FAQ

Le seguenti risposte sono state redatte dal gruppo di lavoro costituito da rappresentanti del Consiglio dei Comuni e della ripartizione Natura, paesaggio e sviluppo del territorio.

La risposta è data nella lingua scelta nella relativa domanda.

Le domande e le risposte sono assegnate secondo i temi (titoli) della legge provinciale Territorio e paesaggio.

Le risposte alle singole questioni devono intendersi riferite alla migliore applicazione operativa della L.P. n. 9/2018. Si precisa che le interpretazioni proposte potranno subire mutamenti nel corso del tempo per effetto di circostanze sopravvenute, quali modifiche a livello legislativo o giurisprudenziale.

[Urbanistica]

Eintragung von Durchführungsplänen / Inserimento di piani di attuazione 

Gemäß Art. 57 des LGRL müssen Durchführungspläne für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die das Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Darüber hinaus können Durchführungspläne auch für andere Flächen erstellt werden. In diesem Fall sind sie bei ihrer Genehmigung in den Gemeindeplan einzutragen. Wer ist für die Eintragung der Durchführungspläne zuständig? Können derzeit neue Durchführungspläne genehmigt werden? Im konkreten Fall handelt es sich um eine Auffüllzone mit geringen Ausmaßen. 

Die von Art. 57 Absatz 1 des LGRL vorgesehenen Eintragungen der Durchführungspläne in die Gemeindepläne erfolgen vorübergehend über die Landesbehörde, da derzeit eine Eintragung von Seiten der Gemeinden technisch noch nicht möglich ist. Im Falle der Genehmigung eines Durchführungsplans sind von der Gemeinde die für die Eintragung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Genehmigungsbeschluss mit den graphischen Anlagen, an das Landesamt für Landesplanung und Kartografie weiterzuleiten. Für eine bestehende Auffüllzone kann ein neuer Durchführungsplan genehmigt werden, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gemäß Art. 103 Absatz 14 LGRL bestehende Auffüllzonen nunmehr als Mischgebiete gelten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung zum Bauwesen – Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24 – und die in Art. 2 angeführten „Begriffsbestimmungen und Methoden zum Messen der geometrischen Elemente von Bauten“  am 1. Juli 2020 in Kraft getreten sind und ab diesem Zeitpunkt landesweit einheitlich zur Anwendung kommen. Die Durchführungsbestimmungen und die einheitliche Legende gemäß Art. 3 des D.LH. Nr. 24/2020 sind im Zuge der Erarbeitung bzw. Abänderung der Planungsinstrumente (dazu zählen auch die Durchführungspläne) verbindlich.

 

Gemeinde Ahrntal 

Data: 22.9.2020
[Titoli abilitativi]

Eingriffsgenehmigungen / Titoli edilizi

 Ein Teil eines Daches ist mit grauem Blech und der Rest des Daches mit Ziegeln eingedeckt. Das Dach ist nicht mehr dicht und soll auch aus Sicherheitsgründen mit neuem braunen Blech versehen werden. Welcher Baurechtstitel ist erforderlich?

Im konkreten Fall handelt es sich um keine ordentlichen Instandhaltungsarbeiten, sondern um Restaurierung- und Sanierungsarbeiten. Laut Anhang E – E 3 unterliegen die Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen, sofern sie strukturelle Teile des Gebäudes betreffen, einer ZeMeT. Sind von der Baumaßnahme Liegenschaften betroffen, die einer landschafltlichen Bindung unterworfen sind, ist darüber hinaus im Rahmen der ZeMeT eine landschaftsrechtliche Genehmigung zu beantragen, die außer in den Fällen laut Anhang B des LGRL,  von der Gemeinde erteilt wird.

 Gemeinde Schluderns 

 

 

Data: 22.9.2020
[Urbanistica]

Demolizione e ricostruzione di fabbricati esistenti - aree naturali e agricole - limiti

È consentita la demolizione di un fabbricato rurale situato nel bosco e la sua ricostruzione nel verde agricolo a meno di 40 metri di distanza?

