für Projekte, die nach den Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Landesraumordnungsgesetzes (Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13) abgeschlossen werden, die Bestimmungen des LROG über die Konzessionsgebühren bzw. die darauf aufbauenden Regelungen (Richtlinien laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1816/2009, Gemeindeverordnungen über die Festsetzung der Konzessionsgebühren) zur Anwendung kommen, die am 30. Juni noch in Kraft waren. Neue Projekte, die nach dem 30. Juni 2020 über das SUE-Portal eingereicht wurden, unterliegen hingegen ausschließlich den Bestimmungen des LGRL über die Eingriffsgebühren sowie den entsprechenden Gemeindeverordnungen (Art. 78 Absatz 6 und Art. 80 Absatz 2 des LGRL).
- Data: 6.10.2020
- [Urbanistica]
Umwidmung der Zweckbestimmung/modifica della destinazione d'uso
Ein Antragsteller beabsichtigt, ein Büro in der Wohnbauzone B1-Auffüllzone in eine Wohnung umzuwidmen. Welche Genehmigungsform ist dafür erforderlich? Ein bestehendes Büro ist eine "freie" Baumasse und sollte demzufolge in "freie" Wohnkubatur umgewidmet werden können. Laut Art. 36 Abs. 1 hingegen heißt es, dass die von der Umwandlung betroffene Baumasse der Regelung laut Art. 38 unterliegt und somit würde das Büro in eine Wohnung für Ansässige gemäß Art. 39 umgewidmet werden müssen?
Der Art. 23 des neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) unterscheidet sieben Zweckbestimmungen von Bauwerken oder Teilen davon: a) Wohnen, b) Dienstleistung, c) Einzelhandel, d) gastgewerbliche Tätigkeit, e) öffentliche Dienste und Einrichtungen von öffentlichem Interesse, f) Handwerkstätigkeit, Industrie, Großhandel und Einzelhandel g) landwirtschaftliche Tätigkeit. Gemäß Art. 23 Absatz des LGRL ist jede Nutzungsänderung, welche die Zuordnung eines Bauwerkes oder eines Teiles davon zu einer anderen der angeführten Zweckbestimmungskategorien bewirkt, urbanistisch relevant und unterliegt einer zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT). Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einer Änderung der Zweckbestimmung mit oder ohne baulichen Maßnahmen (im letztgenannten Fall spricht man von einer funktionellen Änderung der Zweckbestimmung). Dies bedeutet, dass grundsätzlich in beiden Fällen eine ZeMeT erforderlich ist. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel müssen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, wie im Falle des Einzelhandels im Gewerbegebiet (hier müssen gemäß Art. 33 Absatz 8 LGRL für die Ausübung des Einzelhandels, auch in Form von Einkaufszentren, von anderen Waren als jenen, die in den Absätzen 3, 4, 5 und 7 angeführt sind, im Gemeindeplan für Raum und Landschaft eigene Flächen ausgewiesen werden) oder im Falle der Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden, die sich im historischen Ortskern befinden, für welche eine Baugenehmigung vorgesehen ist (siehe Anhang D - D2). Werden gleichzeitig mit der Änderung der Zweckbestimmung bauliche Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Art. 72 Absatz 1 des LGRL einer Baugenehmigung unterliegen, ist eine ZeMeT nicht ausreichend, sondern es muss eine Baugenehmigung eingeholt werden: Gemäß Anhang D – D2) ist für Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung (siehe die Definition in Art. 62 Absatz 1 Buchstabe d) des LGRL), welche zu einem Bauwerk führen, das ganz oder teilweise vom vorhergehenden abweicht und welche zu einer Änderung der gesamten Baumasse der Gebäude oder der Außenansicht führen oder für Maßnahmen, welche Änderungen der äußeren Form von Gebäuden bewirken, welche unter Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutz stehen eine Baugenehmigung erforderlich.
