FAQ

[Staatsbeihilfen]

Sind in Bezug auf den Aufruf „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“ und den Bestimmungen zu den Staatsbeihilfen Unterkunft – und Reisekosten der Dozenten / Tutor zulässig? Fallen diese Kosten unter die 40% der zulässigen Kosten?

Was die Unterkunft- und Reisekosten der Dozenten und des Personals anbelangt muss zwischen Ausbildungsbeihilfen und de minimis unterschieden werden.
- In de minimis Beihilfen sind die Kosten zulässig und fallen unter den Pauschalsatz von 40%.
- In den Ausbildungsbeihilfen sind hingegen nur die Reisekosten und nicht auch die Unterbringungskosten zulässig.
Art. 31, Abs. 3, Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sieht diesbezüglich folgendes voraus:
„Beihilfefähige Kosten sind:
Die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind – mit Ausnahme der dem erforderlichen Minimum entsprechenden Unterbringungskosten für Auszubildende, die Arbeitnehmer mit Behinderungen sind – nicht beihilfefähig.“

[Öffentliche Aufrufe]

Kann ein und dieselbe Person in einer Kursfolge Tutor und in einer anderen Teilnehmer sein, oder darf der Tutor nie auch Teilnehmer sein?

Ja, ein und dieselbe Person kann bei einer Kursfolge Teilnehmer und bei einer anderen bzw. bei verschiedenen anderen Kursfolgen Tutor sein. Es wird auf den Punkt 7.5 der Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden – Version 1.0 2016 verwiesen.

[Öffentliche Aufrufe]

Sind im Zuge des Aufrufes „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“ auch Arbeitnehmer zulässig, welche mittels sogenannten Voucher bezahlt werden?

Nein, geringfügig Beschäftigte, wie eben auch jene, welche mittels Voucher bezahlt werden, sind mit diesem Aufruf nicht vereinbar. In den Bereich der gelegentlichen, geringfügigen Beschäftigung fallen all jene Arbeitsleistungen, die keiner bestimmten Art von Arbeitsverträgen zugeordnet werden können, da sie nur gelegentlich ausgeführt werden.

[Öffentliche Aufrufe]

Ist es möglich, dass in Hinblick auf den Aufruf „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“ ein Unternehmen an verschiedenen Projekten teilnimmt und so ein oder mehrere Angestellte eines Unternehmen an verschiedenen Weiterbildungen teilnehmen können?

Ein Unternehmen kann an verschiedenen Projekten teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme der Angestellten ist, dass sich das Projekt an ihr Unternehmen richtet.

[Öffentliche Aufrufe]

Wie wird der Verdienstausfall bei Freiberufler berechnet?

Bezüglich der Berechnung des Verdienstausfalls bei Freiberufler wird auf den Punkt 7.8.3 der Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden – Version 1.0 2016 verwiesen.

[Öffentliche Aufrufe]

Ist es möglich, im Zuge des Aufrufes „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“ ein Projekt einzureichen, welches sich einerseits an die Angestellten des Unternehmens selbst, und andererseits, an die mit dem Unternehmen zusammenarbeitenden Freiberufler richtet?

Ja, ein solches Projekt kann folgendermaßen eingereicht werden: Die teilnehmenden und durch die Beihilfe und Weiterbildung begünstigten Unternehmen sind der gegenständliche Betrieb und die einzelnen Freiberufler, die miteinbezogen werden sollen. Ein solches Projekt gilt entweder als überbetriebliches Projekt, welches sich an den Antragsteller selbst richtet (das Unternehmen und die Freiberufler gelten in diesem Fall als Partner im Sinne von Punkt 4 des Aufrufs) oder als überbetriebliches Projekt, das nicht an den Antragsteller selbst gerichtet ist (das praktisch von einer akkreditierten Weiterbildungseinrichtung für das Unternehmen und die Freiberufler eingereicht wird.
In Hinblick auf die Partnerschaft wird auf den Punkt 3.2 der Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden – Version 1.0 2016 verwiesen.

[Öffentliche Aufrufe]

Richtet sich der Aufruf „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017“ auch an Personen, welche eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben, wie z. B. Personen in geregelter und fortwährender Zusammenarbeit - sogenannte Cococo?

Ja, der Aufruf bezieht sich auf Personen, deren Tätigkeit – unselbständige- oder arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - durch einen, im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, privatrechtlichen Arbeitsvertrag geregelt ist. Speziell gilt für diesen Aufruf, dass Personen in geregelter und fortwährender Zusammenarbeit (Cococo) und Zusammenarbeiten im Sinne des Art. 2, Abs. 2 D.Lgs 81/2015 zulässig sind. Nicht zulässig sind hingegen geringfügig Beschäftigte, zumal es sich hierbei um gelegentliche Tätigkeiten handelt, welche durch die sogenannten Voucher geregelt sind. 

[Öffentliche Aufrufe]

Welcher Akt ist für die Gründung einer Unternehmensvereinigung laut Punkt 4. des Aufrufes erforderlich?

Im Falle von temporären Unternehmensvereinigungen (TUV/TZV/Unternehmensnetzwerke) muss die Gründung derselben aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer beglaubigten Privaturkunde (vom Notar oder sonstiger hierzu ermächtigten Amtsperson) hervorgehen. Die Privaturkunde muss den dem federführenden Unternehmen (Auftragnehmer) erteilten kollektiven Sonderauftrag mit Vertretungsvollmacht enthalten. Die Beglaubigung verleiht der Privaturkunde gesetzlichen Nachweis in Bezug auf die Unterzeichnung und das Datum derselben (s. hierzu auch Art. 48 GVD Nr. 50/2016 und Art 2703 ZGB).  

[Staatsbeihilfen]

In einer Bildungsmaßnahme für betriebliche Weiterbildung, ist die Teilnahme eines Mitarbeiters des Unternehmens zulässig, der außerhalb der Provinz wohnt, aber in einem Betrieb arbeitet der sich im Gebiet der Provinz Bozen befindet?

Ja, denn im Falle der betrieblichen und überbetrieblichen Bildungsmaßnahmen, ist nicht der Wohnsitz oder das Domizil des Mitarbeiters ausschlaggebend, sondern wo sich der operative Sitz des Unternehmens befindet in dem der Mitarbeiter arbeitet.
Der Arbeitsort ist ausschlaggebend, das heißt es ist eine bindende Voraussetzung für die Teilnahme, dass der Mitarbeiter vertraglich an einer Betriebseinheit innerhalb der Provinz Bozen gebunden ist, unabhängig davon, ob in den Aufgaben des Mitarbeiters auch Dienstreisen vorgesehen sind.

[Staatsbeihilfen]

In einer Bildungsmaßnahme die von einem einzelnen Unternehmen eingereicht wurde, kann ein Mitarbeiter des Unternehmens auch Dozent für die anderen Mitarbeiter sein?

Der Dozent kann auch ein Mitarbeiter sein, sofern die Voraussetzungen in Bezug auf die Studientitel und Berufserfahrung erfüllt sind. Es ist ausgeschlossen, dass der Teilnehmer in einer Kursfolge auch Dozent in der gleichen Kursfolge ist.