Il comma 4 dell’art. 17 della legge provinciale 10 luglio 2018, n. 9 (“Territorio e paesaggio”, di seguito denominata LPTP) così recita: “(4) Salvo diversa disposizione espressa della presente legge, nelle aree naturali e agricole ai sensi dell’articolo 13 non sono ammessi interventi di nuova costruzione di cui all’articolo 62, comma 1, lettera e), o mutamenti d’uso urbanisticamente rilevanti degli edifici. La demolizione di edifici esistenti e la loro ricostruzione sono ammesse nella stessa posizione o ad una distanza non superiore a 40 metri e con la stessa destinazione d'uso e, a meno che non sussistano motivi igienico-sanitari, senza aumento del numero di edifici. La ricostruzione in posizione diversa nello stesso Comune e nella posizione adatta più vicina è ammissibile soltanto se la posizione originaria è oggetto di un divieto di edificazione per motivi di tutela del paesaggio o per la presenza di pericoli naturali o per ovviare a situazioni di pericolo lungo infrastrutture pubbliche ed è subordinata al previo parere vincolante della Commissione comunale per il territorio e il paesaggio. In caso di ricostruzione in zona edificabile, la volumetria demolita va in ogni caso scomputata anche ai fini della determinazione degli oneri di urbanizzazione di cui all’articolo 79.”
Per la costante giurisprudenza, può parlarsi in senso tecnico di demolizione e ricostruzione di un fabbricato preesistente - con conseguente riconducibilità dell’intervento alla ristrutturazione edilizia anziché alla fattispecie della nuova costruzione - soltanto in presenza della materiale identificabilità della consistenza dell’immobile al momento della richiesta di ricostruirne il volume (v. ad es. C.Stato n. 5106/2016 e n. 5174/2014. Non è invece ammissibile la ricostruzione di un rudere, vedi p. es. sentenza del Consiglio di Stato n. 30/2018:„[...] un manufatto costituito da alcune rimanenze di mura perimetrali, ovvero un immobile in cui sia presente solo parte della muratura predetta, e sia privo di copertura e di strutture orizzontali, non può essere riconosciuto come edificio allo stato esistente (cfr. Cons. St., sez. IV, sentenza n. 5174 del 21.10.2014, e TAR Lombardia, Brescia, sentenza n. 1167 del 26.9.2017).” Vedi anche la sentenza del TRGA di Bolzano n 374/2004: “Dieser Senat teilt den in der vorwiegenden Rechtsprechung (siehe unter anderem Staatsrat Nr. 2142 vom 15.4.2004, V Sekt.) vertretenen Standpunkt, gemäß welchem der Abbruch und Wiederaufbau nur von bestehenden Gebäuden und nicht auch von Ruinen zulässig ist, sowie dass ein Bauwerk die Umfassungsmauern und die Dacheindeckung aufweisen muss, um als Gebäude zu gelten.“
La ricostruzione di un fabbricato esistente nei termini suindicati deve avvenire nel rispetto della volumetria e della destinazione d’uso preesistenti. Il comma 4 dell’articolo 17 della LPTP prevede due ulteriori restrizioni: La ricostruzione deve avvenire nella stessa posizione o ad una distanza non superiore a 40 metri, e, a meno che non sussistano motivi igienico-sanitari, senza aumento del numero di edifici.
La risposta alla domanda posta dal Comune può essere affermativa, qualora la ricostruzione avvenga nei limiti sopraindicati e su una superfice che non presenta vincoli paesaggistici più stringenti. La destinazione d’uso dell’edificio è conforme alla destinazione urbanistica della superficie sulla quale verrà realizzato l’edificio.
Data: 22.9.2020
[Titoli abilitativi]
Eingriffsgebühren – Berechnung der Baumasse

Die Erschließungsgebühr ist gemäß Artikel 79, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 für die Baumasse, die vom Eingriff betroffen ist, pro Kubikmeter hohl für voll unter Berücksichtigung der Reduzierung und Befreiung gemäß Art. 79 Absatz 4 Buchstabe d) geschuldet. Diese Baumasse wird nach den Kriterien berechnet, welche in der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 festgelegt sind. Sind zwei Baumassenberechnungen vorzunehmen, einmal der Baumasse hohl für voll für die Belange der Erschließungsgebühr und einmal der Baumasse gemäß den Bestimmungen des D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 für die Belange der urbanistischen Zulässigkeit?


Der genannte Artikel 79 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 enthält den Grundsatz, dass die Erschließungsgebühr für die vom Baueingriff betroffene Baumasse pro Kubikmeter hohl für voll geschuldet ist und präzisiert dabei jedoch ausdrücklich, dass die Berechnungskriterien mit der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 festgelegt werden. Diese Festlegung ist mit D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24 erfolgt. Die Berechnung der Baumasse hat somit einzig und allein aufgrund der Bestimmungen des genannten D.LH. Nr. 24/2020 zu erfolgen und gilt somit jedenfalls auch für die Belange der Erschließungsgebühr.