Gemäß Art. 36 Absatz 1 des LGRL ist innerhalb des Siedlungsgebietes die Umwandlung bestehender Baumasse in Baumasse für andere Zweckbestimmungen (nach Löschung der etwaigen Bindungen) zulässig, soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38. Dies bedeutet, dass von der zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse, die durch die Nutzungsänderung entsteht, mindestens 60 Prozent für die Errichtung von Wohnungen für Ansässige, die keine Luxuswohnungen sein dürfen, gemäß Artikel 39 zu verwenden sind. Gemäß Art. 38 Absatz 3 des LGRL besteht die Verpflichtung laut Absatz 1 nicht, wenn die neue Baumasse nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden, zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse und jedenfalls nicht mehr als 500 m³ beträgt.Gemeinde Laas, 29.09.2020
- Data: 29.9.2020
- [Urbanistica]
Umwidmung von BeherbergungsbetriebenModifica della destinazione d'uso di esercizi ricettivi
Kann bei einem Beherbergungsbetrieb mit weniger als 25 Betten, außerhalb des Siedlungsgebietes (im Landwirtschaftsgebiet), welcher 2005 qualitativ mit zusätzlichem Volumen erweitert worden ist, die Umwandlung in Wohnungen für Ansässige erfolgen im Sinne von Art. 36 Abs. 4? Kann das gesamte erweiterte Volumen umgewandelt werden? Ist auch eine teilweise Umwidmung mit Beibehaltung eines Teiles als Beherbergungsbetriebs möglich? Muss der Ablauf der 20 jährigen Bindung abgewartet werden?
- Gemäß Art. 36 des neuen Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ (Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, LGRL) dürfen grundsätzlich ausschließlich Gastbetriebe innerhalb des Siedlungsgebietes, nach Löschung der etwaigen Bindungen und soweit mit den geltenden Planungsinstrumenten vereinbar, umgewidmet werden. Die von der Umwandlung betroffene Baumasse unterliegt der Regelung laut Artikel 38 (Wohnungen für Ansässige). Außerhalb des Siedlungsgebiets ist die Umwidmung bestehender Gastbetriebe grundsätzlich nicht zulässig (siehe Absatz 3), unbeschadet der von Art. 36 Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmebestimmung. Letztere beschränkt die Möglichkeit der Umwidmung auf Betriebe, die zum Stichtag 7. August 2013 höchstens 25 Betten aufwiesen. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Betrieb auf der Grundlage der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Bestimmungen qualitativ bzw. quantitativ erweitert wurde, sodass von der Zulässigkeit der Umwidmung der gesamten bestehenden Baumasse auszugehen ist. Im Lichte der allgemeinen Bestimmung von Art. 36 Absatz 1 LGRL ist im Falle einer erfolgten Erweiterung aber jedenfalls der Ablauf der entsprechenden gastgewerblichen Bindung abzuwarten. Eine teilweise Umwidmung ist von Art. 36 LGRL nicht vorgesehen. Unter Bezugnahme auf Art. 36 Absatz 2 muss jene Baumasse, die nicht umgewidmet wird, abgebrochen werden.
Gemeinde Lana, 29.09.2020 - Data: 29.9.2020
- [Generale]
Änderung der Zweckbestimmung eines „alten Gebäudes“ - Eingriffsgebühren und Zulässigkeitsvoraussetzungen / Modifica della destinazione d’uso di un “vecchio edificio“ - Contributo di intervento e presupposti di ammissibilità
Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, wird gemäß Artikel 79 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 die Erschließungsgebühr nach dem allfälligen höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag. Gemäß darauffolgendem Absatz 7 muss sich die Höhe des allfälligen höheren Betrages immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde zum Stichtag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden.
