Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
Gemeinden
In Südtirol gibt es 116 Gemeinden, deren Autonomie verfassungsrechtlich verankert ist. Die Gemeinde vertritt als autonome Körperschaft die örtliche Gemeinschaft.
Jede Gemeinde gibt sich ihre eigene Satzung, welche die grundlegenden Bestimmungen über die Tätigkeit und den Aufbau beinhaltet. Die Organe der Gemeinde sind der Rat, der Ausschuss und der Bürgermeister.
In den Gemeinden Südtirols muss die Zusammensetzung des Gemeindeausschusses der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Gemeinderat vertreten sind. Jede Sprachgruppe hat das Recht im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Ratsmitgliedern vertreten ist.
Die Zusammensetzung aller übrigen Kollegialorgane innerhalb der Gemeinden ist an die Stärke der drei Sprachgruppen anzupassen, wie diese bei der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, und zwar bezogen auf das jeweilige Gebiet, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.
Der Bürgermeister, der durch Direktwahl bestellt wird, bekleidet zwei Ämter. Er ist einerseits Oberhaupt und Vertreter der Gemeindeverwaltung und andererseits Amtswalter der Regierung. Der Bürgermeister ist ermächtigt als Erkennungszeichen ein Medaillon mit Halskette zu tragen, wenn er als Oberhaupt der Gemeinde auftritt. Bei der Ausübung von Staatsfunktionen trägt er die Trikoloreschleife. In der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates erfolgt die Vereidigung des Bürgermeisters. Der Bürgermeister ergreift bei Dringlichkeit die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, des Bauwesens und zur Verhütung und Beseitigung ernster Gefahren. Dem Bürgermeister steht als ranghöchster Beamter, Rechtsberater und Notar der Gemeindesekretär zur Seite.
Bezirkgemeinschaften
Die Bezirksgemeinschaften haben die Aufgabe, die gemeinsamen Belange des Bezirkes zu verfolgen, Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung zu fördern und zu koordinieren. Wie die Gemeinden haben auch die Bezirksgemeinschaften eine eigene Satzung, in der grundlegende Aspekte der Körperschaft geregelt werden.
Insbesondere nehmen die Bezirksgemeinschaften die vom Land und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr. So wurden ihnen beispielsweise sämtliche Aufgaben im Bereich der Sozialdienste übertragen (finanzielle Sozialhilfe, Hauspflegedienste, Errichtung und Führung von Tagesstätten usw.). Auch im Umweltbereich nehmen die Bezirksgemeinschaften im Fall der Übertragung der entsprechenden Zuständigkeit von den Gemeinden verschiedene Aufgaben wahr.