EFRE 2021-2027
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Die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union (EU). Die EU ist bemüht, den Entwicklungsrückstand zwischen ihren Regionen zu verringern, und verfolgt dieses Ziel insbesondere mit Hilfe der europäischen Strukturfonds.
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, kurz EFRE, ist es zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen, indem er Infrastruktur- und produktive Investitionen zur strukturellen Anpassung und wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen unterstützt.
Die im EFRE-Programm 2021-2027 der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol vorgeschlagenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen positiven Beitrag zur Bewältigung der oben genannten Herausforderungen zu leisten. Dabei werden in der Förderperiode 2021-2027 insgesamt rund 246 Mio. Euro EFRE-Mittel für Südtirol zur Verfügung stehen.
Dabei richtet sich das Augenmerk auf die folgenden strategischen Ziele und den daraus resultierenden Prioritäten:
Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa:
• Priorität 1 – Smart - den Technologiewandel vorantreiben
Ein widerstandsfähigeres, umweltfreundlicheres Europa mit weniger CO2-Emissionen:
• Priorität 2 - Green – der Klimaveränderung entgegenwirken
• Priorität 3 - Mobility – die Mobilität nachhaltig gestalten
Die folgenden beiden Abschnitte ermöglichen es mehr über den aktuellen Programmierungsstand und dem bisherigen Verlauf zu erfahren.
Aufrufe und Aufforderungen
Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für den Programm EFRE 2021-2027 gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 „Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien“ werden mit vorliegendem Aufruf folgende 3 „Aktionen“ gefördert:
a) Aktion 1 Unterstützung für Projekte in Forschung, Entwicklung und Innovation in den von der RIS3 identifizierten Bereichen der intelligenten Spezialisierung (dafür zur Verfügung gestellte Mittel: 12.000.000 EUR)
b) Aktion 2 Schaffung und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen von hoher Qualität (dafür zur Verfügung gestellte Mittel: 4.000.000 EUR)
c) Aktion 3 Stärkung der Innovationscluster sowie Schaffung und Ausbau von Gemeinschaftsräumen für Innovation (dafür zur Verfügung gestellte Mittel: 2.000.000 EUR)
Mit diesem ersten Aufruf werden somit insgesamt Finanzmittel in Höhe von 18.000.000 EUR zur Verfügung getellt.
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN
Die Projekte müssen die Bestimmungen des von der europäischen Kommission genehmigten operationellen Programms einhalten und zur Erreichung der darin festgelegten Ziele und Inhalte beitragen, sowie in einen der von der S3 Strategie festgelegten Fachbereiche fallen:
a) Automation and Digital;
b) Food and Life Science;
c) Green Technologies;
d) Alpine Technologien.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 keinen nennenswerten Schaden anzurichten werden Forschungs- und Innovationsprojekte betreffend folgender Aktivitäten nicht zugelassen:
- Aktivitäten, die der "braunen" Forschung und Innovation („brown R&I“) angehören;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Nutzung;
- Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen und zu prognostizierten Treibhausgasemissionen führen, die nicht unter den relevanten Benchmarks liegen;
- Tätigkeiten, die nicht mit den einschlägigen nationalen und EU-Umweltvorschriften übereinstimmen.
Begünstigte
Begünstigte der Aktionen 1 und 2 sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen, jene der Aktion 3 sind Innovationscluster sowie den Gebietskörperschaften des Landes. Genauere Details zu den Voraussetzungen, die die Begünstigten haben müssen und zur Zusammensetzung der Kooperationen können dem Aufrufstext entnommen werden.
Gesamtkosten des Projektes: mindestens 400.000 EUR
Höchstdauer der Projekte 3 Jahre
UNTERLAGEN
Amtsblatt der Region Nummer 49 welches das Dekret 23075/2022 und den ersten Aufruf SMART F&I beinhaltet
Dem Projektantrag beizufügende zusätzliche Unterlagen:
Projektbeschreibung mit Angaben zum Arbeitsplan und zu den Humanressourcen (max. 20 Seiten);
Lebensläufe des/r Verantwortlichen des Projektes und des Projektmanagers/der Projektmanagerin;
Von allen Partnern unterzeichnete Kooperationsvereinbarung;
Erklärung zur Unternehmensgröße vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.