Gelten diese Bestimmungen auch im Falle von „alten Gebäuden“, welche vor Einführung des Erschließungsbeitrages bzw. der Erschließungsgebühren errichtet worden sind und für welche somit nie eine derartige Zahlung an die Gemeinde erfolgt ist? Ist die Änderung der Zweckbestimmung zulässig, wenn die Bestandsbaumasse die laut den geltenden Planungsinstrumenten für die neue Zweckbestimmung zulässige Baumasse übersteigt? Wird die Bestandsbaumasse nach den Kriterien laut D.LH. Nr. 24/2020 betreffend Verordnung über das Bauwesen berechnet? -
Den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 des Artikels 79 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, welche sich ausschließlich um den Aspekt der Erschließungsgebühr kümmern und nicht auch um den Aspekt der Zulässigkeit der Änderung der Zweckbestimmung, sind bezüglich des Zeitpunktes der Errichtung der jeweiligen Gebäude keinerlei Ausnahmen oder Unterscheidungen zu entnehmen. Deswegen gilt diese Regelung unterschiedslos für sämtliche Gebäude und somit auch für jene, welche vor Einführung des Erschließungsbeitrages bzw. der Erschließungsgebühren errichtet worden sind und für welche somit nie eine derartige Zahlung an die Gemeinde erfolgt ist. Die Berechnung der Bestandsbaumasse erfolgt dabei gemäß den Bestimmungen des D.LH. Nr. 24/2020. Die Erschließungsgebühr wird sei es für die bestehende urbanistische Zweckbestimmung wie auch für die neue urbanistische Zweckbestimmung nach den derzeit geltenden Bestimmungen zu den Erschließungsgebühren (Artikel 78 bis 81 des L.G. Nr. 9/2018 und Gemeindeverordnung über die Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühren) berechnet. Die Beträge werden sodann gegenübergestellt; die eventuelle Differenz ist an die Gemeinde zu entrichten. Ein Guthaben des Interessenten kann weder verrechnet noch ausgezahlt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung ist im Rahmen und in den Grenzen der von den Planungsinstrumenten festgelegten Zweckbestimmungen und Baumassen zulässig. Sollte die Bestandsbaumasse jene Baumasse übersteigen, welche laut den geltenden Planungsinstrumenten für die neue Zweckbestimmung zulässig ist, ist die Änderung der Zweckbestimmung nicht zulässig. Die beantragte Baugenehmigung kann in diesem Fall daher nicht erteilt werden. Im Falle der ZeMeT muss die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der ZeMeT im Sinne von Artikel 77 Absatz 5 des L.G. Nr. 9/2018 vorgehen und die Fortführung der Tätigkeit verbieten, ferner die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen anordnen.
- Data: 22.9.2020
- [Strumenti di pianificazione]
Bestehende Erweiterungszone mit Durchführungsplan – Zuweisung von gefördertem Baugrund – Berechnung und Aufteilung der Erschließungskosten / Zone di espansione esistenti con piano di attuazione - Assegnazione di terreni in edilizia agevolata- Computo e suddivisione degli oneri di urbanizzazione
Die Gemeinde hat eine Erweiterungszone mit genehmigtem Durchführungsplan. Das Enteignungsverfahren für die Flächen des geförderten Wohnbaus und der primären Erschließungsanlagen ist vor dem 30.6.2020 eingeleitet worden. Für einen Teil der Flächen ist die provisorische Zuweisung erfolgt, jedoch ohne Ermächtigung zur Besetzung der Flächen und ohne Hinterlegung der Anzahlung des voraussichtlichen Abtretungspreises und der Erschließungskosten. Nun steht die definitive Zuweisung der gesamten Zone an. Hat die Berechnung und die Aufteilung der Erschließungskosten unabhängig von der provisorischen Zuweisung im Sinne des L.G. Nr. 13/1997 oder im Sinne des L.G. Nr. 9/2018 zu erfolgen?
- Da der geltende Durchführungsplan nach den Vorgaben des L.G. Nr. 13/1997 und nicht nach den neuen Vorgaben des Artikels 57 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 erstellt und genehmigt worden ist, hat die Berechnung und Aufteilung der Erschließungskosten nach der Regelung des L.G. Nr. 13/1997 zu erfolgen. Dasselbe gilt auch für jene Durchführungspläne, deren Genehmigungsverfahren mit Gemeindeausschussbeschluss vor dem 1.7.2020 eingeleitet worden sind und welche laut Artikel 103 Absatz 2 des L.G. Nr. 9/2018 nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Berechnung und Aufteilung der Erschließungskosten auf der Grundlage der laut Durchführungsplan zulässigen Baumasse zu erfolgen hat und zwar unabhängig davon, ob eine provisorische Grundzuweisung des geförderten Baugrundes erfolgt ist oder nicht. Dies Regelung gilt bis zum Auslaufen der im genehmigten Durchführungsprogramm des Gemeindebauleitplans festgelegten Fristen. Der Artikel 57 und insbesondere die Absätze 2 und 3 des L.G. Nr. 9/2018 gelten somit für jene Durchführungspläne, deren Genehmigungsverfahren nach dem 1.7.2020 mit Gemeindeausschussbeschluss eingeleitet und abgeschlossen werden.
