So erstattet man die Meldung an den Rechnungshof

Rundschreiben des Generalsekretärs vom 19. Oktober 2015, Nr. 1

Sachverhalte, in denen eine verwaltungsrechtliche Haftung gegeben sein kann - Meldepflicht

Mit beigelegtem Beschluss Nr. 1162 vom 13. Oktober 2015 hat die Landesregierung jene Personen neu bestimmt, die zur Meldung der Sachverhalte verpflichtet sind, in denen eine verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und der Bediensteten gegeben sein kann.

Der einschlägige Sachbereich ist mit Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, geregelt, welches nicht nur die Landesverwaltung betrifft, sondern auch die vom Land abhängigen Körperschaften sowie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Mit dem Erlass der neuen Verwaltungsmaßnahme verfolgt die Landesregierung die Zielsetzung, die genaue und fristgerechte Einhaltung der Meldepflicht zu gewährleisten, auch in Anbetracht der gegenwärtigen Änderungen der Organisation.

Personen, denen die Meldepflicht obliegt

Was die Bestimmung der Personen betrifft, denen die Meldepflicht obliegt, unterscheidet der beigelegte Beschluss zwischen den Fällen von direkten und indirekten Schäden.

Unter direkten Schäden versteht man jene Sachverhalte, in denen der Verwaltung unmittelbar ein Schaden zugefügt wird (z.B. ein Bediensteter beschädigt oder verliert einen Gegenstand im Eigentum der Verwaltung). In diesen Fällen obliegt die Meldepflicht dem Direktor bzw. der Direktorin der Abteilung/des Bereiches/der Struktur, in denen der betreffende Sachverhalt festgestellt wurde, oder deren jeweiligen Vorgesetzten. Innerhalb der Schulbehörden, der vom Land abhängigen Körperschaften sowie der Einrichtungen des öffentlichen Rechts sorgen die obersten Führungskräfte und die sonstigen dafür zuständigen Organe für die Erstattung der Meldungen.

Im Sinne der geltenden Verhaltensnormen sind alle Bediensteten dazu verpflichtet, ihren jeweiligen Vorgesetzten die genannten Sachverhalte zu melden.

Als indirekte Schäden gelten hingegen jene Fälle, in denen die Verwaltung eine Schadenersatzleistung zugunsten eines dritten Geschädigten vorgenommen hat (z.B. ein Bediensteter beschädigt einen Gegenstand im Eigentum eines Dritten und die Verwaltung ersetzt dem Geschädigten die Reparaturkosten).

Fälle von indirekten Schäden können auch zukünftig auftreten, obwohl die Landesverwaltung seit dem 1. September 2015 über eine Haftpflichtversicherungsdeckung für jene Schäden verfügt, die Dritten zugefügt werden. Die geltende Versicherungspolizze sieht nämlich einen Selbstbehalt von 15.000,00 Euro vor, weshalb die Schäden bis zu diesem Betrag weiterhin von der Landesverwaltung ersetzt werden.

In diesen Fällen ist die Meldung vom Verantwortlichen jener Organisationseinheit zu erstatten, die für die Zahlung des Schadenersatzes an den Geschädigten zuständig ist.

Innerhalb der Landesverwaltung ist folglich das Verwaltungsamt für Straßen zuständig; bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens geht die entsprechende Zuständigkeit hingegen auf die Anwaltschaft des Landes über.

Die Schulbehörden, die vom Land abhängigen Körperschaften sowie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bestreiten die Ausgaben für Schadenersatz zulasten der eigenen Haushalte und erstatten die einschlägigen Meldungen. Falls erforderlich, können sie sich der Beratung seitens der obgenannten Strukturen der Landesverwaltung bedienen.

Inhalt der Meldung

Die Meldung der direkten Schäden muss eine Beschreibung des Vorfalls enthalten und, sofern möglich, eine Schätzung der Kosten für die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation. Die Führungskraft, die die Meldung erstattet, kann darüber hinaus natürlich auch eigene Einschätzungen und Bemerkungen anbringen.

Die Meldung der indirekten Schäden, die sich infolge der Schadenersatzleistung an Dritte ergeben, muss ausführlicher sein und auch die Unterlagen der Sachverhaltsermittlung umfassen.

Auf jeden Fall müssen die meldeamtlichen Daten jener Bediensteten angegeben werden, auf die der Sachverhalt zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich klarzustellen, dass die Angabe des Namens der Bediensteten keinerlei Bewertung von deren Verhalten impliziert.

Das vorliegende Rundschreiben ergeht auch im Sinne der Erfordernisse betreffend die Rechtsnormen im Bereich der Korruptionsvorbeugung.

Anlage