WEITERE INFORMATIONEN
Auskunft zu technischen Fragen erhalten Sie beim Maßnahmenverantwortlichen, der Abteilung Innovation, Forschung und Universität (Ansprechperson Herr Franz Schöpf, Tel. 0471 413710)
Am 19.01.2023 wird von 15:00 UHR bis 16:30 Uhr ein Webinar zum Aktuellen Aufruf angeboten. Einschreibungen können über diesen Link erfolgen.
Bewertungsverfahren: Der Lenkungsausschuss führt die Bewertung der eingereichten Projektanträge unter Anwendung der vom Begleitausschuss angenommenen Bewertungskriterien durch. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Bewertungsverfahrens.
Wichtig: Um einen Projektantrag einreichen und unterzeichnen zu können ist es notwendig, einen SPID oder gültige und aktivierte Bürgerkarte (CNS) zu haben und über einem dieser beiden Portale in coheMON einzusteigen!
TERMINE
Projektanträge können ab 16.01.2023 bis zum 31.03.2023 12:00 Uhr über das Projektverwaltungssystem coheMON eingegeben werden.
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.1 „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen" wird der Bau von Leitungen für das Fernwärme- und Fernkältenetz in den Versorgungszonen, welche nach dem 31. Dezember 2019 erstmals abgegrenzt wurden, gefördert.
Der erste Aufruf der Priorität "GREEN" wurde im Amtsblatt der Region Nummer 49 mit Dekret 23061/2022 veröffentlicht.
Mit diesem Aufruf werden Finanzmittel in Höhe von insgesamt 10.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN UND BEGÜNSTIGTE
Die Projekte müssen die Bestimmungen des von der europäischen Kommission genehmigten operationellen Programms einhalten und zur Erreichung der darin festgelegten Ziele und Inhalte beitragen. Die Maßnahmen müssen zudem:
-
ausschließlich in den Versorgungszonen liegen, welche mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz nach dem 31. Dezember 2019 erstmals abgegrenzt wurden;
-
dem DNSH-Grundsatz (DNSH, „Do No Significant Harm“) laut Verordnung (EU) 2021/1060 entsprechen, mit besonderem Bezug auf die Bestimmungen der aktualisierten Fassung des Operativen Leitfadens für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes laut Rundschreiben der Ragioneria Generale dello Stato Nr. 33 vom 13. Oktober 2022 (sh. dazu Art. 9 im Aufruftext).
Begünstigte für die Förderungen können alle Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältewerks sein (z.B. Gemeinden, Stadtwerke, Genossenschaften, private Unternehmen).
Die Antragsteller dürfen jeweils höchstens vier Projekte einreichen. Ein Projekt darf sich nicht auf mehrere Fernheizwerke beziehen. Die Projekte laut dieser Bekanntmachung müssen im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen umgesetzt werden.
Gesamtkosten des Projektes: mindestens 100.000 EUR bis maximal 4.000.000 EUR
UNTERLAGEN
Dem Projektantrag müssen u.a. folgende zusätzliche Unterlagen laut Artikel 17 Absatz 1 im Aufruftext beigefügt werden. Diese Unterlagen müssen von einem im Berufsalbum eingetragenen und befugten Techniker digital unterzeichnet sein und ausschließlich im PDF-Format hochgeladen werden:
a. Technischer Bericht mit Angaben zum Auftraggeber und zum Ort, wo das Vorhaben durchgeführt werden soll und detaillierter Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme
b. Detaillierter Zeitplan mit Angabe der Arbeiten und der entsprechenden jährlichen Ausgaben
c. Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Primärenergieeinsparung
d. Detaillierter Kostenvoranschlag für die Maßnahme inklusive der technischen Ausgaben
e. Lageplan des Fernwärme- und Fernkältenetzes, woraus die einzelnen Erweiterungen ersichtlich sind
f. Berechnung des Betriebsgewinns laut Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. und in Anlehnung an die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung bestehender Fernwärmesysteme“ zum Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9 i.g.F.