Gemeinde Pfitsch

Data: 18.8.2020
[Titoli abilitativi]

Contributo di intervento – Zone produttive senza indice edificatorio (m³/m²) / Eingriffsgebühren – Gewerbegebiete ohne Bauindex (m³/m²)

Für Gewerbegebiete ist im Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9 anstelle der Bezahlung der primären Erschließungsgebühr die Beteiligung der Eigentümer im Verhältnis zur Fläche an den primären Erschließungskosten laut Erschließungsprojekt vorgesehen und zwar vorbehaltlich des Ausgleiches, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der ersten Erschließung der Fläche zulässig war, ist, immer laut Artikel 79 Absatz 3, die Gebühr für die primäre Erschließung in dem in der Gemeindeverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß zu entrichten. Wie kann diese Bestimmung im Falle von Gewerbegebieten angewandt werden, in denen die Planungsinstrumente der Gemeinde zwar die zulässige bebaubare Fläche und die zulässige Gebäudehöhe festlegen, aber keinen Bauindex m³/m²?)

Durch Multiplikation der zulässigen bebaubaren Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe wird die zulässige Baumasse berechnet. Für diese Baumasse gilt die primäre Erschließungsgebühr durch die vorgesehene Kostenbeteiligung als entrichtet. Sollte nachträglich durch Änderung der Planungsinstrumente und der darin festgelegten zulässigen bebaubaren Fläche und der zulässigen Gebäudehöhe eine zusätzliche Baumasse realisierbar werden, unterliegt die Genehmigung der Eingriffe dieser zusätzlichen Baumasse der Erschließungsgebühr gemäß Gemeindeverordnung.

Gemeinde Ritten

Data: 18.8.2020
[Titoli abilitativi]

Contributo di intervento - computo dei volumi esistenti in base alle nuove modalità per il calcolo – Differenze a seconda delle diverse modalità per il calcolo / Eingriffsgebühren - Berechnung der Bestandsbaumassen nach den neuen Berechnungsmodalitäten – Unterschiede aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmodalitäten

Ein Gebäude hat laut den Unterlagen des Bauamtes eine Bestandsbaumasse von 500 m³, für welche die Baukonzession erteilt und die Konzessionsgebühren vollständig bezahlt worden sind. Nun wird ein Projekt für die Erweiterung dieses Gebäudes vorgelegt. Der Techniker legt eine neue Berechnung der Bestandsbaumasse vor, welche um ca. 50 m³ höher als die Bestandsbaumasse laut den Akten des Bauamtes ist und zwar aufgrund der neuen Bestimmungen zur Berechnung der Baumasse (D.LH. vom 26. Juni 2020, Nr. 24). Die neu berechnete Bestandsbaumasse beträgt somit 550 m³. Wie ist die Eingriffsgebühr nun zu berechnen bzw. was ist die Grundlage der Berechnung? Sind die Eingriffsgebühren für diese 50 m³, die durch die Anwendung der neuen Berechnungsbestimmungen entstehen, geschuldet?

Für die Bestandsbaumasse gelten sowohl die Erschließungsgebühr, als auch die Baukostenabgabe als entrichtet. Dies aufgrund des Artikels 79, Absatz 11, Buchstabe c) und Artikels 81, Absatz 1, Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, welche die entsprechende Befreiung für die abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse vorsieht, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt. Da die Befreiung für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse gilt, muss sie umso mehr für die Bestandsbaumasse gelten, welche bestehen bleibt und lediglich erweitert wird.

Die Eingriffsgebühr gilt dabei für die aufgrund der neuen Bestimmungen (D.LH. Nr. 24/2020) berechnete Bestandsbaumasse von 550 m³ als entrichtet. Für die Differenz der Baumasse, welche auf die unterschiedlichen (alten und neuen) Berechnungsmodalitäten zurückzuführen ist, ist keine Eingriffsgebühr zu entrichten. Für die Baumasse, welche zur Bestandsbaumasse durch Erweiterung dazukommt, ist hingegen die Eingriffsgebühr geschuldet, es sei denn, es treffen die vom Landesgesetz Nr. 9/2018 oder die von der jeweiligen Gemeinde mit Gemeindeverordnung festgelegten Befreiungsgründe bzw. abweichende Regelungen (z.B. Gewerbegebiete) zu.