- Data: 22.9.2020
- [Titoli abilitativi]
Fragen zu BBM / Domande in merito alla CILA
1) Muss für die BBM eine Bauende-Meldung vorgelegt werden?
2) Wie lange hat eine BBM Gültigkeit?
3) Für welche Maßnahmen ist ein Bauleiter vorgesehen? (siehe Art. 73, Abs. 4 LG Nr. 9/2018)
4) Welche Ämter sind in Art. 73, Abs. 5 LG Nr. 9/2018 gemeint? Zur Frage 1): Der Art. 73 Abs. 5 LG Nr. 9/2018 erwähnt ausdrücklich eine Mitteilung über die Beendigung der Arbeiten, sodass davon auszugehen ist, dass auch bei der BBM/CILA eine Bauende-Meldung vorzunehmen ist.
Zur Frage 2): Auf normativer Ebene ist in Bezug auf die BBM keine ausdrückliche Fälligkeit vorgesehen/geregelt.
Zur Frage 3): Die Ernennung eines Bauleiters ist bei der BBM in der Regel fakultativ; für den Bauherrn ist es jedenfalls ratsam vorab mit dem eigenen Projektanten auch den Aspekt der gegebenenfalls erforderlichen Katasteränderungen zu besprechen und abzustimmen.
Zur Frage 4): In Art. 73 Abs. 5 LG Nr. 9/2018 ist in erster Linie das Katasteramt gemeint. In Art. 6/bis des DPR Nr. 380/2001 (Regelung der BBM auf nationaler Ebene) heißt es „Per gli interventi soggetti a CILA, ove la comunicazione di fine lavori sia accompagnata dalla prescritta documentazione per la variazione catastale, quest'ultima è tempestivamente inoltrata da parte dell'amministrazione comunale ai competenti uffici dell'Agenzia delle entrate.” Bekanntlich ist das Katasterwesen auf nationaler Ebene in der Regel bei den Steuerämtern angesiedelt. Der Wortlaut des Art. 73 Abs. 5 LG Nr. 9/2018 (“Per gli interventi soggetti a CILA, ove la comunicazione di fine lavori sia accompagnata dalla prescritta documentazione per la variazione catastale, quest’ultima è tempestivamente inoltrata dal Comune ai competenti uffici.”) ist diesbezüglich sehr ähnlich formuliert und bezieht sich daher – für die Bautätigkeit in Südtirol – in erster Linie auf das örtlich zuständige Kastasteramt. Detailinformationen sind bei Bedarf bei den Grundbuchs- und Katasterämtern einzuholen
Gemeinde Welschnofen
- Data: 22.9.2020
- [Urbanistica]
Bauverbot Hofstelle / Divieto di edificazione nel maso chiuso
Im Jahre 2018 wurde im Grundbuch ein Bauverbot gemäß Art. 107 Absatz 7 des LROG Nr.13/1997 eingetragen. Besteht für den betroffenen Bauherrn trotzdem die Möglichkeit, das bestehende Bauernhaus zu erweitern bzw. Wohnungen für Urlaub auf dem Bauernhof zu errichten, da sich das Bauverbot auf 1.000m³ bezieht und mit dem neuem Landesgesetz 1.500 m³ für Wohnnutzung vorgesehen sind?
