Landesregierung
Die Landesregierung ist das ausführende Organ des Landes. Sie setzt sich aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmannstellvertretern – davon gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe an – sowie aus einer bestimmten Anzahl von Landesräten zusammen. Der Landeshauptmann und die Landesräte werden vom Landtag in getrennten Wahlgängen jeweils mit der absoluten Stimmenmehrheit gewählt. Unter den gewählten Landesräten werden dann, immer vom Landtag, die zwei Landeshauptmannstellvertreter gewählt.
Der Landeshauptmann bestimmt in der Folge den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt, und weist mit eigenem Dekret den Mitgliedern der Landesregierung die Sachbereiche zu. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie diese im Landtag vertreten sind. Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landtag allerdings auch in Abweichung vom Proporz zuerkannt werden. Dies ist eine wichtige Neuerung, die mit der mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, verfügten Abänderung des Statuts eingeführt worden ist, so wie auch die Neuerung, dass der Landesregierung nun auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Landtages sind. Für die Wahl, immer durch den Landtag, dieser "externen" Personen ist allerdings eine qualifiziertere Stimmenmehrheit als für die Wahl eines Abgeordneten zum Landesrat notwendig, und zwar die Zweidrittelmehrheit, sowie die Zustimmung der Abgeordneten – beschränkt auf jene der politischen Mehrheit – der betreffenden Sprachgruppe.