 Gemeinde Terenten

Data: 18.8.2020
[Titoli abilitativi]
Realizzazione di infrastrutture per le comunicazioni con impianti di trasmissione e loro trasformazione – Disciplina applicabile- Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau – Anwendbare Regelung

Sind nach In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 10 Juli 2018, Nr. 9 die Bestimmungen des Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 betreffend Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und die Bestimmungen der dazugehörigen Durchführungsverordnung (D.LH. vom 13. November 2013, Nr. 36) abgeschafft und somit nicht mehr anzuwenden? Muss das Gutachten der Kommission für Raum und Landschaft eingeholt werden oder ist das Gutachten der Landesumweltagentur ausreichend?
Das Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 sieht keine ausdrückliche Abschaffung dieser Bestimmungen vor. Es liegt auch keine implizite Abschaffung aufgrund Unvereinbarkeit vor, weil der Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 und die dazugehörige Durchführungsverordnung als Sondergesetze (lex specialis) einzustufen sind. Der genannte Artikel 7/bis und das D.LH. vom 13. November 2013, Nr. 36 sind somit aufrecht und anzuwenden.
Bezüglich des in Artikels 7/bis vorgeschriebenen Gutachtens der Gemeindebaukommission ist festzuhalten, dass das Landesgesetz vom 10. Juli 2018 Nr. 9, welches am 1.7.2020 in Kraft getreten ist, das Landesgesetz Nr. 13/1997 abgeschafft hat und die Gemeindebaukommission als Beratungsorgan nicht mehr vorsieht. Als Beratungsorgan ist nun die Gemeindekommission für Raum und Landschaft im Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 vorgesehen. Artikel 4 Absatz 1 bestimmt dabei wie folgt: „Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft ist das Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets.“ Da die Errichtung von Kommunikationsinfrastrukturen mit Sendeanlagen und deren Umbau eine urbanistische und landschaftliche Umwandlung des Gemeindegebietes mit sich bringen, unterliegen die diesbezüglichen Pläne und Projekte nun der Überprüfung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft. Das Gutachten wird somit von dieser Kommission erteilt.

Gemeinde Corvara

Data: 18.8.2020
[Urbanistica]
Hat ein Wohnhaus, welches z. B. 1980 errichtet wurde, sich außerhalb des Siedlungsgebietes befindet und 500 m³ aufweist keine Erweiterungsmöglichkeit mehr? Wird in Artikel 17 Absatz 5 LG Nr. 9/2018 das Bestandsjahr noch nach oben korrigiert oder trotzdem eine Erweiterungsmöglichkeit für diese Gebäude geschaffen?
Gemäß Art. 17 Absatz 5 des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“ vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (kurz: LGRL) dürfen außerhalb des Siedlungsgebietes und außerhalb von Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes Wohngebäude, die seit dem 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden. Das Stichdatum 24. Oktober 1973 war bereits im nunmehr abgeschafften Landesraumordnungsgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, sowie in Art. 95 des Einheitstextes der Landesraumordnungsgesetze – D.LH. vom 23. Oktober 1993, Nr. 38 – vorgesehen. Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, mit welchem Art. 42 des Einheitstextes der Landesgesetze zur Landesbauordnung vom 23. Juni 1970, Nr. 20, abgeändert wurde. Bereits der Einheitstext Nr. 20/1970 enthielt für das Landwirtschaftsgebiet grundsätzlich ein Bauverbot für die Errichtung von neuem Wohnvolumen, mit Ausnahme der Wohnung an der Hofstelle, im Höchstausmaß von 1.500 m³ (Baudichte 0,04 m³/m²), für die Selbstbebauer einer Mindestkultureinheit. Mit dem L.G. Nr. 38/1973 wurden die Möglichkeiten der Errichtung von Wohnvolumen im Zusammenhang mit der Mindestkultureinheit erweitert (auf 2.500 m³ und für alle Eigentümer tatsächlich bewirtschafteter Mindestkultureinheiten) und erstmals die Möglichkeit der Erweiterung von damals bereits bestehenden Wohngebäuden auf höchstens 700 m³ vorgesehen. Folgerichtig wurde in den späteren Normen – Einheitstext 1993, Landesraumordnungsgesetz 1997 – auf das Datum des Inkrafttretens des L.G. Nr. 38/1973 Bezug genommen. Auch für das LGRL wurde wiederum dasselbe Stichdatum übernommen.
 
Gemeinde Pfalzen
Data: 14.9.2020
[Titoli abilitativi]

„Minibagatelle“

Ist der Beschluss der Landesregierung Nr. 3489 vom 25.09.2000 („Minibagatellen“) noch aufrecht?


Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3489 wurden in Durchführung der Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 (Forstgesetz) Eingriffe auflistet, deren Durchführung keinerlei Genehmigung in urbanistischer, landschaftlicher oder forstlicher Hinsicht erfordert. Der Beschluss über die „Minibagatellen“ definierte nicht nur taxativ bestimmte Eingriffstypologien, sondern grenzte als Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen landschaftlichen Genehmigungspflicht gemäß Art. 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 (Landschaftsschutzgesetz) auch den Bereich nicht genehmigungspflichtiger Eingriffe in der Land- Forst- und Weidewirtschaft ein. Dies in Hinblick auf Art. 1/bis Absatz 4 des Landschaftsschutzgesetzes, wonach keine Landschaftsschutzermächtigung erforderlich war: „für die land-, forst- und weidewirtschaftliche Tätigkeit, die keine dauernde Veränderung der Landschaft durch Bauten oder andere Anlagen bewirkt, sofern es sich um Tätigkeiten oder Bauten handelt, die das hydrogeologische Gleichgewicht des Gebietes nicht verändern.“ Das neue Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9 „Raum und Landschaft“ (kurz: LGRL) sieht in Art. 66 Absatz 1 vor, dass für die in Anhang A aufgelisteten Maßnahmen keine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Dazu zählen die Maßnahmen laut A 19) Buchstabe a): „Eingriffe im Landwirtschaftsgebiet und im Wald in Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Bauwerke verändert wird und immer sofern es sich um Tätigkeiten und Einrichtungen handelt, die den hydrogeologischen Haushalt des Gebietes nicht verändern.“ Die Formulierung entspricht im Wesentlichen jener von Art. 1/bis des (mit dem LGRL) aufgehobenen Landschaftsschutzgesetzes. Der Beschluss über die „Minibagatellen“ kann demnach weiterhin als zusätzliche und spezifische Präzisierung in Bezug auf die land-, forst- und weidewirtschaftlichen Tätigkeiten angesehen werden, die keiner landschaftsrechtlichen Genehmigung unterliegen. Für die forstliche Ermächtigung im Sinne von Art. 6 des Forstgesetzes bleibt der Beschluss Nr. 3489/2000 über die sogenannten „Minibagatellen“ auch nach Inkrafttreten des LGRL aufrecht, insoweit Art. 6 des Forstgesetzes vom LGRL nicht berührt wird. Demnach ist für die im Beschluss angeführten „Minibagatellen“ weiterhin keine forstliche Ermächtigung gemäß Art. 6 des Forstgesetzes erforderlich. Werden diese Eingriffe unter Einsatz von Maschinen durchgeführt, so ist – wie im Beschluss Nr. 3489/2000 vorgesehen – jedoch eine vorherige schriftliche oder mündliche Meldung an die gebietsmäßig zuständige Forststation notwendig. Was die baurechtliche Genehmigung betrifft, sind die freien Baumaßnahmen gemäß Art. 71 Absatz 2 des LGRL in Anhang C) angeführt. Die meisten der „Minibagatellen“ laut Beschluss Nr. 3489/2000 dürften unter einen der Punkte von Anhang C fallen, insbesondere unter C 1) und C 9). Es bleibt aber jeweils der Einzelfall zu prüfen.

Gemeinde Sterzing
 

Data: 11.8.2020
[Titoli abilitativi]
SCIA per l'agibilità e la prevenzione degli incendi

Im restlichen Staatsgebiet ist für den Bereich Brandschutz - neben der ZeMeT für die Bezugsfertigkeit - das Einreichen einer separaten ZeMeT vorgesehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 D.P.R. Nr. 151/2011).

Für die Autonome Provinz Bozen sieht der Art. 5 des LG Nr. 18/1992 („Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen") aktuell vor, dass der Bürgermeister eine Benützungserlaubnis ausstellen muss.

Aufgrund dieser Rechtslage ist es - zum aktuellen Stand und bis auf Weiteres - für die Zwecke der Bezugsfertigkeit nicht ausreichend, dass der Bauherr bzw. der von ihm bevollmächtigte Techniker die ZeMeT für die Bezugsfertigkeit gemäß Art. 82 LG Nr. 9/2018 über das SUAP-SUE-Portal der Gemeinde einreicht, sondern es bedarf, soweit auf den konkreten Sachverhalt zutreffend, zusätzlich auch noch der Benützungserlaubnis gemäß Art. 5 des LG Nr. 18/1992, welche vom Bürgermeister auszustellen ist.

Gemeinde Bruneck
Data: 26.8.2020