Der Art. 107 Absatz 7 des LROG sah vor, dass alle Eigentümer von tatsächlich bewirtschafteten geschlossenen Höfen an der Hofstelle Wohnvolumen im Höchstausmaß von 1.000 m³ errichten konnten. Für den Fall der Abtrennung von Wohnvolumen aus einem der Gründe laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, war die Anmerkung eines Bauverbots zu Lasten des geschlossenen Hofes, welchem das abgetrennte Gebäude angehörte, „im Ausmaß der abgetrennten Baumasse“ im Grundbuch vorgesehen. Die Abtrennung konnte nur dann bewilligt werden, wenn an der Hofstelle des geschlossenen Hofes mindestens 1.000 m³ Wohnvolumen verblieben. Nunmehr ist von Art. 37 Absatz 4 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) vorgesehen, dass an der Hofstelle eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichtet werden darf. Die Baumasse an der Hofstelle mit Zweckbestimmung Wohnung darf nicht vom geschlossenen Hof abgetrennt werden, ausgenommen für Baumasse innerhalb des Siedlungsgebiets, die über 1.500 m³ hinausgeht. Der geschlossene Hof darf für die Dauer von 20 Jahren ab Erklärung der Bezugsfertigkeit nicht aufgelöst werden. Bereits bestehende Bauverbote gelten gemäß Art. 37 Absatz 4 LGRL nach Ablauf von 20 Jahren aber der Anmerkung im Grundbuch als erloschen. Daraus ergibt sich, dass das im Jahre 2018 eingetragene Bauverbot bis zum Jahr 2038 aufrecht bleibt und zwar in Bezug auf jene Baumasse, die im Jahre 2018 von der Hofstelle abgetrennt wurde. Das Bauverbot gilt nicht für eine mögliche Differenz zwischen der vor 2018 bestehenden Baumasse, wenn diese ein geringeres Ausmaß hatte als 1.500 m³, und der nunmehr zulässigen Baumasse von 1.500 m³.
Gemeinde Ritten
- Data: 22.9.2020
- [Urbanistica]
Eingriffsgenehmigungen / Titoli edilizi
Welche Genehmigung ist für die Errichtung einer Pergola oder einer Markise laut neuem Gesetz Raum und Landschaft vorgesehen? Muss hierbei der Grenzabstand zu den Nachbarn eingehalten werden? Welche Genehmigung im Einzelfall notwendig ist, hängt von den Ausmaßen und der Beschaffenheit der Pergola oder der Markise ab. Eine Pergola die mit massiven Holzstützen- und balken als dauerhafte Struktur errichtet wurde, wird von der Rechtsprechung als „Neubaumaßnahme“ (Definition in Art. 62 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer 1 des LGRL) angesehen, die einer Baugenehmigung unterliegt (vgl. z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Lazio Latina vom 11.04.2012, Nr. 286: „Va qualificato come intervento di nuova costruzione, ex art. 3 del d.P.R. n. 380/2001 (T.U. Edilizia), la realizzazione di un "pergolato" con pilastri e travi di legno di importanti dimensioni, che rendano la struttura solida e robusta e lascino intendere una permanenza prolungata nel tempo del manufatto stesso.” siehe auch die Urteile des Staatsrates Nr. 5409/2011 und Nr. 4793/2008) Dasselbe gilt für eine solide und dauerhafte Anlage, die als Sonnenschutz errichtet wird. Der Staatsrat hat hierzu geurteilt, Urteil vom 01.07.2019, Nr. 4472 „Per configurare una pergotenda, in quanto tale non necessitante di titolo abilitativo, occorre che l'opera principale sia costituita non dalla struttura in sé, ma dalla tenda, quale elemento di protezione dal sole o dagli agenti atmosferici, con la conseguenza che la struttura deve qualificarsi in termini di mero elemento accessorio, necessario al sostegno e all'estensione della tenda; non è pertanto configurabile una pergotenda se la struttura principale è solida e permanente e, soprattutto, tale da determinare una evidente variazione di sagoma e prospetto dell'edificio.“ Siehe auch: Verwaltungsgericht Kalabrien, Catanzaro, Urteil vom 04.04.2020; Nr. 521;