g. Ersatzerklärung über die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes laut Art. 9 im Aufruftext, worin unter eigener Verantwortung erklärt wird, dass:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anforderungen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe tt) des Gesetzesdekrets Nr. 102 vom 4. Juli 2014 zur Erlangung der Qualifikation eines effizienten Fernwärme- und/oder Fernkältesystems erfüllt sind;
- die zu verwendenden Ventilatoren, Kompressoren, Pumpen und anderen Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/125/EG fallen, den Anforderungen der höchsten Energiekennzeichnungsklasse entsprechen und auch sonst mit den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie übereinstimmen und die beste verfügbare Technik darstellen;
- der Eingriff keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf Gebiete des Natura-2000-Netzes hat oder, falls dies der Fall ist, der Eingriff einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde (DPR 357/97).
Weiters muss dem Projektantrag die vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung zur Unternehmensgröße beigelegt werden.
HINWEISE UND WEITERE INFORMATIONEN
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der Freistellungsregelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 i.g.F. (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) und unter Einhaltung der allgemeinen und der besonderen Bedingungen laut Artikel 46 derselben Verordnung gewährt.
Höchstdauer der Projekte: in der Regel Umsetzung innerhalb 30.09.2025.
Auskunft zu technischen Fragen erhalten Sie beim Maßnahmenverantwortlichen, Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz (Ansprechperson Stefano Endrizzi Tel. 0471 414733).
Am 30.01.2023 wird von 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr ein Informationstreffen zum Aufruf über ein Webinar angeboten, für die Einschreibung folgen Sie bitte diesem Link.
Wichtig: Die Antragsteller (Gesetzliche Vertreter und Personen, die mit der Projektverwaltung betraut sind) benötigen einen SPID-Zugang. Es wird empfohlen, diesen Zugang rechtzeitig einzurichten.
TERMINE
Projektanträge können ab 16.01.2023 bis zum 15.03.2023 12:00 Uhr über das Projektverwaltungssystem coheMON eingereicht werden.
Der aktuelle Stand
Speziell für Forschung, Innovation und Entwicklung werden Projekte in den Bereichen intelligente Spezialisierung (RIS3), Forschungsinfrastrukturen von hoher Qualität, Innovationscluster und Gemeinschaftsräume für Innovation unterstützt.
Bei der Digitalisierung liegt der Schwerpunkt auf integrierten und interoperablen Infrastrukturen und E-Government-Diensten für Bürger und Unternehmen.
Im Energiebereich werden die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude und der Bau von Fernwärme- und Fernkältenetze gefördert.
Die Risikoprävention erfolgt durch Sicherung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gebiete, die am stärksten durch hydraulische, hydrogeologische und Lawinenrisiken gefährdet sind, sowie durch die Modernisierung des Landeswarn- und Alarmsystems.
Im Bereich Mobilität werden digitale Lösungen, Fahrradinfrastrukturen sowie emissionsarme öffentliche Verkehrsmittel finanziert.
All dies wird in Synergie mit anderen europäischen und nationalen Finanzierungen und unter ständiger Berücksichtigung der EU-Ziele in den Bereichen Klima, Umwelt und Biodiversität geschehen.
Das EFRE-Programm 2021-2027 für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol wurde am 5. Oktober 2022 von der Europäischen Kommission genehmigt.
Nach der Verabschiedung des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 durch das Europäische Parlament hat die Europäische Kommission am 30. Juni 2021 die neuen Verordnungen zu den Fonds veröffentlicht, mit denen die Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum umgesetzt werden soll.
