FAQ

[Akkreditierung]
Betreffen die 80 vorgeschriebenen Arbeitstage auf Seite 29 des Leitfadens für die ESF Akkreditierung die Humanressourcen für alle fünf Prozesse insgesamt oder muss jeder Verantwortliche der fünf Prozesse mindestens 80 Arbeitstage aufweisen?

Für jeden einzelnen Verantwortlichen der fünf Prozesse müssen 80 Arbeitstage pro Jahr, die nicht unbedingt aufeinander folgen müssen, gewährleistet werden.

[Akkreditierung]
Wie kann eine Einrichtung die Forderungen der Checklist Nr. 16 – „Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderung“ erfüllen?

Der Punkt 2.1.6 der Checkliste sieht vor, dass die zu akkreditierende Einrichtung eine Ersatzerklärung einreichen muss. Anschließend wird das ESF-Amt die Ersatzerklärung während der Überprüfung des Antrags für die Akkreditierung kontrollieren. Das ESF-Amt wird während der Überprüfung der Wahrhaftigkeit der Erklärungen auch das entsprechende Zertifikat des Amtes für Arbeitsservice einholen. Daher ist es ratsam, vor dem Ausfüllen der Ersatzerklärung Kontakt mit dem Amt für Arbeitsservice aufzunehmen, um die spezifischen gesetzlichen Auflagen, an die sich die einzelne Einrichtung halten muss, zu überprüfen.

[Akkreditierung]
Genügt das alleinige Vorlegen einer EU-Bilanz für die Erfüllung der Anforderung Nr. 2?

Ja, weitere Informationen finden Sie auf Seite 19 des Leitfadens unter Punkt “2.1.1 Vertrauenswürdige Vermögens- und Finanzlage“ Zum Zeitpunkt des Akkreditierungsantrags muss die vertrauenswürdige Vermögens- und Finanzlage mittels Jahresabschluss laut einschlägigen Bestimmungen nachgewiesen werden. Der Jahresabschluss muss in obligatorischer Form gemäß den europäischen Vorschriften verfasst werden, soweit von den zivilrechtlichen Bestimmungen gefordert“.

[Akkreditierung]
Kann eine Einrichtung mit Rechtssitz außerhalb der Autonomen Provinz Bozen, die einen operativen Sitz (mit eigenen Büros und Personal) in der Autonomen Provinz Bozen hat, die Akkreditierung beantragen?

Ja, diese kann sich akkreditieren. Weitere Angaben finden Sie auf Seite 14 im Leitfaden für die ESF Akkreditierung: „Ein operativer Sitz muss unbedingt in der Provinz Bozen liegen; dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sich der Rechtssitz der die Akkreditierung beantragenden Einrichtung Leitfaden für die ESF-Akkreditierung 2014-2020 außerhalb der Provinz Bozen befindet“.

[Akkreditierung]
Ist es zwecks Akkreditierung möglich, dass in einem operativen Sitz mehrere Einrichtungen vertreten sind?

Nein, dies ist nicht möglich. Detaillierte Angaben finden Sie auf Seite 15 im Leitfaden für die ESF Akkreditierung – Hinsichtlich der ausschließlichen Nutzung des operativen Sitzes: „Der operative Sitz muss ausschließlich von der zu akkreditierenden Einrichtung benutzt werden. Die gleichzeitige Präsenz mehrerer Einrichtungen am selben Sitz oder im selben Sekretariatsbüro ist daher ausgeschlossen“.

[Akkreditierung]
Wenn eine Einrichtung die Verfügbarkeit von einem Schulungsraum angibt, kann derselbe Schulungsraum auch einer anderen Einrichtung zur Verfügung stehen? Würden in diesem Fall widersprüchliche Rechte entstehen, die zur Abweisung des Akkreditierungsantrages führen können?

Mehrere Einrichtungen können denselben Schulungsraum im Akkreditierungsantrag angeben. Trotzdem, muss die Einrichtung die Verfügbarkeit des Schulungsraums für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, während den Uhrzeiten und Tagen an denen sich diese abhält, gewährleisten. Wenn mehrere Einrichtungen denselben Schulungsraum benutzen, können sie ihn nicht während derselben Tage (falls der Kurs den ganzen Tag dauert) oder zu denselben Uhrzeiten (falls der Kurs nur zu bestimmten Uhrzeiten stattfindet) benutzen.

[Akkreditierung]
Kann eine Einrichtung, die im Besitz von ISO Zertifizierungen für einen Teil der Betriebstätigkeit (z.B. Information and Comunication Technology - ICT - und Information Security Management System) ist, diese für die ISO-Vereinfachung vorlegen?

Nein, diese sind nicht ausreichend. Um die ISO-Vereinfachung nutzen zu können ist es notwendig, im Besitz des Zertifikats ISO 9001:2008 (oder eine neuere Version) im Bereich "Bildung" Sektor EA 37, oder des EFQM Recognized for Excellence Zertifikates, da der zertifizierte Bereich (fields of activities) mit dem Akkreditierungsbereich - d.h. mit Aus- und Weiterbildung - übereinstimmen muss.

[Akkreditierung]
Kann eine Einrichtung mit einem EFQM- Committed to Excellence Zertifikat, das bis November 2016 gültig ist, die vereinfachte Form der ESF-Akkreditierung auswählen?

Solange das Zertifikat gültig ist (in diesem Fall bis November 2016) kann sich die Einrichtung mit der vereinfachten Version akkreditieren. Ein Jahr nach der Akkreditierung, bei der Bestätigung der Beibehaltung der Anforderungen, muss die Einrichtung jedoch im Besitz einer gültigen Version der EFQM-Zertifizierung sein.

[Akkreditierung]
Im Leitfaden für die ESF Akkreditierung steht, dass Organisationen, welche Bildungsmaßnahmen  in direkter oder assoziierter Form für Mitarbeiter anbieten, sich nicht akkreditieren müssen. Sind darunter auch die Mitarbeiter von Vereinen gemeint? Kann man die ehrenamtlichen Mitglieder der Vereine als "Mitarbeiter" bezeichnen?

Die Regel, wonach es für interne Weiterbildung des eigenen Personals keiner ESF Akkreditierung bedarf, gilt für alle Einrichtungen, unabhängig von deren Rechtsnatur, daher auch für Vereine oder andere privatrechtliche Organisationen. Sofern ein Verein also die eigenen Mitarbeiter/Angestellten schult, muss er nicht akkreditiert sein. Anders ist es wenn sich die Bildungsmaßnahmen allgemein an Mitglieder richten, die nicht als Mitarbeiter des Vereins selbst eingestuft bzw. tätig sind. In letzterem Fall muss sich der Verein akkreditieren. Man kann nämlich nicht alle Mitglieder eines Vereins automatisch als Mitarbeiter betrachten. Es kann allgemein festgehalten werden, dass im jeweiligen Projektaufruf festgesetzt wird, welche Art von Projekten zulässig ist, wer diese einreichen kann, an wen sie gerichtet sind usw. Erst anhand der Definition der Art der Projekte (z.B. berufliche Weiterbildung oder permanente Bildung und Ausbildung) lässt sich klar feststellen, ob die Akkreditierung der Einrichtung erforderlich ist oder nicht.

[Akkreditierung]
Muss sich ein Konsortium, das Weiterbildungskurse für zukünftige, potentielle Mitarbeiter der Mitgliedsorganisationen anbieten möchte, akkreditieren?

Ja, das Konsortium muss sich akkreditieren, da die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme als Dritte zu betrachten sind.