FAQ

[Öffentliche Aufrufe]
In den Aufrufen über Maßnahmen zur Vergabe von individuellen Beiträgen für Unternehmen, um die Einstellung von jungen Hochschulabsolventen und benachteiligten Personen zu fördern, veröffentlicht durch die Beschlüsse Nr. 742 und Nr. 743 vom 31.07.2018, ist in Art. 3.2 folgendes vorgesehen: “Mit besonderem Bezug auf die Beschäftigungssituation, muss das Unternehmen die offiziellen vom Arbeitsservice ausgestellten Unterlagen (Arbeitskräftekartei, Auszug der Arbeitszeiten oder gleichwertige Dokumente) erwerben, die den Zustand der Arbeitslosigkeit oder Nichtbeschäftigung jedes Empfängers belegen”. Welche weiteren Unterlagen belegen den Zustand der Arbeitslosigkeit oder Nichtbeschäftigung?
Wenn die vom Arbeitsservice ausgestellten Unterlagen, welche den Zustand der Arbeitslosigkeit oder Nichtbeschäftigung des Empfängers belegen (Arbeitskräftekartei, Auszug der Arbeitszeiten oder gleichwertige Dokumente), aufgrund von Verzögerungen bei den zuständigen Stellen bei der Registrierung der Beendigung und des Beginns der Arbeitsverhältnisse, die tatsächliche Beschäftigungssituation des Teilnehmers nicht widerspiegeln, ist es möglich, zusätzlich zu den obligatorischen Unterlagen im Sinne von Art 3.2, eine von der angestellten Person erstellte Eigenerklärung einzureichen. Mit der Eigenerklärung erklärt die Person ihren eigenen Zustand der Arbeitslosigkeit oder Nichtbeschäftigung und den Zeitpunkt der Beendigung der letzten Dienstzeit.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es der Verwaltungsbehörde obliegt, den Besitz der Voraussetzung während der Kontrolle der Abrechnung zu überprüfen.
[Öffentliche Aufrufe]
In den Aufrufen über Maßnahmen zur Vergabe von Beiträgen für Unternehmen, um die Einstellung von jungen Hochschulabsolventen und benachteiligten Personen zu fördern, veröffentlicht durch die Beschlüsse Nr. 742 und Nr. 743 vom 31/07/2018, ist in Art. 4 folgendes vorgesehen: „Die Beiträge können von allen Unternehmen beantragt werden, welche einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben“. Was versteht man unter „Unternehmen“?

Im Sinne der europäischen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen” (Art. 1, Anhang I VO (EU) Nr. 651/2014). Laut Punkt Nr. 7 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe Nr. 2016/C 262/01 umfasst „Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.

[Controlli/Rendicontazione]
Teilnahmeentschädigung: Was bedeutet die Angabe in den Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung für "Teilnehmer, welche sich in einer Arbeitslosensituation befinden und auch keine Einkommensersatzleistungen oder Einkommensbeihilfen beziehen"? Gilt diese Information ausschließlich für den Teilnehmer oder gilt sie z.B. auch für ein Familienmitglied im gleichen Familienstand?
Dies bedeutet, dass die Teilnahmeentschädigung nicht an:  
- Arbeitslose, die eine Leistung anstelle des Entgelts oder der Sozialhilfe erhalten;
- Bezieher einer Invalidenrente;
- Personen, die Leistungen aus der Wirtschaftshilfe der Provinz im Falle von Einkommensbeihilfen beziehen, ausgezahlt werden kann.
Die Anforderung betrifft den Teilnehmer und nicht seine Familienangehörigen.

[Öffentliche Aufrufe]

In den Aufrufen über Maßnahmen zur Vergabe von individuellen Beiträgen für Unternehmen um die Einstellung von jungen Hochschulabsolventen und benachteiligten Personen zu fördern, veröffentlicht durch die Beschlüsse Nr. 742 und Nr. 743 vom 31/07/2018, ist in Art. 8 vorgesehen: „Die  Beiträge  dieses  Aufrufes  werden  für  die erfolgten Einstellungen ab dem Datum der Genehmigung  dieses Aufrufs bis zum 28. Februar 2019 ausgezahlt“. Was versteht man unter Datum der Genehmigung des Aufrufs?