Eine Pergola oder Markise mit bescheidenen Ausmaßen, die als leichte Struktur verwirklicht wird, kann hingegen als Ausstattungselement für Gebäudezubehörflächen im Sinne von Anhang C, Punkt C 8) des LGRL und somit als freie Baumaßnahme (Art. 71 Absatz 1 des LGRL) angesehen werden. Im Glossar “elenco non esaustivo delle principali opere edilizie realizzabili in regime di attività edilizia libera”, das im Sinne von Art. 1 Absatz 2 des staatlichen Legislativdekrets vom 25. November; Nr. 222, mit Ministerialdekret vom 2. März 2018 genehmigt wurde, werden als solche Ausstattungselemente (elemento di arredo delle aree pertinenziali degli edifici) angeführt: Pergolato, di limitate dimensioni e non stabilmente infisso al suolo, Tenda, Tenda a Pergola, Pergotenda, Copertura leggera di arredo. In diesem Sinne hat auch der Staatrat festgehalten – Urteil vom 29.11.2019, Nr. 8190: „La pergotenda consiste in una struttura leggera, diretta precipuamente a soddisfare esigenze che, seppure non precarie, risultano funzionali ad una migliore vivibilità degli spazi esterni di un'unità già esistente, tipo terrazzi e/o giardini, poiché essenzialmente finalizzate ad attuare una protezione dal sole e dagli agenti atmosferici: per caratteristiche morfologiche, strutturali ed uso, la pergotenda, dunque, è da includersi nell'edilizia c.d. libera di cui all'art. 6 del D.P.R. n. 380/2001.” Sofern die betroffene Fläche einer landschaftlichen Unterschutzstellung unterliegt, ist in der Regel eine landschaftsrechtliche Ermächtigung erforderlich, ausgenommen in den von Anhang A zum LGRL – A 22) vorgesehen Fällen, d.h. für die Errichtung von Sonnenschutzmarkisen auf Terrassen, Fassaden oder Zubehörsflächen für private Nutzung, ausgeschlossen im alpinen Grün. Die Bestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellung müssen jedenfalls beachtet werden.
Hinsichtlich der Abstandsregelungen sind grundsätzlich nicht nur Gebäude im engeren Sinne relevant, sondern alle Bauten (der Art. 873 des Zivilgesetzbuches verwendet den Begriff „costruzioni“), die aufgrund ihrer Struktur und Zweckbestimmung die Kriterien der Stabilität und Beständigkeit erfüllen und nicht zur Gänze unterirdisch sind – siehe z.B. Cons. Stato Sez. IV, 13/03/2019, n. 1655: “La nozione di costruzione, nell'ambito delle norme che disciplinano le distanze legali, comprende qualsiasi opera non completamente interrata ma che abbia i caratteri della solidità ed immobilizzazione rispetto al suolo (…)”. Eine Pergola oder eine Anlage zum Sonnenschutz, die einer Baugenehmigung unterliegt, ist demnach abstandspflichtig. Lediglich im Falle von nicht stabilen und leicht zu entfernenden Strukturen kann von der Einhaltung der vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände abgesehen werden (z.B. Cass. civ. Sez. II, 11/03/2010, n. 5897 für einen „pergolato utilizzato quale sostegno per un albero di limone”). Dies ist für den Einzelfall zu überprüfen.Gemeinde Tscherms, Gemeinde Latsch
- Data: 22.9.2020
- [Urbanistica]
100 prozentige Konventionierungspflicht / Obbligo di convenzionamento del 100 %
Eine Erweiterungszone und der diesbezügliche Durchführungsplan wurden vor dem 13. Juli 2018 genehmigt und der für den geförderten Wohnbau reservierten Anteil wurde auch schon verbaut. Der freie Anteil muss noch verbaut werden und es stellt sich die Frage, ob nun die gesamte Kubatur konventioniert werden soll, oder ob noch die alte Regelung (60% konventioniert – 40% frei) gilt.
