FAQ

[Staatsbeihilfen]

Das Dokument „Leitfaden für die Anwendung von Ausbildungsbeihilfen und De-minimis-Beihilfen im Rahmen von Bildungsprojekten des OP ESF der Autonomen Provinz Bozen 2014-2020“, Version 1.0 von 2016 gibt Hinweise darüber in welchen Fällen eines der beiden Regelungen nicht angewendet werden kann? Ist es korrekt daraus zu schließen, dass eine Firma, die die Voraussetzungen für beide Regelungen erfüllt, frei entscheiden kann, welche Regelungen für ein bestimmtes Projekt anzuwenden ist?

Sollte ein Unternehmen alle Voraussetzungen sowohl für die De-Minimis Regelung als auch für die Ausbildungsbeihile Regelung zu erfüllen, kann das Unternehmen sich frei für eine der beiden Regelungen entscheiden.

[Staatsbeihilfen]

Welcher Prozentatz der privaten Ko-finanzierung wird in einem De-miminis Projekt und welcher Prozentsatz wird in einem Projekt das unter die Ausbildungsbeihilfe fällt, angewendet?

Für De-Minimis Projekte ist keine private Ko-Finanzierung von Seiten des begünstigten Unternehmens vorgesehen.
Im Falle der Ausbildungsbehilfe, hängt der Prozentsatz der privaten Ko-Finanzierung von der Größe des begünstigten Unternehmens ab.  Die private Ko-Fianzierung wird normalerweise durch die Arbeitskosten des Personals in der Weiterbildung gedeckt (Verdienstausfall.

[Öffentliche Aufrufe]

In Bezug auf den öffentlichen Aufruf der am 15.11.2011 im Amtsblatt der Region veröffentlicht wurde, sind welche Pauschalkosten zulässig und zu welchem Prozentsatz?

Im öffentlichen Aufruf der am 15.11.2011 im Amtsblatt der Region veröffentlicht wurde, wird die Vereinfachung Artikel 14, Paragraph 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angewendet. Diese Vereinfachung sieht vor, dass die direkten Personalkosten für die Berechnung aller anderen zulässigen Kostenkategorien (direkte Kosten außer Personal und indirekte Kosten) herangezogen werden können, die mit einem pauschalen Prozentsatz von 40% berechnet werden.

[Durchführung Projekte/Operationen]

Sollten im Zuge der betrieblichen Weiterbildung einige Produkte entwickelt werden (zum Beispiel im Unterricht in der Werkstatt), können diese dann am Markt verkauft werden? Oder ist die nicht, weil sie im Zuge von didaktischen Maßnahmen entwickelt wurden?

Die Bildungstätigkeiten im Betrieb müssen von den produktiven Tätigkeiten getrennt sein. Aus diesem Grund müssen eventuelle Produkte die während des Unterrichts (z.B. Werkstatt) zu didaktischen Zwecken entwickelt wurden nicht als vermarktbare Produkte eingestuft werden.

[Öffentliche Aufrufe]

Was beinhalten die Kosten pro Weiterbildungsstunde von 180,00 Euro die im öffentlichen Aufruf der am 15.11.2016 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, vorgesehen sind ?

Die Kosten pro Weiterbildungsstunde beinhalten alle Kosten die mit der Durchführung einer Weiterbildungsstunde zusammenhängen (zum Beispiel, je nach Art der Projekttypologie: Projektplanung, Dozenz, andere Kosten usw.) und wird folgendermaßen berechnet: Öffentlicher Betrag/Projektdauer.

[Öffentliche Aufrufe]

Werden in den Bildungsmaßnahmen die, über den öffentlichen Aufruf der am 15.11.2016 im Amtsblatt veröffentlicht wurden, finanziert werden Selbsttrainingstunden die über eine E-Learning Plattform durchgeführt werden (also nicht FU Unterricht, sondern Verwendung von strukturiertem Lehrmaterial) anerkannt?

In den Maßnahmen die durch den vorliegenden öffentlichen Aufruf finanziert werden können, dürfen ausschließlich jene Bildungsmaßnahmen durchgeführt werden die im Beisein der Dozenten und Teilnehmer im Schulungsraum stattfinden bzw. jene die unter Einzelunterricht fallen. Es ist weder der Fernunterricht noch das Selbsttraining zugelassen

[Durchführung Projekte/Operationen]

In den Bildungsmaßnahmen sind auch eventuelle Kurse zulässig die von externen Einrichtungen organisiert und in ihrem Sitz durchgeführt werden und an denen Mitarbeiter der Firma teilnehmen möchten?

Die „Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden“ sehen unter Punkt 4.3 Folgendes vor:
„In keinem Fall darf die Organisation und die Durchführung der Bildungstätigkeiten ausgelagert werden. Daher ist es nicht gestattet, Teilnehmer gegen Bezahlung einer Einschreibegebühr an angebotenen Kursen oder Bildungstätigkeiten teilnehmen zu lassen, die durch Dritteinrichtungen unabhängig vom Bildungsprojekt (Kurse aus bereits existierenden Katalogen, für die Öffentlichkeit zugängige Kurse) organisiert und verwaltet werden. Die Teilnahme an Kursen di von externen Einrichtungen organisiert und durchgeführt werden, sind daher nicht zulässig.

[Öffentliche Aufrufe]

Der Art. 9 des öffentlichen Aufrufs „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch berufliche Weiterbildung - Jahr 2016/2017 „(Beschluss der Landesregierung Nr. 1184 vom 08.11.2016) sieht vor, dass die Bildungstätigkeiten 45 Tage nach Abschluss der Fördervereinbarung starten müssen und innerhalb von 240 nach Beginn, abgeschlossen sein müssen: handelt es sich bei diesen Daten um Arbeitstage oder um Kalendertage?

Die Termine für den Beginn und den Abschluss der Bildungstätigkeiten sind als Kalendertage zu verstehen.

[Akkreditierung]
Um bei Veröffentlichung einer Ausschreibung/eines Aufrufes Projekte einreichen zu können, muss die Einrichtung den Akkreditierungsantrag schon gestellt haben, oder kann diese abwarten, bis die eigenen Projekte genehmigt worden sind?

Der Akkreditierungsantrag muss vor Ablauf der Frist der Ausschreibung/des Aufrufes, für welche/s die Einrichtung ein Projekt einreichen will, gestellt werden. Die Einrichtung kann nicht auf die Genehmigung des eigenen Projektes abwarten, um das Akkreditierungsverfahren einzuleiten.
Zudem kann die Einrichtung das genehmigte Projekt nur dann starten, sobald sie akkreditiert ist, d.h. sobald die Verwaltung die Gewährung der Akkreditierung offiziell mitgeteilt hat.

[Akkreditierung]
Muss eine zu akkreditierende Einrichtung Angestellte haben?

Nein, das zuständige Personal für die Steuerung der Arbeitsprozesse muss nicht bei der zu akkreditierenden Einrichtung angestellt sein. Die Einrichtung muss aber eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Personal für die Steuerung der Arbeitsprozesse gewährleisten. Diese Zusammenarbeit muss einen bestimmten Standard an Stabilität aufweisen (80 Arbeitstage im Jahr). Weitere Angaben finden Sie auf Seite 29 im Leitfaden für die ESF Akkreditierung.