Unter Datum der Genehmigung des Aufrufs versteht man das Datum des Beschlusses der Landesregierung,  und zwar den 31/07/2018 und nicht das Datum der Veröffentlichung des Aufrufes im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol (9/08/2018). Das Datum ab dem die Einstellungen förderfähig sind ist somit der 31.07.2018.

[Controlli/Rendicontazione]
Wie gebe ich die ID-Nummer in den Annullierungstempel ein, den ich auf den ins Informationssystem hochgeladenen Spesenbelegen anbringen muss, wenn ich die ID-Nummer der Abrechnung erst nach Bestätigung und Abschluss der Abrechnung/dreimonatlichen Erklärung erhalte?
Die neue Art der Einreichung der Abrechnungen setzt voraus, dass alle Projektaktivitäten- und Ausgabenbelege in das Informationssystem hochgeladen werden, ohne die Originalbelege vorzulegen. Diese Dokumente müssen vor der Erstellung der Abrechnung/dreimonatlichen Erklärung hochgeladen werden.
Daher müssen die in das Informationssystem hochgeladenen Spesenbelege mit einem Annullierungstempel versehen werden, der in jedem Teil ausgefüllt ist, mit Ausnahme der Informationen, die sich auf die ID-Nummer der Abrechnung beziehen, in der die Spesen erfasst werden. Sobald der Abrechnung bestätigt wurde, muss der Begünstigte die ID-Nummer im Stempel auf den in dem Sitz des Begünstigten aufbewahrten Ausgabenbelegen eintragen.
[Durchführung Projekte/Operationen]
Wann und wie können interessierte Personen den Teilnahmeantrag an ESF-Maßnahmen stellen, bei denen eine obligatorische Auswahl vorgesehen ist (z.B. Maßnahmen der Aufrufe, die mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 188, 189 und 191 vom 21.02.2017 genehmigt worden sind)? Und welche Verpflichtungen zur Bekanntgabe der Maßnahmen müssen die Projektträger dieser Projekte erfüllen?
Die Anträge auf Teilnahme der Interessierten an den ESF-Maßnahmen müssen auf dem eigens vorgesehenen Online-Formular gestellt werden, das auf der Internetseite des ESF-Amtes (Abschnitt „offerta formativa FSE“ abrufbar ist: sobald das Formular vollständig ausgefüllt ist, wird ein pdf erstellt, das der Interessierte ausdrucken, mit dem Datum versehen, unterschreiben und in Original dem Projektträger vorlegen muss. Der effektive Teilnahmeantrag wird mit der Abgabe des unterschriebenen Originals gestellt: es reicht nicht aus, dass die Daten im Online-Formular eingegeben werden.
Das Online-Formular ist ab dem Datum der unterzeichneten Fördervereinbarung und bis zum Beginn der Bildungstätigkeit aktiviert und zugänglich.
In dieser Zeitspanne ist jeder Projektträger für jede Bildungsmaßnahme verpflichtet, gemäß Punkt 5.2.1.2 der Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten Ausgabe 1.0 2016, eine formelle Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu veröffentlichen, welche den Abgabetermin für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme und die Art des Auswahlverfahrens der Teilnehmer vorsieht. Die Originale der Anträge auf Teilnahme müssen deshalb ein Datum aufweisen, das dem Abgabetermin der Anträge entspricht oder vor dem Abgabedatum liegt und in der formellen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen ist. Teilnahmeanträge, die nach diesem Termin gestellt werden, sind nicht zulässig.
[Öffentliche Aufrufe]
Die vier Aufrufe der Achse I, welche mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 188,189, 190 und 191 vom 21.02.2017 genehmigt wurden, richten sich an nicht beschäftigte Personen, insbesondere an arbeitslose und inaktive Personen. Was versteht man unter diesen Begriffen und welche Dokumente belegen den Status der Arbeitslosigkeit und den Status der Nichterwerbstätigkeit/Inaktivität?
Unter Nicht-Beschäftigung versteht man die Arbeitsmarktsituation jener Personen, welche keiner unselbständigen, arbeitnehmerähnlichen oder selbständigen Tätigkeit nachgehen oder welche zwar eine solche Tätigkeit ausüben, deren jährliches Einkommen allerdings unter 8.000,00 Euro bei unselbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten und unter 4.800,00 Euro bei selbständigen Tätigkeiten liegt. In die Makrokategorie der Nicht-Beschäftigten sind sowohl arbeitslose als auch inaktive Personen einzuordnen, da beide Personenkategorien keiner Beschäftigung im oben beschriebenen Sinne nachgehen.
Als arbeitslos gilt eine Person dann, wenn sie ihren Arbeitsplatz verloren hat, aktuell keiner Beschäftigung nachgeht (und somit nicht beschäftigt ist) und aktiv auf Arbeitssuche ist, d.h wenn sie im Sinne der geltenden Bestimmungen ihre sofortige Verfügbarkeit zur Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme erklärt/erklärt hat und an der vom Arbeitsamt vorgegebenen Arbeitsmarktpolitik teilnimmt. Eine Person gilt also nur dann als arbeitslos, wenn sie in das sogenannte „Arbeitslosenregister“ eines Arbeitsamtes eingetragen ist. Als arbeitslos einzustufen sind auch jene Personen (müssen immer formell bei einem Arbeitsvermittlungszentrum eingetragen sein), welche auf der Suche nach einer ersten Anstellung sind, also jene arbeitslosen Personen, welche vorher noch nie einer Beschäftigung nachgegangen sind: auch die Personen, die auf der Suche nach einer ersten Anstellung sind, müssen daher bei einem Arbeitsamt eingetragen sein.
Um den Status der Arbeitslosigkeit (und somit auch “auf der Suche nach einer ersten Anstellung“ zu sein) zu beweisen, muss der Teilnehmer seine Arbeitskräftekartei (welche die beim zuständigen Arbeitsamt eingetragen Zeiträume, in denen die Person beschäftigt war, belegt) und die Erklärung über die sofortige Verfügbarkeit zur Arbeitssuche bzw.- aufnahme oder zumindest ein Dokument, welches die Eintragung bei einem Arbeitsamt belegt (z.B. die Kopie des mit dem Arbeitsamt unterzeichneten Leistungsvereinbarung oder auch nur die Arbeitskräftekartei, wenn diese Informationen über den Arbeitslosenstatus enthält), vorlegen.
Als Beschäftigungslos (Inaktiv) gilt eine Person, die aktuell keiner Beschäftigung nachgeht (und somit nicht beschäftigt ist) und nicht aktiv auf Arbeitssuche im oben näher ausgeführten Sinn ist. Somit sind auch jene Personen als inaktiv einzustufen, welche, auch wenn sie sofort zur Arbeitsaufnahme bereit und auf der Suche nach einer Beschäftigung wären, dies nicht über die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen formellen Kanäle tun und somit bei keinem Arbeitsamt eingetragen sind.
Um den Status der Nichterwerbstätigkeit/Inaktivität zu belegen, muss der Teilnehmer seine Arbeitskräftekartei vorlegen.
[Staatsbeihilfen]