Das neue Landesgesetz „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (LGRL) spricht nicht mehr von der Pflicht zur „Konventionierung“, sondern von der Bindung als „Wohnungen für Ansässige“. Für Gemeinden mit 100 prozentiger Bindungspflicht (derzeit gilt die Liste laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 968) ist Art. 38 Absatz 2 des LGRL zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wurde zuletzt mit dem Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9, geändert und sieht vor, dass „100 Prozent der neuen oder aus Nutzungsumwidmungen entstandenen zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse im Sinne von Artikel 39 für Ansässige gebunden werden“. Von der 100 prozentigen Bindungspflicht ausgenommen, ist die zusätzliche Baumasse, die für die Erweiterung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes (Art. 38 Absatz 2 ist am 21.08.2020, d.h. einen Tag nach der Veröffentlichung des L.G. Nr. 9/2020 im Amtsblatt der Region in Kraft getreten) bereits bestehenden, nicht gebundenen Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Ausgenommen sind weiterhin jene Sachverhalte, die bereits gemäß Artikel 103 Absatz 18 von der 100 % Konventionierungspflicht laut Artikel 104 Absatz 2 befreit waren, und zwar:
die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen die in den Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 4 des L.G. Nr. 10/2013 (sog. “Kleine Raumordnungsreform”) fallen; dabei handelte es sich um ROV, die am 06.08.2013 bereits von den Gemeinderäten genehmigt waren,
die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, sofern sie sich auf Erweiterungszonen und Auffüllzonen beziehen, deren Ausweisung am 13. Juli 2018 bereits im Amtsblatt der Region veröffentlicht und deren Durchführungspläne, sofern diese im Bauleitplan vorgeschrieben sind, am 13. Juli 2018 bereits endgültig genehmigt waren,
Wohnungen, für die bis zum 5. Oktober 2018 bereits eine Baukonzession erteilt wurde,
bestehende Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird.
Da die betroffene Erweiterungszone bereits vor dem 13. Juli 2018 ausgewiesen und der Durchführungsplan vor diesem Datum genehmigt wurde, fällt sie in die oben angeführte Ausnahmebestimmung. Dies bedeutet, dass die vom Durchführungsplan vorgesehene Aufteilung in freie und gebundene Baulose weiterhin gilt.Gemeinde Enneberg
- Data: 22.9.2020
- [Urbanistica]
Ausweisung von neuen Baugebieten / Individuazione di nuove zone edificabili
Die Gemeinde hat durch ein Auswahlverfahren ein Grundstück bestimmen lassen, durch welches Wohnbau für den geförderten Wohnbau zur Verfügung gestellt werden soll. Nachdem es noch keinen Gemeindeentwicklungsplan gibt, stellt sich die Frage, welche die notwendigen nächsten Schritte sind, damit diese Zone ausgewiesen werden kann? Das Grundstück liegt innerhalb des verbauten Ortskernes und ist gut an die Infrastrukturen angeschlossen.
Gemäß der Übergangsbestimmung von Art. 103 Absatz 5 des Landesgesetzes Raum und Landschaft“ (LGRL) dürfen bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms ausschließlich neue Baugebiete, die angrenzend an bestehende Baugebiete sind, ausgewiesen werden. Die entsprechenden Anträge der Gemeinden müssen von der Landesregierung „nach dem Verfahren gemäß Artikel 54“ genehmigt werden. Der zitierte Verweis ist auf Artikel 54 Absatz 2 (Genehmigung durch die Landesregierung) zu beziehen, d.h. es kommt das von Art. 53 vorgesehenen Genehmigungsverfahren zur Anwendung, wobei der Änderungsentwurf vom Gemeindeausschuss (nicht vom Gemeinderat) genehmigt wird, wie von Art. 54 Absatz 2, letzter Satz ausdrücklich geregelt. Die von Art. 103 Absatz 5 übergangsweise vorgesehene Genehmigungspflicht durch die Landesregierung gilt unabhängig davon, ob es sich um Flächen innerhalb oder außerhalb des Siedlungsgebiets handelt. Gemäß Art. 103 Absatz 5 LGRL versteht man bis zur Genehmigung Gemeindeentwicklungsprogramms unter „Siedlungsgebiet“ die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Enteignungsgesetzes (Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10) sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als 10 Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Es wird ergänzt, dass im Sinne von Art. 22 Absatz 2 des LGRL Baugebiete grundsätzlich homogen, kompakt und geschlossen abzugrenzen sind und die jeweiligen urbanistischen Parameter so festgelegt werden müssen, dass die Einfügung in die umliegende Siedlungsstruktur und Landschaft sichergestellt ist. Neue Baugebiete müssen an bestehende Baugebiete anschließen. Abweichungen können für Gewerbegebiete, Sondernutzungsgebiete und Gebiete für öffentliche Einrichtungen zugelassen werden, sofern dies aufgrund der besonderen Standorterfordernisse oder zum Immissionsschutz erforderlich ist (Art. 22 Absatz 3 LGRL).
Gemeinde Tscherms, Gemeinde Lana
- Data: 22.9.2020