Für das EFRE-Programm sind folgende Verordnungen von Interesse:
- Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für alle Fonds
- Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
Die Partnerschaftsvereinbarung zwischen Italien und der Europäischen Kommission für den Programmperiode 2021-2027 wurde am 15. Juli 2022 durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission genehmigt. Dank der Verabschiedung der kohäsionspolitischen Partnerschaftsvereinbarung wird Italien im Zeitraum von der EU 2021-2027 42,7 Mrd. EUR zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erhalten.
Diese Partnerschaftsabkommen werden zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Behörden nach Konsultation der Entscheidungsträger auf verschiedenen Ebenen, der Vertreter von Interessengruppen, der Zivilgesellschaft sowie lokaler und regionaler Vertreter ausgehandelt, und sind die Voraussetzung für die Genehmigung der regionalen EFRE-Programme.
Die Begünstigten eines durch die Europäische Union kofinanzierten Projekts sind grundsätzlich dazu verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch den entsprechenden Fonds hinzuweisen. Diesbezügliche Vorschriften sind im Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 festgelegt.
Eine zusammenfassende Beschreibung wird im folgenden Dokument zur Verfügung gestellt.
Der Begleitausschuss hat die Funktion, die Wirksamkeit und Qualität der Durchführung des Programms zu überwachen.
Gemäß Artikel 38-40 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ist der Begleitausschuss mit Beschluss der Landesregierung Nr. 636 vom 13. September 2022 eingerichet worden. Die Vertreter der Ausschussmitglieder sind aus folgendem Verzeichnis ersichtlich:
In der konstituierenden Sitzung vom 14. Oktober 2022 hat der Begleitausschuss sich eine Geschäftsordnung gegeben.
Sitzungen des Begleitausschusses:
1. Begleitausschuss vom 14. Oktober 2022 - Unterlagen
- PPP - Vorstellung EFRE Programm 2021-2027 (in italienischer Sprache)
- Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben EFRE Programm 2021-2027
- PPP - Umsetzung der Kommunikationsstrategie (in italienischer Sprache)
- PPP - Umsetzungsstand des EFRE Programms 2014-2020 (in italienischer Sprache)
- PPP - Programmevaluierung 2014-2020 (in italienischer Sprache)
Der bisherige Verlauf
Im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates und des Landesgesetzes Nr. 17 vom 13. Oktober 2017 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist die Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden.
Die strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein Instrument zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
- Umweltbericht (in italienischer Sprache)
- Nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichts
- Entwurf des EFRE-Programms 2021-2027
- Das Video zur neuen EFRE-Programmierung 2021-2027
- Strategieentwurf operationellen EFRE-Programms (in italienischer Sprache)
Die öffentliche Konsultation endete am 14. Oktober 2020. Die Verwaltungsbehörde prüft und bearbeitet die eingegangenen Beiträge.
Wir danken allen Teilnehmern für ihren wertvollen Beitrag!
- Analyse Ergebnisse Konsultation (in italienischer Sprache)
Marktrecherche des Dienstes der technischen und konzeptionellen Unterstützung der Verwaltungsbehörde
Marktrecherche des Dienstes der technischen und konzeptionellen Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Ausarbeitung des operationellen Programms EFRE 2021-2027
Die Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms EFRE führt eine Marktrecherche durch, um mögliche interessierte Akteure zu ermitteln, die sie bei der Ausarbeitung des operationellen Programms 2021-2027 unterstützen.
Die Leistung besteht hauptsächlich aus den folgenden Aktivitäten: technischen und konzeptionellen Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Ausarbeitung des Operationellen Programms EFRE 2021-2027, inklusive strategischer Umweltprüfung nach Landesgesetz Nr. 17 vom 13. Oktober 2017.
Eine Interessensbekundung kann noch bis 20. Dezember 2019, 12 Uhr eingereicht werden.
Marktrecherche Operationelles Programm EFRE 2021-2027