Was versteht man unter “Unternehmen” in Bezug auf den Aufruf „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“?

Im Sinne der europäischen Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“ (Anhang I VO (EU) Nr. 651/2014).

[Staatsbeihilfen]

Was ist unter „Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung staatlicher Bestimmungen in Bezug auf die verpflichtende Weiterbildung“ zu verstehen?

Unter „Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung staatlicher Bestimmungen in Bezug auf die verpflichtende Weiterbildung“ (Art. 31, Abs. 2 VO (EU) 651/2014) sind beispielsweise folgende Weiterbildungen zu verstehen:
- gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, welche ein Unternehmen verpflichtend für seine Angestellten organisieren muss, wie z. B. jene Weiterbildungen im Bereich Gesundheit und Arbeitssicherheit ex d.lgs. 81/2008, oder
- für die Ausübung eines Berufes bzw. Weiterführung eines Berufes verpflichtende Weiterbildungen, wie z. B. Pflichtausbildungen oder berufliche Weiterbildungen für reglementierte und nicht reglementierte Berufe.

[Staatsbeihilfen]

Welche Beziehungen zwischen Unternehmen sind in Hinblick auf die de minimis Beihilfen zu beachten?

Um die de minimis Beihilfen zu berechnen wird auf den Begriff „ein einziges Unternehmen“ im Sinne des Art. 2, Abs. 2 VO (EU) 1407/2013 verwiesen:
„Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.“